der 177. Sitzung vom 9. Jänner 1998 della seduta n. 177 del 9

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der 177. Sitzung vom 9. Jänner 1998 della seduta n. 177 del 9
der 177. Sitzung vom 9. Jänner 1998
della seduta n. 177 del 9 gennaio 1998
SÜDTIROLER LANDTAG
CONSIGLIO DELLA PROVINCIA AUTONOMA
DI BOLZANO
SITZUNG 177. SEDUTA
9.1.1998
INHALTSVERZEICHNIS
INDICE
“Beschlußantrag
Nr. 304/97
vom
12.3.1997, betreffend die Aufklärung
der Jugend in Weltanschauungsfragen
(Scientology)” (Fortsetzung)................. 8
“Mozione n. 304/97 del 12-3-1997,
riguardante l’informazione dei giovani
su questioni religiose ed ideologiche
(Scientology)” (continuazione)............. 8
“Beschlußantrag
Nr. 297/97
vom
3.2.1997,
eingebracht
von
den
Abgeordneten Zendron und Kury,
betreffend die Gesetzentwürfe, die
darauf abzielen, den Einsatz von Tieren
bei Zirkusvorstellungen zu verbieten”.12
“Mozione n. 297/97 del 3.2.1997,
presentata dalle consigliere Zendron e
Kury, riguardante i disegni di legge
miranti ad eliminare l’uso di animali
negli spettacoli circensi”. .................... 12
“Beschlußantrag
Nr. 302/97
vom
28.2.1997,
eingebracht
von
den
Abgeordneten Atz, Berger, Hosp und
Pahl, betreffend die Ablegung der
theoretischen Fahrprüfung”................. 16
“Mozione n. 302/97 del 28.2.1997,
presentata dai consiglieri Atz, Berger,
Hosp e Pahl, riguardante la prova teorica
dell’esame di guida”. .......................... 16
“Beschlußantrag
Nr. 306/97
vom
19.3.1997,
eingebracht
von
den
Abgeordneten Kury und Zendron,
betreffend den Gesetzesvorschlag zur
Novellierung des UVP-Gesetzes - die
Abstimmungsweise
in
der
Amtsdirektorenkonferenz”. ................. 23
“Mozione n. 306/97 del 19.3.1997,
presentata dalle consigliere Kury e
Zendron, riguardante il disegno di legge
concernente la riforma della legge sulla
VIA - la modalità di votazione in seno
alle conferenza dei direttori d’ufficio”.22
“Beschlußantrag
Nr. 307/97
25.3.1997,
eingebracht
von
“Mozione n. 307/97 del 25.3.1997,
presentata dai consiglieri Leitner e
vom
den
Abgeordneten Leitner und Tarfusser,
betreffend
die
Rückstufung
des
Teilstückes der Weinstraße Eppan-Lana
zu einem Konsortialweg”. ................... 29
Tarfusser,
riguardante
la
riclassificazione del tratto della strada
del vino Appiano-Lana come strada
consorziale”......................................... 29
Landesgesetzentwurf
Nr. 122/97:
“Bestimmungen für die Vergabe und
Ausführung
von
öffentlichen
Bauaufträgen” (Fortsetzung). .............. 34
Disegno di legge provinciale n. 122/97:
“Norme per l'appalto e l'esecuzione di
lavori pubblici” (continuazione). ........ 34
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Nr. 177 - 9.1.1998
PRESIDENZA DEL PRESIDENTE:
Dott. UMBERTO MONTEFIORI
VORSITZ DES PRÄSIDENTEN:
ORE 10.10 UHR
(Appello nominale - Namensaufruf)
PRESIDENTE: La seduta è aperta.
Prego di dare lettura del processo verbale dell’ultima seduta.
ATZ (Sekretär - SVP): (Verliest das Sitzungsprotokoll - legge il processo verbale)
PRESIDENTE: Ci sono osservazioni al verbale? Nessuna. Il verbale è
approvato.
Comunicazioni della Presidenza:
Folgende Anfragen wurden eingebracht:/Sono state presentate le seguenti interrogazioni: N. 7238/97 (Klotz), betreffend die Ausschreibung der Bar im neuen
Meraner Krankenhaus - riguardante l’appalto per il bar del nuovo ospedale di
Merano; N. 7239/97 (Klotz), betreffend Mängel im Meraner Krankenhaus - riguardante le carenze presso l’ospedale di Merano; N. 7240/98 (Holzmann),
betreffend die Errichtung des neuen italienischen Kindergartens in Eppan - riguardante la realizzazione del nuovo asilo in lingua italiana di Appiano; N.
7241/98 (Holzmann), betreffend den Rekurs von Frau Antoni Zinani in bezug
auf ihr Recht auf eine Rente und das Begleitungsgeld - riguardante il ricorso
della signora Antoni Zinani in materia di diritto alla pensione e all’indennità di
accompagnamento, N. 7242/98 (Holzmann), betreffend die Aufteilung der Kapitalbeiträge zugunsten der Handwerksbetriebe laut Beschluß Nr. 6703 - riguardante la ripartizione dei contributi in conto capitale alle imprese artigiane di cui
alla delibera n. 6703; N. 7243/98 (Holzmann), betreffend die Zuweisung der
Beiträge für Erschließungsarbeiten laut Beschluß Nr. 6704 - riguardante
l’assegnazione dei contributi per opere di urbanizzazione di cui alla delibera n.
6705; N. 7244/98 (Holzmann), betreffend die Ausgabe im Sanierungswege zugunsten der Gesellschaft Oracle Deutschland für die Bestätigung der Lizenzen
der Autonomen Provinz - riguardante la spesa in sanatoria a favore della società Oracle Deutschland per la manutenzione delle licenze della Provincia Autonoma; N. 7245/98 (Holzmann), betreffend die Ausgabe für die Verwaltung einer
Internet-Homepage - riguardante la spesa per la gestione di un sito internet; N.
7246/98 (Holzmann), betreffend die Aufteilung der Kapitalbeiträge zugunsten
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der Handwerksbetriebe laut Beschluß Nr. 6702 - riguardante la ripartizione dei
contributi in conto capitale alle imprese artigiane di cui alla delibera n. 6702; N.
7247/98 (Holzmann), betreffend die Bereitstellungen zugunsten von Bewirtschaftern von Fischereirevieren laut Beschluß Nr. 6657 - riguardante gli stanziamenti a favore di acquicoltori come da delibera n. 6657; N. 7248/98 (Holzmann), betreffend die Gewährung von Beiträgen an Gemeinden und Handwerksbetrieben für Erschließungsarbeiten laut Beschluß Nr. 6704 - riguardante
l’assegnazione dei contributi a comuni ed imprese artigiane per opere di urbanizzazione di cui alla delibera n. 6704; N. 7249/98 (Holzmann), betreffend die
Bereitstellung von Mitteln für den Bau und die Modernisierung von Einrichtungen für Senioren laut Beschluß Nr. 6653 - riguardante lo stanziamento per la
costruzione e ristrutturazione di strutture per anziani come da delibera n. 6653;
N. 7250/98 (Holzmann), betreffend das Ausmaß der sechsten Haushaltsänderung 1997 der RAS - riguardante l’ammontare della sesta variazione al bilancio
1997 della RAS; N. 7251/98 (Holzmann), betreffend den Beschluß Nr. 6661 über die Verfügbarkeit von Fonds aus dem Haushalt der Sanitätseinheiten Mitte
Süd und West - riguardante la delibera n. 6661 circa la disponibilità di fondi dal
bilancio delle USL centro sud e ovest; N. 7252/98 (Holzmann), betreffend die
neuen Zeugnisse für die Oberschulen laut Beschluß Nr. 6561 - riguardante nuove pagelle per le scuole superiori come da delibera n. 6561; N. 7253/98
(Holzmann), betreffend den Beschluß Nr. 6461 über den Rekurs der Gemeinde
Bozen bezüglich der Gemeindeaufsicht über das Personal - riguardante la delibera n. 6461 circa il ricorso del Comune di Bolzano in materia di vigilanza comunale sul personale; N. 7254/98 (Holzmann), betreffend den Beschluß Nr.
6459 über den Ankauf eines Dienstwagens - riguardante la delibera n. 6459 circa l’acquisto di un’autovettura di servizio - N. 7255/98 (Holzmann), betreffend
den Beschluß Nr. 6479 über Entschädigung für Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und am Viehbestand - riguardante la delibera n. 6479
circa l’indennizzo per danni arrecati dalla selvaggina alle colture agricole nonchè al patrimonio zootecnico; N. 7256/98 (Holzmann), betreffend die Kosten
des Botanischen Gartens in Meran - riguardante il costo del giardino botanico di
Merano; N. 7257/98 (Holzmann), betreffend den Beschluß Nr. 6501 über die
Abweichung vom Sprachenproporz - riguardante la delibera n. 6501 circa la deroga alla proporzionale linguistica; N. 7258/98 (Holzmann), betreffend die Empfänger der Beiträge laut den Beschlüssen Nr. 6536 und 6537 - riguardante i beneficiari dei contributi in base alle delibere n. 6536 e 6537; N. 7259/98 (Holzmann), betreffend die Empfänger der mit Beschluß Nr. 6752 gewährten Beiträge - riguardante i beneficiari dei contributi assegnati con delibera n. 6752; N.
7260/98 (Holzmann), betreffend den Beschluß Nr. 6501 über die Abweichung
vom Sprachenproporz - riguardante la delibera n. 6501 circa la deroga per la
proporzionale linguistica - N. 7261/98 (Holzmann), betreffend den Beschluß Nr.
6753 über die Gewährung von Beiträgen an verschiedene Körperschaften, Organisationen und Private - riguardante la delibera n. 6753 circa la concessione
di contributi a diversi enti, organizzazioni e privati; N. 7262/98 (Holzmann),
betreffend den Beschluß Nr. 6754 über die Gewährung von Beiträgen für die
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Erhaltung von Schindel- und Strohdächern - riguardante la delibera n. 6754 circa la concessione di contributi per il mantenimento dei tetti in scandole e in
paglia; N. 7263/98 (Holzmann), betreffend die Rechtfertigung des den Tertiärschwestern des Hl. Franziskus von Brixen gewährten Beitrags - riguardante la
giustificazione del contributo concesso alle suore terziarie di S. Francesco di
Bressanone; N. 7264/98 (Holzmann), betreffend die Empfänger und die Höhe
der laut Beschluß Nr. 6770 gewährten Beiträge - riguardante i beneficiari e
l’ammontare dei contributi concessi sulla base della delibera n. 6770; N.
7265/98 (Holzmann), betreffend den Beschluß Nr. 6788 in bezug auf die Höhe
und die Empfänger der Beiträge für ordentliche Investitionen - riguardante la
delibera n. 6788 circa l’ammontare e i beneficiari dei contributi concessi per investimenti ordinari; N. 7266/98 (Holzmann), betreffend den Beschluß Nr. 6769
über die Gewährung von Beiträgen an Körperschaften und Vereinigung für Beratungstätigkeit - riguardante la delibera n. 6769 circa la concessione di contributi ad enti ed associazioni per attività di consulenza; N. 7267/98 (Bolzonello),
betreffend die von der Magnesium und Magnesiumlegierungen AG mit der
Banca Antoniana Veneta abgeschlossenen Bürgschaften - riguardante le fideiussioni stipulate dalla Magnesio e Leghe di magnesio S.p.a. con la Banca Antoniana Veneta; N. 7268/98 (Bolzonello), betreffend die Liste der Betriebe, denen in Bozen Süd eine Fläche innerhalb des Galvani-Konsortiums zugewiesen
wurde - riguardante l’elenco delle aziende assegnatarie di un terreno in zona
Bolzano sud all’interno del consorzio Galvani.
Von Landesrat Cigolla beantwortete Anfragen: Interrogazioni con
risposta scritta da parte dell’assessore Cigolla: N. 7094/97 (Minniti), betreffend
die Errichtung der neuen Institutswohnungen in Meran - riguardante la realizzazione di nuovi alloggi IPEAA a Merano; N. 7096/97 (Minniti), betreffend die Errichtung der neuen Institutswohnungen in Leifers - riguardante la realizzazione
di nuovi alloggi IPEAA a Laives; N. 6970/97 (Holzmann), betreffend das Projekt
zur Rationalisierung der Schule - riguardante il progetto di razionalizzazione
della scuola; N. 6778/97 (Bolzonello), betreffend die nicht besetzten oder nicht
zugewiesenen Institutswohungen in jeder einzelnen Südtiroler Gemeinde - riguardante le abitazioni non occupate o non assegnate di proprietà dell’IPEAA in
ciascun comune dell’Alto Adige; N.6751/97 (Minniti), betreffend das Guthaben
der italienischen Sprachgruppe in bezug auf den geförderten Wohnbau in der
Stadt Meran - riguardante il credito di cui vanta il gruppo linguistico italiano in
merito all’edilizia abitativa agevolata nella città di Merano; N. 6747/97 (Minniti),
betreffend das Guthaben der italienischen Sprachgruppe in bezug auf den geförderten Wohnbau in der Stadt Leifers - riguardante il credito di cui vanta il
gruppo linguistico italiano in merito all’edilizia abitativa agevolata nella città di
Laives; N. 6848/97 (Holzmann), betreffend die Gründe, aus denen das Maßnahmenprogramm des geförderten Wohnbaus abgeändert wurde (Beschluß Nr.
5715) - riguardante i motivi per i quali è stato modificato il programma degli interventi dell’edilizia abitativa agevolata come da delibera n. 5715 - N. 6883/97
(Holzmann), betreffend die Beantwortung der Anfrage Nr. 3884 - riguardante la
risposta all’interrogazione n. 3884; N. 6999/97 (Holzmann), betreffend die Zu-
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weisung von Institutswohnungen an Nicht-EU-Bürger in den Gemeinden Brenner und Gossensaß - riguardante l’assegnazione di alloggi IPEAA a cittadini
extracomunitari nei comuni di Brennero e Colle Isarco.
Von Landeshauptmann Durnwalder beantwortete Anfragen: Interrogazioni
con risposta scritta da parte del Presidente Durnwalder: N. 6823/97 (Kasslatter/Denicolò/Messner), betreffend die Errichtung einer ordentlichen Dienststelle
zur organisatorischen und verwaltungstechnischen Unterstützung des Volontariats in Südtirol - riguardante l’istituzione di un ufficio per il sostegno organizzativo e amministrativo del volontariato in Alto Adige; N. 6817/97 (Messner/Kasslatter Mur/Munter), betreffend Lärmschutzbauten bei der Autobahn und
Eisenbahn - riguardante le barriere fonoassorbenti lungo l’Autostrada e la linea
ferroviaria; N. 6760/97 (Bolzonello), betreffend die Beanstandungen wegen Verletzung des Rechtes auf Gebrauch der Muttersprache in den Beziehungen zur
öffentlichen Verwaltung im Jahre 1996 - riguardante i casi di reclami per la violazione del diritto all’uso della madrelingua nei rapporti con la pubblica Amministrazione nell’anno 1996; N. 7080/97 (Bolzonello), betreffend die von der Künig
OHG gegen die Provinz Bozen vor dem Regionalen Verwaltungsgericht erhobene Verwaltungsklage - riguardante la causa amministrativa promossa avanti
il TAR di Bolzano dalla Snc Künig contro la Provincia di Bolzano; N. 7116/97
(Holzmann), betreffend den Grund, aus dem die Landesverwaltung das Risiko
einer Verurteilung im Verfahren gegen das Bauunternehmen Triches G.m.b.H.
auf sich genommen hat - riguardante il motivo per il quale l’amministrazione
provinciale si è esposta ad una condanna nel giudizio contro l’impresa di
costruzioni Triches srl; N. 6683/97 (Leitner/Tarfusser), betreffend die Beiträge
an Athesia - riguardante i contributi all’Athesia; N. 6598/97 (Munter), betreffend
das Formular zur einseitigen Verpflichtungserklärung im Sinne des Artikels 79
des Landesraumordnungsgesetzes - riguardante il modulo per l’atto unilaterale
d’obbligo ai sensi dell’articolo 79 della legge urbanistica provinciale; N. 6806/97
(Holzmann), betreffend die Höhe des Haushaltsvoranschlages 1998 des Versuchszentrums Laimburg - riguardante l’ammontare del bilancio di previsione
per il 1998 del centro sperimentale di Castel Varco; N. 6807/97 (Holzmann),
betreffend die Höhe der zweiten Haushaltsänderung des Versuchszentrums
Laimburg - riguardante l’ammontare della seconda variazione di bilancio del
centro sperimentale di Castel Varco; N. 6992/97 (Bolzonello), betreffend den
von der Vereinigung “Italia Nostra” vor dem Verwaltungsgericht Bozen eingelegten Rekurs - riguardante il ricorso promosso dall’associazione “Italia Nostra”
avanti il Tribunale di Giustizia Amministrativa di Bolzano; N. 7018/97 (Holzmann), betreffend den von der Vereinigung “Italia Nostra” vor dem Verwaltungsgericht Bozen eingelegten Rekurs laut Beschluß Nr. 5982 - riguardante il
ricorso al TRGA di Bolzano da parte dell’associazione Italia Nostra di cui alla
delibera n. 5982; N. 6808/97 (Holzmann), betreffend die Subvention zugunsten
des Versuchszentrums Laimburg - riguardante la sovvenzione a favore del
centro sperimentale di Castel Varco; N. 6725/97 (Holzmann), betreffend die
Gründe, aus welchen über den automatischen Anrufbeantworter des Verkehrsverbands von Nals die Öffnungszeiten nur in deutscher Sprache bekannt gege-
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ben werden - riguardante i motivi per i quali l’associazione turistica di Nalles ha
attivato una segreteria telefonica che comunica gli orari d’apertura solo in lingua
tedesca; N. 6494/97 (Holzmann), betreffend die Finanzierung öffentlicher Arbeiten laut Beschluß Nr. 4704 - riguardante il finanziamento per opere pubbliche
stabilito con delibera n. 4704; N. 7114/97 (Holzmann), betreffend die juridischen
Voraussetzungen des von der Firma Costantini Electroneon eingelegten Rekurses - riguardante i presupposti giuridici del ricorso presentato dalla ditta Costantini Electroneon; N. 6756/97 (Holzmann), betreffend die allfällige Errichtung einer Autobahnanschlußstelle in Leifers - riguardante l’ipotesi di apertura del casello autostradale di Laives; N. 6501/97 (Holzmann), betreffend die italienische
Bezeichnung für Schloß Trautmannsdorf - riguardante il toponimo italiano del
nome di Castel Trautmannsdorf; N. 6805/97 (Holzmann), betreffend die Ernennung von zwei italienischsprachigen Mitgliedern des Verwaltungsrates der neuen Universität Bozen - riguardante la nomina dei due componenti di lingua italiana in seno al Consiglio di Amministrazione della nuova Università di Bolzano;
N. 6597/97 (Kury/Zendron), betreffend die Firma Pföstl Alois - riguardante la ditta Pföstl Alois; N. 6594/97 (Minniti), betreffend die Klagen über eine Baugenehmigung, die die Gemeinde Meran einer Grundeigentümerin in der Wolkensteinstraße gewährt hat - riguardante le lamentele in seguito alla concessione
edilizia rilasciata dal Comune di Merano alla proprietaria di un terreno in via
Wolkenstein; N. 6630/97 (Bolzonello), betreffend den Umbau des ehemaligen
Hotel Vayolet in Bozen zum Haus des Sports - riguardante i lavori di ristutturazione dell’ex Hotel Vayolet a Bolzano adibito a Casa dello Sport; N. 6459/97
(Zendron/Kury), betreffend das Ersuchen um Beantwortung der Anfrage Nr.
5764/97 in bezug auf die FUEV - riguardante la richiesta di risposta
all’interrogazione n. 5764/97 circa la FUEV; N. 6444/97 (Holzmann), betreffend
die Beantwortung der Anfrage Nr. 5937 - riguardante la risposta
all’interrogazione n. 5937; N. 6445/97 (Holzmann), betreffend das Verhalten der
Bürgermeister von Tramin und Terlan im Zusammenhang mit der systematischen Löschung der italienischen Toponomastik - riguardante il comportamento
dei sindaci di Termeno e Terlano circa la sistematica cancellazione della toponomastica italiana; N. 6446/97 (Holzmann), betreffend die Ausstattung der Landesämter mit einem Verzeichnis der italienischen Bezeichnungen in Südtirol riguardante la dotazione degli uffici provinciali di un prontuario dei nomi italiani
dell’Alto Adige; N. 6884/97 (Holzmann), betreffend die Beantwortung der Anfrage Nr. 6563 über den von der Außenstelle in Innsbruck geleisteten Dienst - riguardante la risposta all’interrogazione n. 6563 circa il servizio svolto dallo
sportello di Innsbruck; N. 7014/97 (Holzmann), betreffend den Rekurs vor dem
Staatsrat wegen Verletzung der Zweisprachigkeitsbestimmungen laut Beschluß
Nr. 5980 - riguardante il ricorso in Consiglio di Stato in materia di violazione delle norme sul bilinguismo di cui alla delibera n. 5980; N. 6863/97 (Zendron/Kury),
betreffend die Autobahnanschlußstelle in Leifers-Süd - riguardante il casello autostradale di Laives-Sud; N. 6819/97 (Bolzonello), betreffend die Stellungnahme
des Landeshauptmanns in bezug auf eine allfällige Errichtung einer Autobahnanschlußstelle in Leifers - riguardante la presa di posizione del Presidente del-
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la Giunta provinciale circa l’ipotesi d’apertura di un casello autostradale nei
pressi di Laives; N. 6570/97 (Holzmann), betreffend den Beitrag für Katastrophenschutzbauten laut Beschluß 5016 - riguardante il contributo per opere atte
a prevenire calamità pubbliche stabilito con delibera n. 5016; N. 6545/97 (Minniti), betreffend die Einsprachigkeit in Tramin - riguardante il monolinguismo a
Termeno; N. 6542/97 (Minniti), betreffend die Gründung des Euro-Komitees riguardante la costituzione del Comitato per l’EURO; N. 6826/97 (Bolzonello),
betreffend die Rückvergütung seitens des Landes der einem ehemaligen Landesbediensteten erwachsenen Gerichtskosten - riguardante il rimborso da parte
della Provincia delle spese legali sostenute da un suo ex amministratore.
Von Landesrat Frick beantwortete Anfragen: Interrogazioni con
risposta scritta da parte dell'assessore Frick: N. 7060/97 (Holzmann), betreffend
die Handelsbetriebe, die in den Genuß der mit Beschluß Nr. 6180 gewährten
Beiträge kommen werden - riguardante le imprese commerciali che percepiranno i contributi di cui alla delibera n. 6180; N. 7059/97 (Holzmann), betreffend
die Handelsbetriebe, die in den Genuß der mit Beschluß Nr. 6179 gewährten
Beiträge kommen werden - riguardante le imprese commerciali che percepiranno i contributi di cui alla delibera n. 6179; N. 7130/97 (Holzmann), betreffend
die Zuweisung der Kapitalbeiträge zugunsten von Handelsbetrieben (Beschluß
Nr. 6354) - riguardante l’assegnazione dei contributi in conto capitale stanziati
ad imprese commerciali con delibera n. 6354; N. 6809/97 (Holzmann), betreffend die Privatisierung des Landesverkehrsamtes - riguardante la privatizzazione dell’ufficio provinciale del turismo.
Von Landesrat Saurer beantwortete Anfragen: Interrogazioni con
risposta scritta da parte dell'assessore Saurer: N. 6772/97 (Holzmann), betreffend die Konvention mit dem Kolpinghaus Bozen zwecks Organisation der Berufsbildungskurse - riguardante la convenzione con la Kolpinghaus di Bolzano
per la gestione di corsi di formazione professionale.
Per la seduta odierna si sono giustificati i consiglieri Benussi, Munter
(matt.), Peterlini e Willeit (pom.) e l’assessore Saurer.
Punto 12) dell’ordine del giorno: “Mozione n. 304/97 del 12-3-1997, riguardante
l’informazione dei giovani su questioni religiose ed ideologiche (Scientology)” (continuazione).
Punkt 12 der Tagesordnung: “Beschlußantrag Nr. 304/97 vom 12.3.1997, betreffend die Aufklärung der Jugend in Weltanschauungsfragen (Scientology)” (Fortsetzung).
La trattazione della mozione era stata sospesa nella seduta pomeridiana di ieri, in attesa della presentazione, traduzione e distribuzione di un emendamento, annunciato poco prima dal consigliere Frasnelli in un suo intervento.
Do lettura dell’emendamento, presentato dal consigliere Frasnelli e
dall’assessore Hosp: “La parte impegnativa viene modificata come segue: “Tutto ciò premesso
-9-
Il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano invita la Giunta provinciale, a
intensificare l’attività informativa sui cosiddetti gruppi ideologici ovvero sui nuovi
movimenti religiosi sfruttando appieno le opportunità che si presentano
nell’ambito dell’insegnamento della religione e dell’educazione politica nonché
promuovendo la distribuzione di materiale informativo aggiornato da un punto di
vista scientifico e in base alla più recente giurisprudenza sulle suddette comunità.”
“Der beschließende Teil wird wie folgt abgeändert: “All dies vorausgeschickt, ersucht der Südtiroler Landtag die Landesregierung, die Informationstätigkeit über die sogenannten Weltanschauungsgruppen bzw. neureligiösen Bewegungen zu verstärken, durch umfassende Nutzung der Möglichkeiten der religiösen und politischen Bildung, wie auch durch Verbreitung von Informationsmaterialien, die die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Rechtssprechung in bezug auf obgenannte Gemeinschaften berücksichtigen.”
Chiedo al collega Leitner se accetta questa modifica.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Ja.
PRESIDENTE: E’ aperta la discussione. Vorrei prendere la parola, ma
non essendo presente la vicepresidente, devo intervenire da questi banchi.
Sono d’accordo con le preoccupazioni espresse prima dal collega
Leitner, e colgo l’occasione per esternargli un senso di stima, perché non è la
prima volta che il collega assume iniziative che hanno un grosso valore etico.
Accolgo la modifica apportata dai colleghi Frasnelli e Hosp perché noi come
Consiglio abbiamo sì delle funzioni importantissime ma nei confronti della scuola dobbiamo essere molto cauti, lasciare il più possibile libero l’insegnamento.
Forse in questo caso un intervento pregnante dell’esecutivo si sarebbe potuto
capire data l’eccezionalità della questione, sarebbe però diventato un precedente pericoloso. Noi sappiamo chi siamo, sappiamo che i miei colleghi sono
persone democratiche, ma chi dice che magari in futuro non ci saranno persone
meno democratiche? E’ nostro interesse di legislatori avere insegnanti e scuole
il più possibile indipendenti e libere. Non vorrei che si diventasse un po’ come in
Bulgaria o in Romania dove il potere politico entra un po’ troppo prepotentemente nell’ambito della scuola. Invece con l’emendamento si esprime preoccupazione per questa setta, per i danni che può arrecare, però si vuole rispettare
il più possibile l’indipendenza della scuola. Se mai mi dovesse capitare di diventare Presidente della Giunta e dovessi far lavorare delle scuole per me, le lascerei il più libere possibile, anche nel nostro interesse. Se ci intromettiamo nella
scuola, il vantaggio che ci può procurare un’occasione del genere è infinitamente peggiore dello svantaggio che potremo poi avere nel tempo.
Rinnovamento Italiano voterà quindi la mozione.
KURY (GAF-GVA): Ich hatte mich bereits gestern vorgemerkt, habe
dann aber darauf verzichtet, da ein Abänderungsantrag vorbereitet worden war.
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In Zusammenhang mit der gesamten Problematik “Scientology” möchte ich auf
folgendes verweisen: Ein Teil meines Beitrags wäre ähnlicher Natur gewesen,
wie der Beitrag, den der Präsident des Landtages vorhin geleistet hat. Ich
möchte aber noch etwas weitergehen und auch auf die sich daraus ergebenden
Gefahren hinweisen. Ich verstehe das Bemühen des Kollegen Leitner, aber ich
muß sagen, daß in Südtirol im letzten halben Jahr doch eine etwas unartikulierte Hetzkampagne gegen bestimmte Personen bzw. Vereine gemacht worden
ist. Man hat an sämtlichen Stammtischen erzählt, daß der oder jener bei “Scientology” ist, ohne daß eine seriöse Untersuchung der Sache vorgenommen worden wäre. Ich denke, daß das gefährlich ist. Eine Hexenjagd ist genauso gefährlich wie die Sekte an und für sich.
Ich möchte die gesamte Problematik noch etwas ausdehnen. Wir
sprechen viel von “Scientology” bzw. von anderen religiösen Sekten, aber ich
denke, daß das Problem doch etwas tiefer sitzt. Wir können in der heutigen
Gesellschaft die generelle Tendenz feststellen, daß Menschen das Bedürfnis
haben, irgendwohin zu flüchten, wobei sie oft leichte Beute von Heilsbringern
jeglicher Art werden. Darüber sollten wir einmal nachdenken. Wir müssen uns
im Rahmen der Bildungspolitik fragen, wie man den jungen Leuten beibringen
kann, die eigenen Bedürfnisse wahrzunehmen, damit sie das Gefühl haben
können, daß sie die eigenen Bedürfnisse befriedigen können, natürlich ohne
Begrenzung der Bedürfnisse ihrer Mitmenschen. Zu wissen, daß man das Leben wieder selbst in die Hand nehmen kann, ohne von anderen abhängig zu
sein, ist sehr wichtig. Das wäre ein bildungspolitischer Auftrag. Lieber Pius Leitner, verzeihe mir, aber wenn ich höre, daß unsere Religionslehrer bzw. unsere
Schuldirektionen die Aufgabe übernehmen sollen, die Jugend in Weltanschauungsfragen aufzuklären, dann stehen mir - gelinde gesagt - die Haare zu Berge.
Die Schuldirektionen haben die Aufgabe, die Schulen zu verwalten. Die Religionslehrer haben die Aufgabe, Schüler in religiösen Fragen zu informieren. Auf
Weltanschauungsfragen können nicht Schuldirektionen bzw. Religionslehrer
antworten, denn eine Weltanschauung muß sich jeder junge Mensch selbst zurechtlegen. Dabei nützt eine grundsätzliche Information. Ich hätte große Scheu,
Religionslehrern oder Schuldirektionen eine Verantwortung aufzubürden, die
sie nicht erfüllen können. Deshalb kann es wohl auch nicht richtig sein, wenn
wir Politiker beschließen, was in den zukünftigen Lehrprogrammen der einzelnen Schulen enthalten sein muß. Das ist nicht unsere Aufgabe! Darüber müssen sich die Bildungsleute Gedanken machen. Wir haben den Rahmen vorzugeben, wie sich unsere Bildungspolitik zu bewegen hat, aber Detaillösungen
müssen wir den Experten überlassen.
Ich habe keine Schwierigkeiten, dem Abänderungsantrag der Kollegen
Frasnelli und Hosp zuzustimmen. Ich bin aber der Meinung, daß das Problem,
daß sich immer mehr Menschen freiwillig in die Abhängigkeit von Gruppen begeben und denen das Denken und natürlich auch ihr Geld überlassen, nicht mit
Aufklärung und rationeller Tätigkeit gelöst werden kann. Das kann nur ein umfassendes bildungspolitisches Projekt verwirklichen, mit welchem wir die Menschen in die Lage versetzen, ihr Leben selbst in die Hand zu nehmen. Das
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müßte sowohl ein Ziel unserer Bildungspolitik als auch unserer Jugendarbeit
sein. In diesem Zusammenhang möchte ich an die Behandlung des Lehrlingsgesetzes erinnern. Damals ist es bestimmt nicht darum gegangen, die jungen
Menschen dazu zu bringen, ihr Leben in die Hand zu nehmen und Eigentätigkeiten zu entwickeln. Nachdem wir junge Menschen eigentlich nur als billige
Arbeitskräfte benützen, brauchen wir uns eigentlich nicht zu wundern, daß sie
nicht imstande sind, ihr Leben selbst in die Hand zu nehmen.
Ich werde mich der Stimme enthalten. Danke!
HOSP (Landesrat für deutsche und ladinische Schule und Kultur,
deutsches Schulamt, ladinisches Schulamt, Denkmalpflege - SVP): Wir
haben bereits gestern über diesen Beschlußantrag gesprochen. Mit den vom
Kollegen Frasnelli und mir eingebrachten Änderungsvorschlägen, mit denen der
Kollege Leitner ja einverstanden ist, haben wir natürlich nichts dagegen, den
Beschlußantrag in dieser abgeänderten Form anzunehmen. Wir müssen Augen
und Ohren öffnen, um unsere Gesellschaft vor solchen Bewegungen zu schützen.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Zunächst möchte ich mich für das Interesse, das diesem Problem seitens des Landtages entgegengebracht worden
ist, bedanken. Ich habe schon gestern gesagt, daß sich im letzten Jahr fast alle
europäischen Parlamente mit dieser Thematik befaßt haben. Daß es hier kein
Gegenmittel bzw. Rezept gibt, ist mir von allem Anfang an klar gewesen. Nachdem Kollege Frasnelli beanstandet hatte, daß “Scientology” zu sehr im Vordergrund steht, muß ich dem widersprechen, da das genaue Gegenteil meine Absicht war. Schließlich ist “Scientology” weder im allgemeinen noch im beschließenden Teil erwähnt. Allerdings ist es so, daß “Scientology” im letzten Jahr der
Ausgangspunkt für die Diskussion war. Verschiedene Organisationen - darunter
auch politische - haben Vorträge zu diesem Thema gehalten, wobei mehr oder
weniger immer “Scientology” im Mittelpunkt gestanden hat. Das wollte ich nicht!
Da es in anderen Ländern - vor allem in Deutschland und Österreich - bereits
Präzedenzfälle von Diskussionen gibt, waren wir der Meinung, daß sich auch
der Südtiroler Landtag mit diesem Problem auseinandersetzen sollte, da das
Phänomen auch hierzulande gespürt wird. Der österreichische Minister für
Umwelt, Jugend und Familie, Dr. Martin Bartenstein, hat im Dezember 1996
diesbezüglich folgendes gesagt: “Meine sehr geehrten Damen und Herren!
Noch nie in meiner politischen Laufbahn, die immerhin schon fünf Jahre währt,
ist mir ähnlich großes Interesse entgegengekommen, wie beim Thema “Sekten”. Das will schon etwas heißen! Ähnlich liegen die Dinge bei uns. Ich habe in
keiner Weise versucht, Hetzkampagnen, Deformierungen usw. zu machen. Das
haben bereits andere gemacht, denen wir uns bewußt nicht angeschlossen haben. Wir haben lediglich festgestellt, daß ein großer Bedarf an Information und
Aufklärung gegeben ist. Der Südtiroler Landtag ist nun einmal auch dazu da,
sich mit Anträgen auseinanderzusetzen und Verbesserungen vorzuschlagen.
Ich habe kein Problem zu sagen, daß der Abänderungsantrag der Kollegen
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Frasnelli und Hosp der Sache näher kommt. Deshalb stimme ich ihm auch zu.
Ich gebe auch jenen recht, die sagen, daß unsere Forderungen vielleicht zur
sehr auf die Jugend ausgerichtet sind. Wir wissen ja, daß Erwachsene für Sekten ebenso anfällig sind, wie es Jugendliche sind. Deshalb haben wir keine
Probleme, einer Verbesserung zuzustimmen. Bei dieser Gelegenheit möchte
ich aber auch sagen, daß man umgekehrt auch Verbesserungsvorschläge der
Opposition annehmen könnte.
Zur Stellungnahme der Kollegin Kury. Sie sagen, daß Ihnen die Haare
zu Berge stehen, wenn die Schuldirektionen und Religionslehrer in bezug auf
Weltanschauungsfragen aufklären. Nun gut. Ich könnte es ja umdrehen und
sagen: “Ich hätte auch keine große Freude, wenn Weltanschauungsfragen einem bestimmten politischen Couleur anvertraut würden.” Schließlich handelt es
sich um objektive Sachen. Bei der ganzen Angelegenheit muß man eines unterstreichen: Wir leben in einem Rechtsstaat, der die Religionsgemeinschaften
schützen muß. Es ist nicht Aufgabe des Landtages, festzustellen, ob eine Religionsgemeinschaft verfassungskonform ist oder nicht. Anderswo wird das aber
gemacht. In Deutschland - um auf “Scientology” zurückzukommen - kämpft diese Religionsgemeinschaft um Anerkennung als “Kirche”. In Amerika ist sie
steuerfrei. Seit in Amerika die Steuerfreiheit für “Scientology” gilt, haben diese
Religionsgemeinschaften auch in europäischen Ländern starken Zuwuchs. Das
ist klar. Über diese Religionsgemeinschaften kann man einiges lesen, was man
glauben kann oder auch nicht, aber wenn diese Dinge stimmen, dann muß man
vor bestimmten neuen Religionsgemeinschaften wirklich Angst haben. Wir haben nun einmal die Aufgabe, aufklärend zu wirken - vor allem bei der Jugend,
aber auch bei den Erwachsenen - und vor möglichen Gefahren zu warnen.
Noch einmal zurück zur Stellungnahme der Kollegin Kury. Wenn sich Menschen freiwillig in Abhängigkeit begeben, dann sind das einzige, was wir tun
können, Aufklärung und Information. Deshalb kommen wir dieser Aufgabe mit
diesem Beschlußantrag einen Schritt näher. Wir werden sicherlich überprüfen
müssen, wie es mit dieser Thematik weitergeht, denn ich möchte nicht, daß
heute ein Beschluß gefaßt wird, der dann in der Schublade landet.
PRESIDENTE: Passiamo alla votazione sulla mozione n. 304/97: approvata con 4 astensioni e i restanti voti favorevoli.
Punto 6) dell’ordine del giorno: “Mozione n. 297/97 del 3.2.1997, presentata
dalle consigliere Zendron e Kury, riguardante i disegni di legge miranti ad eliminare
l’uso di animali negli spettacoli circensi”.
Punkt 6 der Tagesordnung: “Beschlußantrag Nr. 297/97 vom 3.2.1997, eingebracht von den Abgeordneten Zendron und Kury, betreffend die Gesetzentwürfe, die
darauf abzielen, den Einsatz von Tieren bei Zirkusvorstellungen zu verbieten”.
Premesso che in parlamento (Camera e Senato) sono stati presentati una proposta di legge e un disegno di legge miranti ad eliminare l'uso di animali negli spettacoli circensi;
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Ritenendo la detenzione a vita degli animali e la costrizione a compiere esercizi contrari alla loro natura in contrasto con i loro diritti
fondamentali e con la sensibilità sempre più diffusa che chiede rispetto per ogni essere vivente;
Ritenendo che il circo possa e debba vivere basandosi sul lavoro
umano e non sullo sfruttamento di qualsiasi animale imprigionato e
costretto ad esibizioni innaturali;
Un tanto premesso,
IL CONSIGLIO DELLA PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO
impegna
la Giunta provinciale
1. a recepire i contenuti innovativi dei disegni di legge (allegati) in
quanto migliorativi rispetto all'attuale legislazione della Provincia
autonoma;
2. a intervenire presso i presidenti della Camera dei deputati e del
Senato della Repubblica per sollecitare l'approvazione in tempi rapidi della Proposta di legge n. 2724 e del Disegno di legge n. 1703.
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Vorausgeschickt, daß im Parlament (Kammer und Senat) ein Gesetzesvorschlag und ein Gesetzentwurf zur Abschaffung des Einsatzes von Tieren bei Zirkusvorstellungen eingebracht wurden;
in der Meinung, daß eine lebenslange Haltung der Tiere und die
zwangsweise Vorführung von Kunststücken, die ihrer Natur zuwiderlaufen, den Grundrechten derselben und der immer mehr um
sich greifenden Sensibilität widerspricht, die mehr Respekt vor jedem Lebewesen verlangt;
in der Meinung, daß ein Zirkus auch überleben kann, wenn er sich
auf die menschliche Arbeit und nicht auf die Ausbeutung irgendeines gefangen gehaltenen Tiers stützt, das zu unnatürlichen Kunststücken gezwungen wird;
dies vorausgeschickt,
verpflichtet
DER SÜDTIROLER LANDTAG
die Landesregierung,
1. die in den beigelegten Gesetzentwürfen enthaltenen Neuerungen zu rezipieren, da sie Verbesserungen im Vergleich zu den derzeitigen Gesetzesbestimmungen der autonomen Provinz Bozen
aufweisen;
2. bei den Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats
zu intervenieren und auf eine baldige Genehmigung des Gesetzesvorschlags Nr. 2724 und des Gesetzentwurfs Nr. 1703 zu drängen.
La parola alla consigliera Zendron per illustrare la mozione.
ZENDRON (GAF-GVA): Questa mozione che è stata presentata in
forme simili in molti altri consigli provinciali, comunali, regionali di tutta Italia,
non sorge da un’idea improvvisa. E’ il frutto dell’impegno di migliaia di persone
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particolarmente amanti degli animali, e che quindi cercano di tutelare la loro
dignità, la loro vita e la loro salute.
Vorrei aggiungere a questo fatto che queste persone sono caratterizzate anche da un forte aspetto della vita nelle sue manifestazioni, una cosa
credo che può insegnare a tutti, anche a coloro che non si definiscono “animalisti”, cose molto importanti.
Quanto viene qui richiesto, e cioè di andare in futuro verso
l’eliminazione degli animali come oggetto di spettacoli del circo, deve essere
preso in seria considerazione. Tutti noi abbiamo l’esperienza e anche il piacere
di essere andati al circo. Personalmente devo dire che molto tempo prima che
si creasse una consapevolezza sulle sofferenze degli animali. Non mi è mai
molto piaciuto vedere animali fieri, abituati alla libertà, come le tigri, leoni ecc.
arrampicarsi su degli sgabelli. Mi sembra molto umiliante anche per la dignità
degli animali, e causa di una sofferenza fisica, in quanto animali molto pesanti.
Pensate agli elefanti costretti a fare degli strani esercizi al di fuori della loro naturalità, il modo con cui l’essere vivente dovrebbe esprimere sé stesso.
Anche se non si vuole entrare nel merito delle modalità
dell’addestramento degli animali, esso pure causa di grandissime sofferenze,
perché viene esercitata violenza per costringere gli animali a comportarsi in
questo modo del tutto strano per loro, su cui vi sono molte testimonianze. Esiste proprio il maltrattamento che è dentro il fatto che la vita degli animali viene
ristretta in gabbie anguste e gli esercizi non hanno niente a che fare con le caratteristiche etologiche di questi animali, quindi anche con dei problemi rispetto
al codice penale che non prevede che vi sia un contrasto tra la natura e quello
che viene richiesto agli esseri viventi.
Su questo argomento ci sono tantissime associazioni, gruppi ecc. che
si sono mobilitati e che hanno fatto capire come il circo, nel momento in cui richiede delle speciali abilità agli uomini, è effettivamente un luogo che confina
quasi fra lo spettacolo e l’arte. Chi ha visto ad esempio il circo cinese qui a Bolzano ha potuto vedere come la straordinaria abilità delle persone che facevano
questi straordinari e bellissimi esercizi era causa di divertimento e gioia per tutti.
Ben diverso è quando si tratta di animali, anche se splendidamente addestrati.
Ho visto a Mosca il circo che ha tantissimi animali, però quella parte con loro
non mi sembra causa di gioia e divertimento. Credo sia anche diseducativo,
visto che al circo ci vanno molto i bambini, far vedere gli animali in una dimensione che è assolutamente estranea al contesto naturale e anche il diritto a vivere la propria esistenza al modo determinato dalle caratteristiche biologiche.
Attraverso questa mozione chiediamo che i contenuti innovativi del disegno di legge nazionale vengano recepiti nel momento in cui migliorano quelli
della Provincia autonoma, e chiediamo un intervento presso i responsabili presidenti delle due Camere del Parlamento perché questa proposta di legge venga approvata. Parlo della proposta di legge presentata a livello nazionale da
PDS, Verdi e altri che va in questa direzione e che trasforma il tradizionale
“circo equestre” in “circo”, in maniera che si pensi ad un’attività che è sicuramente bellissima e molto piacevole. Ci sono delle altissime professionalità, ma
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lo sono proprio nel momento in cui vengono fatte da persone, dai clown, dagli
acrobati, dai trapezisti, dagli illusionisti, tutte cose che costituiscono l’aspetto
fondamentale di divertimento in questo settore dell’arte circense, e che non
richiede come aspetto del tutto necessario anche la presenza degli animali.
L’ultima osservazione che vorrei fare nell’invitare la Giunta provinciale
e i colleghi ad esprimersi in modo favorevole a questo, riflettendo un po’, è
l’attenzione che il rispetto degli animali dà ad una visione della vita,
dell’esistenza in cui gli esseri delle varie specie hanno il diritto di vivere la loro
vita a seconda delle proprie caratteristiche con la dignità che può esistere solo
nel momento in cui uno può essere sé stesso e non deve vivere la propria esistenza al servizio degli altri.
MONTEFIORI (Rinnovamento Italiano): Parlo dal banco della Presidenza perché sono costretto, e vi chiedo scusa.
Voterò a favore di questa mozione perché pur non essendo iscritto e
non avendo mai frequentato circoli animalisti o verdi, credo che si possano avere comunque determinate sensibilità. Questa mozione ha un grande valore morale. E’ vero che spesso e volentieri mangiamo carne, e forse da piccoli molti di
noi hanno anche ammazzato formiche, ma una volta diventati adulti, se crediamo veramente che l’uomo è un animale speciale, dobbiamo avere nei confronti
degli animali meno, speciali di noi un atteggiamento di civiltà.
In tenera età i miei genitori hanno acquistato un cane, con il quale sono cresciuto fino all’età di 13 anni. Pensare agli animali del circo, che in genere
sono abituati alla libertà più completa, chiusi in quelle gabbie, è ai miei occhi
peggio che fare i cacciatori ed uccidere qualche animale in montagna, perché
l’animale ucciso dal cacciatore soffre in quell’attimo in cui perde la vita e nulla
più - anche se è tantissimo -, ma tenere gli animali in gabbia è vera e propria
tortura. E’ inutile che ci nascondiamo dietro delle spiegazioni poco credibili.
Ho portato anche i miei figli al circo, e devo dire che diventiamo degli
ipocriti, perché ci divertiamo a vedere questi animali, ma non ci rendiamo conto
di quanto soffrano. Conosco qualche persona che va in montagna, non raccoglie fiori perché dicono che il fiore è bello solo se lasciato lì, però poi non disdegnano di andare al circo equestre e divertirsi vedendo gli esercizi che fanno gli
animali. Non credo che gli animali si trovino bene, quando fanno gli esercizi e
soprattutto quando sono tenuti in cattività.
Voterò a favore perché ritengo che sia più che giusto che una persona
che si definisce civile debba cercare di arrecare agli altri esseri viventi il danno
minore possibile. Mangiare dobbiamo, vi sono addirittura animali allevati per
essere uccisi, però tenerne certi in gabbia è disumano, forse perché ho avuto la
fortuna di vivere in un paese piccolo dove gli animali si potevano tenere liberi.
Ringrazio le consigliere che hanno proposto la mozione.
MAYR (Landesrat für Landwirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung - SVP): Herr Präsident, ich bin zwar nicht für den Zirkus zuständig, aber der Bereich des Tierschutzes gehört zu meinem Assesso-
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rat. Die Landesregierung ist bereit, Punkt 2 des verpflichtenden Teils zu erfüllen
und den Beschlußantrag den beiden Häusern des Parlamentes zuzuleiten. Mit
Punkt 1 sind wir allerdings nicht einverstanden, und zwar deshalb, weil der Gesetzentwurf noch nicht einmal in den Gesetzgebungskommissionen begutachtet
worden ist. Daher kann er im Zuge des Verfahrens noch Änderungen erfahren,
mit denen wir nicht einverstanden sein könnten. Das weiß ich jetzt noch nicht.
Wir können Punkt 1 so nicht akzeptieren, nämlich, daß wir die in diesem Gesetzentwurf aufgezeigten Bedingungen von vorne herein übernehmen und dann
womöglich durch die definitive Verabschiedung ein anderes Gesetz präsentiert
bekommen, welches unseren Erwartungen hierzulande nicht entsprechen könnte. Ich wäre namens der Landesregierung mit dem Beschlußantrag einverstanden, wenn Punkt 1 gestrichen wird. Somit übernehmen wir die Verpflichtung,
den Beschlußantrag, so wie er eingereicht worden ist, beiden Häusern des Parlamentes sowie deren Präsidenten und vielleicht auch den Präsidenten der gesetzgebenden Kommissionen zuzuleiten.
ZENDRON (GAF-GVA): La richiesta dell’assessore mi sembra giusta.
Effettivamente ha ragione quando dice che non possiamo impegnarci a recepire una legge che ancora non c’è. Rinuncio quindi al punto 1) e chiedo che la
mozione venga così votata.
PRESIDENTE: Metto in votazione la mozione senza il punto 1): approvata all’unanimità.
Ora passiamo al punto 7) dell’ordine del giorno.
La parola alla consigliera Kury sull’ordine dei lavori.
KURY (GAF-GVA): Herr Präsident, ich ersuche Sie, die weitere Behandlung dieses Beschlußantrages auf die Sitzungsfolge des Monats Februar
zu vertagen, da ich mit Landesrat Di Puppo noch einige Sachen abklären
möchte. Danke!
PRESIDENTE: Va bene.
Punto 10) dell’ordine del giorno: “Mozione n. 302/97 del 28.2.1997, presentata
dai consiglieri Atz, Berger, Hosp e Pahl, riguardante la prova teorica dell’esame di guida”.
Punkt 10 der Tagesordnung: “Beschlußantrag Nr. 302/97 vom 28.2.1997, eingebracht von den Abgeordneten Atz, Berger, Hosp und Pahl, betreffend die Ablegung der
theoretischen Fahrprüfung”.
Premesso che,
la Giunta provinciale ha stabilito che gli allievi delle autoscuole di
Bolzano devono sostenere l’esame teorico presso la Motorizzazione civile; ai sensi dell’art. 121 del Codice della strada, tali esami
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possono anche tenersi presso le stesse autoscuole a condizione
che vi siano locali adeguati allo scopo;
considerato che,
occorre rispettare il principio della parità di trattamento di tutti coloro che frequentano un’autoscuola, sia essa a Bolzano, a Brunico
oppure a Merano; le scuole che offrono lezioni pratiche e teoriche
di guida, come qualsiasi altra impresa di servizi, devono operare
secondo criteri di mercato e quindi venire incontro alle esigenze del
cliente, fornire un servizio completo, curare la propria immagine
ecc.; l’instaurarsi di un rapporto di fiducia tra allievo e insegnante in
generale, e anche nell’ambito di una scuola guida, facilita l’apprendimento del corretto comportamento stradale al di là della memorizzazione di pure e semplici nozioni; si osserva quanto segue:
l’obiettivo di qualsiasi esame dovrebbe essere quello di valutare le
conoscenze acquisite dall’esaminando e non la sua capacità di far
fronte allo stress e alla paura dell’esame. Per tale ragione è importante che, ove possibile, gli allievi delle autoscuole vengano esaminati in un ambiente a loro familiare.
Per tali motivi
IL CONSIGLIO DELLA PROVINCIA
AUTONOMA DI BOLZANO
impegna
la Giunta provinciale a provvedere affinché gli allievi delle autoscuole possano sostenere la prova teorica presso l’autoscuola frequentata, a condizione che i locali a disposizione soddisfino i requisiti sopra citati.
---------Festgestellt,
daß die Landesregierung bestimmt hat, daß für die Fahrschulen in
Bozen die theoretischen Prüfungen im Motorisierungsamt abgehalten werden müssen; daß laut Art. 121 der Straßenverkehrsordnung, diesen Prüfungen bei den Fahrschulen selbst, soweit geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, nichts im Wege steht;
in der Ansicht,
daß die Gleichbehandlung der Fahrschüler, ob Sie nun in Bozen,
Bruneck oder Meran die Ausbildung absolvieren, ein Grundsatz
sein soll; daß wie für jeden Dienstleistungsbetrieb auch hier für die
Anbieter von Fahr- und Theoriekursen die wirtschaftlichen Erfolgsprinzipien wie Kundennähe, Voll-Service sowie Imagepflege u.ä.m.
anzuwenden sind; die Vertrauensbildung wie zwischen Lehrern
und Schülern im Allgemeinen auch in einer Fahrschule das Lehren
nicht nur trockener Regeln sondern auch des richtigen Verhaltens
im Straßenverkehr erleichtert; wird folgendes noch angemerkt:
Die Zielsetzung einer jeden Prüfung müßte es sein, daß die Schüler ihr Wissen und nicht die Fähigkeit des Abbaus von Streß und
Prüfungsängsten unter Beweis stellen sollen. Deshalb ist es wichtig, daß, wo möglich, die Fahrschüler in ihrer gewohnten Umgebung geprüft werden sollten.
Aus diesen Gründen
verpflichtet
DER SÜDTIROLER LANDTAG
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die Landesregierung,
den Schülern die Möglichkeit zu bieten in ihren Fahrschulen die
theoretische Prüfung ablegen zu können, sofern diese letzteren in
den betriebseigenen Räumlichkeiten die obengenannten Voraussetzungen erfüllen.
In questo momento non c’è l’assessore Di Puppo, che avevo fatto
chiamare. Se il consigliere Atz ritiene, può illustrarla, però per un corretto andamento dei lavori ritengo che sarebbe meglio aspettare che rientri.
Mi dicono che è uscito. Consigliere Atz, Lei vuole illustrarla?
ATZ (SVP): Herr Präsident, ich möchte jetzt nicht den Sturen spielen,
aber wenn wir den Beschlußantrag nicht heute behandeln, dann wird seine Behandlung wahrscheinlich wieder auf ein, zwei Monate verschoben werden.
Landesrat Di Puppo war hier. Ich weiß, daß Kollegen mit ihm über dieses Thema gesprochen haben. Deshalb weiß er, daß dieses Thema auf den Tisch
kommt. Bevor dieser Punkt zur Behandlung gekommen ist, ist er aufgestanden
und hinausgegangen. So kann man nicht diskutieren! Schließlich geht es um
Hunderte von Schülern, die jeden Monat ihre Prüfungen ablegen müssen. Der
Antrag stammt ja vom Februar 1997, weshalb wir es uns nicht leisten können,
noch mehr Zeit zu verlieren. Deshalb ersuche ich um Behandlung dieses Beschlußantrages. Herr Präsident, ich wäre bereit, ihn am Nachmittag zu behandeln, aber ich weiß nicht, wie es mit dem Fortgang der Arbeiten ausschaut. Auf
jeden Fall ersuche ich darum, diesen Beschlußantrag im Laufe des heutigen
Tages zu behandeln.
PRESIDENTE: Se il collega Atz è d’accordo, interrompiamo la trattazione della mozione per 30 minuti e io incarico qualcuno di cercare
l’assessore.
La parola al consigliere Ianieri sull’ordine dei lavori.
IANIERI (I Liberali - Unione di Centro Liberale): Visto che si è in
tema di motorizzazione chiedo se è possibile abbinare anche la mozione di cui
al punto 68) dell’ordine del giorno dove si parla di uno sportello presso la Motorizzazione, di uno sportello per l’accettazione dei conti correnti.
PRESIDENTE: Intanto abbiamo detto che interrompiamo mezz’ora la
trattazione della mozione, quindi Lei ha tutto il tempo per contattare il collega
Atz che deve decidere se vuole trattarle assieme.
IANIERI (I Liberali - Unione di Centro Liberale): Mi diceva il collega
Atz che i temi sono diversi, quindi non vuole.
PRESIDENTE: Allora non è possibile trattarle assieme. Passiamo al
punto successivo dell’ordine del giorno che è la mozione n. 306/97.
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E’ rientrato adesso l’assessore Di Puppo, quindi possiamo trattare la
mozione n. 302/97. La parola al consigliere Atz per l’illustrazione.
ATZ (SVP): Danke, Herr Präsident! Der Beschlußantrag ist eigentlich
sehr klar. Ich möchte lediglich noch einige Sachen erläutern. Es ist so, daß es
in diesem Punkt seit dem Übergang der Zuständigkeit vom Staat auf das Land
Verschlechterungen gegeben hat. Es wurde eine Bestimmung erlassen, die besagt, daß die Schüler in öffentlichen Sälen geprüft werden müssen. Es war
dann aber so, daß die Prüfungen dann doch in den Fahrschulen abgehalten
worden sind, da kein Saal gefunden wurde usw. Nur in Bozen mußten die
Schüler von den Fahrschulen zum Motorisierungsamt gehen, um dort ihre Prüfungen abzulegen. Obwohl die Fahrschulen geeignete Säle haben - bevor eine
Fahrschule eine Lizenz ausgestellt bekommt, muß sie ja nachweisen, daß sie
im Besitz geeigneter Säle ist -, müssen die Schüler von ihren Fahrschullehrern
zum Motorisierungsamt gebracht werden, müssen dort ihre Prüfung ablegen
und werden dann wieder zu ihren Fahrschulen zurückgebracht. Nachdem man
viele Schüler zum Motorisierungsamt bringen muß, wäre es doch besser, die
paar Prüfer zu den Fahrschulen zu transportieren. Das ist immer so gehandhabt worden und hat immer gut funktioniert. Warum soll man ein gut funktionierendes System abändern? Bozen fühlt sich gegenüber den anderen Ortschaften benachteiligt. Nachdem man in allen anderen Sektoren von Dezentralisierung spricht, kann man diese ungleiche Behandlung sicher nicht hinnehmen.
Deshalb bitte ich Sie, diesem Beschlußantrag zuzustimmen. Danke!
IANIERI (I Liberali - Unione di Centro Liberale): Non mi risulta, leggendo questa mozione, che si stia verificando o che si sia verificato che gli allievi non facciano gli esami presso la propria sede. Mi risulta che gli esami si
fanno regolarmente a Brunico, a Bressanone, a Merano e si fanno in sedute
straordinarie presso la località che la scuola chiede - quando lo chiede - e per il
numero di allievi che chiede, secondo il calendario che feci io alla fine degli anni
70 quando venne sospeso dal Ministero, facendo intervenire anche il Presidente Durnwalder. Da allora non c’è mai stata interruzione.
C’è una novità, imposta dalla normativa 91/439, che dice che essendo
l’esame pubblico possono partecipare persone estranee per assistere alle modalità dell’esame. Molte autoscuole non hanno le aule idonee per poter far fare
un esame con la presenza di pubblico. Mi pare che la Motorizzazione a suo
tempo, e l’assessorato ai trasporti oggi, abbia rivolto un invito agli enti comunali
per trovare in periferia una sede idonea per poter far fare gli esami agli allievi di
Brunico a Brunico, di Merano a Merano, in una sede che abbia posto per il
pubblico. Ho parlato proprio ieri con il direttore della Motorizzazione per vedere
se nel frattempo qualcosa era cambiato, ho parlato con le autoscuole di Brunico, Bressanone, Merano, Silandro. Tutti mi hanno detto che non c’è stata
interruzione di servizio, ma che hanno solo avuto un invito di vedere di trovare
assieme ai comuni una sede idonea. Non solo, da quando la Motorizzazione è
passata sotto la Provincia le autoscuole non devono più nemmeno pagare la
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trasferta degli operatori che vanno fuori, cosa che dovevano fare prima. E ancora, le autoscuole pagano per il numero di allievi effettivamente messi in elenco per poter fare una seduta, nella sede che vogliono e nella località che vogliono, e mi pare che sia sempre stata accolta.
Collega Atz, non metto in dubbio il fatto che Lei possa aver avuto
qualche informazione in merito, però mi creda, non c’è stata nessuna interruzione nelle sedi periferiche. A Bolzano invece, già a suo tempo qualche
autoscuola per non pagare i diritti previsti per far esaminare gli allievi nella propria sede aveva optato per andare presso la sede dell’ufficio. Ma è una libera
scelta della scuola. Solo i privati per la parte teorica fanno gli esami presso gli
uffici della Motorizzazione, perché la normativa oggi prevede che l’esame dei
teoria possa essere affrontato come privatista, l’esame di guida invece si deve
obbligatoriamente fare presso un’autoscuola. Gli esami di guida comunque si
fanno sempre nelle località in cui ha sede l’autoscuola.
Se poi bisogna cercare di migliorare il servizio, è un’altra cosa. Ma anche qui si deve vedere, perché molto spesso ancora oggi qualche ex collega
della Motorizzazione mi dice che spesso si reca in una località per fare gli esami e su una lista di 20 persone prenotate se ne trova 10 o 5, e questo non è
nemmeno corretto. Comunque non è previsto nella mozione, quindi non entro
nel merito.
Ribadisco che mi è stato confermato che è ancora in vigore il calendario che feci io quando ero in servizio.
DI PUPPO (Assessore alla ragioneria, traffico e trasporti - PPI):
C’è stata una lobby delle autoscuole che si è mossa intorno a questa iniziativa
assunta dall’assessorato per far sì che alcuni principi, che sono richiamati nella
mozione correttamente, avessero effettiva pratica nella nostra provincia. La
mozione richiama correttamente l’articolo 121 del codice della strada il quale
dice: “Tali esami possono anche tenersi presso le scuole guida”. Questo significa che in prima battuta deve essere data la possibilità che gli esami si svolgano in luogo diverso da quello della scuola guida, e cioè presso le sedi istituzionali, così come nessuno si meraviglia che gli esami di accertamento della
conoscenza della seconda e terza lingua si svolgano presso gli uffici pubblici e
non presso l’albergo tale o la scuola privata tal dei tali. In una realtà provinciale
come la nostra, dove sicuramente il patrimonio immobiliare dato ai comuni e
alla Provincia è tale da poter soddisfare questa disponibilità di spazi accessibili
al pubblico in maniera libera, non vedo perché questa non debba essere organizzato.
Ancora, nella mozione si dice: “Occorre rispettare il principio della parità di trattamento di tutti coloro che frequentano un’auto scuola, sia essa a Bolzano, a Brunico o a Merano”. Ed è ciò che è stato fatto, perché il primo atto
amministrativo che ho compiuto è stato quello di unificare le tariffe e di non far
gravare sul cittadino il fatto di risiedere fuori dal capoluogo. Ma quello semmai
doveva essere un costo assunto dall’Amministrazione. Che l’esame di patente
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si svolgesse a Brunico piuttosto che a Bolzano non doveva significare un maggior costo, una penalizzazione per il cittadino. Questo è stato fatto.
Che questa mozione pretende però di arrivare a modificare addirittura
il codice della strada laddove si dice: “Tali esami possono anche tenersi presso
le scuole guide”, io dico che questo non lo possiamo ammettere. Dobbiamo riconoscere l’azione di parificazione che è stata condotta, di valorizzazione del
momento pubblico di un esame che attesta un’idoneità internazionalmente riconosciuta e che non può svolgersi in un locale di una scuola guida con cartelli
appesi dappertutto, in un ambiente circoscritto, escluso perfino alla possibilità di
accesso ai privati, quando sono date possibilità certe di usufruire di immobili
idonei, aule scolastiche, sale civiche ed altri spazi disponibili presso le amministrazioni comunali.
Questa mozione è stata ampiamente superata dalla pratica, che ha
visto accettare questo metodo, ha visto accogliere positivamente questa proposta tant’è che non vi sono state contestazioni dal punto di vista della parificazione che di fatto è stata introdotta, non solo annunciata, ma tradotta effettivamente in atti amministrativi. La Giunta provinciale che già su questa mozione
ha avuto modo di esprimere il proprio parere, si dichiara contraria.
ATZ (SVP): Zuerst zur Stellungnahme des Kollegen Ianieri. Er sagt,
daß es nicht wahr ist, daß in Bruneck und Schlanders keine Prüfungen durchgeführt werden. Dem habe ich ja nicht widersprochen. Ich habe ja selber unterstrichen, daß die Prüfungen aufgrund fehlender Säle in den Fahrschulen abgehalten werden. Ich habe aber auch gesagt, daß es in Bozen anders ist. Dort
ist es ja so, daß die Schüler von den Fahrschulen zum Motorisierungsamt gebracht werden müssen, wo sie ihre Prüfungen ablegen müssen. Dann müssen
sie wieder in ihre jeweiligen Fahrschulen zurückgebracht werden. Ich fordere
weiterhin auch für Bozen die Möglichkeit, die Prüfungen in den Fahrschulen abhalten zu können. Dieses System hat ja immer gut funktioniert. Deshalb frage
ich mich, warum man es ändern sollte. Im übrigen darf ich Ihnen, Kollege Ianieri, eine Geschichte aus meinem persönlichen Leben erzählen, nachdem Sie ja
gesagt haben, daß es nicht korrekt ist, wenn ein Funktionär in eine Fahrschule
kommt und anstatt zehn Prüflingen nur fünf vorfindet. Ich habe 2 ½ Tage verloren, da der Herr Funktionär nicht Zeit gehabt hat, zur Prüfung zu kommen. Wägen Sie also bitte ab, was richtig ist.
Nun zu der Stellungnahme von Landesrat Di Puppo. “... die Straßenverkehrsordnung sagt, daß die Prüfungen auch in den Privatschulen durchgeführt werden können.” Das sind Worte, die der Landesrat vor drei Minuten ins
Mikrophon gesprochen hat. Herr Landesrat, bitte lesen Sie den beschließenden
Teil des Beschlußantrages, der da sagt: “... den Schülern die Möglichkeit zu
bieten, in ihren Fahrschulen die theoretische Prüfung ablegen zu können.”
Wenn Sie sagen, daß die Straßenverkehrsordnung sagt, daß ...
DI PUPPO (PPI): (interrompe)
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ATZ (SVP): Ich habe Sie nicht unterbrochen, weshalb ich Sie bitte,
auch mich nicht zu unterbrechen.
Also, Sie sagen, daß die Straßenverkehrsordnung sagt, daß die Prüfungen auch in den Privatschulen durchgeführt werden können. Wo sehen Sie
hier einen Unterschied? Wenn Sie die Stimme erheben und zu schreien beginnen, dann kann irgendetwas nicht stimmen! Sie haben sich scheinbar irgendwo
angesprochen gefühlt. Es kann doch nicht sein, daß man die Bozner Fahrschüler zu diesen Umwegen zwingt, nur weil irgendein Beamter glaubt, das anders
interpretieren zu müssen. Nachdem das Gesetz sagt “... können auch in den
Privatschulen durchgeführt werden” und sich diese Praxis seit Jahrzehnten als
gut und positiv herausgestellt hat, frage ich mich wirklich, wie man sagen kann,
daß die öffentlichen Strukturen aufgewertet werden müssen. Verkaufen Sie bitte die öffentlichen Strukturen und behalten das System, das bis jetzt immer gut
funktioniert hat, bei!
PRESIDENTE: Passiamo alla votazione.
KLOTZ (UFS): Beschlußfähigkeit, bitte!
PRESIDENTE: Va bene. Prego uno dei segretari questori di contare:
approvata con 16 voti favorevoli, 4 voti contrari e 3 astensioni.
La parola all’assessore Di Puppo sull’ordine dei lavori.
DI PUPPO (Assessore alla ragioneria, traffico e trasporti - PPI):
Non è possibile cambiare il codice della strada con una mozione neppure per
l’importante Consiglio provinciale. Chiedo di poter sospendere i lavori per una
riunione con la maggioranza di Giunta per poter arrivare ad una puntualizzazione circa i programmi che la Giunta provinciale assume collegialmente e quello
che poi si verifica in Consiglio provinciale. Questo per il buon andamento dei lavori del Consiglio provinciale.
PRESIDENTE: Accolgo la richiesta, però chiedo che oggi pomeriggio
si continui con la trattazione delle mozioni per recuperare il tempo.
ORE 11.32 UHR
---------ORE 12.03 UHR
PRESIDENTE: La seduta riprende.
Punto 14) dell’ordine del giorno: “Mozione n. 306/97 del 19.3.1997, presentata
dalle consigliere Kury e Zendron, riguardante il disegno di legge concernente la riforma
della legge sulla VIA - la modalità di votazione in seno alle conferenza dei direttori
d’ufficio”.
- 23 -
Punkt 14 der Tagesordnung: “Beschlußantrag Nr. 306/97 vom 19.3.1997, eingebracht von den Abgeordneten Kury und Zendron, betreffend den Gesetzesvorschlag zur
Novellierung des UVP-Gesetzes - die Abstimmungsweise in der Amtsdirektorenkonferenz”.
La legge provinciale 7 luglio 1992, n. 27 “Istituzione della procedura di valutazione dell’impatto ambientale” disciplina al capo III
(artt. 11 - 13) anche la procedura di approvazione cumulativa, applicata alle attività non sottoposte alla procedura di VIA ordinaria,
ma soggette a più di due approvazioni, autorizzazioni o pareri vincolanti da parte dell’amministrazione provinciale ai sensi delle leggi
provinciali vigenti in materia. Il presidente del comitato VIA decide
a quali approvazioni, autorizzazioni o pareri vincolanti debba
essere sottoposto un determinato progetto ai sensi delle leggi
provinciali vigenti in materia e indice una conferenza dei direttori
degli uffici di volta in volta competenti per l’applicazione delle relative leggi provinciali. La conferenza dei direttori d’ufficio emette un
parere vincolante sull’impatto ambientale del progetto, parere che
sostituisce tutte le approvazioni e i pareri previsti dalle leggi provinciali vigenti in materia.
Questa procedura da un lato evita al committente di doversi rivolgere agli uffici tenuti a rilasciare un’approvazione o un parere in
merito al progetto presentato e dall’altro contribuisce a snellire l’iter
burocratico.
Tuttavia con la legge provinciale 21 maggio 1996, n. 11 si è stabilito che il parere vincolante della conferenza dei direttori d’ufficio
venga emesso a maggioranza e non più all’unanimità; di conseguenza si è cambiata in modo radicale la sostanza della procedura
di approvazione cumulativa. Infatti, un direttore d’ufficio che per
legge deve decidere in merito al rilascio di un’autorizzazione, e che
per motivi strettamente legati all’ambito in cui opera non intende rilasciarla, viene ora messo in minoranza dai colleghi competenti per
altri settori. Se, invece, per un progetto è richiesto il rilascio di 3 autorizzazioni, diventa determinante il rifiuto di un solo direttore
d’ufficio, in quanto in questo caso non si applica la procedura di
approvazione cumulativa.
L’introduzione della votazione a maggioranza nella conferenza dei
direttori d’ufficio è stata motivata con il fatto che questa modalità di
votazione è prevista anche per il comitato VIA chiamato ad esprimersi in merito alla VIA ordinaria. Questo paragone, tuttavia, non
regge affatto.
Per legge, infatti, il comitato VIA è composto da un ben preciso
numero di direttori di specifici uffici e ripartizioni che devono valutare gli effetti diretti e indiretti di un progetto su uomo, fauna e flora,
suolo, acqua, aria, clima e paesaggio, e sull’iterazione tra questi
fattori. Una volta effettuata la valutazione, i membri del comitato votano a maggioranza.
Nel caso della procedura di approvazione cumulativa vengono
consultati invece esclusivamente i direttori d’ufficio tenuti a rilasciare un’approvazione o a emettere un parere, il che crea situazioni
- 24 -
davvero paradossali, come ad esempio è successo in occasione
della procedura di approvazione cumulativa relativa al progetto di
ammodernamento dell’aeroporto di Bolzano. In questo caso, infatti,
il direttore dell’Ufficio aria e rumore non ha nemmeno potuto partecipare alla votazione, mentre hanno potuto parteciparvi i direttori
degli uffici Caccia e pesca, Tutela acque e Gestione risorse idriche,
i cui voti favorevoli sono stati determinanti.
La procedura di approvazione cumulativa ha lo scopo di semplificare le procedure amministrative e non dovrebbe certo permettere
che si possano scavalcare, mediante una votazione a maggioranza, le approvazioni prescritte dalla legge per il settore ambientale.
Pertanto
IL CONSIGLIO DELLA PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO
sollecita
la Giunta provinciale
ad adoperarsi, affinché il previsto disegno di legge concernente la
riforma della legge sulla VIA non preveda più per la conferenza dei
direttori d’ufficio la possibilità di votare a maggioranza.
---------Das Landesgesetz Nr. 27 vom 7. Juli 1992 “Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung” regelt im 3. Kapitel (Art. 11 bis 13)
auch das Sammelgenehmigungsverfahren. Dieses findet auf die
Aktivitäten Anwendung, die nicht dem ordentlichen UVP-Verfahren
unterzogen werden, für die jedoch mehr als zwei Genehmigungen,
Ermächtigungen oder bindende Gutachten durch die Landesverwaltung im Sinne der einschlägigen Landesgesetze erforderlich
sind. Dabei stellt der Vorsitzende des UVP-Beirates fest, welche
Ermächtigungen, Bewilligungen oder Gutachten im Sinne der einschlägigen Landesgesetze für das Projekt vorgeschrieben sind,
und beruft eine Konferenz der Direktoren jener Landesämter ein,
die für die Anwendung der jeweiligen Landesgesetze zuständig
sind. Die Amtsdirektorenkonferenz gibt ein bindendes Gutachten
über die Umweltverträglichkeit des Projektes ab. Dieses Gutachten
ersetzt alle Genehmigungen und Gutachten, die von den einschlägigen Landesgesetzen angegeben sind.
Dieses Verfahren hat sicherlich den Vorteil, daß der Projektträger
sich nicht mehr an die einzelnen Stellen wenden muß, die eine
Genehmigung oder ein Gutachten bezüglich seines Projektes auszustellen haben, und insofern hat dieses Verfahren sicher zu einem
“Bürokratieabbau” geführt.
Mit Landesgesetz Nr. 11 vom 21. Mai 1996 wurde allerdings festgelegt, daß die Amtsdirektorenkonferenz mit Stimmenmehrheit ihr
bindendes Gutachten abgibt und nicht wie bisher gemeinsam. Damit
ändert
sich
der
Charakter
des
Sammelgenehmigungsverfahrens grundlegend: Ein Amtsdirektor, der laut
Gesetz über eine Genehmigung zu entscheiden hat und diese mit
Begründungen aus seinem Sachbereich nicht erteilen will, kann
von den Kollegen aus anderen Bereichen überstimmt werden.
Braucht ein Projekt hingegen weniger als 3 Genehmigungen, dann
ist die Weigerung eines Amtsdirektors ausschlaggebend, weil in
- 25 -
diesem Fall ja das Sammelgenehmigungsverfahren nicht angewendet wird.
Für die Einführung der Abstimmung mit Stimmenmehrheit in der
Amtsdirektorenkonferenz wurde die Begründung angeführt, daß
dieser Abstimmungsmodus auch beim UVP-Beirat bezüglich der
“ordentlichen” Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist. Aber
dieser Vergleich hinkt nicht nur, sondern er ist lahm:
Der UVP-Beirat ist per Gesetz aus einer bestimmten, gleichbleibenden Anzahl von Abteilungs- und Amtsdirektoren zusammengesetzt, die die mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen eines
Projektes auf Mensch, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, und die Wechselwirkungen unter diesen Faktoren zu bewerten haben. Am Ende dieser Bewertung wird unter allen Beiräten dann mehrheitlich abgestimmt.
Beim Sammelgenehmigungsverfahren nehmen von vornherein nur
jene Amtsdirektoren teil, die eine Genehmigung oder ein Gutachten
zu erteilen haben. Das führt zu solchen “Blüten”, daß z.B. beim
Sammelgenehmigungsverfahren über das Projekt zur Umstrukturierung des Bozner Flughafens der Direktor des Amtes für Luft und
Lärm erst gar nicht mitabstimmen durfte, während die Direktoren
des Amtes für Jagd und Fischerei, des Amtes für Gewässerschutz
und des Amtes für Gewässernutzung dem positiven Gutachten die
entscheidende Mehrheit verschafften.
Das Sammelgenehmigungsverfahren hat den Sinn, administrative
Verfahren zu vereinfachen. Es soll aber nicht dazu führen, daß gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen im Umweltbereich einfach “abgewählt” werden können.
Deshalb
fordert
DER SÜDTIROLER LANDTAG
die Landesregierung auf,
beim vorgesehenen Gesetzesvorschlag zur Novellierung des UVPGesetzes die Abstimmung mit Stimmenmehrheit in der Amtsdirektorenkonferenz nicht mehr vorzusehen.
La parola all’assessore Laimer.
LAIMER (Landesrat für Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten, Umwelt- und Arbeitsschutz, Landschafts- und Naturschutz, Landeslaboratorien - SVP): Zum Fortgang der Arbeiten. Nachdem nach der Behandlung des Kofler-Gesetzes die Novellierung des UVP-Gesetzes zur Debatte
steht, glaube ich nicht, daß es sinnvoll wäre, einen Beschlußantrag zu behandeln, der die Abänderung eines Artikels im UVP-Gesetz fordert. Ich schlage vor,
daß wir diesen Punkt entweder als Tagesordnung oder als Abänderungsantrag
zum UVP-Gesetz behandeln. Ich bin nämlich der Ansicht, daß es keinen Sinn
hat, die Regierung mit etwas zu beauftragen, was längst schon beschlossen ist.
Wie gesagt, das ist nur ein Vorschlag.
- 26 -
KURY (GAF-GVA): Ich habe dieses Problem bereits gestern mit Herrn
Dr. Peintner besprochen, der mich gefragt hat, ob dieser Beschlußantrag nicht
obsolet sei, zumal die Novellierung der UVP ansteht. Ich würde aber trotzdem
Wert darauf legen, daß wir das heute gesondert behandeln, und zwar aus folgendem Grund: Über das UVP-Gesetz wird viel diskutiert werden, zumal ja einige Neuigkeiten vorgesehen sind, vor allem was das ordentliche Verfahren betrifft. Das Sammelgenehmigungsverfahren, das auch Inhalt des vorliegenden
Beschlußantrages ist, ist eigentlich gleich geblieben. Das Problem, das wir im
März des letzten Jahres aufgeworfen haben, stellt sich nun auch mit der Novellierung des UVP-Gesetzes. Da ich annehme, daß wir im Rahmen der UVPDiskussion sehr viele andere Vorschläge bzw. Abänderungsanträge zu behandeln haben, würde ich Wert darauf legen, dieses Problem getrennt behandeln
zu können. Es wäre mein Wunsch, wenn wir uns heute darauf einigen könnten,
daß die Regierung anläßlich der Novellierungsdiskussion bereits heute einen
diesbezüglichen Abänderungsantrag vorlegt. Wenn wir diese Gewißheit hätten,
dann würde das kurz, bündig und schmerzlos über die Bühne gehen können.
Insofern wäre es eine Gelegenheit, heute ein Detail der gesamten Novellierung
des UVP-Gesetzes separat zu besprechen. Vielleicht haben wir dann auch
mehr Zeit und Lust, uns der Behandlung des neuen UVP-Gesetzes anzunehmen. Herr Präsident, ich ersuche Sie, den Beschlußantrag zu behandeln.
PRESIDENTE: Prego, consigliera Kury, Lei ha la parola per illustrare
la mozione.
KURY (GAF-GVA): Nachdem die Vorgeschichte klar ist, werde ich
mich jetzt kurz fassen. Ich nehme an, daß wir im nächsten Monat über die Novellierung des UVP-Gesetzes sprechen werden. Die Kommissionsmitglieder
und auch andere Kolleginnen und Kollegen wissen ja schon, was in erster Linie
novelliert wird, und zwar die ordentliche UVP. Der zweite Teil der Novellierung er betrifft das Sammelgenehmigungsverfahren - ist im großen und ganzen eigentlich eine Übernahme des bereits bestehenden Gesetzes. Nun bezieht sich
dieser Beschlußantrag auf das Sammelgenehmigungsverfahren. Aus unserer
Sicht ist hier eine große Verschlechterung eingeführt worden, als man nämlich
voriges Jahr beschlossen hat, daß die Amtsdirektorenkonferenz nicht mehr einstimmig beschließen muß, sondern auch mehrheitlich gefaßte Beschlüsse gültig sind. Das bedeutet, daß der mehrheitlich gefaßte Beschluß bindend ist. Die
Auswirkungen dieser Abänderung des UVP-Gesetzes haben wir ganz deutlich
bei der Abstimmung über den Ausbau des Bozner Flughafens gesehen. Wir
wissen ja, daß sich die Landesregierung lange geweigert hat, eine ordentliche
UVP durchzuführen. Man hat die Vergrößerung und damit auch die Umfunktionierung des Flughafens gleich behandelt wie irgendeinen kleinen beliebigen
Schlepplift. Die Art und Weise, wie die Genehmigung zustande gekommen ist,
hat ja Bände gesprochen. Wir wissen, daß der Amtsdirektor für Luft und Lärm
nicht stimmberechtigt war. Wir wissen auch, daß die Ämter für Jagd und Fischerei, für Gewässerschutz und für Gewässernutzung die anderen Amtsdirek-
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toren überstimmen konnten. Damit hat man wichtige Bereiche wie Luft und
Lärm ausgeschaltet. Wir haben bereits bei der Änderung des UVP-Gesetzes
darauf hingewiesen, daß es zu solchen Absurditäten kommen könnte. Nun, warum ist diese Regelung absurd? Das Sammelgenehmigungsverfahren ist dann
vorgesehen, wenn ein Projekt mehr als zwei Genehmigungen von Landesämtern braucht. Wenn ich ein kleines Projekt realisieren will und auch nur eine
Genehmigung brauche, dann kann ich mich auf den Kopf stellen, denn wenn
ich diese Genehmigung nicht bekomme, kann ich auch nichts realisieren. Wenn
ich jetzt aber ein größeres Projekt plane, für dessen Realisierung drei Genehmigungen vorgesehen sind, dann können zwei Amtsdirektoren mehrheitlich
abstimmen, so daß der Fachbereich des dritten Amtsdirektors keine Relevanz
hat. Diese zwei Amtsdirektoren berauben den dritten Amtsdirektor seiner Kompetenz, für seinen Fachbereich eine eigene Genehmigung auszustellen. Die
Absurdität dieser Regelung liegt also darin, daß kleinere Projekte schwieriger
zu realisieren sind, da sie die Genehmigung des entsprechenden Amtes brauchen, während größere Projekte mehrheitlich über Sachbereiche abgestimmt
werden können. Die Amtsdirektoren sind oft nicht gewillt, die Wichtigkeit von
Luft, Lärm oder Gewässerschutz anzuerkennen, da sie eigentlich nur für sich
entscheiden können, denn sie können ja sagen “Den Fischen geschieht nichts,
wenn wir den Flughafen erweitern”. Ich denke, daß das absurd ist. Das ist ein
Verfahren, das sehr wohl dazu angetan wäre, Bürokratie abzubauen, aber auch
den Bürgern Behördengänge abzunehmen. Nur Bürokratieabbau und dabei bestimmte Bereiche der Landesverwaltung als Aschenbrödel zu behandeln, hat
wohl kaum einen Sinn.
Was die Sammelgenehmigungsverfahren von Gutachten des UVPBeirates bei der sogenannten ordentlichen UVP unterscheidet, ist folgendes:
Der UVP-Beirat gibt ein beratendes Urteil ab. Das letzte Wort hat aber die Landesregierung, und wir wissen ja, daß sie diese Kompetenz wahrnimmt. Beim
Jacun-Lift war der UVP-Beirat einstimmig der Meinung, daß dieser Lift nicht
umweltkompatibel sei. Die Politiker haben diesem Projekt aber trotzdem zugestimmt.
LAIMER (Landesrat für Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten, Umwelt- und Arbeitsschutz, Landschafts- und Naturschutz, Landeslaboratorien - SVP): Wie ich bereits in meiner ersten Wortmeldung erklärt habe, hat die Landesregierung zu diesem Gesetz eine Novelle eingereicht, um
den Einwänden der EU gerecht zu werden und ein EU-konformes Gesetz präsentieren zu können. Um eine klare Übersicht über dieses Gesetz zu erlangen,
hat man auch den Bereich des Sammelgenehmigungsverfahrens eingebaut,
obwohl es von der EU-Richtlinie nicht vorgesehen ist. Dieser Bereich ist, wie
von der Kollegin Kury richtig erwähnt, ohne Abänderungen vom alten Gesetz
übernommen worden. Frau Kury, Sie sagen, daß ein Amtsdirektor in seinem
Gutachten überstimmt werden kann. Das stimmt, aber es ist auch so, daß ein
Amtsdirektor andere durch sein Veto blockieren kann, wobei zu sagen ist, daß
diese Thematik theoretisch so formuliert ist, aber in der konkreten Praxis kommt
- 28 -
es so gut wie nie zu einer Abstimmung, da sich die Amtsdirektoren in den meisten Fällen einigen. Es kommt also entweder zu einer einstimmigen Ablehnung
oder zu einer einstimmigen Genehmigung. Eine Kampfabstimmung Ja oder
Nein kommt so gut wie nie vor. Lediglich beim Projekt “Ausbau des Bozner
Flughafens” wurde eine Abstimmung gemacht, wobei aber zu sagen ist, daß in
diesem Bereich ein darüber hinausgehendes umfangreiches Gutachten erstellt
wurde, das einen gewissen Stellenwert einnehmen wird.
Zurück zum Beschlußantrag. Ich glaube nicht, daß es Sinn macht, einen Beschlußantrag zu präsentieren, der die Landesregierung beauftragt, eine
Abänderung zu einem Gesetz zu machen, das bereits im Landtag aufliegt und
demnächst behandelt werden wird. Wenn dieser Gesetzentwurf im Landtag zur
Behandlung kommt, dann ist der richtige Zeitpunkt für eine inhaltliche Abklärung gekommen. Deshalb können wir diesen Beschlußantrag nicht annehmen.
PRESIDENTE: La parola alla consigliera Kury per la replica.
KURY (GAF-GVA): Eigentlich ist das, was ich in meiner Erläuterung
des Beschlußantrages gesagt habe, von Ihnen, Landesrat Laimer, voll bestätigt
worden. Sie geben zu - allerdings nur bezüglich des Flughafens -, daß eine
Kampfabstimmung stattgefunden hat, daß also der Amtsdirektor des Amtes für
Jagd und Fischerei den Vorsitzenden der Amtsdirektorenkonferenz überstimmen konnte. Das, was für die juridische Prozedur zählt, ist natürlich dieses unter der Kampfabstimmung zustandegekommene positive Ergebnis der Sammelgenehmigung. Damit hat man begonnen, den Flughafen auszubauen. Es
nützt aber nichts - und das wissen Sie besser als ich -, wenn man parallel dazu
ein dickes Dossier herausgibt, in welchem man sagt, daß die Lärmbelästigung
steigen und die Luftqualität sinken wird. Wenn das Ergebnis positiv ist, dann ist
es positiv! Das ist die Voraussetzung für eine Ausschreibung der Arbeiten. Ich
kann mir schon vorstellen, daß sich das Problem bei kleineren Projekten nicht
stellt, aber bei Projekten dieser Relevanz - und wir werden in Zukunft sicher
noch mehrere davon haben - kann es doch nicht sein, daß ein für das Projekt
unbedeutender Amtsdirektor sagen kann, daß das Projekt für die anderen Bereiche keine Auswirkungen hat. Es ist absurd, daß der Amtsdirektor des Amtes
für Jagd und Fischerei auch die Genehmigung der anderen Amtsdirektoren erteilt. Absurder als bei diesem Fall kann es wohl kaum noch sein. Insofern wünsche ich mir, daß der Landesrat die innere Bereitschaft hat, bereits jetzt darüber
nachzudenken, ob die Lösung, die ich vorschlage, nicht besser ist als die von
ihm im Gesetz vorgeschlagene. Wir können im nächsten und übernächsten
Monat noch ausführlich über alle anderen Probleme sprechen, aber der
Wunsch, der auch meine zukünftigen Stellungnahmen zur UVP beseelen wird,
ist jener, aus der UVP nicht nur ein Instrument zu machen, das den formellen
Einsprüchen der EU genügt, sondern ein Instrument, das uns bei den Entscheidungen tatsächlich hilft. Seien wir als Politiker doch so bescheiden, daß wir sagen, daß wir nicht in allen Bereichen hundertprozentig Bescheid wissen. Versuchen wir deshalb die Meinung von Experten in bestimmten Bereichen ernst
- 29 -
zu nehmen! Schaffen wir also die Instrumentarien, daß diese Amtsdirektoren ihre Arbeit seriös machen können. Welcher Amtsdirektor hat schon Lust, sich mit
einem Problem weiß Gott wie intensiv zu beschäftigen, wenn danach ein xbeliebiger anderer Amtsdirektor sagen kann: “Deine Einwände interessieren
mich nicht. Für mich ist das Projekt umweltkompatibel!” Insofern ersuche ich die
Kolleginnen und Kolleginnen, diesen kleinen Schritt bereits jetzt zu machen,
damit die Novellierung der UVP nicht nur dazu führt, daß man sagen kann, daß
man sie EU-konform gemacht hat, sondern auch dazu, daß man ein besseres
Instrument in den Händen hat. Herr Präsident, ich ersuche um geheime Abstimmung.
PRESIDENTE: La consigliera Kury e altri quattro consiglieri hanno
chiesto la votazione segreta. Prego distribuire le schede.
(Votazione a scrutinio segreto - Geheime Abstimmung)
VORSITZ DER VIZEPRÄSIDENTIN:
Dr. SABINA KASSLATTER-MUR
PRESIDENZA DELLA VICEPRESIDENTE:
PRÄSIDENTIN: Ich gebe das Abstimmungsergebnis bekannt:
25 abgegebene Stimmen, 10 Ja-Stimmen, 13 Nein-Stimmen und 2 weiße
Stimmzettel. Der Beschlußantrag ist abgelehnt.
Punkt 18 der Tagesordnung: “Beschlußantrag Nr. 307/97 vom 25.3.1997, eingebracht von den Abgeordneten Leitner und Tarfusser, betreffend die Rückstufung des
Teilstückes der Weinstraße Eppan-Lana zu einem Konsortialweg”.
Punto 18) dell’ordine del giorno: “Mozione n. 307/97 del 25.3.1997, presentata
dai consiglieri Leitner e Tarfusser, riguardante la riclassificazione del tratto della strada
del vino Appiano-Lana come strada consorziale”.
Durch die bevorstehende Fertigstellung und Eröffnung der Me-Bo
wird das Teilstück der Weinstraße Eppan-Lana für den Verkehr
bedeutungslos. Deshalb wird von verschiedenster Seite über eine
neue Nutzung nachgedacht. Da die Bauern des Etschtales durch
den Bau der Me-Bo wertvolle Kulturgründe verloren haben, könnte
dieses Teilstück zu einem Konsortialweg rückgestuft werden und in
den Besitz der Bauern zurückkehren. Neben der derzeitigen
Staatsstraße Bozen-Meran braucht es nach der Eröffnung der MeBo nicht auch noch eine dritte Verbindungsstraße durch das Etschtal.
Aus diesen Gründen
beschließt
DER SÜDTIROLER LANDTAG,
die Landesregierung möge sich dafür einsetzen, das Teilstück der
Weinstraße Eppan-Lana in ihrer Bedeutung auf die Ebene eines
- 30 -
Konsortialweges rückzustufen, damit die enteigneten Eigentümer
den Grund wieder zurückerhalten.
--------A seguito dell'imminente ultimazione e apertura della MeBo, il tratto
della Strada del vino tra Appiano e Lana non verrà quasi più utilizzato dagli autoveicoli e pertanto ci si sta ponendo il problema del
suo nuovo utilizzo. Poiché con la realizzazione della MeBo i contadini della Val d'Adige hanno perso preziosi terreni colturali, si potrebbe riclassificare il suddetto tratto, trasformandolo in strada consorziale e restituendolo ai contadini che ne diverrebbero nuovamente i proprietari. Infatti, dopo l'apertura della MeBo una terza
strada che colleghi la Val d'Adige, oltre alla statale BolzanoMerano, non è di certo necessaria.
Per i suesposti motivi
IL CONSIGLIO DELLA PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO
invita
la Giunta provinciale ad attivarsi, affinché il tratto della Strada del
Vino tra Appiano e Lana venga riclassificato come strada consorziale al fine di consentire ai contadini di tornare in possesso dei
terreni loro espropriati.
Abgeordneter Leitner, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Danke, Frau Präsidentin! Bei diesem
Beschlußantrag gibt es im Prinzip nicht viel zu erklären. Wir kennen alle die
neue Situation. Seit Inbetriebnahme der Me-Bo hat das Teilstück der Weinstraße zwischen Eppan und Lana nicht mehr die Bedeutung, die es früher hatte. In
den betroffenen Gemeinden gibt es ja eine rege Diskussion über die zukünftige
Verwendung der Straße. Bei dieser Gelegenheit darf ich an eine Veranstaltung
erinnern, die die Veranwortlichen sicher mitverfolgt haben. Unser Beschlußantrag stammt vom März 1997. Im Juli 1997 - also vier Monate später - hat
der Hotelier- und Gastwirteverband zu einer Diskussionsrunde eingeladen, mit
dem Thema “Radweg Meran-Bozen”. Wie der Titel schon sagt, ist über die
Trasse des zu errichtenden Radweges zwischen Bozen und Meran bzw. Meran
- Lana - Eppan diskutiert worden. Dabei ist das Gespräch natürlich auch auf die
Weinstraße gekommen, wobei sich fast alle Bürgermeister dafür ausgesprochen haben, daß, was die Weinstraße anbelangt, zunächst mit den Grundeigentümern gesprochen werden muß. Ich zitiere den Bürgermeister von Meran:
“In Sachen “Weinstraße” müssen zunächst die Anliegen der Bauern berücksichtigt werden.” Der Bürgermeister von Lana unterstützt die Idee, die Weinstraße
ihren Eigentümern zurückzugeben. Also, das deckt sich in etwa mit dem, was
ich gestern bezüglich der Militärareale gesagt habe, da ich der Ansicht bin, daß
wir die Interessen der Eigentümer zu schützen haben. Daß diese Gründe für
einen allgemeinen Zweck enteignet worden sind, ist eine Sache. Wenn es hierfür aber keine Notwendigkeit gibt, dann sollte man wieder zu den Eigentümern
zurückkehren. Wenn die Bauern mit der Errichtung eines Radweges einverstanden sind, dann ist das sicherlich auch eine Möglichkeit, aber der erste Schritt müßte der sein, daß man den enteigneten Eigentümern ihren Grund
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zurückgibt. Das ist der Inhalt dieses Beschlußantrages. Mehr gibt es eigentlich
nicht zu sagen.
ZENDRON (GAF-GVA): Vorrei sostenere, a nome del mio gruppo,
questa mozione dei consiglieri Leitner e Tarfusser. All’interno del LEROP uno
dei progetti riguarda la MeBo. Si impegna la Giunta provinciale ad elaborare un
piano di recupero, di riutilizzo della strada Merano Bolzano. La strada nuova è
stata aperta, ma di una progettazione per adesso non si ha notizia. Ricordo che
a suo tempo l’Eco Institut aveva fatto una serie di disegni - l’assessore potrà poi
dirci se questi progetti potranno essere visti - per poi poter realizzare l’idea iniziale.
Quello che chiedono i consiglieri presentatori della mozione mi sembra
giusto e sensato, considerato che ci sono stati tanti terreni espropriati. Quindi,
la parte di terreno non utilizzabile perché non restituirlo a coloro che furono a
suo tempo espropriati per la realizzazione di quella strada, in maniera da non
aumentare l’uso del territorio a scopo di servizio? Occore saper tornare indietro
nel momento in cui esiste una soluzione diversa, pur ribadendo che la situazione attuale non era quella auspicata da noi.
KOFLER (Landesrat für Hochbau und Technischer Dienst, Straßenbau und Entsorgungsanlagen, Bauten- und Vermögensverwaltung, Informationstechnik, Raumordnung - SVP): Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Das Anliegen der diversen Verbindungen zwischen Bozen
und Meran ist bekannt. Die Me-Bo ist eröffnet worden. Für die Staatsstraße ist
ein Rückbauprojekt erstellt worden. Die betroffenen Gemeinden - Terlan, Gargazon, Burgstall und auch Bozen - haben die Projektierung für ihr Gemeindegebiet verfolgt und entsprechende Aufträge erteilt. Für die Teile der
Straße zwischen den einzelnen Ortschaften hat das Land den entsprechenden
Projektierungsauftrag erteilt. Die Projektierung ist abgeschlossen. Jetzt gehen
wir in die Genehmigungsphase, wobei wir demnächst auch Gelegenheit haben
werden, diese Projekte öffentlich vorzustellen. Das ist also eine Seite der Verbindung.
Auf der anderen Flußseite, also entlang der Dörfer St. Michael, Eppan,
St. Pauls, Unterrain, Andrian, Nals, Lana und Niederlana, gibt es die Weinstraße, und um die geht es in diesem Beschlußantrag. Nun ist dieses Problem tatsächlich etwas komplex, da es auch noch die Landesstraße Terlan-Unterrain
und die Landesstraße Terlan-Andrian gibt. Es ist sicher, daß die Verbindung
zwischen Terlan und Andrian auf jeden Fall eine untergeordnete Rolle spielt.
Auch für die Verbindung Terlan-Unterrain ist man unterschiedlicher Auffassung,
denn man könnte ja sagen, daß es diese Landesstraße auch nur mehr zu einem geringeren Teil braucht, denn wer von Meran kommt, kann ja von der Ausfahrt Andrian-Terlan bis zur Ausfahrt Sigmundskron-Eppan fahren und von dort
hinüberfahren. In Unterrain sagt man aber, daß man doch noch eine direkte
Verbindung nach Terlan haben möchte. Also, wie gesagt, es ist ein kompliziertes Problem. Deshalb kann man nicht sagen, daß von Eppan bis Lana alles
- 32 -
Konsortialweg werden soll. In Teilstücken wird es sicherlich soweit kommen.
Wir haben eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der Leute der überörtlichen Planung, aber auch Vertreter von Gemeinden tätig sind. Die Gemeinden haben im
wesentlichen ziemlich einheitliche Auffassungen. Es gibt einzelne Ausnahmen,
darunter auch Nals, aber wir möchten wirklich ein sinnvolles und vernünftiges
Gesamtkonzept erstellen. Wir bestehen nicht darauf, Landesstraßen zu erhalten, die es nicht unbedingt braucht, aber die überörtlichen Interessen müssen
auf alle Fälle berücksichtigt werden. Was mir wichtig erscheint, ist, daß man in
diesem Gesamtkonzept nicht nur über Landesstraßen, sondern auch über das
überörtliche Radwegenetz spricht. Diesbezüglich gibt es unterschiedliche Auffassungen. Die Arbeiten der Arbeitsgruppe sind noch nicht abgeschlossen, aber
wir haben die Arbeitsgruppe bereits vor Eröffnung der Me-Bo damit betraut.
Deshalb spreche ich mich dagegen aus, jetzt partout zu behaupten, daß von
Eppan bis Lana alles Konsortialweg werden muß. Ich kann aber bestätigen,
daß wir das Problem, das Sie im vorliegenden Beschlußantrag ansprechen,
kennen und es im Rahmen eines Gesamtkonzeptes “Landesstraßen, Gemeindewege und überörtliche Radwege” lösen möchten. Wir möchten außerhalb der
Me-Bo nur soviel Verkehr belassen, wie für die örtlichen Gegebenheiten notwendig. Deshalb ersuche ich um Ablehnung des Beschlußantrages.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Danke, Frau Präsidentin! In der
Zielsetzung treffen wir uns sicherlich, und ich habe nichts dagegen, wenn man
das Problem "Radwege" in die Diskussion miteinbezieht. Ich habe auch nichts
gegen ein Gesamtkonzept. Dennoch bin ich der Meinung, daß dieser Weg,
dort, wo es möglich ist, gegangen werden muß. Es ist mir klar, daß es ein Konzept braucht. Bei der Versammlung vom Juli, die der HGV organisiert hat, waren auch die Bürgermeister anwesend, laut Zeitungsberichten aber nicht die
Bevölkerung. Man muß aber dazu sagen, daß diese Veranstaltung im Hochsommer stattgefunden hat, weshalb die Leute nicht zu dieser Versammlung,
sondern wahrscheinlich ins Schwimmbad gegangen sind.
PRÄSIDENTIN: Wir kommen zur Abstimmung über den Beschlußantrag Nr. 307/97: mit 5 Ja-Stimmen und 14 Nein-Stimmen abgelehnt.
Punkt 19 der Tagesordnung: “Beschlußantrag Nr. 308/97 vom
25.3.1997, eingebracht von den Abgeordneten Leitner und Tarfusser, betreffend die Schließung kleinerer Lebensmittelgeschäfte aber auch kleinerer Postämter in Südtirol - Ausarbeitung eines Konzeptes zur Nahversorgung”.
Punto 19) dell'ordine del giorno: “Mozione n. 308/97 del 25.3.1997,
presentata dai consiglieri Leitner e Tarfusser, riguardante la chiusura di piccoli
negozi alimentari e di piccoli ufficio postali in Alto Adige - elaborazione di un
programma per garantire l'approvigionamento a livello locale”.
Herr Leitner, Sie haben das Wort.
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LEITNER (Die Freiheitlichen): Frau Präsidentin, ich ersuche Sie, die
Behandlung dieses Beschlußantrages auf die Sitzungsfolge des Monats Februar zu vertagen.
PRÄSIDENTIN: In Ordnung.
Herr Willeit, möchten Sie mit der Behandlung des von Ihnen eingebrachten Beschlußantrages über den Standort der Haltestellen für Linienbusse
beginnen? Ich möchte Ihnen zuvor noch sagen, daß Landesrat Di Puppo nicht
darauf antworten wird, da er Wert darauf legt, daß der Landeshauptmann antwortet. Ich weiß aber nicht, ob der Landeshauptmann hier ist.
WILLEIT (Ladins): Dann muß ich zuerst fragen, ob am Nachmittag
weiterhin Beschlußanträge zur Behandlung kommen oder nicht.
PRÄSIDENTIN: Nein, am Nachmittag werden andere Dinge behandelt. Meines Wissens soll ein neues Ersatzmitglied der Bezirkswahlkommission
Bozen namhaft gemacht werden. Des weiteren hatte der Präsident im Kollegium der Fraktionssprecher beantragt, den Tagesordnungspunkt Nr. 73 - die Erweiterung des Stellenplanes des Südtiroler Landtages - vorzuziehen. Danach
wird auf jeden Fall die Behandlung des Gesetzes über die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen fortgesetzt werden.
WILLEIT (Ladins): Frau Präsidentin, dann hat es wohl keinen Sinn,
jetzt mit der Behandlung meines Beschlußantrages zu beginnen.
PRÄSIDENTIN: In Ordnung.
Die Sitzung ist bis 15.00 Uhr unterbrochen.
UHR 12.47 ORE
---------ORE 15.08 UHR
(Appello nominale - Namensaufruf)
PRESIDENZA DEL PRESIDENTE:
Dott. UMBERTO MONTEFIORI
VORSITZ DES PRÄSIDENTEN:
PRESIDENTE: La seduta riprende.
Avevamo deciso di trattare il punto 70) dell’ordine del giorno, ma nessuno ha presentato nominativi, quindi non possiamo trattarlo.
Ha chiesto la parola il consigliere Bolzonello sull’ ordine dei lavori, ne
ha facoltà.
- 34 -
BOLZONELLO (UNITALIA): Mi era sembrato che in collegio dei capigruppo Lei avesse detto che la designazione spettava a colui il quale l’aveva
fatta in prima battuta. Invece oggi ha esteso a tutta l’aula la possibilità di fare
delle proposte. Le chiedo di chirire questo.
PRESIDENTE: Visto che il collega Viola non aveva dei nomi, ho chiesto agli altri se avevano proposte, perché non si può votare a caso. Tutto lì. Per
la prossima seduta chiunque abbia un nome da proporre, lo faccia.
Punto 2) dell'ordine del giorno: Disegno di legge provinciale n. 122/97: “Norme
per l'appalto e l'esecuzione di lavori pubblici” (continuazione).
Punkt 2 der Tagesordnung: Landesgesetzentwurf Nr. 122/97: “Bestimmungen für die
Vergabe und Ausführung von öffentlichen Bauaufträgen” (Fortsetzung).
Ricordo che nella seduta consiliare del 16.12.1997 era stato approvato l'articolo 36. Pertanto si prosegue con la trattazione dell'articolo 37.
Art. 37
Metodo dell’offerta prezzi unitari
1. Quando per l’aggiudicazione si ricorre al metodo dell’offerta
prezzi unitari, l’offerente formula la propria offerta sul modulo predisposto dall’amministrazione committente, contenente:
a) la descrizione delle singole prestazioni senza l’indicazione dei
corrispondenti prezzi unitari;
b) l’unità di misura e la quantità prevista per ogni singola prestazione.
2. L’offerente restituisce all’amministrazione committente il modulo
di cui al comma 1, compilato con l’indicazione dei singoli prezzi unitari per ogni prestazione e con i prodotti di detti prezzi unitari per le
quantità. La somma di tali prodotti è indicata in calce al modulo e
costituisce il prezzo complessivo offerto. I prezzi unitari sono indicati esclusivamente in cifre.
3. Ogni foglio del modulo è sottoscritto dal concorrente.
4. L’amministrazione committente procede all’aggiudicazione a favore dell’impresa che ha presentato l’offerta più bassa, salvo successiva verifica dei calcoli presentati.
5. I concorrenti interessati hanno diritto di essere presenti alle verifiche.
6. Qualora si riscontrino errori di calcolo per effetto dei quali il prezzo più basso sia stato proposto da altro concorrente,
l’aggiudicazione viene dichiarata a favore di questo, previo annullamento della precedente aggiudicazione e previa verifica del conteggio presentato. Tale procedura è eventualmente ripetuta per le
offerte successive.
7. Non sono ammesse offerte che superino l’importo fissato nel
bando di gara.
8. Qualora in sede di esecuzione dei lavori dovessero mutare le
quantità previste per ogni singola prestazione i prezzi unitari offerti
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rimangono fissi ed invariabili fino alla concorrenza di un quinto in
più od in meno dell’importo complessivo offerto.
---------Verfahren des Angebotes von Einheitspreisen
1. Wenn der Zuschlag nach Maßgabe des Angebotes von Einheitspreisen erfolgt, erstellt der Bieter sein Angebot auf dem vom
Auftraggeber bereitgestellten Vordruck; dieser enthält:
a) die Beschreibung der einzelnen Leistungen ohne Angabe der
entsprechenden Einheitspreise,
b) die Maßeinheit und die für jede Leistung vorgesehene Menge.
2. Die Bieter geben dem Auftraggeber den ausgefüllten Vordruck
laut Absatz 1 zurück; er enthält die Einheitspreise, welche der Bieter für jede einzelne Leistung verlangt, sowie die Produkte aus der
Multiplikation dieser Preise mit den jeweiligen Mengen. Die Summe
dieser Produkte bildet den Angebotspreis und steht am Ende des
Vordruckes. Die Einheitspreise werden nur in Ziffern ausgedrückt.
3. Jede Seite des Vordruckes wird vom Bieter unterschrieben.
4. Der Auftraggeber erteilt den Zuschlag dem Unternehmen, welches das günstigste Angebot eingereicht hat; der Zuschlag wird
endgültig, sofern in der vorgelegten Berechnung keine Fehler gefunden werden.
5. Die interessierten Bieter haben das Recht, bei der Überprüfung
anwesend zu sein.
6. Falls Rechenfehler gefunden werden, auf Grund welcher der
günstigste Preis von einem anderen Bieter angeboten wurde, so
wird der Zuschlag diesem erteilt, nachdem der vorherige Zuschlag
annulliert und die vorgelegte Berechnung überprüft worden ist. Ebenso verfährt man gegebenenfalls mit den darauffolgenden Angeboten.
7. Die Angebote, welche den in der Wettbewerbsausschreibung
vorgegebenen Betrag überschreiten, werden nicht zugelassen.
8. Die angebotenen Einheitspreise sind für Mehrarbeiten oder Kürzungen bis zu einem Fünftel des Angebotspreises fest und unveränderlich, auch wenn sich die für jede einzelne Leistung vorgesehenen Mengen während der Bauausführung ändern sollten.
C’è qualcuno che desidera intervenire? Nessuno. Passiamo alla votazione.
KLOTZ (UFS): Beschlußfähigkeit, bitte!
PRESIDENTE: Va bene. Prego uno dei segretari questori di contare:
8 voti favorevoli e 9 astensioni. Manca il numero legale. Sospendo la seduta
per dieci minuti.
ORE 15.20 UHR
---------ORE 15.27 UHR
- 36 -
PRESIDENTE: La seduta riprende.
Ripetiamo la votazione dell’articolo 37.
BENEDIKTER (UFS): Beschlußfähigkeit, bitte!
PRESIDENTE: Va bene. Prego uno dei segretari questori di contare:
approvato con 14 voti favorevoli e 5 astensioni.
Art. 38
Metodo del ribasso percentuale
1. Il ricorso al metodo del ribasso percentuale sul prezzo fissato
dall’amministrazione committente è consentito esclusivamente per
l’affidamento di lavori di importo pari o sotto soglia.
2. Quando per l’aggiudicazione si ricorre al metodo del ribasso
percentuale, l’offerente formula la propria offerta in termini di
ribasso percentuale sul prezzo fissato dall’amministrazione committente.
3. I lavori sono aggiudicati a colui che ha presentato l’offerta più
bassa per l’amministrazione committente e il cui prezzo sia migliore
o almeno pari a quello fissato nel bando di gara.
4. Alla gara non sono ammesse offerte in aumento.
5. È esclusa la prefissione da parte dell’amministrazione committente di un limite di ribasso.
---------Art. 38
Verfahren des perzentuellen Abgebotes
1. Das Verfahren des perzentuellen Abgebotes auf den vom Auftraggeber angegebenen Preis darf nur bei der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert den EU-Schwellenwert nicht überschreitet,
angewandt werden.
2. Wenn für den Zuschlag das Verfahren des perzentuellen Abgebotes angewandt wird, macht der Bieter ein prozentuelles Abgebot
auf den vom Auftraggeber angegebenen Preis.
3. Der Bauauftrag wird jenem zugeschlagen, welcher das für den
Auftraggeber günstigste Angebot vorgelegt hat und dessen Preis
günstiger ist oder mindestens dem in der Wettbewerbsausschreibung vorgegebenen Preis entspricht.
4. Aufgebote sind nicht zugelassen.
5. Der Auftraggeber darf keine Grenze für das Abgebot festlegen.
C’è qualcuno che desidera intervenire? Nessuno. Passiamo alla votazione.
BENEDIKTER (UFS): Ich ersuche um geheime Abstimmung.
PRESIDENTE: Il consigliere Benedikter e altri quattro consiglieri hanno chiesto la votazione a scrutinio segreto. Prego distribuire le schede.
(Votazione a scrutinio segreto - Geheime Abstimmung)
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Do lettura dell’esito della votazione: 24 schede consegnate, 18 voti favorevoli, 1 voto contrario e 5 schede bianche. L’articolo è approvato.
Art. 39
Metodo dell’offerta economicamente più vantaggiosa
1. L’offerta economicamente più vantaggiosa è determinata in base
al prezzo, al termine di esecuzione, al costo di utilizzazione e di
manutenzione, al rendimento ed al valore tecnico ed estetico
dell’opera.
2. Nel bando di gara sono indicati gli elementi di valutazione che
vengono applicati separatamente o congiuntamente nell’ordine decrescente di importanza loro attribuita. Gli elementi di valutazione
sono formulati in termini di coefficienti numerici nei casi di procedura aperta o ristretta.
3. All’elemento prezzo é attribuita un’incidenza non inferiore al 51
per cento del totale.
---------Art. 39
Verfahren des wirtschaftlich günstigsten Angebotes
1. Das wirtschaftlich günstigste Angebot wird auf Grund des Preises, der Bauzeit, der Betriebs- und Wartungskosten, der Leistung
und der technischen sowie der ästhetischen Güte des Bauwerks
bestimmt.
2. In der Bekanntmachung werden die Bewertungskriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung angeführt, welche entweder einzeln oder gemeinsam angewandt werden. Beim offenen
Verfahren und beim nicht offenen Verfahren werden die Bewertungskriterien in Zahlen gewichtet ausgedrückt.
3. Dem Preis ist das Gewicht von mindestens 51 Prozent zugeschrieben.
Ha chiesto intervenire il consigliere Benedikter, ne ha facoltà.
BENEDIKTER (UFS): Ich muß sagen, daß der Wortlaut des Artikels 39 nicht dem Wortlaut des Artikels 30 der Richtlinie entspricht. Dort steht
unter dem Titel der Zuschlagskriterien folgendes: “Bei der Erteilung des Zuschlages wendet der öffentliche Auftraggeber folgende Kriterien an: a) entweder ausschließlich das Kriterium des niedersten Preises; b) wenn der Zuschlag
auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt, verschiedene auf den Auftrag
bezogene Kriterien wie zum Beispiel Preis, Ausführungsfrist, Betriebskosten,
Rentabilität oder technischer Wert.” Das deckt sich zum Teil mit dem ersten Absatz des Artikels 39 des vorliegenden Gesetzentwurfes. In den Richtlinien ist aber nicht von ästhetischer Güte die Rede.
Der zweite Absatz des Artikels 39 beinhaltet folgendes: “In der Bekanntmachung werden die Bewertungskriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung angeführt, welche entweder einzeln oder gemeinsam angewandt
werden. Beim offenen Verfahren und beim nicht offenen Verfahren werden die
Bewertungskriterien in Zahlen gewichtet ausgedrückt.” Die Richtlinie sagt: “In
- 38 -
dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall gibt der öffentliche Auftraggeber
in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung er vorsieht, möglichst in der Reihenfolge der ihnen
zuerkannten Bedeutung.” Im zweiten Absatz des Artikels 39 des vorliegenden
Gesetzentwurfes steht also, daß die Bewertungskriterien einzeln oder gemeinsam angewandt werden können. Die Richtlinie besagt hingegen, daß in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien angegeben werden, deren Verwendung
vorgesehen wird. Die Bestimmung, daß die Bewertungskriterien einzeln oder
gemeinsam angewandt werden können, ist in der Richtlinie also nicht enthalten.
Ich frage mich, was “... einzeln oder gemeinsam angewandt werden” bedeutet.
Heißt das, daß der Auftraggeber auswählen kann, was er anwendet? Wenn er
die Bewertungskriterien gemeinsam anwendet, dann würde es meiner Meinung
nach der Richtlinie entsprechen. “Einzeln” bedeutet für mich, daß man auswählen kann. Das wäre ein wesentlicher Unterschied zu den Bedingungen der
Richtlinie. Ich ersuche um Erläuterung.
KLOTZ (UFS): Zusätzlich zu den Fragen, die Kollege Alfons Benedikter gestellt hat, möchte ich folgendes fragen: Die 51 Prozent, die der Preis als
Gewichtung einzunehmen hat, stehen ja fest. Die anderen Kriterien - Bauzeit,
Betriebswartungskosten, Leistung, technische und ästhetische Güte - werden
unterschiedlich gewertet. Dazu nun folgende Frage: Gibt es allgemeine Richtlinien dafür oder wird von Projekt zu Projekt verschieden gewichtet? Natürlich
fragt man nach objektiven Kriterien. Wenn jetzt je nach Objekt bzw. Plan gewichtet werden kann, dann ist das aber eine völlig subjektive Angelegenheit.
Deshalb stellt sich die Frage, wer darüber entscheidet? Ist es die Kommission
oder die Landesregierung, die die Gewichtung feststellt? Das alles ist hier so
allgemein gehalten, daß man sich wirklich nicht auskennt. Schließlich möchte
man hier im Landtag schon einige Sicherheiten haben.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Ich möchte auf den ersten Absatz des
Artikels 39 hinweisen, in welchem von der ästhetischen Güte eines Bauwerkes
die Rede ist. Diesen Ausdruck hätte man sich sparen können, denn wenn Sie
die landläufige Meinung hören wollen, Herr Landesrat - und das wissen Sie -,
dann sind die öffentlichen Bauten nicht unbedingt die ästhetischsten.
KOFLER (SVP): (unterbricht)
LEITNER (Die Freiheitlichen): Das ist eine subjektive Meinung. Wer
entscheidet, was ästhetisch gut oder schlecht ist? Sie, Landesrat Kofler? Dann
haben Sie wirklich einen Geschmack, der gut sein kann, aber objektiv gut kann
man sicherlich nicht sagen. Also, für mich ist das ein ausgesprochener Blödsinn! Ich kann darauf verweisen, daß Wohnbaugenossenschaften, Private usw.,
die in Zusammenhang mit der Bewertung der Ästhetik Rekurs eingelegt haben,
diesen gewonnen haben, denn kein Gesetzgeber kann festlegen, was ästhetisch gut ist. Hier spricht man ja von “ästhetischer Güte”. Das hätte es wirklich
- 39 -
nicht gebraucht, denn, wie schon gesagt, das ist ein ausgesprochener Blödsinn.
Keiner kann sich anmaßen, über Ästhetik zu entscheiden, denn dann könnte
man die Kunstwerke ja hergeben. Was für den einen total stupid ist, ist für den
anderen ein Kunstwerk. Das ist so subjektiv, wie es nur geht! Herr Landesrat,
bitte streichen Sie diesen Passus, denn wenn das Elemente einer Bewertung
sind, dann könnte die Ästhetik ja ausschlaggebend sein, und das darf nicht
sein!
KOFLER (Landesrat für Hochbau und Technischer Dienst, Straßenbau und Entsorgungsanlagen, Bauten- und Vermögensverwaltung, Informationstechnik, Raumordnung - SVP): Es ist schade, daß manche Kollegen die Auffassung vertreten, daß “Ästhetik” eine Kategorie wäre, die in Südtirol
nicht vorkommen darf. Südtirol ist ja ein schönes Land, das wirklich gute Beispiele an Architektur hervorgebracht hat. Ich sage nicht, daß das für alle Bauten
gilt, aber es gibt wirklich ästhetisch und architektonisch hervorragende Bauwerke, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. Deshalb wäre es
falsch, wenn wir die Kategorie der Ästhetik in Südtirol verbieten würden. Das
wäre meiner Meinung nach ein kultureller Rückschritt. Deshalb werden wir die
Ästhetik weiterhin als eine wesentliche Kategorie behandeln, so wie es überall
in der Welt der Fall ist. Allerdings ist vom Gesetzgeber vorgesehen, daß man
eine unterschiedliche Bewertung vornehmen kann, je nachdem, welche Kategorie besonders im Vordergrund stehen soll. Sie werden verstehen, daß für den
Betrieb einer Kläranlage ganz sicher die Wartungs- und Betriebskosten im Vordergrund stehen, weshalb sie bei der Bewertung der Angebote einen hohen
Prozentsatz ausmachen werden. In einem anderen Fall, bei dem es vielleicht
um die Inneneinrichtung eines Museums für moderne Kunst geht, wird die Ästhetik sicher einen höheren Rang einnehmen.
Es ist gefragt worden, ob eine allgemeine Einteilung dieser verschiedenen Kategorien vorliegt oder ob man sie von Fall zu Fall zuteilen wird.
Selbstverständlich wird man die Kategorien von Fall zu Fall zuteilen.
Bezüglich der Frage des Kollegen Benedikter, was “einzeln oder gemeinsam” bedeutet, muß ich sagen, daß es Fälle geben kann, bei denen über
den Preis hinaus nur mehr eine Bewertungskategorie - entweder die Betriebskosten, die Wartungskosten oder die Ästhetik - zum Tragen kommt. Die Aufzählung in der EU-Richtlinie ist ja nicht taxativ, sondern beispielhaft. Deshalb soll
hier auch die Möglichkeit gegeben werden, diese Elemente einzeln oder gemeinsam anzuführen. Um welche Ausschreibung es sich handelt, ist vom Gesetz genau vorgeschrieben.
PRESIDENTE: Passiamo alla votazione.
BENEDIKTER (UFS): Geheime Abstimmung, bitte!
PRESIDENTE: Il consigliere Benedikter e altri quattro consiglieri hanno chiesto la votazione a scrutinio segreto. Prego distribuire le schede.
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(Votazione a scrutinio segreto - Geheime Abstimmung)
Comunico l’esito della votazione: 27 schede consegnate, 21 voti favorevoli, 2 voti contrari e 2 schede bianche. L’articolo 39 è approvato.
Art. 40
Disposizioni comuni generali
1. Gli inviti di gara devono essere diramati a mezzo di servizio
postale raccomandato di Stato.
2. Nel caso di presentazione di due offerte aventi lo stesso oggetto,
da parte dello stesso soggetto, è presa in considerazione l’ultima in
ordine di tempo.
3. Non sono ammesse offerte condizionate, o espresse in modo
indeterminato o con semplice riferimento ad altra offerta propria e
di altri.
4. Quando in un’offerta vi sia discordanza tra il prezzo indicato in
lettere e quello indicato in cifre è valida l’indicazione in lettere.
5. Le sedute di gara possono essere sospese ed aggiornate ad altra ora o ad altro giorno, previa verbalizzazione delle sedute.
6. Si procede all’aggiudicazione anche quando sia pervenuta una
sola offerta.
7. In caso di offerte uguali si procede all’estrazione a sorte
dell’aggiudicatario.
8. Le imprese ammesse alla gara rimangono vincolate alla propria
offerta per 60 giorni dalla data di aggiudicazione.
---------Gemeinsame Teilnahmebestimmungen
1. Die schriftliche Aufforderung zur Angebotsabgabe muß eingeschrieben auf dem amtlichen Postweg verschickt werden.
2. Falls zwei Angebote gleichen Gegenstandes von ein und demselben Bieter eingehen, wird das Angebot jüngeren Datums berücksichtigt.
3. Nicht zugelassen werden bedingte Angebote, unbestimmte Angebote sowie Angebote, in welchen der Bieter lediglich auf ein bereits abgegebenes, eigenes oder fremdes, Angebot verweist.
4. Stimmt in einem Angebot die in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückte Preisangabe nicht überein, gilt der in Buchstaben ausgeschriebene Betrag.
5. Die Wettbewerbssitzungen können unterbrochen und auf einen
anderen Zeitpunkt oder Tag vertagt werden, wobei über den Sitzungsverlauf eine Niederschrift anzufertigen ist.
6. Die Auftragsvergabe findet auch dann statt, wenn nur ein einziges Angebot eingetroffen ist.
7. Bei gleichlautenden Angeboten entscheidet das Los über den
Zuschlag.
8. Die zum Wettbewerb zugelassenen Unternehmen sind für die
Dauer von 60 Tagen ab dem Zuschlag an ihr Angebot gebunden.
Ha chiesto intervenire la consigliera Klotz, ne ha facoltà.
- 41 -
KLOTZ (UFS): In Absatz 3 steht folgendes: “Nicht zugelassen werden
bedingte Angebote, unbestimmte Angebote sowie Angebote, in welchen der
Bieter lediglich ...” Was verstehen Sie in diesem Fall unter “bedingten Angeboten”? Der Auftraggeber hat die Kriterien ja bereits bei der Ausschreibung genau
aufgelistet. Warum muß man diese Aussage, wonach bedingte Angebote nicht
zugelassen werden, einfügen?
KOFLER (Landesrat für Hochbau und Technischer Dienst, Straßenbau und Entsorgungsanlagen, Bauten- und Vermögensverwaltung, Informationstechnik, Raumordnung - SVP): Ein bedingtes Angebot würde bedeuten, daß der Anbieter von sich aus die Ausschreibungsbedingungen ändert.
Es könnte vorkommen, daß der Anbieter sagt, daß er zu diesem Preis oder mit
diesem Prozentsatz an Abschlag übernimmt, aber unter der Bedingung, daß eine Arbeitskategorie nicht durchgeführt werden muß. Solche Angebote müssen
von vorneherein ausgeschlossen werden, da man sonst keine Vergleichsmöglichkeiten hat.
PRESIDENTE: Passiamo alla votazione: approvato con 1 voto contrario, 6 astensioni e i restanti voti favorevoli.
Capo VIII
CRITERI DI SELEZIONE QUALITATIVA DEI SOGGETTI PARTECIPANTI
Art. 41
Soggetti ammessi alle gare
1. Sono ammessi a partecipare alle procedure di affidamento di lavori pubblici i seguenti soggetti:
a) le imprese individuali, le società commerciali e le società cooperative;
b) i consorzi stabili costituiti anche in forma di società consortili ai
sensi dell’articolo 2615-ter del codice civile, tra imprese individuali,
società commerciali e società cooperative;
c) le associazioni temporanee di concorrenti, costituite tra soggetti
di cui alle lettere a) e b);
d) i consorzi dei concorrenti di cui all’articolo 2602 del codice civile,
costituiti tra i soggetti di cui alle lettere a) e b), anche in forma di
società ai sensi dell’articolo 2615-ter del codice civile;
e) altri soggetti di cui alle vigenti disposizioni comunitarie e statali.
---------VIII. Abschnitt
AUSWAHL DER TEILNEHMER NACH QUALITATIVEN KRITERIEN
Zugelassene Teilnehmer
1. An den Verfahren zur Auftragsvergabe können sich beteiligen:
a) Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften,
b) ständige Konsortien zwischen Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften, welche im Sinne von Artikel
- 42 -
2615-ter des Zivilgesetzbuches auch in Form von Konsortien gebildet sind,
c) zeitweilig zusammengeschlossene Bietergemeinschaften zwischen den Rechtssubjekten laut den Buchstaben a) und b),
d) Konsortien laut Artikel 2602 des Zivilgesetzbuches, zu welchen
sich die Rechtssubjekte laut den Buchstaben a) und b) auch in
Form einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 2615-ter des Zivilgesetzbuches zusammengeschlossen haben,
e) andere Rechtssubjekte gemäß den einschlägigen EU- und staatlichen Bestimmungen.
C’è qualcuno che desidera intervenire? Nessuno. Passiamo alla votazione.
BENEDIKTER (UFS): Ich ersuche um namentliche Abstimmung.
PRESIDENTE: Il consigliere Benedikter e altri due consiglieri hanno
chiesto la votazione per appello nominale. È stato estratto il n. 29:
PAHL (SVP): Ja.
PETERLINI (SVP): (Abwesend)
SAURER (SVP): (Abwesend)
TARFUSSER (Die Freiheitlichen): Enthalten.
VIOLA (Autonomia Dinamica): Sì.
WILLEIT (Ladins): (Abwesend)
ZENDRON (GAF-GVA): Sì.
ACHMÜLLER (SVP): Ja.
ATZ (SVP): Ja.
BENEDIKTER (UFS): Enthalten.
BENUSSI (AN): (Assente)
BERGER (SVP): Ja.
BOLZONELLO (UNITALIA): Astenuto.
CIGOLLA (PPTAA): Sì.
- 43 -
DENICOLO' (SVP): Ja.
DI PUPPO (PPI): (Assente)
DURNWALDER (SVP): Ja.
FEICHTER (SVP): Ja.
FRASNELLI (SVP): Ja.
FRICK (SVP): Ja.
HOLZMANN (AN): (Assente)
HOSP (SVP): Ja.
IANIERI (I Liberali - Unione di Centro Liberale): Sì.
KASSLATTER-MUR (SVP): (Abwesend)
KLOTZ (UFS): Enthalten.
KOFLER (SVP): Ja.
KURY (GAF-GVA): Ja.
LAIMER (SVP): Ja.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Enthalten.
MAYR C. (SVP): Ja.
MAYR S. (SVP): Ja.
MESSNER (SVP): Ja.
MINNITI (AN): Sì.
MONTEFIORI (Rinnovamento Italiano): Sì.
MUNTER (SVP): Ja.
Do lettura dell’esito della votazione: 23 voti favorevoli e 5 astensioni.
L’articolo 41 è approvato.
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Art. 42
Requisiti dei consorzi per la partecipazione alle gare
1. I requisiti di idoneità tecnica e finanziaria per l’ammissione alle
procedure di affidamento di lavori ai soggetti di cui all’articolo 41
comma 1 lettera b), devono essere riferiti ai consorzi e non alle
singole imprese consorziate.
2. I requisiti relativi alla disponibilità delle attrezzature, dei mezzi
d’opera e dell’organico medio annuo, sono computati cumulativamente con riferimento alla totalità delle imprese consorziate.
---------Voraussetzungen für die Teilnahme der Konsortien am Wettbewerb
1. Die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Verfahren zur Auftragsvergabe der Rechtssubjekte
laut Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b) gelten für die Konsortien und
nicht für die einzelnen zu Konsortien zusammengeschlossenen Unternehmen.
2. Bei der Bewertung der Voraussetzungen im Hinblick auf die
technische Ausstattung, die Arbeitsmittel und den Jahresdurchschnitt der Beschäftigten werden alle zu einem Konsortium zusammengeschlossenen Unternehmen herangezogen.
C’è qualcuno che desidera intervenire? Nessuno. Passiamo alla votazione: approvato con 4 astensioni e i restanti voti favorevoli.
Art. 43
Riunione di concorrenti
1. Le associazioni temporanee possono essere strutturate:
a) in forma orizzontale, per l’esecuzione di lavori omogenei;
b) in forma verticale, per l’esecuzione di lavori ove il bando di gara
configuri tipologie di opere scorporabili;
c) in forma combinata, ove la complessità dei lavori renda possibile
l’utilizzo simultaneo delle due forme.
2. All’atto della presentazione dell’offerta le singole imprese dichiarano, con scrittura privata autenticata, di volersi riunire, nel
caso di aggiudicazione, in riunione temporanea d’impresa. L’offerta
dovrà essere sottoscritta dalle singole imprese che hanno dichiarato di volersi riunire. Le singole imprese, facenti parte della riunione temporanea di imprese risultata aggiudicataria della gara,
devono conferire, con unico atto, mandato speciale con rappresentanza ad una di esse, designata capogruppo.
3. L’offerta dei concorrenti associati comporta la loro responsabilità
solidale per l’intero lavoro nei confronti dell’amministrazione committente, delle imprese subappaltatrici e dei fornitori.
4. È fatto divieto agli offerenti di partecipare alla gara in più di una
società temporanea o consorzio, ovvero di partecipare alla gara,
anche in forma individuale, qualora vi abbiano partecipato in associazione o consorzio.
5. La responsabilità solidale di cui al comma 3 vale per tutti i concorrenti associati o consorziati che si siano riuniti in forma orizzontale, ovvero nell’ambito della forma combinata, per l’esecuzione dei
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lavori prevalenti. Per gli assuntori di lavori scorporabili, la responsabilità è limitata all’esecuzione dei lavori di rispettiva competenza,
ferma restando la responsabilità solidale all’interno della medesima
tipologia di lavori, nel caso di ricorso alla forma combinata.
---------Bietergemeinschaften
1. Die zeitweilig zusammengeschlossenen Bietergemeinschaften
können wie folgt gegliedert sein:
a) horizontal, wenn es sich um die Ausführung homogener Leistungen handelt,
b) vertikal, wenn es sich um die Ausführung von Leistungen handelt, die laut Wettbewerbsausschreibung getrennt ausgeführt werden können,
c) in kombinierter Form, falls die Komplexität des Auftrages eine
simultane Nutzung beider Formen möglich macht.
2. Bei der Einreichung des Angebotes erklären die einzelnen Unternehmen in einer beglaubigten Privaturkunde, daß sie sich im
Falle des Zuschlages zeitweilig zusammenschließen wollen. Das
Angebot ist von den einzelnen Unternehmen, die sich zum Zusammenschluß entschließen, zu unterzeichnen. Die einzelnen Unternehmen, welche der Bietergemeinschaft angehören, die den Zuschlag erhält, müssen mit einem einzigen Rechtsakt einem der Unternehmen eine Sondervollmacht mit Vertretungsrecht erteilen;
dieses wird zum federführenden Unternehmen bestellt.
3. Das Angebot der zusammengeschlossenen Bieter bewirkt, daß
sie dem Auftraggeber sowie den Subunternehmern und den Lieferanten gegenüber für das gesamte Bauvorhaben solidarisch verantwortlich sind.
4. Den Bietern ist es untersagt, als Mitglieder in mehreren zeitweilig
zusammengeschlossenen Bietergemeinschaften oder Konsortien
wie auch als Einzelunternehmen am Wettbewerb teilzunehmen,
wenn sie bereits als Mitglieder einer Bietergemeinschaft oder eines
Konsortiums teilgenommen haben.
5. Die solidarische Haftung gemäß Absatz 3 trifft alle Bewerber, die
sich zu einer Bietergemeinschaft oder einem Konsortium zusammengeschlossen haben und die für die Durchführung der überwiegenden Arbeiten in horizontaler oder kombinierter Form gegliedert
sind. Die Übernehmer von getrennt ausführbaren Arbeiten haften
nur für die von ihnen ausgeführten Arbeiten, wenngleich bei der
kombinierten Beteiligungsform die solidarische Haftung innerhalb
derselben typologischen Beschaffenheit der Arbeiten aufrecht
bleibt.
Do lettura di un emendamento presentato dall’assessore Kofler e dal
Presidente della Giunta: “Nel comma 2 viene cancellata la parola “autenticata.”
“In Absatz 2 wird das Wort “beglaubigten” gestrichen.”
Chi desidera intervenire? Consigliere Benedikter, prego.
BENEDIKTER (UFS): Der Artikel 21 der Richtlinie sagt diesbezüglich
folgendes: “Von den Bietern kann nicht verlangt werden, daß sie zwecks Einrei-
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chung des Angebotes eine bestimmte Rechtsform annehmen. Dies kann jedoch
verlangt werden, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist.” Von dem ist hier
keine Rede. Im Artikel 43 steht lediglich: “Die einzelnen Unternehmen, welche
der Bietergemeinschaft angehören, die den Zuschlag erhält, müssen mit einem
einzigen Rechtsakt einem der Unternehmen eine Sondervollmacht mit Vertretungsrecht erteilen.” In der Richtlinie steht nur, daß es verlangt werden kann.
Ich glaube, daß auch das zu den europäischen Bedingungen gehört.
ZENDRON (GAF-GVA): Come abbiamo avuto modo di discutere in
commissione e in discussione generale, ritengo che la scelta fatta dalla Provincia di Bolzano di rendere la riunione di associazioni in qualche modo informali e
quindi di distanziarsi significativamente dalla legge statale su questo punto non
va a favore della trasparenza degli appalti, della concorrenza che è una delle
cose che dovrebbero essere incentivate da questa legge, e aumenta anche il
rischio della confusione se non proprio della corruzione. Il disegno di legge
chiede che le singole imprese dichiarino di volersi riunire nel caso di aggiudicazione. Nel caso che poi litighino fra di loro tutto il procedimento viene rallentato, confuso ecc. Adesso addirittura lo dichiarano con scrittura privata non autenticata, che riduce ancora l’aspetto formale di questa associazione. Con
questo non si garantisce quello che la legge vuole, cioè un incremento della
trasparenza della legge, perché l’unica obiezione che ha fatto l’assessore Kofler
è che se il primo concorrente di imprese associate litiga lo si assegna al secondo. Però è chiaro che tutte le associazioni possono presentarsi associate,
magari addirittura con associazioni diverse ma sempre le stesse. Praticamente
in questo modo si rende nullo uno degli elementi di correttezza che erano voluti
da questa modifica della legge esistente.
Già la scelta di partenza è sbagliata e la progressiva riduzione
dell’impegno da parte delle imprese a dire fin dall’inizio come intendono lavorare è un grave errore, lo stesso che abbiamo visto in precedenza, senza
voler introdurre elementi di burocrazia, ma gli elementi che hanno dato poi
origine o hanno reso possibile molte forme di corruzione vengono in questa
legge ammorbiditi, e sono gli unici punti in cui questa legge si distanzia dalla
legge nazionale che recepisce la normativa europea.
Sono contraria a tutto l’articolo così come impostato, perché introduce
una differenza che non è giustificata dall’interesse che dovrebbe avere una
pubblica amministrazione di rendere queste attività più trasparenti e di incentivare la concorrenza che è l’unico modo per impedire che avvengano delle cose
sgradevoli.
KOFLER (Landesrat für Hochbau und Technischer Dienst, Straßenbau und Entsorgungsanlagen, Bauten- und Vermögensverwaltung, Informationstechnik, Raumordnung - SVP): Ich nehme die Gelegenheit wahr,
zum Abänderungsantrag zu sprechen, da wir zur Zeit ja ihn behandeln und
nicht den gesamten Artikel. Wir streichen das Wort “beglaubigt” deshalb, da
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man aufgrund des Bassanini-Gesetzes auch ohne Beglaubigung eine solche
Privaturkunde einbringen kann.
Zum Artikel werde ich danach noch Stellung nehmen.
PRESIDENTE:
Passiamo
alla
votazione
sull’emendamento
all’articolo 43: approvato con 8 voti contrari, 2 astensioni e i restanti voti favorevoli.
Chi desidera intervenire sull’articolo così emendato? Consigliere Benedikter, ne ha facoltà.
BENEDIKTER (UFS): Der Landesrat hat nur zu seinem Abänderungsantrag Stellung genommen. Ich bin zwar auch vom Wort “beglaubigt”
ausgegangen, habe dann aber an Bemerkungen angeknüpft, die mit dem Artikel zu tun haben. Ich wiederhole, daß der zweite Absatz des Artikels 43 nicht
mit dem Artikel 21 der Richtlinie übereinstimmt. Im Artikel 21 steht, daß von den
Bietern nicht verlangt werden kann, daß sie zwecks Einreichung des Angebotes
eine bestimmte Rechtsform annehmen, daß jedoch verlangt werden kann, daß
sie eine bestimmte Rechtsform annehmen. Wie gesagt, das scheint hier nicht
auf. Meiner Ansicht gehört das aber auch dazu. In diesem Fall wäre das ja eine
Bedingung, welche die Teilnahme unter Umständen erschweren könnte. Warum soll nicht auch eine solche Bedingung aufgenommen werden, nachdem sie
ja in der Richtlinie enthalten ist? Schließlich behandeln wir ein Gesetz, das die
Vergabe von öffentlichen Aufträgen an die europäische Rechtsordnung anpassen soll, wobei aber nur ein Teil der Vorschriften der Richtlinie übernommen
wird. Das geht nicht! In diesem Artikel steht nicht, daß die Unternehmen, die einer Bietergemeinschaft angehören, eine bestimmte Rechtsform annehmen Konsortium oder Gesellschaft -, sondern lediglich, daß sie einem der Unternehmen die Vertretungsvollmacht erteilen sollen. Wer darauf wartet, daß eine
bestimmte Rechtsform vorgeschrieben werden könnte, wird sicher enttäuscht
sein. Ich weiß nicht, wie das in den anderen Staaten der Europäischen Union
gehandhabt wird, aber das gehört auf jeden Fall dazu. Hier regelt man wieder
einmal etwas anders, als es in der Richtlinie enthalten ist.
KLOTZ (UFS): Im Gegensatz zur bisher geltenden Bestimmung ist
hier kein Mindestbetrag mehr angegeben. Bisher lag der Mindesbetrag bei
zwei Milliarden Lire. Die Bietergemeinschaften können also horizontal, vertikal
und in kombinierter Form gegliedert sein. In der bisherigen Regelung ist das
nicht genau präzisiert, aber wenn ich das richtig verstanden habe, dann umschließt diese neue Form doch wieder alles. Wozu ist diese Gliederung notwendig? Aus welchem Grund ist der Mindestbetrag nicht mehr notwendig? Will
man Bietergemeinschaften fördern? Wenn ja, warum muß man dann diese
Gliederungen auflisten, die zum Schluß doch wieder auf die alte Form zurückzuführen sind? Also, ich verstehe die Absicht, die dahinter steht, nicht ganz.
Herr Landesrat, ich bitte um Erläuterung.
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KOFLER (Landesrat für Hochbau und Technischer Dienst, Straßenbau und Entsorgungsanlagen, Bauten- und Vermögensverwaltung, Informationstechnik, Raumordnung - SVP): Sie haben recht. Die Möglichkeit,
daß Bietergemeinschaften Arbeiten übernehmen können, soll gefördert werden,
da das auch Kleinunternehmen fördert. Wie der Zusammenschluß erfolgt, hängt
von der Natur der Arbeiten ab. Wenn es sich zum Beispiel um Dachdeckerarbeiten handelt, dann hat ein vertikaler Zusammenschluß nicht viel Sinn, da sich
ja zwei Dachdecker zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen können.
Es wurde auch die Sorge aufgeworfen, daß die Situation durch diese
Bietergemeinschaften, die nur mehr bei der Offertstellung die Erklärung einreichen müssen, zu Konfusion führen könnte. Das ist deshalb ausgeschlossen,
da diese Bietergemeinschaften fünf Prozent provisorische Kaution zahlen müssen, die bei der Verwaltung bleibt. Deshalb werden die Bietergemeinschaften
nicht nur so locker reden und vielleicht bei Auftragsvergabe bzw. bei Vertragsabschluß nicht zur Unterschrift des Vertrages erscheinen, sondern das vorher
klar besprechen.
Dem Kollegen Benedikter möchte ich noch sagen, daß wir uns sehr
wohl an den Artikel 21 der Richtlinie halten. Dieser Artikel sieht vor, daß man
bis zum Zuschlag eine formlose Erklärung akzeptieren kann, ohne daß eine bestimmte Rechtsform konstituiert wird. Für den Abschluß des Vertrages ist in unserem Gesetz vorgesehen, daß ein eindeutiger Rechtsakt vorhanden sein muß.
Wenn dies auch nur eine Sondervollmacht ist, so wissen Sie, Kollege Benedikter, daß auch das Verhältnis Vollmachtgeber - Vollmachtnehmer ein Rechtsverhältnis ist. Deshalb ersuche ich um Zustimmung zu diesem Artikel.
PRESIDENTE: Passiamo alla votazione.
BENEDIKTER (UFS): Ich ersuche um geheime Abstimmung.
PRESIDENTE: Il consigliere Benedikter e altri quattro consiglieri hanno chiesto la votazione a scrutinio segreto. Prego distribuire le schede.
(Votazione a scrutinio segreto - Geheime Abstimmung)
VORSITZ DER VIZEPRÄSIDENTIN:
Dr. SABINA KASSLATTER-MUR
PRESIDENZA DELLA VICEPRESIDENTE:
PRÄSIDENTIN: Ich gebe das Abstimmungsergebnis bekannt:
29 abgegebene Stimmzettel, 21 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 4 weiße
Stimmzettel. Der Artikel 43 ist genehmigt.
Art. 44
Ausschluß von der Teilnahme am Wettbewerb
1. Von der Teilnahme am Wettbewerb werden Unternehmer ausgeschlossen, a) die in Konkurs gegangen sind, einen gerichtlichen
- 49 -
Vergleich eingehen mußten oder sich in Liquidation befinden oder
ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder gegen die ein solches - oder ein ähnliches - Verfahren behängt,
b) die rechtskräftig wegen einer Straftat, die ihr Berufsethos ernstlich in Frage stellt, verurteilt worden sind,
c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,
d) welche die Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben für die
Arbeiter nicht vorschriftsmäßig entrichtet haben,
e) die sich im Fünfjahreszeitraum vor dem Wettbewerb einer
schweren vertraglichen Nichterfüllung wegen Betrugs oder Nachlässigkeit, die im Sinne der Artikel 340 und 341 des Gesetzes vom
20. März 1865, Nr. 2248, die Vertragsaufhebung bewirkt hat,
schuldig gemacht haben.
f) (gestrichen)
g) (gestrichen)
---------Esclusione dalla partecipazione alla gara
1. Sono esclusi dalla partecipazione alle gare i soggetti che:
a) si trovino in stato di fallimento, di liquidazione, di cessazione di
attività o di concordato preventivo e in qualsiasi altra situazione
equivalente, o nei cui confronti sia in corso una di queste procedure;
b) nei cui confronti sia stata pronunciata una sentenza di condanna, passata in giudicato, per qualsiasi reato che incide gravemente sulla moralità professionale;
c) nell’esercizio della propria attività professionale abbiano commesso un errore grave, accertato con qualsiasi mezzo di prova
dall’amministrazione committente;
d) non siano in regola con gli obblighi relativi al pagamento dei contributi previdenziali ed assistenziali a favore dei lavoratori;
e) si siano resi responsabili, nel quinquennio precedente la gara, di
grave inadempienza contrattuale per frode o negligenza che ha
comportato la risoluzione del contratto ai sensi degli articoli 340 e
341 della legge 20 marzo 1865, n. 2248.
f) (soppressa)
g) (soppressa)
Ich verlese einen ersten Abänderungsantrag zu Absatz 1 dieses Artikels, der vom Abgeordneten Ianieri eingebracht worden ist: “Nach Buchstabe a)
von Absatz 1 des Artikels 44 folgenden Buchstaben a-bis) hinzufügen: “a-bis)
gegen die ein Verfahren wegen Konkursanmeldung, Geschäftsaufsicht oder
Ausgleich behängt.”
“Dopo la lettera a) del comma 1 dell’articolo 44 aggiungere la seguente lettera a-bis): “a-bis) nei cui confronti sia in corso una procedura di dichiarazione di fallimento, di amministrazione controllata, di concordato preventivo.”
Abgeordneter Ianieri, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
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IANIERI (I Liberali - Unione di Centro Liberale): In effetti questo
emendamento deve essere modificato come segue: “Nei cui confronti sia in
corso una procedura di dichiarazione di fallimento o di amministrazione controllata.” “Di concordato preventivo” va omesso, in quanto leggendo bene questo
secondo punto non viene citato.
Il fatto dell’esclusione nei confronti di chi ha un’amministrazione controllata è previsto esplicitamente nell’articolo 24 della direttiva CEE 393 del
1993 alla lettera b) che dice: “Relativamente al quale sia in corso una procedura di dichiarazione di fallimento, di amministrazione controllata” ecc. In effetti
l’amministrazione controllata non vuol dire che ci sia un fallimento, potrebbe invece risolversi positivamente la questione, ma se nel frattempo, in seguito ad
un appalto questo viene vinto da chi è in amministrazione controllata, un eventuale ricorso agli organi competenti potrebbe invalidare l’appalto stesso, a meno
che non venga definita la questione dell’amministrazione controllata. Suggerirei
un po’ di prudenza, per questo mantengo in piedi questo emendamento e chiedo all’assessore di pensarci, perché piuttosto che rischiare ricorsi che poi allungano i tempi, mi atterrei a quanto la normativa CEE ha previsto in merito.
KOFLER (Landesrat für Hochbau und Technischer Dienst, Straßenbau und Entsorgungsanlagen, Bauten- und Vermögensverwaltung, Informationstechnik, Raumordnung - SVP): Ich habe über Ihren Abänderungsantrag nachgedacht, Kollege Ianieri. Es ist so - auch nach Rücksprache mit unseren Fachleuten -, daß ein Unternehmen, das unter Geschäftsaufsicht ist, vom
rechtlichen her gesehen noch voll handlungsfähig ist. Anders ist es bei einem
Unternehmen, gegen das bereits das Konkursverfahren eröffnet ist. Die Geschäftsaufsicht wird eigentlich nur dann gewährt, wenn man der Auffassung ist,
daß das Unternehmen durch eine kontrollierte Verwaltung wieder zu normalen
Verhältnissen zurückkehren kann. Sonst würde man ja den Konkurs erklären.
Man war der Auffassung, daß man die Aufzählung der EU-Richtlinie nicht übernehmen muß, weshalb die Unternehmen, die noch voll handlungsfähig sind, zur
Teilnahme an der Ausschreibung zugelassen werden sollen. Deshalb kann der
Abänderungsantrag des Kollegen Ianieri nicht angenommen werden.
PRÄSIDENTIN: Wir kommen zur Abstimmung über den Abänderungsantrag des Kollegen Ianieri.
BENEDIKTER (UFS): Geheime Abstimmung, bitte!
PRÄSIDENTIN: Der Abgeordnete Benedikter und vier weitere Abgeordnete haben die geheime Abstimmung beantragt. Ich ersuche um Verteilung
der Stimmzettel.
(Geheime Abstimmung - Votazione a scrutinio segreto)
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Ich gebe das Abstimmungsergebnis bekannt: 28 abgegebene Stimmzettel, 6 Ja-Stimmen, 19 Nein-Stimmen und 3 weiße Stimmzettel. Der Abänderungsantrag ist abgelehnt.
Ich verlese einen weiteren Abänderungsantrag zu Absatz 1 Buchstabe
d) des Artikels 44, der vom Abgeordneten Benedikter eingebracht worden ist:
“Nach dem Wort “-abgaben” einfügen: “nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, oder nach den Rechtsvorschriften des Landes
des öffentlichen Auftraggebers.”
“Alla fine aggiungere le seguenti parole: “secondo le disposizioni legali
del Paese dove si sono stabiliti o del Paese dell’amministrazione committente.”
Abgeordneter Benedikter, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
BENEDIKTER (UFS): Der Artikel 24 Buchstabe e) der Richtlinie besagt folgendes: “... nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, oder nach den Rechtsvorschriften des Landes des öffentlichen Auftraggebers.” Das ist eine wesentliche Bestimmung. Weiters steht: “Von der
Teilnahme am Vergabeverfahren können Unternehmer ausgeschlossen werden, ...” Im vorliegenden Artikel steht folgendes: “Von der Teilnahme am Wettbewerb werden Unternehmer ausgeschlossen, ...”. Das ist meiner Meinung
nach kein Widerspruch, denn wenn in der Richtlinie steht, daß Unternehmer
ausgeschlossen werden können, dann kann das Landesgesetz sagen, daß sie
ausgeschlossen werden. Soweit, so gut! Dann kommen aber die Bedingungen.
Der Artikel 24 der Richtlinie besagt folgendes: “a) Unternehmen, die sich in
Konkursverfahren, im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen
Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden.” Das entspricht dem Buchstaben a) des Artikels 44 des vorliegenden Gesetzentwurfes. “b) Unternehmen,
gegen die ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren oder
die Liquidation eröffnet ist oder gegen die andere in den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind;
c) Unternehmen, die mit rechtskräftigen Urteilen aus Gründen bestraft worden
sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen; d) Unternehmen, die im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben,
die von den öffentlichen Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde; e) Unternehmen, die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den
Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, oder nach den
Rechtsvorschriften des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt haben.” Diese Präzisierung fehlt im Artikel 44. Wenn das so bleibt, dann gelten
nur die Rechtsvorschriften des Landes des Auftraggebers, in unserem Fall also
die italienische Rechtsvorschrift. Der Verfassungsgerichthof hat gesagt, daß die
Richtlinie zwingend übernommen werden muß, da man sonst ausdrücklich gegen sie handelt.
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IANIERI (I Liberali - Unione di Centro Liberale): Anch’io ho un dubbio, assessore. Può darsi però che mi sbagli. L’emendamento chiede di integrare la lettera d) dell’articolo 44 esattamente con quanto è previsto nella direttiva CEE 393 del 1993, articolo 24, lettera e), però mi resta qualche dubbio. Si
dovrebbe aggiungere a questa lettera d) “secondo le disposizioni legali del
paese dove egli è stabilito, o del paese dell’amministrazione aggiudicatrice.” Se
l’emendamento fosse accolto andrebbe a completare ciò che la normativa
prevede, ma potrebbe verificarsi l’esempio di una ditta francese che vince un
appalto in Italia. In Francia questa ditta è in regola con gli oneri sociali, ma nel
Paese dove partecipa alla gara, in questo caso in Italia, noi facciamo un accertamento e vediamo che ha avuto un contenzioso. Se ci fosse stato un “e” anziché “o” nella normativa CEE il problema sarebbe stato risolto. Può partecipare
alla gara? Se vince può avere l’appalto oppure questo contenzioso in corso in
Italia pregiudica il tutto? Questo è il mio quesito.
KOFLER (Landesrat für Hochbau und Technischer Dienst, Straßenbau und Entsorgungsanlagen, Bauten- und Vermögensverwaltung, Informationstechnik, Raumordnung - SVP): Gerade aufgrund des Beispieles,
das Kollege Ianieri soeben angeführt hat, wird deutlich, daß unsere im Originaltext vorgesehene Diktion sicher die bessere ist. Wenn wir nämlich diesen Abänderungsantrag des Kollegen Benedikter annehmen würden, dann würde mit
dieser Formulierung eine solche Firma auf jeden Fall einen Titel haben, ein entsprechendes Streitverfahren erfolgreich einzuleiten, wenn sie von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen würde. Auch eine französische Firma
muß, wenn sie hier Bauarbeiten durchführt, in die Südtiroler Bauarbeiterkasse
einzahlen, und das wird auch so gehandhabt. Deshalb müssen wir aber nicht
festschreiben, daß diese Firma mit den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes
in Ordnung sein muß, sondern mit den Rechtsvorschriften, die bei uns gelten.
Deshalb ersuche ich um Ablehnung dieses Abänderungsantrages.
PRÄSIDENTIN: Wir kommen zur Abstimmung.
BENEDIKTER (UFS): Ich ersuche um geheime Abstimmung.
PRÄSIDENTIN: Der Abgeordnete Benedikter und vier weitere Abgeordnete haben die geheime Abstimmung beantragt. Ich ersuche um Verteilung
der Stimmzettel.
(Geheime Abstimmung - Votazione a scrutinio segreto)
Ich gebe das Abstimmungsergebnis bekannt: 28 abgegebene Stimmzettel, 7 Ja-Stimmen, 19 Nein-Stimmen und 2 weiße Stimmzettel. Der Abänderungsantrag ist abgelehnt.
Ein weiterer Abänderungsantrag zu Absatz 1 des Artikels 44, der von
den Abgeordneten Zendron und Kury eingebracht wurde, lautet folgenderma-
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ßen: “Nach Buchstaben e) folgenden Buchstaben f) hinzufügen: “f) die wegen
schwerer Verletzung der Sicherheitsbestimmungen und wegen Nichtbeachtung
der Vertrags- und Sozialversicherungsvorschriften in letzter Instanz verurteilt
worden sind.”
“Dopo la lettera e) è inserito la seguente lettera f): “f) hanno subito una
condanna definitiva per grave violazione delle norme di sicurezza e per mancato rispetto delle normative contrattuali e previdenziali.”
Abgeordnete Zendron, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
ZENDRON (GAF-GVA): Questo emendamento cerca di correggere
uno degli aspetti più deboli di questo disegno di legge, cioè la forma che è stata
scelta ha delle mancanze rispetto a quello che riguarda la sicurezza, la prevenzione degli incidenti e la lotta la lavoro nero. Noi sappiamo già che in questo
settore la provincia di Bolzano è estremamente carente dato l’alto numero di incidenti che credo in parte siano dovuti anche alle carenze di organico e alla separazione dei due uffici, addirittura credo siano due ripartizioni diverse, quella
che si occupa della prevenzione degli incidenti e quella che si occupa del rispetto delle normative previdenziali. Questa è una questione che, nonostante la
Giunta provinciale abbia promesso all’inizio di questa legislatura di fare delle
operazioni di razionalizzazione, non è stata toccata, eppure è una cosa abbastanza semplice.
Tornando al nostro punto mi sembra che fra i criteri di esclusione dalla
partecipazione alle gare è assolutamente necessario che ci siano anche quelle
ditte che hanno subito condanne definitive per gravi violazioni alle norme della
sicurezza e per il mancato rispetto delle normative contrattuali previdenziali.
Questa è una mancanza gravissima ed è veramente dovere dell’ente pubblico
escludere coloro che hanno dato prova di avere poco rispetto per la vita umana
e per il rispetto delle regole. E’ incredibile che in tutta la legge l’aspetto che riguarda la sicurezza e il rispetto per le norme previdenziali siano stati espunti
rispetto a quanto previsto dalla legge nazionale.
In commissione avevo presentato un emendamento analogo che è
stato respinto con la motivazione che non andava bene perché lì chiedevo che
fossero esclusi coloro che avessero subito una condanna definitiva per violazione delle norme di sicurezza, mentre doveva essere una violazione grave. Allora ho presentato questo emendamento in cui dico che la condanna definitiva
deve essere per una grave violazione delle norme di sicurezza e per mancato
rispetto delle normative contrattuali previdenziali. Non è giusto favorire coloro
che, anche per ragioni di fortuna, non hanno incidenti gravi. Questo potrebbe
essere compito della Provincia che però non ha personale, quindi di fatto non fa
i controlli. E’ necessario, almeno nel momento in cui si stabilisce chi può partecipare e chi no, che questo diventi un elemento di discriminazione positiva per
favorire coloro che rispettano le regole. L’aver scritto “gravi violazione di norme
di sicurezza” significa che la violazione deve essere una cosa significativa.
Vorrei ricordare che qualche anno fa era avvenuto un incidente ad un
operaio nel cantiere davanti al palazzo della Provincia che era morto, e questo
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perché non era stato fatto nessun parapetto. Il giorno dopo la sua morte improvvisamente sono sorti tutti i parapetti. Un comportamento di questo genere,
aspettare che ci sia un incidente gravissimo con tutte le conseguenze per la
famiglia e per la società per fare qualcosa, e non farlo prima perché ciò comporterebbe anche delle conseguenze gravissime per l’attività anche economiche, visto che la nostra società si basa per nulla sul rispetto della vita e completamente su quello die quattrini, mi sembra necessario.
Sarebbe poi una piccola correzione rispetto a tante altre mancanze
che ha tutto questo settore, anche in questa legge, rafforzato dalle scelte fatte
nella stessa. Credo che i due aspetti, della sicurezza e delle normative contrattuali, nella pratica vanno insieme, perché noi sappiamo che il lavoro nero, lo
sfruttamento, la mancata messa in regola dei lavoratori va di pari passo con la
mancata cautela e il mancato rispetto della sicurezza sul posto di lavoro.
KLOTZ (UFS): In den letzten Jahren haben die tödlichen Unfälle auf
Südtirols Baustellen zugenommen. In der letzten Legislatur hat es verschiedene
Treffen von Vertretern der Gewerkschaften der Baubranche mit den Fraktionssprechern des Südtiroler Landtages gegeben. Dabei haben die Vertreter der
Gewerkschaften Maßnahmen gefordert, die die Sicherheit an den Baustellen
garantieren. Sie haben aber auch die Einhaltung der bereits bestehenden Bestimmungen gefordert. Aus diesem Grunde unterstütze ich den Abänderungsantrag der Kollegin Zendron. Wenn die Unternehmen nämlich sehen, daß man
wirklich ernst durchgreift, wenn die Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten
werden, dann wird das in den kommenden Jahren dazu führen, daß sich kein
Unternehmen mehr leisten wird, die Sicherheitsbestimmungen nicht einzuhalten. Die Unternehmen wissen, daß sie keine öffentlichen Bauaufträge mehr erhalten, weshalb es sich also nicht lohnt, die Arbeiter an den Sicherheitsbestimmungen vorbei zu beschäftigen und sich Nachlässigkeiten zu Schulden kommen zu lassen, die sehr häufig Todesfolgen haben. Ich glaube, daß es ein
wichtiger Ansatz wäre, bereits bei der Regelung der Teilnahme an solchen
Wettbewerben festzulegen, daß sich alle Unternehmen an die Sicherheitsbestimmungen zu halten haben.
KOFLER (Landesrat für Hochbau und Technischer Dienst, Straßenbau und Entsorgungsanlagen, Bauten- und Vermögensverwaltung, Informationstechnik, Raumordnung - SVP): Die Verletzung der Sicherheitsbestimmungen und eine darauffolgende Verurteilung ist laut der gängigen Interpretationspraxis - und das haben wir in der Vorbereitung der Diskussion zu diesem Artikel noch einmal überprüft - durch den Buchstaben b) des ersten Absatzes des Artikels 44 gedeckt. Dort steht, daß all jene Unternehmen
vom Wettbewerb ausgeschlossen sind, die rechtskräftig wegen einer Straftat,
die ihr Berufsethos ernstlich in Frage stellt, verurteilt worden sind. Ich glaube,
daß die Anwendung dieses neu eingeführten Buchstabens gegenüber der vorhergehenden Bestimmung auch das Anliegen abdeckt, das mit diesem Abänderungsantrag unterstützt werden soll. Wir verbessern die Situation nicht, indem
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wir als Unterkategorien einzelne besondere Straftaten einführen, denn im umgekehrten Fall könnte dann mit spitzfindiger Rechtsauslegerei vielleicht etwas
anderes interpretiert werden, als was in unserer generellen Formulierung enthalten sein sollte. Deshalb glaube ich, daß es der Sache selbst nicht dienlich
wäre, diese Spezifizierung einzuführen. Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß
auch in der staatlichen Regelung die Diktion enthalten ist, die wir unter Absatz 1
Buchstabe b) gewählt haben. Ich möchte auch noch in Erinnerung rufen, daß
dieser Gesetzentwurf bei seiner Erarbeitung eine aktive und kräftige Mitarbeit
aller Sozialpartner - auch der Vertreter der Gewerkschaften - erfahren hat. Ich
möchte aus fester Überzeugung sagen, daß die ursprüngliche Formulierung unter Absatz 1 Buchstabe b) das Anliegen Ihres Abänderungsantrages abdeckt,
weshalb ich um Ablehnung desselben ersuche.
PRÄSIDENTIN: Wir kommen zur Abstimmung.
BENEDIKTER (UFS): Ich ersuche um namentliche Abstimmung.
PRÄSIDENTIN: Der Abgeordnete Benedikter und zwei weitere Abgeordnete haben die namentliche Abstimmung beantragt. Es ist die Nummer 30
gezogen:
PETERLINI (SVP): (Abwesend)
SAURER (SVP): (Abwesend)
TARFUSSER (Die Freiheitlichen): Ja.
VIOLA (Autonomia Dinamica): No.
WILLEIT (Ladins): (Abwesend)
ZENDRON (GAF-GVA): Ja.
ACHMÜLLER (SVP): Nein.
ATZ (SVP): Nein.
BENEDIKTER (UFS): Ja.
BENUSSI (AN): (Assente)
BERGER (SVP): Nein.
BOLZONELLO (UNITALIA): Sì.
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CIGOLLA (PPTAA): No.
DENICOLO' (SVP): (Abwesend)
DI PUPPO (PPI): (Assente)
DURNWALDER (SVP): (Abwesend)
FEICHTER (SVP): Nein.
FRASNELLI (SVP): Nein.
FRICK (SVP): Nein.
HOLZMANN (AN): (Assente)
HOSP (SVP): Nein.
IANIERI (I Liberali - Unione di Centro Liberale): Sì.
KASSLATTER-MUR (SVP): Nein.
KLOTZ (UFS): Ja.
KOFLER (SVP): Nein.
KURY (GAF-GVA): Ja.
LAIMER (SVP): Nein.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Ja.
MAYR C. (SVP): Nein.
MAYR S. (SVP): Nein.
MESSNER (SVP): Nein.
MINNITI (AN): Sì.
MONTEFIORI (Rinnovamento Italiano): (Assente)
MUNTER (SVP): Nein.
PAHL (SVP): Nein.
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Ich gebe das Abstimmungsergebnis bekannt: 17 Nein-Stimmen und 9
Ja-Stimmen. Der Abänderungsantrag ist abgelehnt.
Es liegt ein weiterer Abänderungsantrag zu Absatz 1 Buchstaben f)
und g) des Artikels 44 vor, der vom Abgeordneten Benedikter eingebracht worden ist und folgendermaßen lautet: “Folgende Buchstaben f) und g) anfügen (*):
“f) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den
Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, oder nach den
Rechtsvorschriften des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt haben; g) die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß diesem Abschnitt
eingeholt werden können, in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig
gemacht haben. (*) Vergleiche Artikel 24 Buchstaben f) und g) der Richtlinie
Nr. 93/37/EWG.”
“Aggiungere le seguenti lettere f) e g) (*): “f) che non siano in regola
con gli obblighi relativi al pagamento delle imposte e delle tasse secondo le
disposizioni legali del Paese dove si sono stabiliti o del Paese
dell’amministrazione committente; g) che si siano resi gravemente colpevoli di
false dichiarazioni nel fornire le informazioni che possono essere richieste in
applicazione del presente Capo. (*) Cfr. articolo 24, lettere f) e g) della direttiva
n. 93/37/CEE.”
Alfons Benedikter, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
BENEDIKTER (UFS): Wir - Landesrat Kofler und ich - sind beide Juristen, weshalb wir uns, wenn es um reine Rechtsfragen geht, eigentlich verstehen sollten. Die Kommission hat zwei Buchstaben gestrichen, die den Buchstaben f) und g) des Artikels 24 der Richtlinie entsprechen würden. Wenn Brüssel
erfährt, daß die Südtiroler Landesregierung der Ansicht ist, daß diese Rechtsvorschriften nicht übernommen werden müssen, dann bin ich wirklich neugierig,
wie es darauf reagieren wird. Der Artikel 24 der Richtlinie sagt: “Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Unternehmer ausgeschlossen werden, ...
f) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nach den
Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, oder nach den
Rechtsvorschriften des Landes des öffentlichen Auftraggebers, nicht erfüllt haben; g) die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß diesem Abschnitt
eingeholt werden können, in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig
gemacht haben.” Das sind die beiden Buchstaben der Richtlinie, die im vorliegenden Gesetzentwurf fehlen. Umsomehr braucht es den zweiten Absatz des
Artikels 24 der Richtlinie, der da sagt: “Verlangt der öffentliche Auftraggeber
vom Unternehmer den Nachweis, daß die in unter den Buchstaben a), b), d) e)
oder f) genannten Fälle auf ihn nicht zutreffen, so akzeptiert er als ausreichenden Nachweis bei den Buchstaben a), b) oder c) einen Auszug aus dem Strafregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung
einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder
Herkunftslandes, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind, und
bei Buchstabe e) oder f) eine von der zuständigen Behörde des betreffenden
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Mitgliedsstaates ausgestellte Bescheinigung.” In diesem Zusammenhang ist
auch darauf zu verweisen, daß der Artikel 29 der Richtlinie hinsichtlich des
Buchstaben g) folgendes besagt: “Die Mitgliedsstaaten, die amtliche Listen der
für öffentliche Bauarbeiten zugelassenen Unternehmer führen, müssen diese
Listen an die Bestimmungen des Artikels 24 Buchstaben a) - d) und Buchstabe
g) sowie der Artikel 25, 26 und 27 anpassen. Unternehmer, die in derartigen
amtlichen Listen eingetragen sind, können den öffentlichen Auftraggebern bei
jeder Vergabe eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung
vorlegen. In dieser Bescheinigungen sind die Nachweise, aufgrund denen die
Eintragung in die Liste erfolgt ist, sowie die Klassifizierung zu erwähnen, die
diese Liste bestimmt. Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Aufnahme
in die amtlichen Listen stellt für die öffentlichen Auftraggeber der anderen Mitgliedsstaaten nur im Sinne des Artikels 24 Buchstabe a) bis d) und g), des Artikels 25, des Artikels 26 Buchstaben b) und c) sowie des Artikels 27 Buchstaben
b) und d) eine Vermutung dar, daß der betreffende Unternehmer für die seiner
Klassifizierung entsprechenden Arbeiten geeignet ist. Die Angaben, die den
amtlichen Listen zu entnehmen sind, können nicht in Zweifel gezogen werden.
Hinsichtlich der Zahlung der Sozialbeiträge kann jedoch bei jeder Vergabe von
jedem in die Liste eingetragenen Unternehmer eine zusätzliche Bescheinigung
verlangt werden. Öffentliche Auftraggeber der anderen Mitgliedsstaaten wenden die vorstehende Bestimmung nur zugunsten von Unternehmern an, die in
dem Lande ansässig sind, in dem eine amtliche Liste geführt wird. Für die Aufnahme von Unternehmen der anderen Mitgliedsstaaten in eine amtliche Liste
können nur die für inländische Unternehmen vorgesehenen Nachweise und Erklärungen und in jedem Fall nur die in den Artikeln 24 bis 27 vorgesehenen
Nachweise gefordert werden. Mitgliedsstaaten, die amtliche Listen führen, sind
verpflichtet, den anderen Mitgliedsstaaten die Anschrift der Stelle mitzuteilen,
bei der die Aufnahme in die Listen beantragt werden kann.” Hier wird also gesagt, daß diese Listen an die Bestimmungen des Artikels 24 Buchstaben a) bis
g) sowie an die Bestimmungen der Artikel 25, 26 und 27 angepaßt werden
müssen. Deshalb verstehe ich nicht, warum man die Buchstaben f) und g) des
Artikels 24 der Richtlinie nicht übernommen hat, unabhängig vom ursprünglichen Text. Wenn der Assessor dann wieder sagt, daß es diese Buchstaben
nicht braucht, dann ist das das Gegenteil von dem, was man durch EURichtlinien bezweckt, daß nämlich europaweit einheitliche Bedingungen geschaffen werden sollen, die gemäß italienischer Rechtsordnung und Urteilen
des Verfassungsgerichtshofes zwingend gelten.
KOFLER (Landesrat für Hochbau und Technischer Dienst, Straßenbau und Entsorgungsanlagen, Bauten- und Vermögensverwaltung, Informationstechnik, Raumordnung - SVP): Hier gilt das, was ich bereits zu
vorhergehenden Abänderungsanträgen gesagt habe. In Bezugnahme auf die
Bemerkung, daß entweder die Rechtsvorschriften des Landes gelten, in dem
die teilnehmenden Firmen ansässig sind, oder die Rechtsvorschriften des Landes des öffentlichen Auftraggebers, möchte ich sagen, daß dieser Abände-
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rungsantrag aus denselben Gründen abzulehnen ist wie die vorhergehenden,
denn mit der Einführung dieser Alternative würden wir nur mehr Unklarheit als
Klarheit schaffen. Deshalb ersuche ich um Ablehnung dieses Abänderungsantrages.
PRESIDENZA DEL PRESIDENTE:
Dott. UMBERTO MONTEFIORI
VORSITZ DES PRÄSIDENTEN:
PRESIDENTE: Passiamo alla votazione.
BENEDIKTER (UFS): Ich ersuche um geheime Abstimmung.
PRESIDENTE: Il consigliere Benedikter e altri quattro consiglieri hanno chiesto la votazione a scrutinio segreto. Prego distribuire le schede.
(Votazione a scrutinio segreto - Geheime Abstimmung)
Do lettura dell’esito della votazione: 28 schede consegnate, 6 voti favorevoli, 19 voti contrari e 3 schede bianche. L’emendamento è respinto.
Do lettura dell’ultimo emendamento al comma 2 dell’articolo 44, presentato dal consigliere Benedikter, che dice: “Aggiungere il seguente comma 2:
“Quando l’amministrazione committente chiede all’imprenditore la prova che
egli non si trova nei casi di cui alle lettere a), b), d), e) ed f), essa accetta come
prova sufficiente: - per a), b) o c), la produzione di un estratto del casellario giudiziale o, in mancanza di questo, di un documento equipollente rilasciato da
un’autorità giudiziaria o amministrativa competente del Paese d’origine o di
provenienza, da cui risulti che tali esigenze sono soddisfatte; - per d) o f), un
certificato rilasciato dall’autorità competente dello Stato interessato.”
“Folgenden Absatz 2 einfügen: “Verlangt der öffentliche Auftraggeber
vom Unternehmer den Nachweis, daß die unter den Buchstaben a), b), d), e)
und f) genannten Fälle auf ihn nicht zutreffen, so akzeptiert er als ausreichenden Nachweis: - bei den Buchstaben a), b) oder c) einen Auszug aus dem
Strafregister oder - in Ermangelung eines solchen - eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungsoder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt
sind; - bei Buchstabe d) oder f) eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedsstaates ausgestellte Bescheinigung.”
La parola al consigliere Benedikter per illustrare il suo emendamento.
BENEDIKTER (UFS): Der Artikel 24 der Richtlinie besagt folgendes und das habe ich ja von der Richtlinie übernommen: “Verlangt der öffentliche
Auftraggeber vom Unternehmer den Nachweis, daß die in unter den Buchstaben a), b), d), e) oder f) genannten Fälle auf ihn nicht zutreffen, so akzeptiert er
als ausreichenden Nachweis bei den Buchstaben a), b) oder c) einen Auszug
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aus dem Strafregister oder - in Ermangelung eines solchen - eine gleichwertige
Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen
erfüllt sind.” Ich verstehe nicht, warum man das nicht übernommen hat.
Schließlich handelt es sich hier um eine geltende Richtlinie, die übernommen
werden muß. Man kann nicht von Fall zu Fall entscheiden, daß es dies und jenes nicht braucht. Ich bin wirklich neugierig, wie dieser Gesetzentwurf von
Brüssel behandelt werden wird. Ich habe ja auch beantragt, daß am Ende des
Gesetzentwurfes der Artikel eingefügt wird, den Landesrat Laimer immer wieder
zurecht verwendet, der besagt, daß das Gesetz erst dann in Kraft tritt, wenn es
Brüssel die entsprechende Zustimmung erfährt. Der Artikel 2 dieses Gesetzentwurfes enthält ja die Bestimmung, daß dieses Gesetz erlassen wird, um sich
an die europäische Rechtsordnung anzupassen. Es ist aber so, daß die Richtlinie nur zum Teil übernommen wird. Wie gesagt, ich ersuche um die Übernahme der oben genannten Bestimmungen des Artikels 24 der Richtlinie, die eine
organische Regelung dieser Sache darstellen.
KOFLER (Landesrat für Hochbau und Technischer Dienst, Straßenbau und Entsorgungsanlagen, Bauten- und Vermögensverwaltung, Informationstechnik, Raumordnung - SVP): Wir haben anläßlich der nochmaligen Überprüfung dieses Artikels auch mit dem Rechtsamt Rücksprache gehalten. Es ist so, daß es uns freisteht, nur die wesentlichsten Dinge aus den EURichtlinien zu übernehmen. Die Bestimmungen, die mit dem Abänderungsantrag des Kollegen Benedikter eingefügt werden sollen, sind Detailregelungen,
die wir nicht übernehmen möchten und sicherlich auch nicht übernehmen müssen. Deshalb ersuche ich um Ablehnung dieses Abänderungsantrages.
PRESIDENTE: Passiamo alla votazione sull’emendamento del consigliere Benedikter.
BENEDIKTER (UFS): Geheime Abstimmung, bitte!
PRESIDENTE: Il consigliere Benedikter e altri quattro consiglieri hanno chiesto la votazione a scrutinio segreto. Prego distribuire le schede.
(Votazione a scrutinio segreto - Geheime Abstimmung)
Rendo noto l’esito della votazione: 29 schede consegnate, 4 voti favorevoli, 19 voti contrari e 6 schede bianche. L’emendamento è respinto.
Chi desidera intervenire sull’articolo nella sua interezza? Consigliere
Benedikter, ne ha facoltà.
BENEDIKTER (UFS): Der Landesrat hat erklärt, daß wir von der Europäischen Richtlinie übernehmen können, was uns paßt. Wir sind also nicht
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verpflichtet, die gesamte Richtlinie zu übernehmen, sondern nur das, was uns
als wichtig erscheint. Ich wäre dem Landesrat sehr dankbar, wenn er als Jurist
nachweisen könnte, daß das tatsächlich dem geltenden EU-Recht gegenüber
den Mitgliedsstaaten entspricht. Es gibt diesbezüglich nicht nur Verfassungsgerichtsurteile. Es ist ja auch so, daß das italienische Parlament Jahr für Jahr eine
sogenannte “legge comunitaria” beschließt, in welcher die im vorhergehenden
Jahr noch nicht herausgegebenen Richtlinien in die Rechtsform übernommen
werden. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt, daß Richtlinien - wenn sie konkret genug sind - nach Ablauf einer bestimmten Zeit der
Rechtsordnung angehören, und zwar als internes Recht. Sie überwinden also
anderslautende oder dem widersprechende innere Gesetzesbestimmungen.
Das ist auch nicht anders möglich, denn sonst könnte sich die ganze Europäische Union rechtlich ja nicht behaupten. Also, wie gesagt, ich wäre dankbar,
wenn man mir nachweisen könnte, daß wir nur das übernehmen müssen, was
wir für richtig erachten, denn es handelt sich ja um eine konkrete Richtlinie. Insofern ist sie anwendbar und braucht keine nähere Ausführungsbestimmungen.
Sie gilt nun einmal! Auch wenn sie nicht mit Landesgesetz übernommen würde,
müßten wir uns an ihre Bestimmungen halten. Es ist richtig, daß ein Landesgesetz erlassen wird, damit alle wissen, was von der örtlichen und italienischen
Gesetzgebung verschwindet. Nachdem es hier darum geht, die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen an die europäische Ebene anzupassen, ist es aber
auch wichtig, daß die Unternehmen wissen, wie sie dran sind. Die Unternehmen werden sich an die Richtlinie halten und davon ausgehen, daß sich das innerstaatliche Recht sowieso an das europäische angepaßt hat. Wie gesagt, ich
verstehe nicht, wie man behaupten kann, daß man von einer konkreten, in Artikel gefaßten Richtlinie nur das übernehmen muß, was man für richtig erachtet.
Danke!
KLOTZ (UFS): Herr Landesrat, Sie haben alle Abänderungs- bzw. Zusatzanträge zu diesem Artikel ablehnen lassen, und zwar mit der Begründung,
daß alle Maßnahmen bereits enthalten seien. In der ursprünglichen Fassung
waren auch die Buchstaben f) und g) enthalten, die den Ausschluß wegen Verzuges oder wegen mangelhafter Bauausführung - falls ein rechtskräftiges Urteil
vorliegt - vorsahen. Die Kommission hat diese beiden Buchstaben gestrichen.
Waren diese auch durch den Buchstaben a) gedeckt? Im Hinblick auf die Vorschläge des Kollegen Benedikter frage ich weiters, ob das wirklich genügt. Kollege Benedikter hat ja EU-Bestimmungen zitiert, an die wir uns zu halten haben. Ist das wirklich alles mit dem Buchstaben e) abgedeckt?
KOFLER (Landesrat für Hochbau und Technischer Dienst, Straßenbau und Entsorgungsanlagen, Bauten- und Vermögensverwaltung, Informationstechnik, Raumordnung - SVP): Zunächst zu den Fragen der Kollegin Klotz. Es ist so, daß die Kommission mehrheitlich der Auffassung war,
daß die Buchstaben a), b), c), d) und e) ausreichende Ausschlußgründe für die
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Teilnahme am Wettbewerb beinhalten. Ich möchte, an den Kollegen Benedikter
gewandt, noch sagen, daß wir mit dem, was wir hier übernommen haben,
nichts festgelegt haben, was gegen die EU-Richtlinie wäre. Bezüglich des Beweises, den der Kollege Benedikter verlangt, muß ich ihm sagen, daß man die
endgültigen Beweise im öffentlichen und privaten Recht, aber auch im Strafrecht, erst dann hat, wenn endgültige Urteile vorliegen. Ich habe gesagt, daß
unser Rechtsamt der Auffassung ist, daß wir der Richtlinie Rechnung getragen
haben. Den Beweis werden sowohl Sie als auch wir jetzt nicht antreten können,
denn das können wir erst dann machen, wenn entsprechende Urteile vorliegen.
Deshalb ersuche ich um Zustimmung zu diesem Artikel.
PRESIDENTE: Passiamo alla votazione sull’articolo 44.
BENEDIKTER (UFS): Ich ersuche um geheime Abstimmung.
PRESIDENTE: Il consigliere Benedikter e altri quattro consiglieri hanno chiesto la votazione a scrutinio segreto. Prego distribuire le schede.
(Votazione a scrutinio segreto - Geheime Abstimmung)
Comunico l’esito della votazione: 27 schede consegnate, 18 voti favorevoli, 8 voti contrari e 1 scheda bianca. L’articolo è approvato.
Art. 45
Albo provinciale di preselezione degli appalti di lavori pubblici sotto
soglia
1. Per gli appalti di lavori pubblici di interesse provinciale sotto soglia, la Provincia promuove un sistema di qualificazione fondato su
un Albo di preselezione di carattere provinciale con riferimento alla
presenza di un’adeguata ed efficiente organizzazione aziendale sul
territorio provinciale.
2. La Giunta provinciale nomina la consulta provinciale per l’albo di
preselezione. Essa è composta da un numero di esperti non superiore a cinque scelti in modo da garantire la rappresentanza della
Provincia, degli imprenditori, degli artigiani e dei sindacati.
3. La consulta elabora ed aggiorna i criteri di accesso all’albo, nonché i livelli in cui è articolato il sistema di qualificazione ed istituisce
ed aggiorna entro il 31 ottobre di ogni anno il relativo Albo per la
qualificazione dei candidati all’aggiudicazione degli appalti di lavori
pubblici. I criteri prevedono altresì le modalità di controllo del possesso dei requisiti richiesti in relazione ai principi desumibili della
normativa comunitaria, nonché della disciplina antimafia ed in materia di prevenzione. L’ammissione all’albo, in ogni caso, deve rispettare i principi della trasparenza e della non discriminazione.
4. L’albo è diviso per tipologie di appalti per la cui realizzazione vale la qualificazione ed è vincolante per tutte le amministrazioni
committenti.
5. L’albo è organizzato presso la Ripartizione ai lavori pubblici e al
patrimonio della Provincia.
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6. Per la prima istituzione dell’albo di preselezione è pubblicato sul
Bollettino Ufficiale della Regione un avviso indicante le modalità di
accesso in relazione alle specifiche tipologie di appalto in cui è articolato l’albo.
7. Ogni modifica dei criteri e delle modalità di accesso sono pubblicate nel Bollettino Ufficiale della Regione.
8. La consulta può disporre la cancellazione dall’albo qualora
un’impresa perda uno dei requisiti prescritti per l’iscrizione. La cancellazione è disposta previa contestazione degli addebiti ed assegnazione di un termine non inferiore a giorni 30 per la presentazione
di eventuali controdeduzioni. Contro il provvedimento di cancellazione può essere proposto ricorso gerarchico improprio alla Giunta
provinciale.
9. L’iscrizione all’albo è condizione necessaria per la partecipazione alle gare per l’affidamento degli appalti di lavori di cui al
comma 1. Ai fini di ammissione alle gare non possono essere richiesti altri requisiti di carattere amministrativo, tecnico, economico e
finanziario, nè essere pretesi documenti che siano già stati depositati ai fini dell’iscrizione all’albo. Le imprese iscritte sono tenute a
presentare la versione aggiornata della documentazione soggetta a
scadenza.
---------Landesverzeichnis der Vertrauensunternehmen für öffentliche Aufträge
unter dem EU-Schwellenwert
1. Für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge im Interessenbereich
des Landes, die unter dem EU-Schwellenwert liegen, bedient sich
die Landesverwaltung eines qualifizierten Auswahlverfahrens, welches sich auf ein Landesverzeichnis ausgewählter, leistungsfähiger, auf Landesebene tätiger Betriebe stützt.
2. Die Landesregierung ernennt den Landesbeirat für das Verzeichnis der Vertrauensunternehmen. Der Beirat besteht aus
höchstens fünf Sachverständigen als Vertreter der Landesverwaltung, der Unternehmer, der Handwerker und der Gewerkschaften.
3. Der Beirat arbeitet die Kriterien für die Eintragung in das Landesverzeichnis aus, ajouriert sie und bestimmt die Ebenen, in welche sich das Qualifikationsverfahren gliedert; er legt weiters das
entsprechende Verzeichnis der zur Teilnahme an der Vergabe öffentlicher Arbeiten qualifizierten Unternehmen an und bringt es bis
31. Oktober eines jeden Jahres auf den neuesten Stand. Die Kriterien sehen außerdem Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung
der vorgeschriebenen Voraussetzungen mit den Grundsätzen der
EU-Bestimmungen sowie mit der Regelung zur Verbrechensbekämpfung und -vermeidung vor. Die Eintragung in das Verzeichnis
muß unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der
Nichtdiskriminierung erfolgen.
4. Das Verzeichnis ist nach den verschiedenen Sparten öffentlicher
Aufträge gegliedert, für deren Ausführung die Qualifikation ausschlaggebend ist; es ist für alle Auftraggeber bindend.
5. Das Verzeichnis wird bei der Abteilung Bauten- und Vermögensverwaltung des Landes angelegt.
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6. Wenn das Verzeichnis der Vertrauensunternehmen angelegt ist,
werden die Voraussetzungen für die Eintragung in die verschiedenen Sparten öffentlicher Aufträge im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
7. Jegliche Änderung der Kriterien und der Zugangsvoraussetzungen wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
8. Der Landesbeirat kann die Streichung des Unternehmens aus
dem Verzeichnis verfügen, wenn das Unternehmen eine der Voraussetzungen für die Eintragung verliert. Der Streichung geht die
Vorhaltung der angelasteten Verfehlungen und die Gewährung einer Rechtfertigungsfrist von mindestens 30 Tagen voraus. Gegen
die Streichung kann bei der Landesregierung Aufsichtsbeschwerde
eingereicht werden.
9. Die Eintragung in das Verzeichnis ist unerläßliche Bedingung für
die Teilnahme am Wettbewerb zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge laut Absatz 1. Für die Zulassung zum Wettbewerb dürfen keine
verwaltungsmäßigen, fachlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen
Voraussetzungen, die vom Unternehmer für die Eintragung in das
Verzeichnis bereits belegt worden sind, noch bereits hinterlegte
Unterlagen erneut verlangt werden. Die eingetragenen Unternehmen müssen aktuelle Ausfertigungen jener Unterlagen vorlegen, die eine zeitlich begrenzte Gültigkeit haben.
Ha chiesto intervenire la consigliera Klotz, ne ha facoltà.
KLOTZ (UFS): Wir haben aus den Berichten des Landesrates, aber
auch aus dem Begleitbericht der Kommission gehört, daß dies eine der Neuerungen ist, die eingeführt werden. Diese Neuerung soll einerseits eine besondere Schutzmaßnahme sein, und zwar für öffentliche Auftraggeber, andererseits
aber auch eine Vereinfachung für Betriebe darstellen. Allerdings ergibt sich in
diesem Zusammenhang folgende Frage: Es steht zwar, daß die Eintragung in
das Verzeichnis unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der
Nichtdiskriminierung erfolgt. Nun wissen wir aber, daß es gerade für viele
Jungunternehmer schwierig sein wird, an solchen Ausschreibungen teilzunehmen, da eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen ist und da
sich die Kaution erhöht. Deshalb werden viele Betriebe nicht in der Lage sein,
sich in ein solches Landesverzeichnis der Vertrauensunternehmen eintragen zu
lassen. Hat man sich überlegt, daß man damit jene ausschließt, die sich von
vorneherein schwertun und die dann möglicherweise nie in die Situation kommen werden, öffentliche Aufträge zu erhalten? Die Eintragung in dieses Landesverzeichnis ist ja eine Voraussetzung für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen. Angesichts der Tatsache, daß es sich um Aufträge unter dem
EU-Schwellenwert handelt - davon sind also vor allen Dingen kleinere Betriebe
betroffen -, müßte eigentlich auch für Jungunternehmen die Chance bestehen,
einen öffentlichen Auftrag zu erhalten. Schließlich haben nicht alle Betriebe von
vorneherein ein so großes Startkapital, weshalb es schwer ist, diese zwanzig Prozent Kaution zu hinterlegen. Ansonsten ist diese Neuerung sicherlich eine Erleichterung, auch für die Verwaltung. Sie führt das Verzeichnis, schreibt
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die Unternehmen an und hat deren Unterlagen, so daß nicht jedesmal dieser
Bürokratieaufwand zu leisten ist.
BENEDIKTER (UFS): Der Landesrat hat gesagt, daß die Ämter der
Ansicht sind ..., so ähnlich, wie es auch Casagranda und Fedel sagen, die ja
keine Juristen sind. Denen kann man es nachsehen, wenn sie sagen “gli uffici
sono del parere ...”. Ich bin aber der Ansicht, daß man im Landtag ein Anrecht
auf eine klare Auskunft haben muß. Es muß ja nicht unbedingt das letzte Wort
sein, aber man sollte sich schon rechtlich auseinandersetzen, wie es manchmal
zwischen uns - Ihnen und mir, Herr Landesrat - ja der Fall war. Ich habe dann ja
zugegeben, daß es eine sachliche Antwort war. Sie sagen, daß letzten Endes
das ausschlaggebend ist, was herauskommt, ob Brüssel also die Sache anficht
oder nicht. Das ist keine Antwort! Man muß sich fragen, was nach der bestehenden Handhabung des europäischen Rechtes gilt. Der italienische Verfassungsgerichtshof hat ja gesagt, daß die Richtlinien, wenn sie konkret genug
sind, unmittelbare Wirkung haben. Noch eine Frage, die mit diesem Artikel eigentlich nichts zu tun hat. Im vierten Absatz des Artikels 4 steht folgendes: “Die
Genehmigung des Programms der öffentlichen Bauvorhaben kommt der Gemeinnützigkeits-, Dringlichkeits- und Unaufschiebbarkeitserklärung bezüglich
der Vorhaben gleich.” Die Frage: Werden die Artikel 3, 4 und 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, trotzdem angewandt oder ist das durch den
vierten Absatz des Artikels 4 abgedeckt? Danke!
KOFLER (Landesrat für Hochbau und Technischer Dienst, Straßenbau und Entsorgungsanlagen, Bauten- und Vermögensverwaltung, Informationstechnik, Raumordnung - SVP): Ich möchte mich an die Geschäftsordnung des Landtages halten und nur zu jenen Sachen Stellung nehmen, die aktuelles Thema der Diskussion sind. Deshalb bleibe ich beim vorliegenden Artikel und ersuche um Zustimmung. Eines möchte ich aber noch sagen: Auch wenn man Jurist ist, ist es keine Schande, wenn man trotzdem auch
die Meinung der mitarbeitenden Juristen in den Ämtern einholt, um sich eine
abschließende Meinung zu bilden.
Zu der Bemerkung der Kollegin Klotz möchte ich sagen, daß wir, um
dem vorzubeugen, was Sie angeschnitten haben, im dritten Absatz des Artikels 43 eine Grenze - 300.000 ECU - festgelegt haben. Bis zu dieser Grenze ist
die Eintragung in das Verzeichnis der Vertrauensunternehmen nicht notwendig.
Das entspricht dem, was Sie als Bedenken angemeldet haben.
PRESIDENTE: Ha chiesto la parola il consigliere Benedikter per fatto
personale.
BENEDIKTER (UFS): Der Landesrat hat gesagt, daß ich behauptet
habe, daß die Meinung der Ämter nicht der Mühe wert sei. Das habe ich nicht
gesagt. Ich habe lediglich gesagt, daß der Landesrat seinen Standpunkt vortragen soll. Er muß ...
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KOFLER (SVP): (unterbricht)
BENEDIKTER (UFS): Nein! Du hast gesagt, daß die Ämter dieser Ansicht sind, weshalb es keine weitere Beweisführung braucht. Das ist meiner
Meinung nach nicht richtig. Auch wenn man kein Jurist ist, soll man doch mit
dem eigenen Kopf denken! Ich ersuche um geheime Abstimmung.
PRESIDENTE: Il consigliere Benedikter e altri quattro consiglieri hanno chiesto la votazione a scrutinio segreto. Prego distribuire le schede.
(Votazione a scrutinio segreto - Geheime Abstimmung)
Do lettura dell’esito della votazione: 25 schede consegnate, 16 voti favorevoli, 6 voti contrari e 3 schede bianche. L’articolo 45 è approvato.
Art. 46
Requisiti per la partecipazione
alla gara d’appalto
1. Per gli appalti di lavori sopra soglia l’impresa è ammessa alla gara d’appalto se è iscritta all’Albo nazionale dei costruttori, istituito
con legge 10 febbraio 1962, n. 57, per la categoria e la classifica
prescritte e che nel quinquennio precedente alla gara abbia eseguito a regola d’arte almeno un lavoro di importo non inferiore al 40
per cento dell’importo a base d’asta ed ascrivibile alla categoria
prevalente, da certificarsi, in caso di opere pubbliche, da certificato
di collaudo e che presenti idonee referenze bancarie.
2. Per gli appalti di lavori sotto soglia l’impresa è ammessa alla gara d’appalto se è iscritta all’albo provinciale di preselezione di cui
all’articolo 45.
3. Per lavori d’importo fino a 300.000 ECU è sufficiente l’iscrizione
nel Registro delle imprese presso la Camera di Commercio,
qualora l’impresa non risulti iscritta all’Albo provinciale di preselezione di cui all’articolo 45.
---------Voraussetzungen für die Teilnahme an den Verfahren zur Auftragsvergabe
1. Um an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen über dem EUSchwellenwert teilnehmen zu können, muß das Unternehmen in
die vorgeschriebene Kategorie und Klasse des mit Gesetz vom 10.
Februar 1962, Nr. 57, eingeführten gesamtstaatlichen Unternehmerverzeichnisses eingetragen sein; das Unternehmen muß weiters nachweisen - bei öffentlichen Bauten durch die Abnahmebescheinigung -, daß es in den fünf Jahren vor dem Wettbewerb mindestens ein Bauwerk im Ausmaß von wenigstens 40 Prozent des
Ausschreibungsbetrages fachgerecht ausgeführt hat, das der überwiegenden Kategorie zugeordnet werden kann; es muß außerdem geeignete Bankreferenzen vorlegen.
2. Zu den Wettbewerben zur Vergabe von Bauaufträgen unter dem
EU-Schwellenwert sind Unternehmen zugelassen, die im Landes-
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verzeichnis der Vertrauensunternehmen laut Artikel 45 eingetragen
sind.
3. Bei Aufträgen bis zu 300.000 ECU genügt die Eintragung ins
Handelsregister bei der Handelskammer, falls das Unternehmen
nicht im Landesverzeichnis der Vertrauensunternehmen laut Artikel
45 eingetragen ist.
Chi desidera intervenire? La consigliera Klotz, ne ha facoltà.
KLOTZ (UFS): Ganz kurz, Herr Landesrat. Sie haben vorhin gesagt,
daß Sie, um Jungunternehmer oder Kleinbetriebe nicht zu benachteiligen, diesen Absatz drei eingefügt hätten: “Bei Aufträgen bis zu 300.000 ECU” - das
sind 600 Millionen Lire - “genügt die Eintragung ins Handelsregister bei der
Handelskammer, falls das Unternehmen nicht im Landesverzeichnis der Vertrauensunternehmen laut Artikel 45 eingetragen ist.” Gilt das dann für Privatverhandlungen oder für öffentliche Ausschreibungen? Das ist hier die Frage,
denn wenn es sich um Privatverhandlungen handelt, dann hängt das wieder
vom Wohlwollen der jeweiligen Politiker ab. Etwas anderes ist es, wenn es sich
dabei um eine Ausschreibung handelt, an der nicht nur jene Unternehmen teilnehmen können, die nicht im Verzeichnis eingetragen sind. Ich bitte um eine
Präzisierung.
KOFLER (Landesrat für Hochbau und Technischer Dienst, Straßenbau und Entsorgungsanlagen, Bauten- und Vermögensverwaltung, Informationstechnik, Raumordnung - SVP): Die Regelung des Artikels 46 betrifft die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Verfahren zur Auftragsvergabe. Damit sind alle Verfahren gemeint, natürlich auch die offenen Verfahren.
Wenn der Betrag dieses offenen Verfahren unter 300.000 ECU liegt, dann bedeutet das, daß der Unternehmer nicht unbedingt im Landesverzeichnis der
Vertrauensunternehmen eingetragen sein muß, sondern es genügt die Eintragung ins Handelsregister.
PRESIDENTE: Passiamo alla votazione.
BENEDIKTER (UFS): Geheime Abstimmung, bitte!
PRESIDENTE: Il consigliere Benedikter e altri quattro consiglieri hanno chiesto la votazione a scrutinio segreto. Prego distribuire le schede.
(Votazione a scrutinio segreto - Geheime Abstimmung)
Do lettura dell’esito della votazione: 22 schede consegnate, 13 voti favorevoli, 3 voti contrari, 4 astensioni e 2 schede nulle.
Art. 47
Documenti da presentare per l’ammissione alla gara d’appalto
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1. Per partecipare alla gara d’appalto sopra soglia l’impresa deve
produrre i seguenti documenti:
a) il certificato d’iscrizione all’Albo nazionale dei costruttori e i documenti attestanti il possesso dei requisiti indicati al comma 1
dell’articolo 46;
b) i certificati del casellario giudiziale, di data non anteriore a tre
mesi da quella fissata per la gara, prodotti per il titolare o per i legali rappresentanti dell’impresa e per i direttori tecnici;
c) il certificato d’iscrizione nel Registro delle imprese istituito presso
la Camera di Commercio;
d) dichiarazione con la quale l’imprenditore attesti:
1) di essersi recato sul posto ove devono eseguirsi i lavori, di aver
preso conoscenza delle condizioni locali ed eventualmente delle
cave, delle discariche e dei campioni, nonché di tutte le circostanze
generali e particolari che possano aver influito sulla determinazione
dei prezzi o del ribasso e possano influire sull’esecuzione dei lavori; inoltre, di aver preso conoscenza delle condizioni contrattuali
e di aver disponibili l’attrezzatura, i tecnici e la manodopera
necessari per l’esecuzione dei lavori;
2) di aver tenuto conto, nella preparazione della propria offerta, degli obblighi contrattuali e di quelli relativi alle disposizioni in materia
di sicurezza, di igiene, di tutela dell’ambiente, di condizioni di lavoro e di previdenza e assistenza in vigore nel luogo dove devono
essere eseguiti i lavori;
3) di essere in regola con il versamento dei contributi degli enti
prevendiziali (per l’Italia Istituto Nazionale della Previdenza Sociale, INPS, Istituto Nazionale per l’Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro, INAIL, e Cassa Edile).
2. Per partecipare alla gara d’appalto sotto soglia l’impresa deve
produrre il certificato d’iscrizione all’Albo provinciale di cui
all’articolo 45 ad esclusione delle gare indette dalla Provincia.
3. Le imprese devono presentare in ogni caso l’attestazione del
deposito della cauzione provvisoria nonché la dichiarazione di cui
al comma 1, lettera d).
4. L’amministrazione committente può invitare i concorrenti a completare o chiarire la documentazione e le dichiarazioni presentate a
riprova della sussistenza dei requisiti previsti. L’amministrazione
committente può altresì accertare con qualsiasi mezzo di prova il
contenuto della documentazione e delle dichiarazioni presentate
per la partecipazione alla gara.
5. L’impresa è autorizzata a presentare in sostituzione delle dichiarazioni e dei documenti richiesti ai commi 1 e 2 un’unica dichiarazione, con sottoscrizione autenticata, di essere in possesso
dei requisiti per la partecipazione alla gara.
6. I documenti accertanti il possesso dei requisiti prescritti sono
presentati dall’aggiudicatario alla stipulazione del contratto, qualora
l’importo contrattuale superi l’importo di 300.000 ECU esclusi i documenti prescritti dalla normativa antimafia che devono essere
presentati secondo la normativa vigente.
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Unterlagen, welche für die Teilnahme an den Wettbewerben zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge vorzulegen sind
1. Um an den Wettbewerben zur Vergabe von Bauaufträgen über
dem EU-Schwellenwert teilnehmen zu können, muß das Unternehmen folgende Unterlagen vorlegen:
a) Bescheinigung über die Eintragung in das gesamtstaatliche Unternehmerverzeichnis sowie Unterlagen, welche den Besitz der
Voraussetzungen laut Artikel 46 Absatz 1 nachweisen,
b) Auszug aus dem Strafregister für den Unternehmensinhaber oder für den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und für den
technischen Leiter. Der Auszug darf höchstens drei Monate vor der
Eröffnung des Wettbewerbes eingeholt worden sein,
c) Bescheinigung über die Eintragung in das bei der Handelskammer angelegte Handelsregister,
d) Erklärung, in welcher der Unternehmer bestätigt,
1) daß er sich an die Stelle, wo die Bauarbeiten auszuführen sind,
begeben und mit den örtlichen Verhältnissen, gegebenenfalls auch
mit den Steinbrüchen und den Deponien, weiters den Mustern sowie mit allen allgemeinen und besonderen Umständen vertraut
gemacht hat, welche sich auf die Festsetzung der Preise oder des
Abgebotes ausgewirkt haben mögen und die Ausführung der Arbeiten beeinflussen könnten; daß er außerdem die Vertragsbedingungen zur Kenntnis genommen hat, und daß er über die für die
Durchführung der Bauarbeiten erforderlichen Techniker und anderen Arbeiter sowie über die entsprechende Ausstattung verfügt,
2) daß er bei der Abfassung des Angebotes die vertraglichen Verpflichtungen und jene bezüglich der einschlägigen Bestimmungen
über Sicherheit, Hygiene, Umweltschutz, Arbeitsbedingungen, Vorund Fürsorge, welche im Ort, wo die Bauarbeiten durchgeführt
werden, gelten, berücksichtigt hat,
3) daß er die Beiträge an die Anstalten für Sozialvorsorge regelmäßig entrichtet hat (für Italien Nationales Institut für soziale Fürsorge, NISF, gesamtstaatliche Anstalt für Versicherungen gegen
Arbeitsunfälle, INAIL, und Bauarbeiterkasse).
2. Um an den Wettbewerben zur Vergabe von Bauaufträgen unter
dem EU-Schwellenwert teilnehmen zu können, muß das Unternehmen die Bescheinigung über die Eintragung in das Landesverzeichnis laut Artikel 45 vorlegen, außer es handelt sich um Wettbewerbe, die die Landesverwaltung ausgeschrieben hat.
3. Die Unternehmen müssen immer die Bestätigung über die Hinterlegung der vorläufigen Kaution sowie die Erklärung laut Absatz 1
Buchstabe d) vorlegen.
4. Um feststellen zu können, ob der Bewerber die vorgeschriebenen Voraussetzungen besitzt, kann der Auftraggeber die Bewerber
auffordern, die eingereichten Unterlagen und die abgegebenen Erklärungen zu vervollständigen oder zu erläutern. Der Auftraggeber
kann darüber hinaus mit jeglichem Beweismittel den Inhalt der für
die Teilnahme am Wettbewerb eingereichten Unterlagen und abgegebenen Erklärungen überprüfen.
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5. Das Unternehmen kann anstelle der Unterlagen und Erklärungen laut den Absätzen 1 und 2 eine einzige beglaubigte Ersatzerklärung vorlegen, in welcher es bestätigt, daß es die für die Teilnahme am Wettbewerb erforderlichen Voraussetzungen besitzt.
6. Die Unterlagen, die den Besitz der Voraussetzungen nachweisen, müssen vom Zuschlagsempfänger bei Vertragsabschluß vorgelegt werden, falls der Vertragspreis 300.000 ECU überschreitet,
mit Ausnahme der Antimafiabescheinigung, welche gemäß den
geltenden Bestimmungen vorzulegen ist.
Do lettura di un emendamento al comma 5 dell’articolo 47, presentato
dall’assessore Kofler e dal Presidente della Giunta: “Al comma 5 dell’articolo 47
viene cancellata la parola “autenticata.”
“In Absatz 5 des Artikels 47 wird das Wort “beglaubigte” gestrichen.”
Chi desidera intervenire? Consigliere benedikter, ne ha facoltà.
BENEDIKTER (UFS): Ich ersuche um geheime Abstimmung.
PRESIDENTE: Il consigliere Benedikter e altri quattro consiglieri hanno chiesto la votazione a scrutinio segreto. Prego distribuire le schede.
(Votazione a scrutinio segreto - Geheime Abstimmung)
Do lettura dell’esito della votazione: 22 schede consegnate, 16 voti favorevoli, 3 voti contrari e 3 schede bianche.
Chi desidera intervenire sull’articolo così emendato? Il consigliere Benedikter, ne ha facoltà.
BENEDIKTER (UFS): Der zweite Absatz dieses Artikels besagt folgendes: “Um an den Wettbewerben zur Vergabe von Bauaufträgen unter dem
EU-Schwellenwert teilnehmen zu können, muß der Unternehmer die Bescheinigung über die Eintragung in das Landesverzeichnis laut Artikel 45 vorlegen,
außer es handelt sich um Wettbewerbe, die die Landesverwaltung ausgeschrieben hat.” Der Artikel 29 der Richtlinie besagt in diesem Zusammenhang
folgendes: “Die Mitgliedsstaaten, die amtliche Listen der für öffentliche Bauarbeiten zugelassenen Unternehmer führen, müssen diese Listen an die Bestimmungen des Artikels 24 Buchstaben a) - d) und Buchstabe g) sowie der Artikel 25, 26 und 27 anpassen. Unternehmer, die in derartigen amtlichen Listen
eingetragen sind, können den öffentlichen Auftraggebern bei jeder Vergabe eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung vorlegen. In dieser Bescheinigungen sind die Nachweise, aufgrund denen die Eintragung in die
Liste erfolgt ist sowie die Klassifizierung zu erwähnen, die diese Liste bestimmt.” Ich muß das vorlesen, da Ihr die Unterlage nicht habt. “Die von den
zuständigen Stellen bescheinigte Aufnahme in die amtlichen Listen stellt für die
öffentlichen Auftraggeber der anderen Mitgliedsstaaten nur im Sinne des Artikels 24 Buchstabe a) bis d) und g), des Artikels 25, des Artikels 26 Buchstaben
b) und c) sowie des Artikels 27 Buchstaben b) und d) eine Vermutung dar, daß
- 71 -
der betreffende Unternehmer für die seiner Klassifizierung entsprechenden Arbeiten geeignet ist. Die Angaben, die den amtlichen Listen zu entnehmen sind,
können nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialbeiträge kann jedoch bei jeder Vergabe von jedem in die Liste eingetragenen
Unternehmer eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden. Öffentliche Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten wenden die vorstehende Bestimmung
nur zugunsten von Unternehmern an, die in dem Lande ansässig sind, in dem
eine amtliche Liste geführt wird. Für die Aufnahme von Unternehmern der anderen Mitgliedsstaaten in eine amtliche Liste können nur die für inländische Unternehmer vorgesehenen Nachweise und Erklärungen und in jedem Fall nur die
in den Artikeln 24 bis 27 vorgesehenen Nachweise gefordert werden. Mitgliedsstaaten, die amtliche Listen führen, sind verpflichtet, den anderen Mitgliedsstaaten die Anschrift der Stelle mitzuteilen, bei der die Aufnahme in die
Listen beantragt werden kann.” Wo sind die gemäß Artikel 29 verlangten Anpassungen vorgeschrieben?
PRESIDENTE: Adesso interrompiamo la seduta e martedì prossimo
Lei ha ancora 11 minuti di tempo per parlare. Va bene collega Benedikter?
BENEDIKTER (UFS): Vergelt’s Gott!
PRESIDENTE: La seduta è tolta.
ORE 19.00 UHR
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SITZUNG 177. SEDUTA
9.1.1998
Sono intervenuti i seguenti consiglieri:
Es haben folgende Abgeordnete gesprochen:
ATZ 3, 18, 19, 21, 42, 56
BENEDIKTER 36, 37, 39, 42, 46, 47, 48, 51, 52, 55, 56, 57, 59, 60, 61, 62, 65, 66, 68, 70,
71, 72
BOLZONELLO 34, 43, 56
DI PUPPO 20, 21, 22, 43, 56
HOSP 11, 43, 56
IANIERI 18, 19, 43, 50, 52, 56
KLOTZ 22, 35, 38, 41, 43, 47, 54, 56, 62, 65, 67
KOFLER 31, 38, 39, 41, 43, 47, 48, 50, 52, 55, 56, 59, 60, 62, 66, 68
KURY 9, 16, 25, 26, 28, 43, 56
LAIMER 25, 27, 43, 56
LEITNER 9, 11, 30, 32, 33, 38, 43, 56
MAYR 15, 43, 57
MONTEFIORI 3, 15, 33, 43, 57, 59
WILLEIT 33, 42, 55
ZENDRON 13, 16, 31, 42, 46, 53, 55