der 45. Sitzung vom 14. Jänner 2010 della seduta n. 45 del 14

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der 45. Sitzung vom 14. Jänner 2010 della seduta n. 45 del 14
der 45. Sitzung vom 14. Jänner 2010
della seduta n. 45 del 14 gennaio 2010
SÜDTIROLER LANDTAG
CONSIGLIO DELLA PROVINCIA AUTONOMA
DI BOLZANO
SITZUNG 45. SEDUTA
14.1.2010
INHALTSVERZEICHNIS
INDICE
Landesgesetzentwurf Nr. 42/09: "Bestimmungen auf den Sachgebieten Wohnbauförderung,
Arbeit, Fürsorge und Wohlfahrt, Gesundheitswesen sowie Hygiene und Transportwesen" (Fortsetzung). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 1
Disegno di legge provinciale n. 42/09: "Norme
in materia di edilizia abitativa agevolata, lavoro, assistenza e beneficenza, igiene e sanità
nonché trasporti" – (continuazione). . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pag. 1
Landesgesetzentwurf Nr. 38/09: "Bestimmungen auf den Sachgebieten Landwirtschaft, Gemeinnutzungsrechte, Gewässernutzung, Energie
und Landschaftsschutz". . . . . . . . . . . . . Seite 25
Disegno di legge provinciale n. 38/09: "Norme
in materia di agricoltura, usi civici, utilizzazione delle acque pubbliche, energia e tutela del
paesaggio". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pag. 25
Beschlussantrag (Tagesordnung) Nr. 1, eingebracht von den Abgeordneten Leitner, Tinkhauser, Egger, Mair und Stocker Sigmar, betreffend SEL AG – Gemeinden. . . . . . . . . . Seite 61
Ordine del giorno n. 1, presentato dai consiglieri Leitner, Tinkhauser, Egger, Mair e
Stocker Sigmar, concernente SEL Spa – Comuni. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pag. 61
Nr. 45 – 14.1.2010
VORSITZ DES PRÄSIDENTEN:
Dr. DIETER STEGER
PRESIDENZA DEL PRESIDENTE:
UHR 10.05 ORE
(Namensaufruf - Appello nominale)
PRÄSIDENT: Die Sitzung ist eröffnet.
Ich ersuche um die Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung.
STIRNER BRANTSCH (Sekretär - SVP): (Verliest das Sitzungsprotokoll
- legge il processo verbale)
PRÄSIDENT: Wenn keine Einwände erhoben werden, so gilt das Protokoll
als genehmigt.
Für die heutige Sitzung hat sich Landesrat Berger entschuldigt.
Wir fahren mit der Behandlung der Tagesordnung fort.
Punkt 12 der Tagesordnung: Landesgesetzentwurf Nr. 42/09: "Bestimmungen auf den Sachgebieten Wohnbauförderung, Arbeit, Fürsorge und Wohlfahrt,
Gesundheitswesen sowie Hygiene und Transportwesen" - (Fortsetzung).
Punto 12) dell'ordine del giorno: Disegno di legge provinciale n. 42/09:
"Norme in materia di edilizia abitativa agevolata, lavoro, assistenza e beneficenza, igiene e sanità nonchè trasporti" - (continuazione).
Gestern Abend haben wir noch den Artikel 6 genehmigt. Somit fahren wir
jetzt mit der Verlesung des Artikels 7 weiter.
4. ABSCHNITT
GESUNDHEITSWESEN UND HYGIENE
Art. 7
Änderung des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr. 10, „Maßnahmen in Bezug auf das Personal der Sanitätseinheiten“
1. Artikel 1-bis Absatz 13 des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr.
10, ist aufgehoben.
---------CAPO IV
IGIENE E SANITÀ
Art. 7
Modifica della legge provinciale 2 maggio 1995, n. 10, recante “Provvedimenti relativi al personale delle Unità Sanitarie Locali”
1. Il comma 13 dell’articolo 1-bis della legge provinciale 2 maggio
1995, n. 10, è abrogato.
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Frau Klotz hat das Wort, bitte.
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Nachdem wir in der Gesetzgebungskommission nicht vertreten sind, möchte ich vom Herrn Landesrat erfahren, welche andere Bestimmung an die Stelle dieser aufzuhebenden tritt.
THEINER (Landesrat für Gesundheits- und Sozialwesen und Familie –
SVP): Dieser Artikel ist ursprünglich als Druckmittel im Hinblick auf den Abschluss
des Kollektivvertrages eingeführt worden, nachdem wir damit große Probleme hatten.
Er hat uns eine rechtliche Absicherung gewährt, damit wir die öffentlichen Interessen
auch dementsprechend wahrnehmen können. Wir haben bereits damals in Verhandlungen mit den Ärztegewerkschaften gesagt, dass, wenn es zum Abschluss des Kollektivvertrages kommen würde, wir uns dafür einsetzen werden, dass dieser Artikel
gestrichen wird. Nachdem der Vertrag abgeschlossen wurde, möchten wir diese Verpflichtung auch einhalten.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Artikel 7 ab: mit 15 Ja-Stimmen und
7 Stimmenthaltungen genehmigt.
Art. 8
Änderung des Landesgesetzes vom 4. Jänner 2000, Nr. 1, „Neuordnung der administrativen, technischen und berufsbezogenen Führungsstruktur der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten“
1. Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 4. Jänner 2000, Nr. 1,
ist aufgehoben.
2. Die Überschrift des Artikels 4 des Landesgesetzes vom 4. Jänner
2000, Nr. 1, erhält folgende Fassung: „Aufgaben und Funktionen des
Abteilungsdirektors“.
3. Artikel 4 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 4. Jänner 2000, Nr. 1,
ist aufgehoben.
4. Die Überschrift des Artikels 7 des Landesgesetzes vom 4. Jänner
2000, Nr. 1, erhält folgende Fassung: „Auswahl und Ernennung der
Abteilungsdirektoren“.
---------Art. 8
Modifiche della legge provinciale
4 gennaio 2000, n. 1, recante “Riordinamento della struttura dirigenziale amministrativa, tecnica e professionale delle Aziende
speciali Unità Sanitarie Locali”
1. Il comma 2 dell’articolo 3 della legge provinciale 4 gennaio 2000, n.
1, è abrogato.
2. La rubrica dell’articolo 4 della legge provinciale 4 gennaio 2000, n.
1, è così sostituita: “Attribuzioni e funzioni del direttore di ripartizione”.
3. Il comma 5 dell’articolo 4 della legge provinciale 4 gennaio 2000, n.
1, è abrogato.
4. La rubrica dell’articolo 7 della legge provinciale 4 gennaio 2000, n.
1, è così sostituita: “Selezione e nomina dei direttori di ripartizione”.
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PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE:
MAURO MINNITI
VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN:
PRESIDENTE: I consiglieri Dello Sbarba e Heiss hanno presentato un
emendamento che dice: L'articolo 8 è soppresso.
Der Artikel 8 wird gestrichen.
La parola al consigliere Dello Sbarba, ne ha facoltà.
DELLO SBARBA (Gruppo Verde – Grüne Fraktion – Grupa Vërda):
Chiederei, come prima la collega Klotz, un chiarimento all'assessore, perché l'art. 8
elimina il dirigente amministrativo del consiglio ospedaliero, cioè la persona responsabile dell'amministrazione, ma non elimina il presidio, le ripartizioni. Non elimina tutta
la struttura, elimina il vertice. Non siamo riusciti a capire, pur avendo partecipato ai
lavori della commissione, l'articolo e le risposte che ci sono state date non ci hanno
convinto. Per questo abbiamo presentato questo emendamento soppressivo che sollecita, soprattutto da parte dell'assessore, un chiarimento sul motivo della soppressione
di questa figura che è di responsabilità e di coordinamento e come senza questa figura
l'apparato amministrativo del settore sanitario dovrebbe funzionare.
EGGER (Die Freiheitlichen): Auch der Artikel 8 war Thema in der vierten
Gesetzgebungskommission. Herr Landesrat! Im Detail soll es unter anderem auch
darum gehen, dass die Verwaltungsleiter der kleinen Südtiroler Krankenhäuser, nämlich von Sterzing, Schlanders und Innichen in Zukunft nicht mehr den Rang eines Abteilungsdirektors haben werden, sondern in den Rang eines Amtsdirektors herabgestuft
würden, wenn ich es richtig verstanden habe, wobei dies für mich ein Problem ist.
Vielleicht können Sie, sehr geehrter Herr Landesrat, dies nachvollziehen und ich ersuche diesbezüglich um eine ganz konkrete Antwort.
Dann möchte ich fragen, wie es mit der künftigen Einstufung dieser Personen, die bereits in dieser Funktion sind, aussieht, wenn der Rang herabgestuft wird.
Es ist gesagt worden, dass man hier sparen wolle – wir vernehmen dies immer wieder in den Medien – und dass man die Anzahl dieser hohen Funktionsträger
von 100 auf 80 gekürzt hätte. Meiner Meinung nach ist dies nicht ganz richtig, denn es
mag zwar auf dem Papier stimmen, Herr Landesrat, aber in Wirklichkeit schauen die
Zahlen anders aus, und zwar ist die Anzahl dieser Funktionsträger nicht von 100 auf
80, sondern von 83 auf 80 gekürzt worden, ganz einfach deshalb, weil die anderen
Stellen nur auf dem Papier bestanden haben.
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Bereits im Rahmen der Diskussion über die Zusammenlegung der früheren vier Sanitätseinheiten zu einer einzigen
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Sanitätseinheit, zu einem einzigen Gesundheitsapparat war die Rede davon, dass man
vor allem im Verwaltungsbereich für eine straffere Organisation sorgen wolle, und
zwar dort, wo es nicht um die Gewährleistung der, sagen wir, medizinischen Qualität
geht, denn auch wenn es in der Verwaltung nicht klappen würde, könne dies die Qualität des gesamten Betriebes beeinträchtigen. Wir wissen, dass viel Organisatorisches
und viel von der Krankenhauslogistik her damit zusammenhängt. So wie ich es verstanden habe, läuft es darauf hinaus, die Verwaltungsstrukturen zu straffen. Wir hören
immer wieder, Herr Landesrat, dass die Zusammenlegung zu einem einzigen Gesundheitsbetrieb wenig Einsparungen, gerade personal- und funktionsrangmäßig, gebracht
habe. Ich ersuche Sie, uns dies bitte zu erläutern. Dann wollte ich auch wissen, um wie
viele Positionen es geht, die von der Streichung des Absatzes 2 von Artikel 4 betroffen
sind, und ich bitte auch um Auskunft darüber, was die anderen Maßnahmen betrifft,
aufgrund derer der Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung verschwindet. Es
geht dann auch darum, wie es kompensiert wird, wer diese Arbeiten, diese Aufgaben
übernimmt, ob jemand zurückgestuft wird, denn dies schafft immer böses Blut, es wird
aber nicht zu vermeiden sein. Dies sind alles Fragen, bei denen es darum geht, ob der
Dienst, die Organisation garantiert ist, wer sozusagen draufzahlt und wer gewinnt und
wie man es jetzt kompensiert.
THEINER (Landesrat für Gesundheits- und Sozialwesen und Familie –
SVP): Es ist richtig, dass die Reform des Gesundheitswesens effektiv umgestaltet
worden ist. Ich möchte den Kollegen Egger korrigieren und sagen, dass auf dem Papier
122 bzw. 123 standen, im Dienst aber effektiv nur 100 waren. Jetzt ist effektiv abgebaut worden, denn auf dem Papier wären es über 40 gewesen, die abgebaut wurden, de
facto sind es aber über 20. Natürlich ist es unpopulär, wenn ich im Verwaltungsbereich
Stellen kürze. Im konkreten Fall war es so, dass es früher in allen Krankenhäusern Personen im Rang eines Abteilungsdirektors gab, wobei wir gesagt haben, dass dies nicht
mehr erforderlich ist, weil dies auch die Erfahrung gezeigt hat. Wir haben, was die
Frage des Kollegen Egger betrifft, es bereits in der letzten Legislaturperiode gesetzlich
abgesichert, dass bis 2011 diejenigen Abteilungsdirektoren, die ausscheiden oder nicht
mehr diesen Dienst erfüllen, die Bezahlung bekommen. Wenn jemand bei Inkrafttreten
der Sanitätsreform als Abteilungsdirektor im Dienst war – wir haben es hier im Landtag gesetzlich geregelt -, dann bekommt er bis zum Jahre 2011 weiter die Bezüge, auch
wenn er de facto kein Abteilungsdirektor mehr ist. Dies betrifft nicht nur die kleinen
Krankenhäuser, sondern die Krankenhäuser allgemein, weil die Erfahrung gezeigt hat,
dass wir keine Abteilungsdirektoren brauchen. Ich glaube, es dürfte auch einsichtig
sein, dass dies nicht mehr erforderlich ist. Wenn jemand neu eingestellt wird, dann bekommt er das Gehalt eines Amtsdirektors. Wenn jemand bisher als Abteilungsdirektor
tätig war, dann bekommt er bis zum Jahre 2011 das Gehalt des Abteilungsdirektors
und anschließend jenes eines Amtsdirektors, welches weniger ausmacht.
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PRESIDENTE: Metto in votazione l'emendamento soppressivo: respinto
con 7 voti favorevoli, 18 voti contrari e 3 astensioni.
Chi chiede la parola sull'articolo 8? Nessuno. Lo metto in votazione: …
Consigliere Leitner, siamo in fase di votazione, può intervenire dopo?
LEITNER (Die Freiheitlichen): Zum Fortgang der Arbeiten! Wir haben öfters darauf hingewiesen, dass diese Abstimmungsmethoden so nicht gehen. Ich beantrage die Wiederholung der Abstimmung, weil einige Abgeordnete den Sitzungssaal
erst im letzten Augenblick betreten haben.
PRESIDENTE: Sono perfettamente d'accordo con Lei su questo. Chiedo ai
colleghi consiglieri di stare in aula almeno durante le votazioni.
Ripeto la votazione sull'articolo 8: approvato a maggioranza con 20 voti
favorevoli, 8 voti contrari e 4 astensioni.
Art. 9
Modifica della legge provinciale 17 novembre 1988, n. 48, recante
“Norme per l’esercizio delle funzioni in materia di distribuzione dei
farmaci e di vigilanza sulle farmacie”
1. Il comma 1 dell’articolo 3 della legge provinciale 17 novembre 1988,
n. 48, è così sostituito:
“1. L’attività ispettiva di vigilanza e controllo sulle farmacie aperte al
pubblico e sugli esercizi commerciali che, secondo le disposizioni vigenti statali e provinciali, possono dispensare medicinali, è esercitata
dal competente ufficio provinciale.”
----------Art. 9
Änderung des Landesgesetzes vom 17. November 1988, Nr. 48, „Bestimmungen über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse im
Bereich der Arzneimittelversorgung und der Aufsicht über die Apotheken“
1. Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. November 1988,
Nr. 48, erhält folgende Fassung:
„1. Die Aufsicht über öffentlich zugängliche Apotheken und über Handelsbetriebe, die gemäß den geltenden staatlichen und Landesbestimmungen Arzneimittel abgeben können, sowie die entsprechenden Inspektionen werden vom zuständigen Landesamt durchgeführt.“
Chi chiede la parola? Consigliera Klotz, ne ha facoltà.
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Herr Landesrat! Es geht um das
leidige Thema der Beipackzettel. Es ist schon klar, dass es in dieser Angelegenheit
nicht primär Kontrollen gibt, aber es gibt sicherlich andere Dinge, bei denen zu kontrollieren ist, ob keine verfallenen Medikamente vertrieben werden, ob der Preis
stimmt und dergleichen. Die Frage ist aber, ob auch kontrolliert wird, dass das Recht
auf Gebrauch der Muttersprache gewährleistet ist, denn wir sehen, dass in den aller-
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meisten Apotheken die deutschen Beipackzettel nur ausgedruckt werden, wenn sie jemand ausdrücklich verlangt. Es ist auch nicht möglich, jedem Patienten automatisch
den deutschen Beipackzettel auszudrucken, weil sich meistens eine Warteschlange von
Leuten bildet. Wir wissen, wie es dann für jemanden, der den Beipackzettel beantragt,
ungut ist, wenn hinter ihm noch 7 bis 10 Leute sind, die warten müssen. Deshalb muss
von Amts wegen dafür gesorgt werden, dass die Beipackzettel bereit liegen und nicht
jeweils ausgedruckt werden müssen. Ich habe es selber erlebt, weil ich den deutschen
Beipackzettel immer verlange. Manchmal geht es schon reibungslos, aber wenn der
Computer nicht funktioniert bzw. die Zeit für den Ausdruck nicht vorhanden ist, dann
wird darauf verwiesen, dass man den Beipackzettel am nächsten Tag abholen solle. Es
gibt also eine ganze Reihe von Hemmnissen dafür. Deshalb möchte ich wissen, ob
diese Aufgabe ausdrücklich vorgesehen ist bzw. ob, wenn es schon vom zuständigen
Landesamt durchgeführt wird – früher war es ja auch so und ist auf die Handelsbetriebe, die auch Arzneimittel abgeben, erweitert worden – dies zu den Aufgaben dazu
kommt. Dann geht es um die Aufforderung, darauf zu achten, dass das Verfallsdatum
und dergleichen eingehalten wird.
MAIR (Die Freiheitlichen): Nur eine kleine Frage, die mich im Detail
interessieren würde. Hier geht es auch darum, dass Medikamente in Supermärkten
usw. verkauft werden können. Ich kann mir vorstellen, dass diese Geschäfte in erster
Linie natürlich daran bestrebt sind, so viel wie möglich zu verkaufen. Nachdem der
Medikamentenmissbrauch auch ein Thema ist, das uns alle betrifft, wollte ich die
Frage stellen, wer bei dieser Aufsicht, für die das Landesamt zuständig ist, die Kontrollen in den Geschäften durchführt. Nachdem beim Verkauf von Alkohol für Jugendliche unter 16 Jahren die Kassiererin an der Kassa immer dazu verpflichtet wäre,
den Ausweis zu verlangen, möchte ich wissen, wie dies bei Medikamenten der Fall ist.
Wird es diesbezüglich auch Kontrollen geben, um den Medikamentenmissbrauch vermeiden zu können? Ich glaube, es wäre für die Bürger sinnvoll zu wissen, wie es in
diesem Zusammenhang im Detail genau aussieht.
VORSITZ DES PRÄSIDENTEN:
Dr. DIETER STEGER
PRESIDENZA DEL PRESIDENTE:
PRÄSIDENT: Das Wort hat Landesrat Theiner zur Replik.
THEINER (Landesrat für Gesundheits- und Sozialwesen und Familie –
SVP): Was die Zweisprachigkeit der Beipackzettel anbelangt, haben wir uns darüber
schon seit sehr vielen Jahren unterhalten. Solange die Problematik nicht auf europäischer Ebene geregelt wird, befürchte ich, dass es noch länger dauern wird. Was den
Ausdruck der deutschen Beipackzettel anbelangt, haben wir trotz aller Schwierigkei-
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ten, die es gibt und die nicht geleugnet werden sollen und dürfen, eine Verbesserung
im Vergleich zur Situation vor einigen Jahren erreichen können.
Was konkret den Artikel 9 anbelangt, ist es so, wie es Kollegin Mair aufgezeigt hat. Seit der Bersani-Reform dürfen auch in Reformhäusern, Supermärkten und
anderen Handelsbetrieben nicht verschreibungspflichtige Medikamente verkauft werden, und darunter fallen, von ihrer Wirkung her, nicht unbedeutende Medikamente wie
Psychopharmaka und Schlafmittel. Bisher konnten diese nicht kontrolliert werden und
es gab die absurde Situation, dass in den Apotheken diesbezüglich zwar kontrolliert
wurde, aber seit der Bersani-Reform der Verkauf dieser Produkte freigegeben ist. Natürlich müssen diese Handelsbetriebe auch einen Apotheker anstellen, denn ein Verkäufer/eine Verkäuferin kann nicht ein Putzmittel und nebenbei Medikamente verkaufen, ohne die Ausbildung in der Pharmazie zu haben. Es gibt zwei Handelsbetriebe in
Südtirol, die solche Medikamente verkaufen, aber sie konnten nicht kontrolliert werden, weil den Behörden der Titel dazu fehlt. Mit diesem Artikel schaffen wir jetzt die
Voraussetzung, dass sie auch kontrolliert werden. Wir wurden von der NAS, welche
die Kontrollen durchführt, ausdrücklich darauf hingewiesen.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Artikel 9 ab: einstimmig genehmigt.
Art. 10
Änderung des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, „Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse in den Bereichen Hygiene
und öffentliche Gesundheit sowie Rechtsmedizin“
1. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 13.
Jänner 1992, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe
hinzugefügt:
„i) legt nach Anhören des Komitees für die Planung im Gesundheitswesen die Tarife für die mykologischen Bescheinigungen fest, welche
ausschließlich im privaten Interesse beantragt werden; diese Tarife
werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Leistung
festgelegt.“
----------Art. 10
Modifica della legge provinciale 13 gennaio 1992, n. 1, recante
“Norme sull’esercizio delle funzioni in materia di igiene e sanità pubblica e medicina legale”
1. Dopo la lettera h) del comma 1 dell’articolo 3 della legge provinciale
13 gennaio 1992, n. 1, e successive modifiche, è aggiunta la seguente lettera:
“i) sentito il Comitato provinciale per la programmazione sanitaria,
fissa le tariffe per le certificazioni micologiche richieste nell’esclusivo
interesse privato; tali tariffe sono fissate tenuto conto del costo effettivo della prestazione.”
Landesrat Theiner hat das Wort, bitte.
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THEINER (Landesrat für Gesundheits- und Sozialwesen und Familie –
SVP): Aufgrund eines Urteils des Landesgerichtes Bozen, Außenstelle Bruneck, dürfen für mykologische Bescheinigungen keine Tarife eingehoben werden, weil diesbezüglich die gesetzliche Basis fehlt. Nachdem im restlichen Italien dafür Tarife eingehoben werden, müssen wir die gesetzliche Grundlage schaffen, um diese einheben zu
können.
PRÄSIDENT: Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir über
den Artikel 10 ab: einstimmig genehmigt.
5. ABSCHNITT
TRANSPORTWESEN
Art. 11
Änderung des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, „Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse“
1. Nach Artikel 27 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner
2006, Nr. 1, wird folgender Absatz eingefügt:
„1-bis. Auf Einseilumlaufbahnen und Skiliften können diese Funktionsinspektionen und Prüfungen alle vier Jahre durchgeführt werden.”
2. (gestrichen)
----------CAPO V
TRASPORTI
Art. 11
Modifica della legge provinciale 30 gennaio 2006, n. 1, recante “Disciplina degli impianti a fune e prescrizioni per gli ostacoli alla navigazione aerea“
1. Dopo il comma 1 dell’articolo 27 della legge provinciale 30 gennaio
2006, n. 1, è inserito il seguente comma:
“1-bis. Per le funivie monofune con movimento unidirezionale e le
sciovie, tali ispezioni e verifiche funzionali possono essere effettuate
ogni quattro anni.“
2. (soppresso)
Der Abgeordnete Pöder hat einen Änderungsantrag eingebracht, der wie
folgt lautet: Artikel 11 Absatz 1: Der neue Artikel 27 Absatz 1-bis des Landesgesetzes
vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
"1-bis. Bei Einseilumlaufbahnen und Skiliften kann die Frist laut Absatz 1
für Funktionsinspektionen und -prüfungen auf höchstens vier Jahre ausgedehnt werden."
Articolo 11, comma 1: Il nuovo comma 1-bis dell’articolo 27 della legge
provinciale 30 gennaio 2006, n. 1, è così sostituito:
"1-bis. Nel caso delle funivie monofune con movimento unidirezionale e
delle sciovie le ispezioni e le verifiche funzionali devono essere effettuate almeno ogni
4 anni."
Der Abgeordnete Pöder hat das Wort zur Erläuterung, bitte.
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PÖDER (UFS): Hier geht es darum, dass wir noch einmal präzisieren, dass
es für diese alten und kleinen Anlagen eine Ausnahmebestimmung gibt. Wir haben in
der zuständigen Gesetzgebungskommission gehört, dass es, wenn wir kleinere Anlagen so häufig kontrollieren wie die großen, durchaus eine Überkontrolle gibt; dies ist
schon klar. Im Absatz 1 steht aber ganz klar, dass die Prüfung alle zwei Jahre zu erfolgen hat. Wenn wir die Worte "kann ausgedehnt werden" oder "kann alle vier Jahre erfolgen" hineinschreiben, dann könnte man darunter verstehen, dass die Prüfung nicht
erfolgen muss, sondern alle vier Jahre erfolgen kann. Ich weiß schon, dass damit gemeint ist, dass man nicht die Zweijahresfrist einhalten muss, sondern dass man den
Prüfungsintervall auf vier Jahre ausdehnen kann. Die Bestimmung ist aber, meiner
Meinung nach, etwas unglücklich, nicht ganz präzise formuliert. Ich würde es so formulieren und sagen, dass die Prüfung generell zwei Jahre gelten sollte, wobei man im
Absatz 1-bis sagt, dass die Prüfung nicht alle zwei Jahre, sondern mindestens alle vier
Jahre stattfinden muss. Es ist einzig und allein eine Präzisierung, die hier vorgenommen wird. Ansonsten würde ich dem Vorschlag der Landesregierung folgen, dass man,
wie gesagt, die Prüfung nicht alle zwei Jahre, sondern mindestens alle vier Jahre zwingend vorsieht.
WIDMANN (Landesrat für Industrie, Handel, Handwerk, Mobilität
und Personal – SVP): Grundsätzlich kann man Ihre Argumentation auch verstehen
und unterstreichen. Es ist ein Vorschlag des Amtes, dass man im Sinne der Entbürokratisierung, der geringeren Auflagen sagt, dass aufgrund der geringeren Kapazitäten
und des immer größeren Investitionsvolumens auch bezüglich der gesamten neuen und
modernen Aufstiegsanlagen, wie es die Rittner Bahn und viele andere Weltneuheiten
wie die 8-er und 12-er Lifte sind, die heuer wieder eröffnet werden, die Techniker sehr
viele Aufgaben haben und teilweise diesen nicht mehr nachkommen können, denn alles muss im Dezember und Jänner abgenommen, kollaudiert und der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden. Deshalb ersuche ich, beim ursprünglichen Text zu bleiben, und zwar dass man die Prüfung nicht mehr alle zwei Jahre, sondern alle vier Jahre
machen sollte.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Änderungsantrag ab: mit 9 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung abgelehnt.
Wer wünscht das Wort zum Artikel 11? Abgeordneter Dello Sbarba, bitte.
DELLO SBARBA (Gruppo Verde – Grüne Fraktion – Grupa Vërda):
Su questo c'è stata una discussione in commissione. Io ritengo che il testo presentato
dalla Giunta provinciale sia ambiguo, perché fino adesso c'era l'obbligo di verifica, di
ispezione ogni due anni. Le funivie monofune sappiamo che sono di tipo diverso da
come immaginiamo, per le quali forse il controllo obbligatorio ogni due anni è ecces-
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sivo, anche se, ricordiamoci, sono comunque oggetti che qualche rischio lo comportano per le persone che ci lavorano e se ne servono. Io ci andrei cauto nel ridurre i
controlli e le verifiche. Speriamo di no, ma quando succede un incidente credo che la
nostra coscienza ci chiami ad un esame. Quindi le norme dovrebbero essere quanto
meno chiare. In questo momento la norma dice che è obbligatoria la verifica dell'impianto ogni due anni. A logica quanto proponeva il collega Pöder mi pareva sensato. È
troppo ogni due anni? Mettiamo nel testo che il collaudo è obbligatorio ogni quattro
anni. Ma qui c'è una "Kann-Bestimmung". Che cosa vuol dire "possono essere effettuate ogni quattro anni?" Che allora uno può anche farlo ogni cinque, sei anni? Il termine di quattro anni è obbligatorio o facoltativo? A me pare, assessore, che il testo non
sia chiaro. Va bene, saranno impianti che costituiscono un pericolo molto più ridotto
per le persone che non impianti su cui salgono centinaia di persone all'ora, però sono
comunque impianti delicati che costituiscono un rischio, e si dovrebbe capire che cosa
pretende la legge da quelli che questi impianti li gestiscono.
PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE:
MAURO MINNITI
VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN:
PRESIDENTE: La parola al consigliere Egger, prego.
EGGER (Die Freiheitlichen): Ich schließe mich den Worten meines
Vorredners an. Wir haben auch in der Gesetzgebungskommission darüber lange diskutiert und der Änderungsantrag, welcher vom Abgeordneten Pöder eingebracht wurde,
wäre sicherlich besser gewesen. Ich möchte es aber nicht verabsäumen, darauf hinweisen, dass ursprünglich in dem von der Regierung vorgelegten Artikel 11 zwei Absätze
enthalten waren, wobei der zweite Absatz, der heute nicht mehr zur Debatte steht, in
der Gesetzgebungskommission, Gott sei Dank, gestrichen wurde. Bei diesem Absatz 2
ist es darum gegangen, dass die Regierung damit fünf Hubschrauberlandeplätze über
1.600 Meereshöhe genehmigen wollte. Diese Bestimmung wurde dann in der Gesetzgebungskommissoin "versenkt". Ich betone, hier geht es nicht um Rettungseinsätze,
sondern um ganz normale Hubschrauberflüge. In diesem Sinne war es positiv, dass die
Gesetzgebungskommission den zweiten Absatz gestrichen hat.
PÖDER (UFS): Noch einmal die Präzisierung. Die Landesregierung will die
Frist für Funktionsinspektionen und –prüfungen von zwei auf maximal vier Jahre ausdehnen. Das geht in Ordnung. Es ist nicht Ihr Vorschlag, der hier kritisiert wird, sondern es geht nur um eine ganz kleine haarspalterische Präzisierung. Zwei Jahre sind
bislang als Maximalzeitraum verpflichtend vorgeschrieben. Sie möchten in Zukunft –
so verstehe ich es -, dass für bestimmte Anlagen, was in Ordnung geht, maximal vier
Jahre verpflichtend vorgeschrieben sind. Laut diesem Text sind diese vier Jahre aber
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nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben, sondern man kann von fünf, sechs und sieben Jahren ausgehen. Wennschon hätte man hineinschreiben müssen, dass die Verpflichtung nach wie vor gilt, wobei der Maximalzeitraum für die Prüfung dieser Anlagen nicht zwei Jahre, sondern vier Jahre beträgt. Die Formulierung, die ich vorgeschlagen habe, wäre dahingehend gewesen, dass vier Jahre in Ordnung gehen, dass
man aber Verständnis dafür haben müsse, dass man die Prüfung aufgrund des Personals, aufgrund der Kosten, die dadurch entstehen, und auch aufgrund der Belastungen
für die Anlagen nicht alle zwei Jahre machen kann und muss, denn laut Ihrer Formulierung kann man die Zeitspanne auch auf fünf und sechs Jahre ausdehnen. Ich bin
grundsätzlich für diese Formulierung, aber ich werde mich bei der Abstimmung der
Stimme enthalten.
WIDMANN (Landesrat für Industrie, Handel, Handwerk, Mobilität
und Personal – SVP): Kollege Egger! Es ist nicht ganz so, wie Sie es gesagt haben,
dass der Absatz 2 gestrichen wurde, in dem 5 Landeplätze für Hubschrauber vorgesehen gewesen wären, die einfach im Lande nur herumfliegen, sondern es ist so, dass
diese Hubschrauberplätze sehr wohl vorgesehen waren, weil die ENAC - dies ist die
zivile staatliche Luftfahrtsbehörde - beim Land Südtirol mehrmals schriftlich angefragt
hat, dass wir so etwas einreichten mögen, und diesem Anliegen wären wir in einem geringeren Ausmaß entgegengekommen. Die ENAC hat aber weit mehr verlangt. Wir
hätten als Kompromiss vorgeschlagen, dass gewisse Leerflüge der Hubschrauber, die
in den geschützten Berggebieten arbeiten und teilweise Lifte, Schützhütten und vieles
mehr bedienen, weniger fliegen müssen. Genau das Gegenteil ist der Fall als das, was
Sie aus diesem Artikel herausgelesen haben.
Kollege Pöder! Wenn Sie nur den Text lesen, dann verstehe ich, dass Sie ihn
grundsätzlich so interpretieren mögen. Auch hier ist genau das Gegenteil der Fall. Sie
wissen, dass Südtirol mit Abstand das strengste und beste Seilbahnen- und Prüfungsgesetz hat. Wir haben auch die zertifizierte ISO-Stelle Gesamteuropas in Südtirol, und
zwar über unseren ex-Amtsdirektor Ing. Dr. Brugger, der in diesem Bereich sehr
bahnbrechende Arbeiten gemacht hat. Deshalb kann ich Sie beruhigen, dass diese vier
Jahre so formuliert sind, dass es maximal vier Jahre sind, denn dies betrifft die ganz
einfachen Anlagen, und zwar die Einseilumlaufbahnen ohne kuppelbare Geräte, das
heißt Anlagen, die nicht auf dem letzten Stand der Technik sind. Bei den neuen Bahnen wie der Rittner Bahn und vielen anderen, die bahnbrechend und in ihrer Art einzigartig auf der ganzen Welt sind – es sind dabei mindestens drei bis fünf neue technische Patente zur Anwendung gekommen -, ist der Prüfungsaufwand viel, viel größer
als bei den ganz einfachen Skiliften und Einseilumlaufbahnen, die nicht kuppelbar
sind. Deshalb braucht es bei den modernen Anlagen einfach mehr Zeit, um diese technisch sinnvoll abnehmen und die Sicherheit gewährleisten zu können. Wenn die Ressourcen der Mitarbeiter bei den anderen Anlagen ausreichen, dann kann man öfters als
alle vier Jahre kontrollieren. Wenn die Ressourcen der Mitarbeiter aber nicht ausrei-
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chen, dann kann man auch nur alle vier Jahre kontrollieren. Somit kann man hier mit
den Mitarbeiterressourcen spielen. In dem Sinn kann ich Sie beruhigen. Das Ziel ist
auf jeden Fall jenes, alle vier Jahre die Abnahme vorzunehmen.
PRESIDENTE: Metto in votazione l'articolo 11: approvato a maggioranza
con 15 voti favorevoli, 2 voti contrari e 9 astensioni.
Art. 12
Modifica della legge provinciale 14 dicembre 1974, n. 37, recante
“Spesa e contributi per studi e progetti per lo sviluppo ed il miglioramento delle comunicazioni e dei trasporti nel territorio della Provincia
di Bolzano e per favorire l’intermodalità”
1. I commi 3 e 4 dell’articolo 8 della legge provinciale 14 dicembre
1974, n. 37, e successive modifiche, sono abrogati.
---------Art. 12
Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37,
„Ausgaben und Beiträge für Untersuchungen und Projekte zur Entwicklung und Verbesserung der Verkehrsverbindungen und des
Transportwesens in der Provinz Bozen und zur Förderung des Kombiverkehrs“
1. Artikel 8 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember
1974, Nr. 37, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
Ha chiesto la parola la consigliera Klotz, ne ha facoltà.
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Herr Landesrat! Bereits im Rahmen der Haushaltsdebatte habe ich diese Frage ganz kurz angesprochen. Sie können
sich vielleicht daran erinnern, dass im Zusammenhang mit der Debatte zum Haushaltsvoranschlag eine Demonstration vor dem Landtag stattgefunden hat. Es waren
nämlich Vertreter von Kleinbusunternehmen, die sich zusammengeschlossen hatten,
um einige Landesaufträge zu bekommen. Meine Frage ganz konkret. Wenn jetzt die
Absätze 3 und 4 des Artikels 8 des Landesgesetzes Nr. 37/74 – hier geht es um die Finanzierung von Betreibergesellschaften, um die Abschaffung des Rotationsfonds und
um die Finanzierung zugunsten von Unternehmen, wie sie im Buchstaben a) erwähnt
sind, und zwar um Beiträge für Materialinvestitionen, für Ausstattungen und dergleichen mehr – gestrichen werden, dann können diese demnach nicht mehr darum ansuchen, weil es nicht mehr vorgesehen ist. Warum werden diese Finanzierungen bzw.
wird dieser Rotationsfonds gestrichen und was können dann diese Betreibergesellschaften tun? Fallen diese dann ganz unter den Rost oder welche Möglichkeiten
bleiben denen, insbesondere solchen kleinen Unternehmerpools, die sich zusammengeschlossen haben, um auch in der Lage zu sein, Herr Landesrat, beispielsweise Aufträge für Schülertransportdienste zu bekommen? Es heißt immer, dass es mittlerweile
drei, vier große Unternehmen im Land gibt, die sich jetzt noch mehr unter den Nagel
- 13 -
reißen, weil die Bestimmungen entsprechend lauten und kleinere Gesellschaften nicht
mehr in Betracht kommen. Bitte schildern Sie es uns einfach. Wie sollen solche Privatunternehmer, die unter großen Opfern ihre Fahrzeuge gerade für den Behindertendienst umgerüstet haben, jemals in die Lage versetzt werden, bei Aufträgen konkurrieren zu können? Wenn sie nicht mehr für Förderungen in Betracht kommen, dann können sie bestimmte Investitionen nicht mehr tätigen und werden infolgedessen keinen
öffentlichen Auftrag mehr erhalten können.
WIDMANN (Landesrat für Industrie, Handel, Handwerk, Mobilität
und Personal – SVP): Ich glaube, dass hier ein großes Missverständnis vorliegt. Die
Kleinunternehmer, die sich vor dem Landtag versammelt haben und die auch Kollege
Tinkhauser massiv unterstützt hat, wollten genau das Gegenteil! Sie haben sich aufgeregt und gesagt, dass sie aufgrund des Abo-Plus weniger Aufträge für Maturaausflüge
und vieles mehr bekommen hätten. Deshalb sagen wir, dass wir vor allem den Jugendlichen den Personennahverkehr zugänglich machen und ihnen zeigen möchten, dass
man mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Freunden, zum Sportunterricht und zur
Schule fahren kann. Deshalb ist das Abo-Plus in Südtirol und in ganz Europa einzigartig und man kann damit auf allen Linien des Landes umsonst fahren. Einerseits ist es
verständlich, dass die kleinen Unternehmen vor allem in den Talschaften, die nicht nur
Reisebusse, sondern auch kleine Busse haben, weniger Aufträge bekommen - dies
stimmt und ist ein Problem -, andererseits ist es nicht meine Aufgabe, ihnen Aufträge
zu verschaffen, sondern möglichst danach zu trachten, dass unsere Jugend und Senioren kostenlos und günstig mit den Verkehrsmitteln das ganze Land befahren können.
Dies ist ein Unterschied!
Der Absatz 4 des Artikels 8 des Landesgesetzes Nr. 37/74, den Sie angesprochen haben, betrifft nicht die Kleinkonzessionäre oder den Personennahverkehr, sondern ausschließlich den Güterverkehr. Hier geht es ganz speziell um Grasstein, wo das
Land Südtirol gemeinsam mit dem BBT und privaten Unternehmen versucht, wieder
einen Güterbahnhof einzurichten, denn Trenitalia Cargo möchte sämtliche Güterbahnhöfe im ganzen Lande streichen. Der Güterbahnhof in Meran ist gestrichen worden
und jenen in Innichen versuchen wir zu streichen. Die Güterbahnhöfe in Bruneck und
Brixen sind stillgelegt worden. Somit haben wir versucht, einen wieder strategischen
Güterbahnhof ins Leben zu rufen. Mit der Streichung dieses Absatzes ist es möglich,
solche Einrichtungen auch von Seiten des Landes zu unterstützen und damit realisierbar zu machen. Das heißt, der Artikel hat nichts mit dem Personennahverkehr oder mit
den Kleinunternehmen zu tun, sondern mit dem Güterverkehr.
PRESIDENTE: Metto in votazione l'articolo 12: approvato a maggioranza
con 17 voti favorevoli e 10 astensioni.
- 14 -
Art. 13
Modifica della legge provinciale 19 agosto 1988, n. 34, recante “Esercizio delle funzioni amministrative provinciali in materia di comunicazioni e trasporti e porti lacuali”
1. Dopo l’articolo 1 della legge provinciale 19 agosto 1988, n. 34, e
successive modifiche, è inserito il seguente articolo:
“Art. 1-bis (Autotrasporto di cose per conto terzi e in conto proprio) - 1.
La competenza relativa alla gestione dell’albo provinciale degli autotrasportatori per conto terzi e del rilascio delle licenze di trasporto
merci in conto proprio, di cui alla legge 6 giugno 1974, n. 298, è esercitata dall’ufficio competente in materia di trasporto merci della Ripartizione provinciale mobilità.
2. Il contributo annuo per l’iscrizione all’albo degli autotrasportatori, di
cui all’articolo 63 della legge 6 giugno 1974, n. 298, per le imprese
iscritte presso l’albo della Provincia di Bolzano – in deroga a quanto
previsto dalla citata legge – è versato dagli interessati direttamente
all’amministrazione provinciale.
3. Restano ferme le competenze dello Stato per quanto concerne la
fissazione della misura del contributo annuo nonché i criteri per la sua
determinazione, la determinazione dei tempi per la comunicazione alle
imprese e del suo pagamento.”
-----------Art. 13
Änderung des Landesgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 34, „Ausübung der Funktionen der Landesverwaltung auf dem Gebiet des
Beförderungswesens und der Binnenhäfen“
1. Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 34, in
geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 1-bis (Gewerbliche Güterbeförderung und Werkverkehr) - 1. Das
für den Bereich Güterbeförderung zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität ist für die Führung des Berufsverzeichnisses der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen und die Ausstellung der
Werkverkehrslizenzen laut Gesetz vom 6. Juni 1974, Nr. 298, zuständig.
2. Die Jahresgebühr, welche die im Berufsverzeichnis des Landes
Südtirol eingetragenen Unternehmen für die Eintragung im Berufsverzeichnis der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen laut Artikel
63 des Gesetzes vom 6. Juni 1974, Nr. 298, zu entrichten haben,
wird, in Abweichung von genanntem Gesetz, von den Betroffenen direkt an die Landesverwaltung überwiesen.
3. Aufrecht bleiben die Zuständigkeiten des Staates hinsichtlich der
Festsetzung der Höhe der Jahresgebühr sowie die Kriterien für die
zeitliche Bestimmung der Mitteilung an die Unternehmen und deren
Entrichtung.“
L’assessore Widmann ha presentato un emendamento sostitutivo che dice:
L'articolo 13 è così sostituito: Artikel 13 ist wie folgt ersetzt:
- 15 -
Art. 13
Modifica della legge provinciale 19 agosto 1988, n. 34, recante "Esercizio delle funzioni amministrative provinciali in materia di comunicazioni e trasporti e porti lacuali"
1. Dopo l’articolo 1 della legge provinciale 19 agosto 1988, n. 34, e
successive modifiche, è inserito il seguente articolo 1-bis:
"Art. 1-bis (Autotrasporto di cose per conto terzi e in conto proprio) - 1.
La competenza relativa alla gestione dell’albo provinciale degli autotrasportatori per conto terzi e del rilascio delle licenze di trasporto
merci in conto proprio, di cui alla legge 6 giugno 1974, n. 298, è esercitata dall’ufficio competente in materia di trasporto merci della Ripartizione provinciale Mobilità.
2. Il contributo annuo per l’iscrizione all’albo degli autotrasportatori, di
cui all’articolo 63 della legge 6 giugno 1974, n. 298, per le imprese
iscritte presso l’albo della Provincia di Bolzano – in deroga a quanto
previsto dalla citata legge – è versato dagli interessati direttamente
all’amministrazione provinciale.
3. Restano ferme le competenze dello Stato per quanto concerne la
fissazione della misura del contributo annuo nonché i criteri per la sua
fissazione e la determinazione dei tempi per il pagamento da parte
delle imprese."
---------Art. 13
Änderung des Landesgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 34, "Ausübung der Funktionen der Landesverwaltung auf dem Gebiet des
Beförderungswesens und der Binnenhäfen"
1. Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 34, in
geltender Fassung, wird folgender Artikel 1-bis eingefügt:
"Art. 1-bis (Gewerbliche Güterbeförderung und Werkverkehr) - 1. Die
Zuständigkeit der Führung des Berufsverzeichnisses der gewerblichen
Güterkraftverkehrsunternehmen und der Ausstellung der Werkverkehrslizenzen gemäß Gesetz vom 6. Juni 1974, Nr. 298, wird vom zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität ausgeübt.
2. Die Jahresgebühr, welche die im Berufsverzeichnis des Landes
Südtirol eingetragenen Unternehmen für die Eintragung im Berufsverzeichnis der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen laut Artikel
63 des Gesetzes vom 6. Juni 1974, Nr. 298, zu entrichten haben,
wird, in Abweichung von genanntem Gesetz, von den Betroffenen direkt an die Landesverwaltung überwiesen.
3. Aufrecht bleibt die Zuständigkeit des Staates in Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Jahresgebühr sowie auf die Kriterien zur Festsetzung derselben und auf die Bestimmung der Zahlungsfristen von
Seiten der Unternehmen."
Ha chiesto la parola la consigliera Klotz, ne ha facoltà.
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Herr Landesrat! Wenn man den
Änderungsantrag mit dem Text der Kommission vergleicht, dann ist es ja kein großer
Unterschied, nur dass im Kommissionstext davon ausgegangen wird, dass die Zuständigkeit ohnehin schon festgeschrieben ist, denn im Absatz 1 wird einfach nur die Zu-
- 16 -
ständigkeit in den Mittelpunkt gerückt. Beim Absatz 3 geht es um eine Kleinigkeit, so
wie ich es verstanden habe, was sich da ändert. Inhaltlich geht es mehr oder weniger
um dasselbe, nur kommen die Zahlungsfristen dazu. Warum haben Sie den Absatz 1
umgestellt? Man hat als Leser den Eindruck, als müsste das Land erst einmal die Zuständigkeit noch klären. Hat es irgendwelche Kontroversen gegeben darüber, dass die
Zuständigkeit auf das Land übergegangen ist oder nicht?
WIDMANN (Landesrat für Industrie, Handel, Handwerk, Mobilität
und Personal – SVP): Es hat keine Kontroversen gegeben, sondern hier geht es um
eine rein sprachlich-technische Anpassung, deren Notwendigkeit vom Amt für Rechtsangelegenheiten an uns herangetragen wurde. Dabei ist gesagt worden, dass die Formulierung so korrekter wäre. Der Inhalt ist – Sie haben es auch festgestellt – genau
derselbe. Im Wesentlichen hat sich nichts geändert, nur der Text ist präziser formuliert
worden.
PRESIDENTE: Metto in votazione l'emendamento sostitutivo: approvato a
maggioranza con 1 astensione e i restanti voti favorevoli.
CAPO VI
ABROGAZIONI
Art. 14
Abrogazioni
1. Sono abrogati:
a) i commi 4 e 7 dell’articolo 17 e l’articolo 43 della legge provinciale 5
marzo 2001, n. 7, e successive modifiche;
b) gli articoli 21, 22, 23 e 24 della legge provinciale 5 novembre 2001,
n. 14.
---------6. ABSCHNITT
AUFHEBUNGEN
Art. 14
Aufhebungen
1. Aufgehoben sind:
a) Artikel 17 Absätze 4 und 7 und Artikel 43 des Landesgesetzes vom
5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung,
b) die Artikel 21, 22, 23 und 24 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14.
I consiglieri Dello Sbarba e Heiss hanno presentato un emendamento che
dice: L’articolo 14 è soppresso.
Der Artikel 14 wird gestrichen.
La parola al consigliere Dello Sbarba, ne ha facoltà.
DELLO SBARBA (Gruppo Verde – Grüne Fraktion – Grupa Vërda):
Lo ritiro.
- 17 -
PRESIDENTE: Va bene, la parola al consigliere Pichler Rolle, ne ha facoltà.
PICHLER ROLLE (SVP): Ich beantrage eine getrennte Abstimmung der
Buchstaben a) und b) des Artikels 14, wobei wir den Buchstaben b) nicht genehmigen
werden, weil die Artikel 21, 22, 23 und 24 des Landesgesetzes vom 5. November
2001, Nr. 14 vor allem für den Sanitätsbetrieb wichtig sind, um zu einer schnelleren
und unkomplizierten Abwicklung der Einkäufe unterhalb der von der EU festgelegten
Schwelle von 193.000 Euro zu kommen. Wenn diese Artikel aufgehoben würden,
dann würden wir eine autonome Regelung verlieren und müssten die gesamtstaatliche
Regelung anwenden, welche um vieles aufwändiger und komplizierter wäre, ohne dass
sie aber Vorteile für den Betrieb bzw. Kunden bringen würde.
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Fraktionssprecher Pichler Rolle
hat uns jetzt erklärt, warum über die Absätze getrennt abgestimmt werden sollte. Das
heißt also, dass die Artikel 21, 22, 23 und 24 betreffend die Vertragstätigkeit und Regelung der Verträge aufrecht bleiben sollen. Landesrat Theiner ist jetzt nicht da, denn
ich hätte von ihm die konkreten Anlässe bzw. Hintergründe und die Unterschiede recht
gerne gewusst. Pichler Rolle hat es uns schon erklärt, aber ich wollte über die Inhalte
Bescheid wissen. Nachdem man vorher noch der Meinung war, dass es wichtig sei,
dass die Artikel 21, 22, 23 und 24 des Landesgesetzes Nr. 14/2001 betreffend Kautionen und Strafen, Abnahmen, aktive Verträge aufgehoben werden, möchte ich wissen,
warum sie jetzt plötzlich so wichtig sind. Vielleicht weiß jemand, ob Landesrat
Theiner anwesend oder nicht anwesend ist.
PRESIDENTE: Vedo di farlo chiamare. Abbiamo una giustificazione di assenza momentanea dell'assessore Theiner, però non sappiamo ancora se è già andato
via o meno. Stiamo verificando.
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Wenn er entschuldigt abwesend
ist, dann ist für mich die Sache auch in Ordnung, nur hätte mich interessiert, was die
konkreten Hintergründe sind, denn es handelt sich ja nicht um eine Kleinigkeit, sondern um die Regelung über die Verträge. Ich hätte nur ganz gerne gewusst, aus welchem Grund …
PICHLER ROLLE (SVP): Es geht um die Einkäufe unterhalb der von der
EU festgelegten Schwelle von 193.000 Euro. Wenn diese Artikel aufgehoben würden,
dann würden wir eine autonome Regelung verlieren und müssten die gesamtstaatliche
Regelung zur Anwendung bringen.
- 18 -
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): In Ordnung!
DELLO SBARBA (Gruppo Verde – Grüne Fraktion – Grupa Vërda):
Mi ricollego a quanto detto dalla collega Klotz aggiungendo qualcosa, perché io ero in
commissione e l'abrogazione di queste norme di cui al punto b) è stata presentata dalla
Giunta provinciale con le seguenti parole: "Così facendo si contribuisce alla sburocratizzazione e alla semplificazione dei processi amministrativi in atto". Noi avevamo
dei dubbi su questo, infatti abbiamo presentato l'emendamento soppressivo che, sapendo poi che si votava separatamente, abbiamo ritirato, perché va bene togliere il
punto b), però mi chiedo una cosa, la Giunta provinciale presenta questo punto b) dicendo che contribuisce alla sburocratizzazione e semplificazione dei processi amministrativi in atto. Adesso la maggioranza, per bocca del collega Pichler Rolle, conferma
invece la nostra impressione che l'esito dell'eliminazione di questi articoli era l'opposto, cioè complicare, burocratizzare le procedure, e addirittura ristatalizzarle, questo ci
era sfuggito onestamente, quindi il collega Pichler Rolle ha aggiunto un altro elemento. Io chiedo una cosa: ma insomma, la Giunta provinciale con tutte le centinaia di
funzionari di cui dispone non si rende conto di quello che fa? Fa una cosa con una intenzione e in realtà poi dispone delle norme che hanno l'effetto opposto? Una risposta
dall'assessore Theiner prima o poi ci dovrà arrivare, perché è un po' paradossale. Bisogna dire che la Giunta provinciale si è sbagliata. Se questo è il modo di governare….
PRESIDENTE: Non c'è l'assessore Theiner per la replica, perché si è assentato.
Pongo in votazione l'articolo 14 per parti separate.
Metto in votazione il comma 1, lettera a): approvato a maggioranza con 16
voti favorevoli e 9 astensioni;
metto in votazione il comma 1, lettera b): respinto a maggioranza con 4
astensioni e i restanti voti contrari.
Art. 15
Entrata in vigore
1. La presente legge entra in vigore il giorno successivo a quello della
sua pubblicazione sul Bollettino Ufficiale della Regione.
---------Art. 15
Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt
der Region in Kraft.
Chi chiede la parola sull’articolo 15? Nessuno. Lo metto in votazione: approvato a maggioranza con 1 voto contrario, 4 astensioni e i restanti voti favorevoli.
Ci sono dichiarazioni di voto?
La parola alla consigliera Klotz, ne ha facoltà.
- 19 -
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Wir haben, was den ersten großen
Teil, nämlich Artikel 1, anbelangt, womit eine ganze Reihe von neuen Bestimmungen
im Wohnbausektor in Kraft treten, sehr viele davon wohlwollend mitgetragen. Wir
tragen vor allen Dingen die Schwerpunkte mit, die von den beiden Vertretern der Gemeinden eingebracht wurden. Insofern stellen wir fest, dass ein neuer Zug in die
Wohnbaupolitik kommt, was wir auch honorieren. Es hat ein Umdenken stattgefunden,
dass man bereit ist, sich auf die Realitäten und auch auf die gesellschaftspolitischen
Entwicklungen in unserem Land einzustellen. Wir sehen es in den Städten wie Bozen,
Meran und Brixen, in Bruneck weniger, dass im Stadtkern sehr Vieles zu sanieren ist.
Auch in Bozen gibt es noch erhebliche Bausubstanz, denn hinter dem Greif Center beginnt man nun Lücken zu schließen. Es sind leerstehende Gebäude, die seit 30 Jahren
verfallen sind, und dazu braucht es einen zusätzlichen Schub, einen zusätzlichen Anreiz, damit auch private Bauunternehmen solche Gebäude aufkaufen, sie restrukturieren und dann zu den Bedingungen, wie sie der soziale Wohnbau vorgibt, verkaufen
oder vermieten. Dies ist in Ordnung, weshalb wir dies auch unterstützen.
Dass man das Bausparen einführt – es geschieht leider nicht in dem Maße,
wie es in Österreich seit vielen Jahrzehnten erfolgreich betrieben wird – und man zumindest eine Schiene in diese Richtung legt, ist positiv und zu unterstreichen.
Herr Landesrat! Unsere Enthaltung insgesamt - im Gesetz sind kleinere Details enthalten, die wir nicht mitgetragen haben - ist vor allem darauf zurückzuführen,
dass man eine solche Art der Gesetzgebung nicht mehr betreiben sollte, weil man in
einem einzigen Artikel so viele Änderungen untergebracht hat. Wir wissen schon, dass
in früheren Zeiten unter Direktor Spitaler manches versucht worden war, mit dem man
aber nicht durchgekommen ist, weil wir uns als Opposition bei den Haushaltsgesetzen
immer quergelegt haben, dass haushaltsfremde Artikel behandelt werden. Was verschiedene Änderungen, gerade was die nicht ehelichen Partnerschaften anbelangt, betrifft, hat es bereits Bedarf gegeben; dies ist bis heute nicht gelungen. Es wäre dafür
gestanden, Herr Landesrat, in der dafür zuständigen Gesetzgebungskommission nur
die Änderung des Wohnbaugesetzes vorzunehmen, denn dies wäre sicher übersichtlicher gewesen. Ihr Amt wird nun eine große Aufgabe bekommen, und zwar, wie man
so schön auf Neudeutsch sagt, zu harmonisieren, damit dieses Gesetz nicht nur für die
Verwalter lesbar wird, sondern es soll ja auch für die Bürger benutzerfreundlich sein.
Dies wäre sehr, sehr wichtig.
Dass man in dieses Omnibus-Gesetz auch die Änderungen im Berich
Sanitätswesen eingebaut hat, liegt in der Natur der Sache eines Omnibus-Gesetzes,
aber die Wohnbaureform hätte man ausklammern und mit einem eigenen Gesetz machen sollen. Somit haben wir im Grunde genommen eigentlich den Überblick verloren
und gestern mühsam die Zusammenhänge noch einmal erarbeiten müssen, was sehr,
sehr schwierig war.
- 20 -
Was die großen Inhalte anbelangt, ist der Gesetzentwurf durchaus positiv.
Wir enthalten uns aber der Stimme, weil wir sagen wollen, dass es so nicht mehr sein
sollte, dass der Landtag den Überblick verliert, denn mit Ausnahme von wenigen Abgeordneten haben die einen mehr oder weniger auf das Geradewohl abgestimmt.
DELLO SBARBA (Gruppo Verde – Grüne Fraktion – Grupa Vërda):
Mi riallaccio a quanto detto dalla collega Klotz. Anche per noi in questo disegno di
legge, soprattutto nella parte grossa che riguarda l'edilizia agevolata, ci sono molte
cose positive, introdotte anche con il lavoro delle commissione, anche grazie ad emendamenti presentati dall'opposizione, anche a nostri emendamenti. Al riguardo basta
pensare al nostro emendamento che ha tolto il commissariamento dei comuni oppure al
dibattito che c'è stato ieri e alla soluzione, sulla base di un nostro emendamento che ha
evitato una ingiusta sanatoria che premiava i furbi. Quindi ci sono molti punti positivi.
Positivo è l'accelerazione dell'individuazione delle aree per rispondere al bisogno di
casa, positivo è il puntare anche sul recupero del patrimonio esistente per avere più
alloggi disponibili senza consumare altro terreno.
Esistono però alcuni rischi nelle norme che stiamo per approvare. Uno è il
fatto che a me pare che tutto il programma del ceto medio sia legato all'obiettivo dell'affitto con patto di futura vendita. Io sono contrario al fatto che il patrimonio edilizio
pubblico venga venduto e quindi sia in realtà un elemento di acquisto a rate e non resti
nelle mani pubbliche. Ricordo che la prima grossa ondata di vendita del patrimonio
edilizio pubblico la inaugurò il governo di Margaret Thatcher in Inghilterra quando cominciò a smantellare lo stato sociale. Per noi se si crea un patrimonio di alloggi pubblici anche per il ceto medio, questo patrimonio deve rimanere pubblico per rispondere
ai bisogni che via via emergono nella società.
Il secondo rischio è l'acquisto di case o aree edificabili da privati. Qui è stato
molto discusso se questo era un favore alle lobby delle società dei costruttori o no. Vedremo cosa succederà, sospendiamo per intanto il giudizio. Certamente ho l'impressione che ci sia molta più convenienza per i privati nel vendere aree edificabili che non
edifici già costruiti al prezzo per cui la Provincia lo offre. Vedremo cosa succederà.
Certamente sarebbe negativo se la cosa finisse per essere un grosso affare per i privati
che hanno un sacco di appartamenti di cui non sanno cosa fare e di cui non vogliono
diminuire il prezzo. Ma potrebbe anche diventare un modo per acquisire patrimonio
edilizio già esistente senza consumare altro verde. Ripeto, su questo abbiamo un giudizio sospeso, vedremo cosa succede.
Un altro rischio è quello di un aumento degli abusi e delle violazioni
nell'edilizia agevolata. Ci sono alcune norme abbastanza negative, avete eliminato sanzioni, ulteriori controlli, avete consentito divisioni o modifiche di destinazioni d'uso a
edifici agevolate. Saranno dettagli, ma su queste cose noi siamo abbastanza sensibili,
perché il patrimonio edilizio pubblico costruito con denaro pubblico deve o rimanere
pubblico, se si tratta di alloggi costruiti dall'ente pubblico, oppure deve mantenere
- 21 -
l'elemento di finalità sociale, di vincolo sociale che ha anche l'incentivazione e il finanziamento di ristrutturazione e di costruzione da parte del privato. Noi sorveglieremo che questi abusi non si verifichino.
C'è un rischio sulla ristrutturazione delle seconde case che giudichiamo anche positiva se si limita ai recuperi dei centri storici e viene vincolata all'affitto a persone che ne hanno veramente diritto, però qui si tratterà di vedere il regolamento di
attuazione.
Una cosa resta sulla legge sull'edilizia, che è la grave discriminazione verso i
cittadini lavoratori immigrati extra Unione Europea. Noi abbiamo provato a cancellare
questa norma vergognosa delle liste separate, vergognosa e inutile, ma la maggioranza
della SVP, e purtroppo anche del Partito Democratico, ha votato contro questa norma
anche se per l'ideologia e per la politica di questo partito ci saremmo aspettati un sostegno.
Infine inaccettabile di questo disegno di legge ci risulta la forma. Non è
accettabile che la forma di un'intera legge, quella sull'edilizia, venga fatta in un unico
articolo con 65 commi e più di 100 emendamenti, fra cui anche della maggioranza. Visto che nella democrazia la forma è sostanza, non possiamo dare il voto favorevole che
ci sarebbe piaciuto dare, ma dobbiamo limitarci ad una astensione proprio come protesta contro la forma che ha assunto questo disegno di legge.
PÖDER (UFS): Die Änderungen im Wohnbausektor sind teilweise zwingend gewesen und teilweise auch als Neuerungen im Wohnbauförderungsgesetz im
aktuellen Kontext richtig. Sie sollten sobald wie möglich auch mit Inhalt gefüllt werden, denn es braucht die eine oder andere Umsetzungsregelung, die Änderungen von
Durchführungsverordnungen noch dazu. Es gibt hier sicherlich einige Punkte, die auch
in der Gesetzgebungskommission Anlass zu Diskussionen gegeben haben, aber die
entsprechenden Bedenken wurden weitgehend ausgeräumt.
Ich denke, dass gerade dieser sehr umfangreiche Artikel 1 mit Sicherheit die
Zustimmung sehr, sehr vieler verdient. Wir haben zum technischen Aspekt dieses Gesetzes in der Gesetzgebungskommision angemerkt, dass es wichtig und richtig wäre,
wenn man solche umfangreiche Änderungen - abgesehen davon, dass es natürlich eine
generelle Novellierung des Wohnbauförderungsgesetzes bräuchte - nicht in einem einzigen Artikel mit mehreren Absätzen zusammenfassen, sondern, nicht nur der besseren
Lesbarkeit halber, auch wegen der besseren Bearbeitung der verschiedenen Absätze,
der verschiedenen Bereiche, in einem Gesetzentwurf mit mehreren Artikeln hineinschreiben sollte.
Was die übrigen Bestimmungen in diesem Gesetzentwurf anbelangt – teilweise sind sie nicht so spektakulär wie der Artikel 1, mit Einschränkungen -, muss ich
sagen, dass ich der Meinung bin, dass dieser Gesetzentwurf insgesamt zumindest die
vorsichtige Unterstützung verdient. Ich werde nicht gegen, sondern für den Gesetzentwurf stimmen.
- 22 -
VORSITZ DES PRÄSIDENTEN:
Dr. DIETER STEGER
PRESIDENZA DEL PRESIDENTE:
PRÄSIDENT: Das Wort hat der Abgeordnete Leitner, bitte.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Es gibt vor allem einen Grund, dass wir für
dieses Gesetz stimmen, nämlich wegen der explizit erwähnten Förderung des Bausparens. Dies ist eine alte Forderung, die wir Freiheitlichen hier im Landtag immer wieder
zur Sprache gebracht haben und die in letzter Zeit immer mehr auch von außen Unterstützung gefunden hat. Dies überzeugt uns, diesem Gesetz zuzustimmen, auch wenn
ich die Klagen wiederholen muss, was die Art der Gesetzgebung anbelangt, denn diese
sollte man überdenken. Wenn ein Gesetz für den Bürger nicht mehr leserlich ist, dann
ist es ganz einfach ein schlechtes Gesetz!
Die inhaltlichen Punkte noch einmal ganz kurz zusammengefasst. Auch wir
sind dafür, dass Wohnungsprogramme in Zusammenarbeit mit den Gemeinden umgesetzt werden, damit es bei der Zuweisung von Wohnungen schneller geht. Was die
Hilfsprogramme für Personen anbelangt, die ihren Job wegen der Wirtschaftskrise
verloren haben, so ist es verständlich, dass man diesen in besonderer Weise hilft. Allerdings möchte ich hier schon anmahnen, genau hinzuschauen, denn wir erleben oft,
dass unter dem Vorwand einer Krise irgendetwas gemacht wird. Die Gesetzgebung in
Südtirol ist, leider Gottes, in letzter Zeit immer auch als Anlassgesetzgebung verstanden worden, und man hat den Bürgern immer wieder signalisiert, dass man im Nachhinein Unregelmäßigkeiten sanieren und hinterher immer Löcher stopfen müsse. Eine
gute Gesetzgebung ist dann gegeben, wenn man Missbrauch von vornherein verhindert, ohne immer darauf abzuzielen, dass Missbrauch auch passieren kann. Dieses
Denken hat sich, leider Gottes, auch in Südtirol entwickelt.
Dass man endlich wieder an die Wiedergewinnung von Bausubstanz denkt
und diesbezüglich Maßnahmen setzt, ist äußerst positiv, denn wir haben es in vielen
Gemeinden, in denen nach allen Seiten hin ausgebaut wurde und eine Zersiedelung
stattgefunden hat, erlebt, dass auch alte Bausubstanz verfällt. Hier auch ein Wink oder
Link auf Ensembles und Denkmalschutz, dass man diesbezüglich auch die entsprechenden Mittel bereitstellt, damit man den Menschen Hilfe bietet. Die Leute können
sich eine Sanierung in bestimmten Bereichen nicht leisten, denn wenn ein Gebäude mit
Denkmalschutzbindungen oder Ensembleschutzbindungen belegt ist, ist eine Sanierung teurer. Wir Freiheitliche haben uns immer ganz entschieden für den Ensembleund Denkmalschutz ausgesprochen. Die Bürger dürfen nicht bestraft werden, weshalb
es in diesem Bereich entsprechende zusätzliche Mittel braucht.
Wir sind ausdrücklich dafür, dass der Garantiefonds für die ehrenamtlichen
Vereine eingeführt worden ist, womit, wenn ein Schadensfall auftritt, zumindest ein
- 23 -
Teil desselben durch Versicherung abgedeckt wird. Es gibt Beispiele dafür, wie es in
der Gesellschaft passieren kann, dass Menschen dann privat zum Handkuss kommen,
nur weil sie ehrenamtlich tätig waren. Dieser Garantiefonds wurde in den letzten Jahren von mehreren Landtagsfraktionen immer wieder gefordert. Jetzt ist er gesetzlich
vorgesehen, und das ist ausdrücklich zu unterstreichen.
Als Letztes noch einmal das, was meine Kollegin Mair im Zusammenhang
mit der Ausgabe von Medikamenten in Handelsbetrieben gesagt hat, nämlich dass darüber gewacht werden sollte, dass Leute nicht unberechtigterweise zu Medikamenten
kommen, weil dies dem Missbrauch Tür und Tor öffnen würde.
Ich bedanke mich ausdrücklich bei meinem Kollegen Thomas Egger, dem es
in Zusammenarbeit mit Vertretern der Volkspartei gelungen ist, das Bausparen einzuführen. Ich denke, dass es eine gute Sache für die Menschen ist. Deshalb stimmen wir
für den Gesetzentwurf.
PICHLER ROLLE (SVP): Ich verleihe der Genugtuung meiner Fraktion
Ausdruck über diesen Gesetzentwurf, der hoffentlich zum Gesetz wird, und dem wir
aus Überzeugung zustimmen werden. Ich denke, dies ist auch ein ganz toller Beweis
für die Vitalität und Dynamik der SVP-Fraktion im Südtiroler Landtag, denn das Gesetz, das Landesrat Tommasini vorgelegt hat, ist sicher ein gutes Gesetz. Wir haben es
in der Fraktion auch in Zusammenarbeit mit dem Landesrat in entscheidenden Punkten
ergänzen und verbessern können.
Ich möchte vor allem die Anträge erwähnen, die die Kollegen Schuler,
Noggler, Stocker Martha und Steger eingebracht haben. Ich denke, dies war eine gute
Zusammenarbeit, ein gutes Teamwork, und glaube, dass zwei Punkte hervorgehoben
werden müssen. Die Sanierung der Ortskerne ist etwas ganz, ganz Wichtiges, wobei
lange Zeit vermutet wurde, dass es einfach nur eine Floskel sei. Wenn Sie, Herr Landesrat – ich habe es gestern gesagt und wiederhole es noch einmal – die finanzielle
Ausstattung bekommen, dann kann dies ein ganz entscheidender Impuls für die Entwicklung unserer Dörfer sein. Ich denke hier an den Handel, an die Ortskerne, an die
Belebung der Ortskerne mit Menschen und daran, dass man diese Kubatur wieder nutzen kann und demzufolge der Mietmarkt belebt, die Ausweisung von neuem Bauland
verhindert, der Ausverkauf der Heimat gestoppt wird und die heimischen Handwerksbetriebe eine Arbeit finden.
Ich denke, mit diesen zwei Anträgen, die von der Fraktion der Südtiroler
Volkspartei eingebracht worden sind, hat man wesentliche Signale gesetzt. Vor allem
möchte ich aber auf die Maßnahme, welche für den Mittelstand vorgesehen ist, verweisen. Ich hoffe sehr, dass der Passus, eingebracht von den Abgeordneten Schuler,
Noggler, Stocker Martha, Steger und von der gesamten SVP-Fraktion, Neuerungen
bringt. Das heißt, Bauwerber können eine Anzahlung und dann bereits unmittelbar die
Abzahlung, das vertragliche Entgelt leisten, und dies ist ein ganz entscheidender
Schritt.
- 24 -
Ich möchte unterstreichen, dass das Bausparen, welches Kollegin Stirner
Brantsch und Kollege Egger hier explizit noch einmal erwähnt haben, sehr wichtig ist,
dass es ein Anliegen vor allem der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Südtiroler Volkspartei war, dass wir aber durch diese Maßnahme, glaube ich, nicht das Bausparen überflüssig machen, sondern einen alternativen Weg dazu aufzeigen, denn es ist
völlig klar: Wenn ich eine Anzahlung für eine geförderte Wohnung leiste und bereits
mit der Ratenzahlung beginne - es ist keine Miete, sondern ein vereinbartes Entgelt -,
dann ist dies sozusagen eine gesteigerte Form. Ich habe nämlich die Wohnung und
zahle sie ab, und dies ist sicherlich eine Variante, die möglicherweise auch steuerliche
Vorteile schafft. Wir hoffen alle sehr, Kollegin Stirner Brantsch und Kollege Egger,
dass der Staat dann auch die entsprechenden Akzente in der staatlichen Gesetzgebung
setzt, wobei sich bis jetzt, leider Gottes, diesbezüglich nichts gerührt hat.
Ich denke, in der Wohnbaupolitik versucht man neue Akzente zu setzen,
auch was die schnellere Ausweisung von Bauland in größeren Gemeinden anbelangt.
Diesbezüglich ist es mir sehr wichtig, dass man einen Konsens gefunden hat. Das
heißt, wenn es die betroffene Gemeinde will, dann kann das Verfahren beschleunigt
werden – und dies ist sehr, sehr wichtig -, wenn es hingegen die Gemeinde nicht will,
dann trägt sie die Verantwortung dafür. Sie behält also ihre Autonomie. Deshalb
stimmen wir mit großer Freude diesem Gesetz zu und hoffen, dass es mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen konkret, rasch und schnell umgesetzt und auch
die finanzielle Ausstattung zur Verfügung gestellt wird, was sehr, sehr wichtig ist.
Was den Garantiefonds anbelangt, kann ich nur sagen, dass hier der Fall
Mathà, glaube ich, einiges bewirkt hat. Ich bin froh, dass der Südtiroler Landtag eine
solche Bestimmung verabschiedet.
Abschließend möchte ich auch noch unterstreichen, dass gerade diese Art
und Form von Gesetzgebung, die wir hier machen, letztendlich auch ein Zeichen dafür
ist, wie weit der Spielraum der Gesetzgebung in unserem Land geht, wie sehr der Südtiroler Landtag autonome Befugnisse, Eigenständigkeit wahrnehmen kann, was anderenorts im gesamten Staatsgebiet in dieser Form nicht möglich ist. Dies ist ein Beweis
für das, was hier mit unserer Autonomie erreicht wurde, nämlich dass die gesetzgeberische Tätigkeit des Südtiroler Landtages das Leben der Menschen vor Ort in Selbstverwaltung ganz entscheidend verbessern kann. Vielen herzlichen Dank!
PRÄSIDENT: Gibt es weitere Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir
über den Gesetzentwurf Nr. 42/09 ab. Ich ersuche um Verteilung der Stimmzettel.
(Geheime Abstimmung – votazione a scrutinio segreto)
PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE:
MAURO MINNITI
VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN:
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PRESIDENTE: Comunico l'esito della votazione: schede consegnate 34, sì
24, no 1, schede bianche 9. Il disegno di legge è approvato.
Punto 120) dell'ordine del giorno: Disegno di legge provinciale n. 38/09:
"Norme in materia di agricoltura, usi civici, utilizzazione delle acque pubbliche,
energia e tutela del paesaggio".
Punkt 120 der Tagesordnung: Landesgesetzentwurf Nr. 38/09: "Bestimmungen auf den Sachgebieten Landwirtschaft, Gemeinnutzungsrechte, Gewässernutzung, Energie und Landschaftsschutz".
Prego di dare lettura della relazione accompagnatoria.
LAIMER (Landesrat für Raumordnung, Umwelt und Energie
– SVP): Mit diesem Landesgesetzentwurf werden Änderungen zu
Landesgesetzen auf den Sachgebieten Landwirtschaft, Gemeinnutzungsrechte, Gewässernutzung und Landschaftsschutz vorgeschlagen.
Dieser Bericht soll dazu dienen, die einzelnen Änderungen zu erläutern.
Der 1. Abschnitt enthält die Änderungen auf dem Sachgebiet Landwirtschaft.
Mit Artikel 1 wird das Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 17,
„Höfegesetz“, geändert.
1. Die Änderung von Artikel 2 Absatz 4 enthält eine sprachliche Korrektur im deutschen Text.
2. Der im Artikel 4 Absatz 2 eingefügte letzte Satz legt fest, dass das
Geständnis und der Schiedseid als Beweismittel unzulässig sind, da
sie mit dem Streitgegenstand der Ersitzung, der eine öffentlich-rechtliche Relevanz hat, unvereinbar sind.
3. Die Änderung von Artikel 9 Absatz 1 verfolgt das Ziel, generell
sämtliche Bewilligungen für Abtrennungen von öffentlichem Interesse
ohne Rücksicht auf den verbleibenden Hofertrag zu erlauben, anstatt
die Bewilligungen weiterhin auf den Bau von öffentlichen Wegen und
auf die Flussregulierung zu beschränken.
4. Die Änderung bezüglich Artikel 13 betrifft nur den Titel, der nun
“Zulässigkeit der Anträge” lautet.
5. Die Änderung von Artikel 13, Absatz 1 hat zur Folge, dass künftig
nach der Zustellung des Gerichtsbeschlusses weder Anträge auf Auflösung des geschlossenen Hofes gestellt werden dürfen noch Anträge
auf Änderungen am Bestand.
6. Artikel 14 Absatz 3 wird dahingehend ergänzt, dass auch Miterben
und Miterbinnen, die unter Sachwalterschaft stehen, vom Recht auf
Übernahme des Hofes ausgeschlossen werden, da aufgrund von Änderungen im Zivilgesetzbuch eine Entmündigung nur mehr in den
seltensten Fällen erfolgt und beschränkt Entmündigte in der Regel
unter Sachwalterschaft gestellt werden.
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7. Der bisher in Artikel 21 Absatz 1 verwendete Begriff „Regelung der
geschlossenen Höfe“ war sehr allgemein gehalten, so dass nicht immer klar war, wann ein Schlichtungsversuch obligatorisch war und
wann nicht. Mit der hier vorgeschlagenen Änderung werden die Fälle
nun explizit benannt.
8. Der neu eingefügte Artikel 21 Absatz 4 legt fest, dass die Unterlassung des Schlichtungsversuchs lediglich eine zeitweilige Unverhandelbarkeit der Klage bewirkt, und nicht, wie bisher angewandt, dazu
führt, dass diese endgültig nicht mehr verfolgt werden kann.
9. Mit der Änderung von Artikel 22 Absatz 1 soll genau die sachliche
Zuständigkeit des Landesgerichtes festgelegt werden. Zudem wird
präzisiert, dass gebietsmäßig das Gericht des Ortes zuständig ist, wo
das Grundbuchsamt seinen Sitz hat, bei dem der geschlossene Hof
eingetragen ist.
10. Der neu eingefügte Artikel 22 Absatz 3 dient dazu, eine einheitliche Verfahrensform für den Fall festzulegen, dass Streitsachen laut
Artikel 21 Absatz 1 mit Streitsachen laut Artikel 22 Absatz 2, die verschiedenen Verfahrensformen unterliegen, verbunden werden.
11. In der Praxis fand die Bestimmung laut Artikel 24 nie Anwendung,
und auch in der Zivilprozessordnung gibt es keine Bestimmung, nach
der eine Partei nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens einseitig auf den Urteilsgegenstand verzichten kann. Deshalb scheint es
angebracht, diese in forensischen und richterlichen Kreisen umstrittene Sonderbestimmung durch die vorgeschlagene Fassung zu ersetzen.
12. Die Informationen, welche den bisher im Sinne von Artikel 43 Absatz 7 vorzulegenden Unterlagen entnommen werden konnten, reichen zur Bewertung der verschiedenen Sachverhalte nicht aus. Daher
muss unbedingt festgelegt werden, dass Anträgen, die auf Veränderungen am Bestand eines geschlossenen Hofes abzielen, weitere
Unterlagen beizulegen sind.
Mit Artikel 2 wird das Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 11,
„Bestimmungen über die Förderung der Landwirtschaft“, geändert.
1. Die Änderung im Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 11/98
ermöglicht es, die darin aufgelisteten Vorhaben im Bereich der Landwirtschaft auch durch Direktzahlungen und laufende Beiträge zu fördern. Außerdem wird das Vorhaben laut Buchstabe g) um die Worte
„Verbesserung der Tiergesundheit“ ergänzt, und das Vorhaben laut
Buchstabe p) um die Worte „technischer Beistand“. Das Vorhaben laut
dem Buchstaben l) wird gestrichen und durch das Vorhaben laut
Buchstabe s) ersetzt.
2. In der Landwirtschaft werden immer mehr Tätigkeiten ausgeübt, die
nicht nur auf die Lebensmittelproduktion zielen, sondern auch mit dem
Natur- und Umweltschutz im Zusammenhang stehen. Die Europäische Union versucht, die Landwirte und Landwirtinnen in diese
Zielsetzung einzubinden und gewährt ihnen dafür finanzielle Unterstützung. Die Stadtbevölkerung ist sich mitunter nicht der Bedeutung
der Landwirtschaft bewusst, so dass sie politische Entscheidungen in
diesem Bereich nicht auf angemessene Art und Weise mittragen
kann. Aus diesem Grund erscheint es notwendig, sowohl direkt als
auch mit Hilfe Dritter einzugreifen, damit Veranstaltungen, Initiativen
und Studien im Bereich der Landwirtschaft durchgeführt werden.
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Mit Artikel 3 wird das Landesgesetz vom 27. April 1995, Nr. 9, „Einführung des Landesviehregisters und dringende Maßnahmen in der
Landwirtschaft“, geändert.
Im vorgeschlagenen Text wird der derzeit geltende Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 9/1995 einfach durch die
Worte „und 1bis“ ergänzt. Dadurch wird der Vereinigung der Südtiroler
Tierzuchtverbände die Kennzeichnung der Equiden und die Verwaltung der entsprechenden Informationen ermöglicht, ähnlich, wie es
bereits im restlichen Staatsgebiet der Fall ist und innerhalb der Provinz Bozen für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gilt.
Artikel 4 enthält Änderungen zum Landesgesetz vom 14. Dezember
1999, Nr. 10, „Dringende Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft“.
Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, wird
ganz neu formuliert, um die darin enthaltenen Bestimmungen an die
neuen EU-Vorschriften auf dem Gebiet der Staatsbeihilfen anzupassen. Einige Absätze wurden zusammengefasst und einfacher formuliert, einige Bestimmungen wurden gestrichen, da ihr Inhalt von anderen Gesetzesbestimmungen geregelt wird. Mit dieser Bestimmung
werden keine neuen Förderungen für die Landwirtschaft eingeführt.
Mit Artikel 5 wird das Landesgesetz vom 22. Jänner 2001, Nr. 1,
„Kennzeichnung gentechnikfreier Produkte“, geändert. Es wird zum
Teil die Funktionsweise des Komitees für gentechnikfreie Produkte
neu geregelt.
Der 2. Abschnitt beinhaltet die Änderungen auf dem Sachgebiet Gemeinnutzungsrechte.
Mit Artikel 6 wird das Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, „Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen
Grundstücken“, geändert.
Die Wahl der Verwaltungsorgane nach „Köpfen“ entspricht der Ratio
des Landesgesetzes 2/59. In der Vergangenheit ist es jedoch immer
wieder vorgekommen, dass den Versammlungen unklar war, ob sie
die Verwaltungsorgane nach „Köpfen“ oder nach „Anteilen“ wählen
müssen und welche Mehrheit dafür notwendig ist. Durch Hinzufügen
des neuen Absatzes 5 im Artikel 13 des Landesgesetzes Nr. 2/59
werden diese Zweifel aus dem Raum geschafft.
In der Vergangenheit wurde die Erfahrung gemacht, dass die bisherige allgemeine Formulierung des ersten Absatzes des Artikels 15 des
Landesgsetzes Nr. 2/59 zu Unsicherheiten bei der Anwendung desselben führten, da der Auslegungsspielraum zu groß war. Die Auflistung der einzelnen Fälle soll mehr Rechtssicherheit gewähren. Besonders wichtig ist außerdem, dass im Gesetz verankert wurde, dass
die Landesregierung nun einen Kommissar für Einzelmaßnahmen
nominieren kann, ohne gleichzeitig die Verwaltungsorgane auflösen
zu müssen. Probleme, die bei der Abwicklung der Verwaltungstätigkeit
vor Ort auftreten, können auf diese Art und Weise rationeller gelöst
werden.
Der 3. Abschnitt enthält die Änderungen auf dem Sachgebiet Gewässernutzung.
Mit Artikel 7 wird das Landesgesetz vom 30.September 2005, Nr. 7,
“Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer
und elektrischer Anlagen“, geändert.
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Dabei handelt es sich um eine Übergangsbestimmung zur Regelung
bestimmter Ausnahmen zur Mindestrestwassermenge im Wassernutzungs-plan (auf dem Wege der Verabschiedung) für die landwirtschaftlichen Nutzungsrechte in bestimmten noch festzulegenden Gebieten. Es ist sinnvoller, die Anerkennung oder die diesbezüglichen
Erneuerungen auf der Grundlage der neuen Regeln festzulegen, die
nur dann wirksam sind, wenn bestimmte Untersuchungen und Studien
durchgeführt wurden. Daher der Grund für die Verlängerung.
Der 4. Abschnitt enthält die Änderungen auf dem Sachgebiet Landschaftsschutz.
Mit Artikel 8 wird im Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, „Landschaftsschutz”, der Artikel 19 eingefügt.
Mit den Beschlüssen Nr. 147 vom 24. Jänner 2005 und Nr. 2235 vom
20. Juni 2005 hat sich die Landesregierung für die Eintragung der
Dolomiten-Naturparke und der Gebiete Latemar und Bletterbach in die
Liste des Weltnaturerbes der UNESCO ausgesprochen.
Im Laufe des Antragsverfahrens haben die beteiligten Provinzen Bozen, Belluno, Pordenone, Trient und Udine festgestellt, dass die
Schaffung einer Institution mit einer juristischen Persönlichkeit
zweckmäßig ist, um der UNESCO umfassende Garantien für eine koordinierte und harmonisierte Verwaltung des UNESCO-Welterbes zu
geben.
Mit eigenen Beschlüssen Nr. 3241 vom 8. September 2008 und Nr.
265 vom 2. Februar 2009 hat die Landeregierung einen Entwurf der
Stiftungssatzung „Dolomiti-Dolomiten-Dolomites-Dolomitis UNESCO“
genehmigt.
Am 27. Juni 2009 hat das World Heritage Comitee bei seiner 33. Sitzung in Sevilla, beschlossen, die Dolomiten in das Weltnaturerbeverzeichnis aufzunehmen.
Jetzt sollen mit diesem Gesetzesartikel die Voraussetzungen zur Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an der genannten Stiftung
„Dolomiti-Dolomiten-Dolomites-Dolomitis UNESCO“ geschaffen werden.
Und schließlich wird mit Artikel 9 Artikel der 23bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, „Bestimmungen über die Gewässer“,
geändert.
Absatz 1 dieses Artikels betrifft grundsätzlich die Tiefbrunnen für
Hauswasser mit einer beschränkten Wassermenge. Der entsprechende Wasserzins liegt immer unter 30,00 Euro, und folglich sind
diese Tiefbrunnen, auf der Grundlage des Artikels 1 des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, so wie er mit Artikel 14 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2007, Nr. 6, geändert wurde, welcher die
Befreiung von den Wasserzinsen unter 20,00 Euro vorsieht, dem
Wasserzins nicht unterworfen. Mit dieser Änderung wird der Verweis
auf die Unentgeltlichkeit aufgehoben, wie bereits in der oben genannten allgemeineren Bestimmung vorgesehen. Außerdem wird der
Zeitraum verlängert, in dem die genannten „historischen“ Tiefbrunnen
ohne eine besondere Konzession benutzt werden können, und zwar
bis zum 10. August 2029. Dieses Datum fällt mit dem Ablauf der Konzessionen zusammen, der im Artikel 17 des Landesgesetzes vom 20.
September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, für die anderen historischen Tiefbrunnen (auch Tiefbrunnen nicht für Hauswasser) vorgese-
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hen ist. Die unterschiedlichen Fälligkeiten werden so auf dasselbe
Datum angeglichen, so dass eine gemeinsame und einheitliche Behandlung möglich ist.
---------Con il presente disegno di legge provinciale si propongono modifiche
a leggi provinciali in materia di agricoltura, usi civici, utilizzazione di
acque pubbliche e tutela del paesaggio.
La presente relazione ha lo scopo di illustrare le modifiche proposte.
Il Capo I contiene le modifiche in materia di agricoltura.
Con l’articolo 1 viene modificata la legge provinciale 28 novembre
2001, n. 17, recante “Legge sui masi chiusi”.
1. La modifica di cui al comma 4 dell’articolo 2 reca una correzione
linguistica nella versione in lingua tedesca.
2. L’ultima frase aggiunta al comma 2 dell’articolo 4 stabilisce che la
confessione e il giuramento decisorio non sono ammessi come mezzi
di prova, in quanto l’oggetto della controversia dell’usucapione, che è
di rilevanza di diritto pubblico, non è compatibile con essi.
3. La modifica del comma 1 dell’articolo 9 ha lo scopo di ammettere
generalmente tutte le autorizzazioni al distacco di interesse pubblico,
a prescindere dal reddito residuo del maso, sostituendo così l’attuale
limitazione che prevede l’autorizzazione solo nei casi di costruzione di
strade pubbliche e di regolazione di corsi d’acqua.
4. La modifica riguardante l’articolo 13 concerne unicamente la rubrica, che ora è “Ammissibilità delle domande”.
5. La modifica del comma 1 dell’articolo 13 comporta che dopo la notifica del decreto giudiziale, in futuro, non saranno più ammesse né le
domande concernenti lo scioglimento del maso chiuso, né le domande riguardanti modifiche alla consistenza del maso.
6. Il comma 3 dell’articolo 14 viene integrato nel senso di escludere
dal diritto di assunzione del maso anche i coeredi o le coerede assistiti
da un amministratore di sostegno, in quanto a causa di modifiche del
Codice civile, l’interdizione trova applicazione ormai in casi rarissimi e
in genere nei casi di inabilità si ricorre alla nomina ed all’assistenza di
un amministratore di sostegno.
7. Il termine “ordinamento dei masi chiusi” finora utilizzato al comma 1
dell’articolo 21 è risultato troppo generico e quindi non era sempre
evidente in quali casi il tentativo di conciliazione fosse obbligatorio o
meno. Con questa proposta di modifica sono elencati esplicitamente i
singoli casi.
8. Il nuovo comma 4 dell’articolo 21 prevede che l’omesso espletamento del tentativo di conciliazione comporta solamente la sospensione temporanea della domanda giudiziale e non, come finora applicato, la non perseguibilità definitiva della domanda.
9. Con la modifica del comma 1 dell’articolo 22 si vuole determinare
esattamente la competenza materiale del tribunale, e precisare la
competenza per territorio del giudice del luogo dove ha sede l’ufficio
tavolare presso il quale il maso è intavolato nel libro fondiario.
10. Il nuovo comma 3 dell’articolo 22 ha lo scopo di definire un procedimento uniforme, per i casi in cui cause di cui al comma 1 dell’articolo
21 e cause di cui al comma 2 dell’articolo 22, sono connesse e sarebbero altrimenti sottoposte a diverse forme di procedimento.
- 30 -
11. Nella prassi la disposizione di cui all’articolo 24 non è mai stata
applicata e nel codice di procedura civile non vi è alcuna disposizione
che prevede che una delle parti possa, una volta divenuta esecutiva la
sentenza, rinunciare all’oggetto della causa. Quindi si ritiene opportuno sostituire tale disposizione, peraltro molto discussa sotto l’aspetto
forense e tra i giudici, con la versione proposta.
12. Le informazioni ottenute dalla documentazione finora richiesta ai
sensi del comma 7 dell’articolo 43 non è sempre risultata sufficiente
per la valutazione delle diverse fattispecie. Si rende pertanto indispensabile richiedere che alla domanda che ha per oggetto un cambiamento della consistenza del maso chiuso vengano allegati anche
altri documenti.
Con l’articolo 2 viene modificata la legge provinciale 14 dicembre
1998, n. 11, recante “Disposizioni relative all’incentivazione in agricoltura”.
1. La modifica al comma 1 dell’articolo 4 della l. p. n. 11/98 introduce
la possibilità di agevolare le iniziative a favore dell’agricoltura ivi elencate anche tramite pagamenti diretti e contributi di parte corrente.
Inoltre l’iniziativa di cui alla lettera g) viene integrata con il “benessere
animale” e la lettera p) con le parole “assistenza tecnica”; l’iniziativa di
cui alla lettera l) è stralciata e sostituita con quella di cui alla lettera s).
2. L’agricoltura svolge sempre di più non solo attività dirette alla produzione alimentare, ma anche di protezione della natura e
dell’ambiente. L’Unione Europea cerca di coinvolgere l’agricoltore nel
raggiungimento di tale finalità, concedendo anche aiuti economici. La
popolazione che vive in città non si rende conto dell’importanza
dell’agricoltura e non è in grado di partecipare consapevolmente alle
scelte politiche riguardanti tale settore. Per questo motivo appare necessario intervenire sia direttamente che con l’ausilio di terzi per lo
svolgimento di manifestazioni, iniziative e studi nell’ambito
dell’agricoltura.
Con l’articolo 3 viene modificata la legge provinciale 27 aprile 1995, n.
9, recante “Istituzione dell’anagrafe provinciale del bestiame e delle
aziende di allevamento e disposizioni urgenti nel settore dell'agricoltura”.
Il testo proposto consiste nel semplice inserimento delle parole “e 1
bis” nel testo oggi vigente del comma 2 dell’articolo 1 della LP n.
9/1995, in modo da consentire l’identificazione degli equidi e la gestione delle relative informazioni da parte dell’Associazione provinciale
delle organizzazioni zootecniche altoatesine, analogamente a quanto
già avviene nel resto del territorio nazionale e in Provincia di Bolzano
per bovini, ovini, caprini e suini.
L’articolo 4 contiene modifiche della legge provinciale 14 dicembre
1999, n. 10, recante “Disposizioni urgenti nel settore dell’agricoltura”.
L’articolo 5 della legge provinciale 14 dicembre 1999, n. 10, viene interamente riformulato per adeguare le disposizioni ivi contenute alla
nuova normativa comunitaria vigente in materia di aiuti di stato. Di
conseguenza taluni commi sono stati raggruppati e riscritti in maniera
più semplice; altre disposizioni sono state stralciate in quanto i loro
contenuti sono già disciplinati da altre disposizioni legislative. Con
questa disposizione non vengono introdotte nuove incentivazioni in
agricoltura.
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Con l’articolo 5 viene modificata la legge provinciale 22 gennaio 2001,
n. 1, recante “Contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati”. Viene in parte ridisciplinato il funzionamento del Comitato per
i prodotti geneticamente non modificati.
Il Capo II contiene le modifiche in materia di usi civici.
Con l’articolo 6 viene modificata la legge provinciale 7 gennaio 1959,
n. 2, recante “Riordinamento delle associazioni agrarie (interessenze,
vicinie, comunità agrarie ecc.) per l'esercizio dei diritti sulle terre comuni”.
L’elezione degli organi amministrativi secondo il conteggio delle “teste” corrisponde alla ratio della legge n. 2/59. Visto che in passato si
sono continuamente verificati dei casi nei quali alle assemblee non
era chiaro se le elezioni degli organi amministrativi erano da tenere
secondo il conteggio delle “teste” oppure secondo quello delle “quote”
e quale fosse la maggioranza richiesta, suddetti dubbi sono eliminati
con l’aggiunta del nuovo comma 5 all’articolo 13 della legge provinciale n. 2/59.
A causa della formulazione sinora molto ampia del primo comma
dell’articolo 15 della legge provinciale n. 2/59, la norma che di conseguenza si prestava ad una varietà d’interpretazioni, si sono verificati in
passato dei casi d’incertezza nell’applicazione di tale norma.
L’elencazione delle varie fattispecie assicura invece una maggiore
certezza del diritto. Da sottolineare e di rilevanza molto importante è
inoltre la previsione legislativa tramite la quale viene assegnata alla
Giunta provinciale la possibilità di nominare un commissario ad acta
senza dover contemporaneamente procedere allo scioglimento degli
organi amministrativi. Questo procedimento permette una risoluzione
più razionale delle problematiche dell’attività amministrativa sul posto.
Il Capo III contiene le modifiche in materia di utilizzazione delle acque
pubbliche.
Con l’articolo 7 viene modificata la legge provinciale 30 settembre
2005, n. 7, recante “Norme in materia di utilizzazione di acque pubbliche e di impianti elettrici”.
Si tratta di una norma transitoria funzionale alla previsione, nel piano
di utilizzazione delle acque, in via di approvazione, di determinate deroghe al deflusso minimo vitale per le utenze agricole in particolari
zone da definirsi. È ragionevole definire i riconoscimenti o relativi rinnovi in base alle nuove regole, operative soltanto una volta compiuti
determinati studi e ricerche. Di qui la ragione della proroga.
Il Capo IV contiene le modifiche in materia di tutela del paesaggio.
Con l’articolo 8 viene inserito l’articolo 19 nella legge provinciale 25
luglio 1970, n. 16, recante “Tutela del paesaggio”,.
Con le proprie delibere n. 147 del 24/01/2005 e n. 2235 del
20/06/2005 la Giunta Provinciale ha deciso di aderire alla proposta di
inserimento dei parchi naturali dolomitici e delle aree del Latemar e
del Bletterbach nella Lista del Patrimonio Mondiale Naturale
dell’UNESCO.
Nel corso dell’iter di richiesta le province partecipanti di Bolzano, Belluno, Pordenone, Trento e Udine hanno rilevato l’opportunità
dell’istituzione di uno strumento dotato di propria personalità giuridica,
per dare maggiori garanzie all’UNESCO di una gestione coordinata e
armonizzata del Bene Mondiale Dolomiti UNESCO.
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Con proprie delibere n. 3241 del 08/09/2008 e n. 265 del 02//02/2009
la Giunta Provinciale ha approvato una bozza di statuto della fondazione “Dolomiti-Dolomiten-Dolomites-Dolomitis UNESCO”.
In data 27/06/2009 il World Heritage Comitee ha deliberato a Siviglia,
nel corso della sua 33° seduta, di accogliere le Dolomiti nella Lista del
Patrimonio Mondiale Naturale dell’UNESCO.
Con questo articolo si intendono pertanto creare i presupposti per la
partecipazione della Provincia autonoma di Bolzano alla nominata
Fondazione “Dolomiti-Dolomiten-Dolomites-Dolomitis UNESCO”.
E, infine, con l’articolo 9 viene modificato l’articolo 23bis della legge
provinciale 18 giugno 2002, n. 8, recante “Disposizioni sulle acque”.
Il comma 1 di tale articolo concerne sostanzialmente i pozzi domestici
con limitata portata d’acqua; il relativo canone è sempre inferiore alla
somma di 30 euro e, quindi, in base all’articolo 1 della legge provinciale 29 marzo 1983, n. 10, come modificato dall’articolo 14 della
legge provinciale 23 luglio 2007, n. 6, che prevede l’esenzione dei canoni inferiori a 30 euro, tali pozzi non sono soggetti a canone. Con
tale modifica si sopprime il riferimento alla gratuità, in quanto già prevista dalla norma più generale sopra richiamata; si proroga inoltre la
possibilità di utilizzare detti pozzi “storici” senza particolare concessione fino alla data del 10 agosto 2029, data coincidente con la scadenza delle concessioni per gli altri pozzi storici, anche non domestici,
prevista dall’articolo 17 della legge provinciale 30 settembre 2005, n.
7, e successive modifiche. Le varie scadenze vengono così fatte coincidere in una medesima data per una trattazione congiunta ed omogenea.
PRESIDENTE: Prego la Presidente della seconda commissione legislativa,
signora Hochgruber Kuenzer, di dare lettura della rispettiva relazione.
HOCHGRUBER KUENZER (SVP): Die II. Gesetzgebungskommission hat den Landesgesetzentwurf Nr. 38/09 in ihren Sitzungen vom 18. September, 8. und 28. Oktober 2009 behandelt. An den
Arbeiten nahmen auch der Landeshauptmannstellvertreter und Landesrat für Landwirtschaft Hans Berger, der Landesrat für Raumordnung, Umwelt und Energie Dr. Michl Laimer, der Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft Dr. Martin Pazeller, die Direktorin der Landesabteilung Wasser und Energie Dr.in Cinzia Flaim, der stellvertretende Abteilungsdirektor Dr. Wilfried Rauter, der Direktor des Landesamtes für bäuerliches Eigentum Dr. Werner Hintner, die Beamtin der
Landesabteilung Landwirtschaft Dr.in Anna Tezzele Eckl und der stellvertretende Direktor des Landesamtes für Gewässernutzung Geom.
Siegfried Vieider teil.
In der Sitzung vom 28. Oktober 2009 wurde der Bürgermeister der
Gemeinde Graun im Vinschgau Dr. Albrecht Plangger angehört, der
seine kritische Stellungnahme zu den Änderungsanträgen im Bereich
der Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie abgegeben
hat.
Nach der Verlesung des Gutachtens des Rates der Gemeinden verwies Landesrat Hans Berger im Rahmen der Erläuterung des Gesetzentwurfes im Besonderen auf die Neuerungen auf dem Sachgebiet
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des geschlossenen Hofes. In Absprache mit der lokalen Gerichtsbarkeit werden Korrekturen und Ergänzungen am geltenden Höfegesetz
vorgeschlagen, um bei der konkreten Anwendung der einschlägigen
Bestimmungen die Zielsetzungen des Landesgesetzgebers in Zukunft
bestmöglich erreichen zu können. Im Bereich der Landwirtschaftsförderungen erfolgt eine notwendige Anpassung an die neuen Vorschriften der Europäischen Union.
Dr. Wilfried Rauter erläuterte den Abschnitt Gewässernutzung des
Gesetzentwurfes und zeigte die Problematik betreffend die alten Wasserrechte, die seit über 100 Jahren bestehen, auf. Diese althergebrachten Rechte würden im Dezember dieses Jahres verfallen und
daher wird in Erwartung des neuen Wassernutzungsplanes eine Verlängerung der Ansprüche vorgeschlagen. Auch der Betrieb von Tiefbrunnen, die bis 1999 ohne Konzession verwendet wurden, wird bis
zu einer Neuregelung der Materie verlängert.
Abgeordnete Eva Klotz erinnerte im Rahmen der Generaldebatte an
die sachliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit in den Verfahren
betreffend geschlossene Höfe und warnte vor nicht abgesprochenen
Änderungen in dieser heiklen Materie. Im Bereich Landwirtschaft
wünschte sich die Abgeordnete nähere Auskünfte zu den Tätigkeiten,
die nicht auf die Lebensmittelproduktion abzielen und auf dem Sachgebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer genauere Informationen zu
den Mindestwassermengen.
Auch Abgeordneter Riccardo Dello Sbarba wollte präzisere Angaben
zu den Mindestwassermengen und zu den Abstimmungsmodalitäten
in den Versammlungen der Agrargemeinschaften.
Abgeordneter Seppl Lamprecht begrüßte besonders die Änderungen
des Höfegesetzes und die angekündigten Verlängerungen der alten
Wasserrechte. Auch die Beteiligung des Landes an der UNESCOStiftung zum Schutz des Weltnaturerbes der Dolomiten ist lobenswert,
betonte der Abgeordnete.
Im Rahmen seiner Replik betonte Landesrat Berger, dass sämtliche
Änderungen zum Höfegesetz mit dem Landesgericht abgestimmt
wurden. Was die Förderung landwirtschaftlicher Tätigkeiten betrifft,
die nicht auf die Lebensmittelproduktion abzielen, erklärte Landesrat
Berger, dass es dabei um die Sensibilisierung der städtischen Bevölkerung für die Landwirtschaft und deren speziellen Bedürfnisse geht.
Bei den Agrargemeinschaften sollen in Zukunft die Abstimmungen in
den entsprechenden Gremien nicht mehr nach Anteilen, sondern nach
Köpfen abgehalten werden, um die Beteiligung und Mitentscheidung
aller Mitglieder zu gewährleisten.
Dr. Rauter erklärte, dass bei den alten nicht anerkannten Wassernutzungsrechten ein delikates Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Nutzern besteht. So ist die Restwassermenge schon seit Jahren
ein Thema, dem bei der Erstellung des Wassernutzungsplanes, der im
Juni von der Landesregierung genehmigt worden ist, auch Rechnung
getragen worden ist. Das labile Gleichgewicht der alten Nutzungsrechte soll trotz einschlägiger staatlicher und gemeinschaftsrechtlicher
Bestimmungen beibehalten und die alten Rechte sollen gesondert behandelt und eventuell bis zum Jahr 2019 verlängert werden. In diesem
Zusammenhang ist auch geplant, die Konzessionen für die Tiefbrunnen und die bestehenden Varianten zu alten Wasserableitungen, die
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im laufenden Jahr verfallen, zu verlängern. Die Restwassermengen
für öffentliche Nutzungen sind allerdings neu zu regeln, so Dr. Rauter
abschließend.
Dr.in Cinzia Flaim erläuterte die Änderungsanträge im Bereich der
Nutzung der öffentlichen Gewässer und wies darauf hin, dass es vor
allem um eine Vereinheitlichung und Rationalisierung der bestehenden Verfahren für große und kleine Wasserableitungen geht. Im Sinne
der einschlägigen EU-Richtlinien wird eine einzige Dienststellenkonferenz mit allen beteiligten Ämtern und Verwaltungen eingerichtet, was
die entsprechenden Verwaltungsabläufe zur Genehmigung der Wasserableitungen wesentlich vereinfacht. Für die großen Wasserableitungen zur Energieerzeugung wird eine neue Regelung vorgeschlagen, mit der die geltenden Landesgesetze, welche die Ausschreibungen der Konzessionen beinhalten, den europäischen Richtlinien angepasst werden. Diese sehen eine transparente und unparteiliche
Wettbewerbsausschreibung und -abwicklung vor, der mit den eingebrachten Änderungsanträgen Rechnung getragen wird. Alle technischen und umweltrelevanten Parameter werden im Vorfeld von einer
erweiterten Dienststellenkonferenz festgelegt, wonach die Landesregierung formell die Ausschreibung veröffentlichen kann. Die geltenden
Landesgesetze sehen zurzeit eine einheitliche Regelung nur für jene
Konzessionsgesuche vor, die vor dem 31. Dezember 2005 und nach
dem Inkrafttreten der Novelle über die Konzessionen für die großen
Wasserableitungen im Jahre 2007 eingereicht wurden. Für Gesuche,
die zwischen diesen beiden Daten eingereicht wurden, gibt es keine
organische Regelung, weshalb mit den vorgeschlagenen Änderungen
die bestehenden Bestimmungen auch auf diese Konzessionsgesuche
angewendet werden können.
Nach Abschluss der Generaldebatte wurde der Übergang zur Artikeldebatte des Landesgesetzentwurfes Nr. 38/09 mit 6 Jastimmen und 2
Enthaltungen genehmigt.
Die einzelnen Artikel wurden mit dem folgenden Abstimmungsergebnis genehmigt:
Artikel 1: Ein von Landesrat Berger vorgelegter Änderungsantrag
zwecks Einfügung eines neuen Absatzes 1-bis betreffend das 20-jährige Veräußerungsverbot von geschlossenen Höfen zu Lasten von
Junglandwirten wurde mehrheitlich genehmigt. Die Kommission genehmigte ebenso mehrheitlich einen von Landesrat Berger eingebrachten Änderungsantrag zwecks Einfügung eines neuen Absatzes
5-bis, mit dem im Rahmen der Erbfolge der Altersvorzug bei der Hofübernahme gestrichen wird. Ein weiterer von Landesrat Berger eingereichter Änderungsantrag zwecks Hinzufügung eines neuen Absatzes
betreffend die Auflösung geschlossener Höfe, welche den festgelegten Jahresmindestertrag nicht erbringen, wurde ebenfalls mehrheitlich
genehmigt. Der geänderte Artikel wurde mit 5 Jastimmen und 3 Enthaltungen genehmigt.
Artikel 2 wurde mit 5 Jastimmen und 3 Enthaltungen genehmigt.
Artikel 3: Nach der einstimmigen Genehmigung eines von Landesrat
Berger eingereichten Änderungsantrages betreffend die Eintragung
ins Verzeichnis der Besamungstechniker, wurde der geänderte Artikel
mit 5 Jastimmen und 2 Enthaltungen genehmigt.
Artikel 4 wurde einstimmig genehmigt.
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Der von Landesrat Berger vorgelegte Änderungsantrag zwecks Einfügung eines Zusatzartikels 4-bis betreffend die Verlängerung der Regelung bezüglich der Anwendung des Koexistenzgrundsatzes zwischen gentechnisch veränderten Kulturen und den konventionellen
Kulturen wurde mit 3 Jastimmen und 3 Enthaltungen genehmigt.
Artikel 5 wurde mit 7 Jastimmen und 1 Enthaltung genehmigt.
Ein weiterer von Landesrat Berger vorgelegte Änderungsantrag
zwecks Einfügung eines Zusatzartikels 5-bis betreffend die unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften der Gemeinden an die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien wurde mit 7 Jastimmen
und 1 Enthaltung genehmigt.
Zusatzartikel 5-ter: Nach der mehrheitlichen Ablehnung eines vom
Abg. Dello Sbarba eingebrachten Abänderungsantrages, wurde der
von Landeshauptmann Durnwalder und vom Abg. Lamprecht vorgelegte Änderungsantrag zwecks Einfügung eines neuen Artikels 5-ter
betreffend die Aufgabenbereiche und die Führungsstruktur des Versuchszentrums Laimburg mit 4 Jastimmen und 3 Enthaltungen genehmigt.
Artikel 6 wurde nach einer kurzen Debatte über die kommissarische
Verwaltung von Agrargemeinschaften mit 7 Jastimmen und 1 Enthaltung genehmigt.
Artikel 7: LR Laimer erläuterte seinen Ersetzungsantrag zum gesamten Artikel, mit dem, unter anderem, bei der Konzessionsvergabe für
Kleinkraftwerke mit einer Nennleistung bis zu 3 MW im Falle mehrerer
Projektwerber ein Konkurrenzverfahren eingeführt wird. Um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, muss in Zukunft die erforderliche Grundverfügbarkeit bei der Antragstellung dokumentiert werden.
Zudem werden die Umweltverträglichkeits- und Wasserrechtsverfahren zusammengelegt, um eine einfachere und transparentere Abwicklung der Konzessionsvergabe zu gewährleisten. Nach der Ablehnung zweier vom Abg. Dello Sbarba eingebrachter Abänderungsanträge zu den Absätzen 2 und 5 des Ersetzungsantrages, wurde ein
von den Abg.en Lamprecht, Thaler Zelger und Hochgruber Kuenzer
vorgelegter Änderungsantrag zu Absatz 9 betreffend die Verlängerung
der alten Nutzungsrechte für kleine Wasserableitungen mit 5 Jastimmen und 2 Enthaltungen genehmigt. Der geänderte Ersetzungsantrag
von LR Laimer wurde schließlich ebenfalls mit 5 Jastimmen und 2
Enthaltungen genehmigt.
Zusatzartikel 7-bis, 7-ter und 7-quater: Im Anschluss an die Erläuterung des Änderungsantrages zwecks Einfügung dreier neuer Artikel
betreffend die Verfahren für die Erteilung der Konzessionen für große
und kleine Wasserableitungen durch den Einbringer LR Laimer, wurden zwei vom Abg. Dello Sbarba vorgelegte Abänderungsanträge zu
den Zusatzartikeln 7-bis und 7-ter Absatz 3 mehrheitlich abgelehnt.
Ein alternativer Abänderungsantrag des Abg. Dello Sbarba zu Artikel
7-ter Absatz 3 betreffend die Zusammensetzung der technischen
Kommission, die für die Bewertung der eingereichten Gesuche zuständig ist, wurde hingegen mehrheitlich genehmigt. Nach der Ablehnung zweier weiterer vom Abg. Dello Sbarba eingebrachter Abänderungsanträge zu Zusatzartikel 7-ter Absätze 3 und 4, wurde ein vom
selben Abgeordneten vorgelegter Streichungsantrag zu Zusatzartikel
7-ter Absatz 4 betreffend den neuen Absatz 9 von Artikel 19 des Lan-
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desgesetzes Nr. 7/2006 mit 5 Jastimmen und 3 Gegenstimmen genehmigt. Nach einer eingehenden Diskussion über Zusatzartikel 7quater betreffend die vorläufigen Ermächtigungen zum Einbau und
Betrieb der elektrischen Anlagen zog Landesrat Laimer diesen Teil
seines Änderungsantrages zurück, womit die dazu eingereichten
Streichungsanträge hinfällig wurden. Der geänderte Änderungsantrag
wurde darauf mit 5 Jastimmen und 3 Enthaltungen genehmigt.
Der von den Abg.en Noggler und Schuler vorgelegte Änderungsantrag zwecks Einfügung eines Zusatzartikels 7-quinquies betreffend die
Eintragung in den Bauleitplan von Wasserkraftwerken mit einer mittleren Nennleistung von mehr als 200 kW und die entsprechende Änderung von Artikel 44-bis Absatz 4 des Landesraumordnungsgesetzes
wurde mit 5 Jastimmen und 3 Gegenstimmen genehmigt.
Artikel 8: Nach der einstimmigen Genehmigung eines von Landesrätin
Repetto eingebrachten Änderungsantrages zur finanziellen Deckung
der Ausgaben für die neue UNESCO-Stiftung Weltnaturerbe Dolomiten, wurde der geänderte Artikel ebenfalls einstimmig genehmigt.
Artikel 9 wurde mit 6 Jastimmen und 2 Enthaltungen genehmigt.
Artikel 10 wurde einstimmig genehmigt.
In Ermangelung von Erklärungen zur Stimmabgabe, wurde der Landesgesetzentwurf Nr. 38/09 in der Schlussabstimmung mit 5 Ja-Stimmen (der Vorsitzenden Hochgruber Kuenzer und der Abgeordneten
Noggler, Thaler Zelger, Schuler und Lamprecht) und 3 Enthaltungen
(der Abgeordneten Dello Sbarba, Stocker Sigmar und Knoll) genehmigt.
---------La II commissione legislativa ha esaminato il disegno di legge provinciale n. 38/09 nelle sedute del 18 settembre, dell’8 ottobre e del 28
ottobre 2009. Ai lavori della commissione hanno anche partecipato il
vicepresidente della Provincia e assessore all’agricoltura Hans Berger, l’assessore all’urbanistica, ambiente ed energia dott. Michl Laimer, il direttore della ripartizione provinciale agricoltura dott. Martin
Pazeller, la direttrice della ripartizione provinciale acque pubbliche ed
energia dott.ssa Cinzia Flaim, il vicedirettore di ripartizione dott.
Wilfried Rauter, il direttore dell’ufficio provinciale proprietà coltivatrice
dott. Werner Hintner, la funzionaria della ripartizione provinciale agricoltura dott.ssa Anna Tezzele Eckl e il vicedirettore dell’ufficio provinciale gestione risorse idriche geom. Siegfried Vieider.
Nella seduta del 28 ottobre 2009 si è svolta l’audizione del sindaco del
Comune di Curon Venosta, dott. Albrecht Plangger, che ha espresso
le sue perplessità riguardo agli emendamenti in materia di derivazioni
d’acqua a scopo idroelettrico.
Dopo la lettura del parere del Consiglio dei Comuni, l’assessore Hans
Berger, illustrando il disegno di legge, ha messo in evidenza soprattutto le novità per quanto riguarda i masi chiusi. D’intesa con l’autorità
giudiziaria locale si propongono correzioni e integrazioni alla vigente
legge sui masi chiusi, per fare in modo che con una corretta applicazione delle norme in materia, in futuro si arrivi ad adempiere al meglio
alle finalità del legislatore provinciale. Per quanto riguarda gli incentivi
all’agricoltura il disegno di legge contiene un necessario adeguamento
alle nuove prescrizioni dell’Unione Europea.
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Il dott. Wilfried Rauter ha illustrato la parte del disegno di legge concernente l’utilizzazione delle acque pubbliche e ha citato il problema
che pongono antichi diritti esistenti da più di cent’anni. Questi diritti di
antica data scadono nel dicembre di quest’anno, per cui, in attesa del
nuovo piano generale per l’utilizzazione delle acque, si propone una
proroga di queste utenze. Anche la gestione di pozzi, utilizzati senza
concessione fino al 1999, viene prorogata fino alla nuova regolamentazione della materia.
Nell’ambito della discussione generale la consigliera Eva Klotz ha ricordato la competenza per materia del potere giudiziario nei procedimenti concernenti i masi chiusi e ha messo in guardia dall’apportare a
questa materia così delicata modifiche non concordate prima. Per
quanto riguarda l’agricoltura, la consigliera ha chiesto maggiori informazioni sulle attività non dirette alla produzione alimentare e in materia di utilizzo delle acque pubbliche ha chiesto informazioni più dettagliate sulle portate minime.
Anche il consigliere Riccardo Dello Sbarba ha chiesto precisazioni
sulle portate minime e sulle modalità di votazione nelle assemblee
delle associazioni agrarie.
Il consigliere Seppl Lamprecht ha accolto con favore in particolare le
modifiche alla legge sui masi chiusi e l’annunciata proroga delle
utenze di acqua pubblica di antica data. Il consigliere ha anche sottolineato che la partecipazione della Provincia alla Fondazione
UNESCO per tutelare le Dolomiti in quanto il patrimonio naturale
dell’umanità è una decisione lodevole.
Nell’ambito della sua replica l’assessore Berger ha sottolineato che
tutte le modifiche alla legge sui masi chiusi sono state concordate con
il tribunale. Per quanto riguarda gli incentivi alle attività agricole non
dirette alla produzione alimentare, l’assessore Berger ha spiegato che
si tratta di sensibilizzare la popolazione cittadina sul mondo dell’agricoltura e sui suoi bisogni specifici. Nelle associazioni agrarie in futuro
le votazioni nei relativi organi non avverranno più per quote, ma per
componenti, di modo da garantire la partecipazione di tutti i soci, facendo sì che tutti abbiano voce in capitolo.
Il dott. Rauter ha spiegato che nel caso di utenze aventi per oggetto
antichi diritti non riconosciuti per l’utilizzo di acqua esiste un equilibrio
delicato fra i vari beneficiari. Di portata residua si parla già da anni e
nella stesura del Piano generale dell'utilizzazione delle acque pubbliche, approvato a giugno dalla Giunta provinciale, se n’è anche tenuto
conto. Il fragile equilibrio delle utenze di antica data va mantenuto nonostante le norme statali e comunitarie in materia. Gli antichi diritti
vanno trattati separatamente ed eventualmente prorogati fino al 2019.
In questo contesto è anche prevista una proroga per le concessioni
per i pozzi e una per le varianti esistenti di antiche derivazioni d’acqua
in scadenza in questo anno. Il dott. Rauter ha infine osservato che le
portate residue nell’utilizzo delle acque pubbliche vanno invece nuovamente disciplinate.
La dott.ssa Cinzia Flaim ha illustrato gli emendamenti concernenti
l’utilizzo delle acque pubbliche, facendo notare che si tratta soprattutto
di una semplificazione e razionalizzazione delle procedure esistenti
per le grandi e le piccole derivazioni. Ai sensi delle direttive europee
vigenti in materia viene istituita un’unica Conferenza dei servizi con
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tutti gli uffici e tutte le amministrazioni coinvolte, il che semplifica notevolmente i vari procedimenti amministrativi ai fini del rilascio di una
concessione di derivazione d’acqua. Per le grandi derivazioni a scopo
idroelettrico si propone una nuova norma con la quale le leggi provinciali vigenti, concernenti i bandi per il rilascio di concessioni, vengono
adeguate alle direttive europee che prevedono trasparenza e imparzialità nei bandi e nello svolgimento delle gare. Gli emendamenti presentati vanno in questa direzione. Una conferenza dei servizi allargata
stabilisce prima tutti i parametri tecnici e ambientalmente rilevanti,
consentendo poi alla Giunta provinciale di pubblicare formalmente il
bando. Attualmente le vigenti leggi provinciali prevedono una regolamentazione uniforme solo per le domande di concessione presentate
prima del 31 dicembre 2005 e dopo l’entrata in vigore della riforma del
2007 delle concessioni per grandi derivazioni. Per le domande presentate nell’intervallo di tempo intercorrente le due date non esiste alcuna regolamentazione organica, per cui con le modifiche proposte le
disposizioni vigenti possono trovare applicazione anche per queste
domande di concessione.
Conclusa la discussione generale, il passaggio alla discussione articolata del disegno di legge provinciale n. 38/09 è stato approvato con
6 voti favorevoli e 2 astensioni.
I singoli articoli sono stati approvati con seguente esito di votazione:
Articolo 1: un emendamento presentato dall’assessore Berger, tendente a inserire un nuovo comma 1-bis concernente il divieto di alienazione di un maso chiuso per un periodo di vent’anni, a carico di giovani agricoltori, è stato approvato a maggioranza. La commissione ha
poi approvato, anche in questo caso a maggioranza, un emendamento dell’assessore Berger, tendente all’inserimento di un nuovo
comma 5-bis, con il quale in caso di successione si intende annullare
la precedenza dovuta all’età. Anche un ulteriore emendamento presentato dall’assessore Berger, tendente all’aggiunta di un nuovo
comma, concernente lo scioglimento di masi chiusi quando non sono
più in grado di garantire il reddito medio annuo stabilito, è stato approvato a maggioranza. L’articolo così emendato è poi stato approvato con 5 voti favorevoli e 3 astensioni.
L’articolo 2 è stato approvato con 5 voti favorevoli e 3 astensioni.
Articolo 3: dopo l’approvazione all’unanimità di un emendamento presentato dall’assessore Berger, concernente l’iscrizione nell’elenco degli operatori pratici di inseminazione artificiale, l’articolo così emendato
è stato approvato con 5 voti favorevoli e 2 astensioni.
L’articolo 4 è stato approvato all’unanimità.
L’emendamento presentato dall’assessore Berger, tendente
all’inserimento di un articolo aggiuntivo 4-bis, concernente la proroga
della disciplina per l’applicazione del principio di coesistenza tra le
colture transgeniche e quelle convenzionali, è stato approvato con 3
voti favorevoli e 3 astensioni.
L’articolo 5 è stato approvato con 7 voti favorevoli e 1 astensione.
Un ulteriore emendamento dell’assessore Berger, tendente all’inserimento di un articolo aggiuntivo 5-bis, concernente la cessione a titolo
gratuito di beni immobili dei comuni ai consorzi di bonifica e di miglioramento fondiario è stato approvato con 7 voti favorevoli e 1
astensione.
- 39 -
Articolo aggiuntivo 5-ter: respinto a maggioranza un subemendamento presentato dal cons. Dello Sbarba, l’emendamento presentato
dal presidente della Provincia Durnwalder e dal cons. Lamprecht, tendente all’inserimento di un nuovo articolo 5-ter, concernente i compiti
e la struttura dirigenziale del Centro per la sperimentazione Laimburg,
è stato approvato con 4 voti favorevoli e 3 astensioni.
Dopo una breve discussione sul commissariamento di associazioni
agrarie, l’articolo 6 è stato approvato con 7 voti favorevoli e 1 astensione.
Articolo 7: l’assessore Laimer ha illustrato il suo emendamento sostitutivo dell’articolo nel suo complesso che introduce, tra l’altro, una
gara per il rilascio di concessioni per piccoli impianti con una potenza
nominale media fino a 3 MW in presenza di domande concorrenti.
Onde evitare dispendiose battaglie legali, in futuro si dovrà comprovare la disponibilità del terreno necessario al momento della presentazione della domanda. Inoltre per semplificare e rendere più trasparente il rilascio della concessione, la procedura per la valutazione di
impatto ambientale e quella per la concessione d’acqua vengono accorpate. Respinti due subemendamenti del cons. Dello Sbarba ai
commi 2 e 5 dell’emendamento sostitutivo, un subemendamento presentato dai conss. Lamprecht, Thaler Zelger e Hochgruber Kuenzer al
comma 9, concernente la proroga delle utenze aventi per oggetto antichi diritti di piccole derivazioni, è stato approvato con 5 voti favorevoli
e 2 astensioni. L’emendamento sostitutivo dell’assessore Laimer, così
emendato, è stato infine anch’esso approvato con 5 voti favorevoli e 2
astensioni.
Articoli aggiuntivi 7-bis, 7-ter e 7-quater: dopo l’illustrazione, da parte
del presentatore assessore Laimer, dell’emendamento tendente all’inserimento di tre nuovi articoli, concernenti i procedimenti per il rilascio
delle concessioni per grandi e piccole derivazioni d’acqua, due
subemendamenti presentati dal cons. Dello Sbarba agli articoli aggiuntivi 7-bis e 7-ter, comma 3, sono stati respinti a maggioranza. Un
subemendamento alternativo del cons. Dello Sbarba all’articolo 7-ter,
comma 3, concernente la composizione della commissione tecnica incaricata della valutazione delle domande presentate, è invece stato
approvato a maggioranza. Respinti altri due subemendamenti del
cons. Dello Sbarba all’articolo aggiuntivo 7-ter, commi 3 e 4, un subemendamento dello stesso consigliere, soppressivo dell’articolo aggiuntivo 7-ter, comma 4, concernente il nuovo comma 9 dell’articolo
19 della legge provinciale n. 7/2006 è stato approvato con 5 voti favorevoli e 3 voti contrari. Dopo un’ampia discussione in merito all’articolo
aggiuntivo 7-quater, concernente le autorizzazioni provvisorie
all’installazione e all’esercizio provvisorio degli impianti, l’assessore
Laimer ha ritirato questa parte del suo emendamento, per cui i
subemendamenti soppressivi ad esso presentati, sono stati dichiarati
decaduti. L’emendamento così emendato è stato poi approvato con 5
voti favorevoli e 3 astensioni.
L’emendamento presentato dai conss. Noggler e Schuler, tendente all’inserimento di un articolo aggiuntivo 7-quinquies, concernente l’inserimento nel piano urbanistico di impianti idroelettrici con una potenza
nominale media di oltre 200 kW e la relativa modifica dell’articolo 44-
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bis, comma 4 della legge urbanistica provinciale, è stato approvato
con 5 voti favorevoli e 3 voti contrari.
Articolo 8: approvato all’unanimità un emendamento presentato dall’assessore Repetto per la copertura finanziaria delle spese per la
nuova Fondazione Dolomiti patrimonio mondiale dell’UNESCO, l’articolo così emendato è stato anch’esso approvato all’unanimità.
L’articolo 9 è stato approvato con 6 voti favorevoli e 2 astensioni.
L’articolo 10 è stato approvato all’unanimità.
Visto che nessun/a componente della commissione ha chiesto di intervenire per una dichiarazione di voto, il disegno di legge provinciale
n. 38/09 è stato posto in votazione finale e approvato con 5 voti favorevoli (della presidente Hochgruber Kuenzer e dei consiglieri Noggler,
Thaler Zelger, Schuler e Lamprecht) e 3 astensioni (dei consiglieri
Dello Sbarba, Stocker Sigmar e Knoll).
VORSITZ DES PRÄSIDENTEN:
Dr. DIETER STEGER
PRESIDENZA DEL PRESIDENTE:
PRÄSIDENT: Die Generaldebatte ist eröffnet. Wer wünscht das Wort? Der
Abgeordnete Dello Sbarba hat das Wort zum Fortgang der Arbeiten, bitte.
DELLO SBARBA (Gruppo Verde – Grüne Fraktion – Grupa Vërda):
Credo che l'attenzione che ha preso la prima legge omnibus abbia consumato alcune
energie di questa sala, però vorrei che Lei chiedesse all'aula se c'è la volontà, magari
attraverso un'interruzione di tre quarti d'ora e riprendendo alle 15, di fare questo dibattito generale. Io per esempio, se ci fosse la possibilità di una dilazione, interverrei volentieri, solo che abbiamo lavorato così intensamente ieri e questa mattina che ho un
po' di difficoltà a riordinare le idee. È una proposta tesa a dare un po' di dignità al dibattito su questo disegno di legge. Se non viene accolta ribatteremo sugli articoli.
PRÄSIDENT: Da presidente ad ex presidente, cosa dovrei fare? Ognuno è
libero di decidere se vuole intervenire o meno. Posso però accettare La Sua richiesta di
un'interruzione dei lavori.
Sind alle damit einverstanden, wenn wir jetzt die Sitzung unterbrechen, damit sich die Kolleginnen und Kollegen vorbereiten können, um am Nachmittag in die
Generaldebatte einzusteigen zu können? Gut! Somit wird die Sitzung bis 15.00 Uhr
unterbrochen.
UHR 12.17 ORE
---------UHR 15.05 ORE
(Namensaufruf – Appello nominale)
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PRÄSIDENT: Die Sitzung ist wieder aufgenommen. Wir fahren mit der
Generaldebatte zum Landesgesetzentwurf Nr. 38/09 fort.
Der Abgeordnete Dello Sbarba hat das Wort, bitte.
DELLO SBARBA (Gruppo Verde – Grüne Fraktion – Grupa Vërda):
Ringrazio tutti i colleghi e colleghe che hanno voluto concedere al Consiglio una pausa
stamattina e cominciare il dibattito generale questo pomeriggio, una pausa che ci ha
dato la possibilità di passare da una legge omnibus ad un'altra. Sono leggi molto complesse che riguardano diversi temi. È una pausa che si è resa necessaria vedendo che
nessuno dei colleghi si era iscritto al dibattito generale. Sarebbe stato un peccato,
un'occasione imperdonabilmente mancata non fare un dibattito generale su questa omnibus che contiene tanti punti importanti, fondamentalmente per me quello che riguarda l'acqua e quindi le concessioni idroelettriche, che è un tema di bruciante attualità in cui Lei, assessore Laimer, spero avrà oggi occasione per fare delle dichiarazioni
e spiegarci alcune cose, anche anticiparci alcune decisioni che dovrete prendere come
Giunta provinciale. Sarebbe stato un peccato non fare questo dibattito generale, perché
nelle leggi omnibus è esperienza ormai che solo nel dibattito generale si riescono a focalizzare i temi in anticipo rispetto alla discussione articolata.
Per questo vorrei intervenire su questa legge omnibus, spero che altri colleghi lo faranno dopo di me, concentrandomi, assessore Laimer, sulle sue competenze e
quindi sulla parte che riguarda l'utilizzo delle acque pubbliche, in sostanza sulle concessioni idroelettriche che hanno sempre rappresentato la risorsa strategica del nostro
territorio. Furono forse le concessioni idroelettriche a motivare addirittura guerre, annessioni e riannessioni e la contesa su questo territorio. È un tema strategico per il futuro, perché oltre ad essere stato oggetto di golosità da parte degli stati nazionali, in
primo luogo dell'Italia, le concessioni idroelettriche rappresentano la rassicurazione
degli equilibri finanziari per il futuro per la nostra autonomia, quindi sono un punto
fondamentale.
Nella legge omnibus che stiamo discutendo c'è tutta una parte che è stata
vivacemente discussa in commissione. Ricordo che c'era una prima versione del testo,
poi la Giunta provinciale ha portato in commissione una serie di emendamenti che
sono stati discussi e profondamente modificati. Quindi il testo che esce dalla commissione è profondamente modificato rispetto all'impostazione che aveva dato la Giunta
provinciale, addirittura con un rovesciamento di maggioranze nella commissione, che
ha portato più volte ad unità di intenti di una parte della commissione che è rappresentata dall'opposizione, in particolare da noi Verdi, con i colleghi che rappresentano,
dentro la maggioranza, le sensibilità della val Venosta, cioè i colleghi Noggler e
Schuler, che vorrei pubblicamente ringraziare per la loro capacità di decidere a partire
dagli interessi del loro territorio e in considerazione di tutto il dibattito che c'è sull'energia provinciale. C'è stata una libertà di voto in commissione derivante proprio
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dall'importanza del tema e c'è stato un lavoro che davvero è stato sorprendente che ha
portato, per quanto ci riguarda, a dei risultati straordinariamente positivi. Questo
punto, le acque pubbliche, le concessioni idroelettriche, riguardano un nodo strategico
della politica della Provincia, e i punti che abbiamo trattato in commissione riguardavano punti fondamentali della politica energetica in provincia di Bolzano. Facciamo il
punto su questa questione.
Pochi giorni fa abbiamo saputo che sono state rilasciate le concessioni di 11
grandi centrali elettriche. Ricordo che le grandi concessioni, quelle su cui si gioca la
partita di energia, sono 15, una è già stata concessa un paio di mesi fa, altre 11 sono
state concesse, ne rimangono ancora 3. Di queste 11 centrali elettriche concesse nell'ultima seduta della Giunta provinciale dell'anno scorso, il 30.12.2009, 9 sono andate
alla SEL, una alla Hydros che è la società costituita al 60% dalla SEL e al 40% dalla
Edison, e una minore all'Azienda Elettrica di Bolzano e Merano. Di queste 9 concesse
alla SEL confluiranno secondo accordi di cui abbiamo saputo - la ratifica porta la data
del 21 ottobre 2009 tra la SEL e Enel, firmati dal presidente della SEL Stocker e dal
manager dell'Enel Mancini - in una nuova società che verrà costituita tra SEL ed Enel,
in cui ancora una volta la SEL avrà il 60% e l'Enel il 40% della partecipazione. Quindi
in sostanza, delle 12 grandi concessioni che sono state emanate negli ultimi tempi, ricordo che ne restano solo 3 ancora, una è andata all'Azienda Elettrica di Bolzano e
Merano, una è andata ad un imprenditore privato, e 10 sono andate a società che in sostanza saranno composte da un capitale misto tra la SEL, Azienda Elettrica provinciale
di proprietà della Provincia autonoma di Bolzano con i grandi concessionari uscenti,
cioè Edison ed Enel che parteciperanno a queste società al 40%. In parole povere, rispetto al fatto che fino ad oggi Edison ed Enel gestivano al 100% l'energia elettrica di
queste grandi concessioni, da adesso per ancora 30 anni la loro quota è ridotta al 40%,
mentre la Provincia riesce ad accaparrarsi il 60% della produzione energetica di queste
grandi centrali. Fatto sta che a questi grandi colossi nazionali viene concesso ancora il
lusso di sfruttare, dopo 60 anni e più, ancora il 40% della nostra ricchezza idroelettrica!
Qui abbiamo voluto avanzare una critica alla Provincia, cioè le abbiamo
chiesto se attraverso una strategia diversa da quella adottata, e poi chiarirò in che senso
diversa, non si poteva tentare di mettere in mani pubbliche locali, territoriali, il 100%
del nostro sfruttamento energetico. Io so, assessore Laimer, che certamente la questione è complessa, che certamente, qualsiasi sia la strategia adottata, quella vostra o
quella che noi più volte abbiamo indicato, c'è dentro un rischio. C'è nella nostra che
vuole gli enti pubblici della provincia di Bolzano siano lealmente concorrenti nella
sfida, con il rischio di perderla, e c'è un rischio nella vostra che si espone, secondo noi,
a rischi di ricorsi. Vediamo qual è stata la vostra strategia. È stata quella di minimizzare il rischio di mercato di libera concorrenza, che guardi, assessore Laimer, è imposta dall'Europa, e questa la capisco, perché in quest'aula non più di due sessioni fa io
ho presentato, e noi tutti abbiamo votato, una mozione contro la messa sul mercato
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dell'acqua. Non sono convinto che lo sfruttamento dei beni pubblici debba essere totalmente liberalizzato e messo sul mercato. I beni pubblici, in particolare l'acqua anche
a scopo idroelettrico, vanno posti in mani pubbliche e i proventi ricadano sul territorio.
Su questi due principi credo siamo d'accordo, quello su cui abbiamo diversità è la
strategia. Voi avete subito una procedura di infrazione, perché all'inizio volevate dare
una precedenza a priori a soggetti locali territoriali. L'Europa ha impugnato questa
normativa, avete dovuto modificarla, ne avete fatta una che per il futuro prevede le
gare, ma intanto per queste grandi derivazioni elettriche per i prossimi 30 anni, una
gara in termini ridotti, che vi è stata anche criticata dal Garante, che è più una comparazione tra progetti diversi con al centro l'ambiente, e su questo siamo d'accordo, fatta
dalla Provincia sulla base di criteri abbastanza discrezionali, dice il Garante per la concorrenza, in modo che la Provincia ha grandi possibilità di manovra.
Fin qui ci potrebbe essere una critica, un tentativo di aggirare le norme europee. Ma la critica più forte che facciamo è all'altro elemento della vostra strategia, cioè
al fatto che voi avete stipulato prima della gara, prima del confronto sulle offerte di
concessione, un patto di sindacato con i più grossi concorrenti, cioè con Enel ed Edison. Avete stipulato un patto per cui la SEL, l'Enel e la Edison partecipavano alla gara
per le concessioni, però già si sapeva che chiunque avesse vinto queste concessioni,
queste sarebbero confluite in una società mista che vedevano i due finti concorrenti
alla fine spartirsi il boccone. È come se io, Lei e l'assessore Widmann che è sportivo
partecipassimo ad una gara di corsa, ma ci fossimo già messi d'accordo che chiunque è
avanti aspetta gli altri per tagliare il traguardo tutti e tre assieme, poi saliamo sul primo
posto del podio tutti e tre insieme. Non è una gran gara questa! Questo vi è stato contestato dal Garante per la concorrenza, che proprio nel giorno, il 30 dicembre, in cui
avete dato le concessioni, vi ha scritto dicendo che "c'è un aggiramento delle regole
della concorrenza soprattutto attraverso la recente costituzione di un'impresa comune
tra la SEL e l'Enel, che fa seguito ad una analoga operazione con la Edison, che rischia di vanificare quel poco di concorrenza per il mercato che residua in una procedura d'assegnazione già altamente imperfetta, risultando suscettibile di eliminare il
potenziale ruolo rivale esercitabile dalla concessionaria uscente, l'Enel, nei confronti
della SEL. Pertanto la costituzione di tale impresa, includendo Enel produzione S.p.A.
entro il perimetro del conflitto di interessi…". Questo è interessante. Il Garante vi ha
scritto dicendo che voi avete un conflitto di interessi, che poi vedremo qual è, e per
evitare che l'Enel e la Edison vi contestino su questo piano, fate una società assieme a
loro in modo tale che queste condividano con voi il conflitto di interessi. Cioè diciamo
che voi siete peccatori, ma per evitare che vi venga rimproverato il peccato, coinvolgete nel peccato tutti gli altri. E qual è questo peccato? Il conflitto di interessi fondamentale è stato costituito dalla Provincia quando ha creato una società provinciale al
100% elettrica che si chiama SEL. In questo modo la Provincia si trova nel doppio
ruolo di arbitro e giocatrice. Dal punto di vista dell'arbitro la Provincia è colei che attraverso le leggi determina le regole del gioco delle concessioni idroelettriche, ma dal
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punto di vista del giocatore la Provincia è colei che chiede attraverso la SEL a se stessa
le concessioni. Questo è un conflitto di interessi! Questo conflitto di interessi vi
avrebbe messo a rischio di ricorsi nel caso la SEL si fosse aggiudicata da sola le concessioni, e allora cosa avete fatto? Avete innanzitutto individuato quali erano quelli più
pericolosi, ed erano Enel ed Edison, non solo perché sono dei grandi colossi nazionali
che se si mettono a farvi ricorso, possono mettere in campo energie e risorse finanziarie non di poco conto, ma perché sfuggivano completamente all'ambito del potere politico che si esercita in provincia di Bolzano. Non erano sotto di voi, erano sopra di
voi, o comunque erano altrove. Non erano condizionabili. Erano delle variabili indipendenti, e quindi voi avete fatto un patto di cartello preventivo: chiunque vince, arriviamo primi entrambi. Per quanto riguarda gli altri, i comuni, le aziende elettriche comunali voi sperate di poter invece controllare politicamente le loro mosse.
Bene, avete fatto questo patto preventivo, il Garante vi ha rimproverato lo
stesso giorno in cui avete fatto le concessioni. Voi dovete rispondere entro 60 giorni,
cioè entro fine febbraio, ai rilievi del Garante, che certamente saranno utilizzati da
quelli che fanno ricorso. Guarda caso tutti questi piccoli hanno annunciato il ricorso,
poveretti, meno Enel e Edison, e guarda caso Enel e Edison hanno anche presentato
dei piani ambientali veramente poveri, perché tanto potevano anche arrivare ultimi
nella gara, ve li portavate nello zaino insieme a voi nella maratona che ha concluso la
vicenda delle concessioni.
Ora il problema però è quanto ci costa questo patto preventivo, a parte che è
poco leale nei confronti dei comuni? Intanto ci costa il fatto che Enel e Edison si prendono il 40% ancora per 30 anni della nostra ricchezza idroelettrica. Quindi all'obiettivo
di mantenere in loco, sotto controllo pubblico locale, le risorse, per il 40% è già stato
rinunciato. Ma noi abbiamo l'impressione, e qui arriva quello che voi avete presentato
in commissione e che noi in parte abbiamo corretto, abbiamo l'impressione che Enel e
Edison non si siano accontentati e che in questo patto vi siano stati anche dei patti parasociali come ci è sembrato di vedere in commissione, che con una serie di ripetute
votazioni, in particolare su due emendamenti dei Verdi e un emendamento dei colleghi
Noggler e Schuler, sempre con 5 voti contro 3, sono stati eliminati dalla norma che ci
avete presentato. È bene ripercorrere queste norme che abbiamo tolto in commissione
e che facevano parte, secondo noi, dei patti parasociali con Enel e Edison. Il primo
punto che abbiamo eliminato riguarda gli impianti, cioè gli edifici, le tubazioni, le turbine. Circa l'85% di questi impianti secondo il regio decreto n. 1175 del 1933 passeranno, alla scadenza delle concessioni, gratuitamente in proprietà della Provincia. Il
presidente Durnwalder quando i comuni hanno chiesto di partecipare alla SEL, ha
detto loro di pagare le azioni, perché "mica regalo i beni della Provincia, neanche ai
comuni li regalo, quindi le azioni le pagate". Bene, cosa promettevate voi di fare di
questi impianti che vi arrivavano gratuitamente dopo 50 anni di sfruttamento delle nostre risorse in base ad un decreto fascista – vabbè, ma questo relitto fascista lasciamolo
se è utile a far passare risorse alla Provincia? Che cosa facevate voi? Le concedevate
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gratuitamente al concessionario entrante! Questi impianti sono impianti di 15 grandi
centrali idroelettriche per 30 anni. Pensate voi che cosa significa applicare anche a
questi impianti la logica del presidente Durnwalder presso i comuni: io non regalo
niente. Questi impianti diventano proprietà della Provincia e possono essere affittati al
concessionario entrante. Con questi affitti può essere alimentato il bilancio pubblico e
il benessere dei cittadini. Anche questo è un po' un risarcimento dello sfruttamento
delle nostre risorse. Voi che cosa prevedevate invece? Prevedevate di fare un'eccezione verso i concessionari entranti che voi sapevate già che per il 40% si chiamavano
Enel e Edison e di dare a loro gratuitamente questi impianti. Questa norma è stata eliminata.
La seconda norma che abbiamo eliminato in commissione riguarda le due
centrali Edison della Venosta - e qui proprio non lo so, ma dico che c'era un patto parasociale con l'Edison - quella di Curon e quella di Heidersee. Da anni loro avevano
una concessione per un quantitativo di energia molto inferiore a quello che poi venne
prodotto effettivamente in queste due centrali per come queste due centrali sono state
realizzate, quindi c'è una produzione fuori legge e fuori autorizzazione di energia elettrica con acqua pubblica in Venosta da parte di due centrali Edison. C'è stato un braccio di ferro, avete concesso delle concessioni provvisorie per sanare questa situazione,
li avete autorizzati provvisoriamente fino al 2010, e nella norma voi proponevate di
prolungare fino alla scadenza naturale delle concessioni, fino al 2031, questa produzione maggiore e illegale, una produzione di cui i comuni della Venosta non hanno
avuto fino ad oggi un centesimo. Anche questa norma è stata eliminata.
Infine abbiamo inserito i sindaci dei comuni e le autorità locali nelle
commissioni che devono giudicare i piani, perché i piani insistono sui loro territori, le
concessioni insistono sui loro territori, ed è giusto coinvolgere i comuni anche per
metterli al pari con la Provincia, anche per evitare che la Provincia si possa illudere
che con i comuni, una volta messisi d'accordo con i grandi colossi nazionali, se la possano vedere da soli. Tutti questi regali li abbiamo tolti. Il primo punto trattato è le concessioni come sono andate, il secondo punto è quello che abbiamo pulito di questa
legge omnibus, alcune cose restano, poi nel dibattito bisognerà mettere i comuni anche
nelle commissioni che giudicano le offerte anche per le concessioni nelle piccole centrali, bisogna anche cercare di capire perché una certa norma viene rievocata quando è
cancellata ormai da anni, ma lo vedremo dopo, si tratta di lavoro di fino.
Vorrei concludere il mio intervento avendo questi due grandi blocchi, come
è andata la questione, il conflitto di interessi che ha creato la Provincia, il tentativo di
aggirare un leale confronto attraverso un patto di cartello con i concorrenti più grossi
fra SEL, Enel e Edison. Vorrei finire con alcune domande su cui pregherei l'assessore,
perché sarebbe interessante sentire quello che lui ci dice, di dare delle risposte concrete. La prima domanda, assessore, è questa. Non voglio tutta la risposta che voi darete, ma almeno gli elementi fondamentali: voi che cosa intenderete entro fine febbraio
rispondere all'autorità Garante della concorrenza e del mercato? Cioè, riformulo la
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domanda, se e come la Provincia intende rimuovere il conflitto di interessi costituito
dalla SEL, perché finché vi tirate dietro questo conflitto di interessi, noi tutti, non solo
voi, siamo esposti e fragili e dovremo arrivare a compromessi perdenti o per lo meno a
compromessi e rinunce. Sono d'accordo che la mano pubblica sia quella che ha in
mano le risorse del territorio, ma la mano pubblica non vuol dire Provincia, anche i
comuni sono mano pubblica, interesse pubblico. Invece di fare i generosi con Enel e
Edison e i tirchi con i comuni, perché non fate la scelta di far diventare in qualche
modo i comuni protagonisti della politica energetica pubblica, la mano che ha in mano
le risorse pubbliche, i beni comuni, come l'acqua nel nostro territorio? Io credo che la
Provincia dovrebbe ritirarsi dalla produzione, dallo sfruttamento economico dell'energia, e lasciare il passo ai comuni, perché di pasticci ne sono stati fatti, però questo è il
principio. Che cosa rispondere all'autorità Garante e come volete risolvere il conflitto
di interessi?
Il secondo punto riguarda gli impianti. Attenzione che noi la norma sugli impianti che vanno ceduti gratis l'abbiamo cancellata da questa legge omnibus, però,
guarda caso, nel bandi di gara per le centrali non è stata scritta la condizione che il
concessionario entrante paga l'affitto delle centrali. Questi hanno scritto così la norma,
perché erano sicuri che passava la legge che prevedeva la concessione gratis degli impianti. Ora la domanda è: voi, dato che per legge non siete più obbligati a concedere
gratuitamente gli impianti e quindi a rinunciare agli affitti, che sono soldi per le nostre
casse pubbliche, come fate adesso? Intendete concedere gratuitamente lo stesso gli impianti anche se non siete coperti con la legge, in fondo sono vostri gli impianti? Uno
potrebbe anche dire che degli impianti suoi fa quello che gli pare, se li volete concedere gratuitamente in uso, lo fate. Intendete concedere comunque gratuitamente in uso
gli impianti o pretenderete un affitto? E avete un'idea di quale affitto si tratta e con
quale criterio?
Terza domanda: che farete per le due centrali della val Venosta? La concessione provvisoria scade nel 2010. Dal 2010 la produzione elettrica di quelle due centrali diventa illegale. Che farete?
La quarta ed ultima domanda: come risolverete un problema che non è in
questa legge ma che comunque resta pendente, quello dell'energia gratis. I concessionari devono fornirvi un tot di energia gratis. Nello Statuto di autonomia si è fatto l'errore di scrivere che invece dell'energia gratis c'era un prezzo che è stato fissato nel
1972 dentro lo Statuto, e non è stato cambiato. Questo ha portato una perdita di 50 milioni di euro, vi ha detto la Corte dei Conti, nel senso che se noi avessimo introitato
energia invece di farcela pagare a quel prezzo e l'avessimo rivenduta sul mercato,
avremmo guadagnato 50 milioni di euro in più di quanto abbiamo guadagnato con
quella norma. Che cosa volete fare di questa questione? La Corte dei Conti vi ha rimproverato di aver creato un danno per le casse pubbliche, di aver perso 50 milioni di
euro. Attenzione, l'energia gratuita che ci devono dare sarebbe sufficiente, secondo
studi dei nostri esperti elettrici, per riscaldare, illuminare, alimentare, tutti gli edifici
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pubblici della provincia, dai comuni alla Provincia. Vi rendete conto di che risorsa abbiamo diritto e a quale risorsa rinunciamo? Come risolvete il problema dell'energia
gratis?
Ho cercato di focalizzare i temi fondamentali con lealtà, dicendo che l'obiettivo comune, assessore Laimer, nostro e vostro, sono le risorse, come l'acqua, in mano
pubblica, ma questo non significa solo Provincia, anzi in quel caso c'è un conflitto di
interessi, e il guadagno della mano pubblica ricade sul territorio. È la strategia che è
sbagliata, su cui abbiamo una distanza, ma credo che in un confronto leale, pubblico e
impegnato come abbiamo cercato di portare avanti, si possano anche trovare le convergenze se l'obiettivo è comune.
PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE:
MAURO MINNITI
VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN:
PRESIDENTE: La parola al consigliere Pöder, ne ha facoltà.
PÖDER (UFS): Man könnte wahrscheinlich eine Reihe von Fragen beantworten, wenn man in die Geheimverträge einsehen könnte, die ja nicht vorgelegt werden und in welchen nicht einmal die Abgeordneten Einsicht erhalten können, weil man
sagt, dass man diese Verträge mit börsennotierten Großunternehmen abgeschlossen
habe und es somit absolut unüblich sei, Einsicht in solche Verträge zu gewähren. Es
wäre aber sicher interessant, über die detaillierten Inhalte dieser Geheimverträge mit
der ENEL und Edison einmal Bescheid zu wissen. Man muss sie ja nicht aushängen
oder in den Tageszeitungen veröffentlichen, sondern man könnte wenigstens die
zuständige Gesetzgebungskommission des Landtages über den Inhalt informieren,
denn dies wäre nicht zu viel verlangt.
Es gibt einige Fragen, die bereits Kollege Dello Sbarba zurecht gestellt hat,
wobei einige natürlich nach wie vor offen bleiben. Es geht auch darum, dass in den
letzten Tagen und Wochen immer wieder verschiedene Vorschläge in dem Sinne unterbreitet wurden, wie man nicht nur die Gemeinden, sondern auch die Bevölkerung
direkt an der Energieerzeugung beteiligen könnte. Ich halte in diesem Zusammenhang
zum Beispiel – es ist nicht direkt Gegenstand dieses Gesetzentwurfes – die Frage der
Volksaktien irgendwie für eine Abspeisung. Wenn, dann müsste es Vorteile direkterer
Natur gebem.
Dass das Wasser öffentliches Gut ist, ist richtig. Die Frage im Zusammenhang mit den Großwasserableitungen war immer so und soll wahrscheinlich auch für
die Zukunft so bleiben. Im anderen Zusammenhang hatten wir vor Jahren durchaus
andere Meinungen. Bei den kleineren Wasserableitungen wurde das Wasser sozusagen
nicht nur nicht verstaatlicht, sondern der öffentlichen Hand anheim gestellt. Damals
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gab es durchaus Proteste und andere Meinungen, aber im großen Bereich wird es öffentliches Gut bleiben.
Ich möchte ganz kurz auf einen anderen Bereich dieses Gesetzentwurfes
eingehen, und zwar auf die Änderungen zum Höfegesetz. Diesbezüglich geht man einen Weg, wie ich es auch verfolgt habe, dass man mit der Gerichtsbarkeit nicht Vereinbarungen trifft, sondern zumindest abklärt, welche Änderungen am entsprechenden
Gesetz es braucht, und sie dann einfügt. Dies klingt vernünftig, aber in zwei Bereichen
möchte ich beim Höfegesetz – vielleicht mögen es Kleinigkeiten sein – doch anmerken, dass, meiner Meinung nach, etwas zu weit gegangen wird, zum Beispiel was die
Änderung des Artikels 9 des Gesetzes anbelangt. Nachdem der zuständige Landesrat
nicht da ist, können wir darüber auch im Rahmen der Artikeldebatte diskutieren. Im
Artikel 9 geht es darum, was denn passiert, wenn im öffentlichen Interesse etwas abgetrennt werden soll. Im Absatz 1 des Artikels 9 des Höfegesetzes steht derzeit Folgendes: "Erscheint die Abtrennung für den Bau oder die Instandsetzung von öffentlichen Wegen oder für die Bach- oder Flussverbauung notwendig, so kann die Bewilligung ohne Rücksicht auf den verbleibenden Hofertrag erteilt werden." Es gibt und gab
Fälle, auf die keine Rücksicht mehr genommen werden kann, ob der Hofertrag da
oder nicht da ist. Allerdings geht mir die Neuregelung doch etwas zu weit, denn die
Abtrennung – hier handelt es sich eigentlich um eine Einschränkung – "für den Bau
oder die Instandsetzung von öffentlichen Wegen oder für die Bach- und Flussverbauung" wird zugunsten einer sehr, sehr allgemeinen Formulierung, nämlich "im öffentlichen Interesse" umgewandelt. Der Begriff "öffentliches Interesse" ist sehr weit gefasst,
auch wenn es vielleicht in der Praxis immer wieder auf diese Punkte, die bereits bisher
im Absatz 1 enthalten waren, beschränkt bleiben wird. Warum sonst soll man eine so
drastische Maßnahme - ohne Rücksicht auf den Hofertrag -, und zwar eine Abtrennung
im öffentlichen Interesse, sozusagen eine Enteignung durchführen, treffen, wenn es
nicht um die vielleicht dringend notwendige Bach- oder Flussverbauung oder um das
Wegenetz geht? Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, nachdem hier der Ansatz erklärt wurde, wie ich es auch im Kommissionsbericht gelesen habe, dass man
diese Änderungen als Folge einer Diskussion mit der Gerichtsbarkeit durchführt und
dass das öffentliche Interesse gegeben sein muss. Wenn diese Formulierung nicht sein
muss, dann würde ich die Einschränkung, die bisher im Höfegesetz enthalten war, beibehalten, denn wenn es schon so weit kommt, dass der Hofertrag nicht mehr gegeben
ist, dass man also darauf keine Rücksicht nehmen muss, dann sollten wir hier nur einige Punkte vorsehen, in denen diese drastische Maßnahme möglich ist. In der Praxis
wird es selten genug vorgekommen sein, dass es derart drastisch war, dass letztlich
nach einer Abtrennung, nach einer Enteignung, der Hofertrag nicht mehr gewährleistet
war. Ich würde die Formulierung aber doch beibehalten, wenn es nicht unbedingt notwendig ist, diese auszudehnen.
Die andere Frage ist auch nur eine Verständnisfrage, denn mit Artikel 1 Absatz 6 dieses Gesetzentwurfes erhält der Absatz 3 des Artikels 14 des Höfegesetzes
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eine neue Fassung, die folgendermaßen lautet: "Vom Recht auf Übernahme des Hofes
sind jene Miterben und jene Miterbinnen ausgeschlossen, die beschränkt oder voll
entmündigt sind oder unter Sachwalterschaft stehen." Im italienischen Text hat die Bestimmung eine leicht andere Bedeutung bzw. gibt es eine leicht andere Formulierung.
Ich frage aus Ignoranz Folgendes. Für mich ist klar, was "voll entmündigt" bedeutet,
denn dies ist an einem juridischen, formellen Schritt festzumachen. Für mich ist klar,
was "Sachwalterschaft" bedeutet, denn dies ist an einem klaren, formellen, auch juridisch abgesicherten Schritt festzumachen. Was ist "beschränkt"? Woran mache ich das
fest? Wie wird das definiert? Hier geht es ja um den Ausschluss aus der Erbfolge.
Wenn jemand entmündigt ist oder der Sachwalterschaft unterliegt, dann ist die Sache
klar. Die juridische Klärung des Begriffes "beschränkt" fehlt mir aber persönlich. Ich
würde damit doch etwas vorsichtig sein, wenn der Begriff nicht an einem formellen
Akt klar festzumachen ist, denn hier bewegen wir uns wahrscheinlich doch in einer
Grauzone. Die Grauzone gibt es weder bei der "Entmündigung" noch bei der "Sachwalterschaft", aber bei der Frage der "Beschränktheit". Wenn es um die Erbfolge geht,
dann sollten wir dies genau klären oder geklärt haben. Wenn es ein juridisch abgesicherter Begriff ist, dann nehme ich meine Einwände, meine Skepsis und auch meinen
diesbezüglichen Änderungsantrag zurück.
Im Übrigen möchte ich noch kurz zum Artikel 5-ter betreffend die Laimburg
Stellung nehmen. Diesbezüglich wird auch eine kleine Neuregelung vorgenommen.
Der entsprechende Artikel 5-ter hat nicht sonderlich viel Spektakuläres zum Inhalt,
außer vielleicht die Tatsache, dass der Direktor schon einen sehr, sehr, sehr, sehr ausgedehnten Zuständigkeitsbereich, sehr weitgehende Befugnisse erhält, die bislang so
nicht vorgesehen waren, denn im Absatz 2 Ziffer 6 steht Folgendes: "6) er führt, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Amtsdirektoren, das Landespersonal des Zentrums –
dies verstehe ich noch - sowie das vom Zentrum auf sein Vorschlag hin für besondere
Projekte und für wissenschaftliche Tätigkeiten aufgenommene Personal;". Ich verstehe, dass er das für besondere Projekte wissenschaftliche aufgenommene Personal
führt; das ist klar. Ich verstehe aber nicht, dass dieses nur auf seinen Vorschlag hin
aufgenommen werden kann. Für mich bedeutet diese Bestimmung nicht, dass es auch
auf seinen Vorschlag hin, sondern nur auf seinen Vorschlag hin aufgenommen werden
kann. Ich denke, hier geht es doch etwas zu weit. Die gesamte Entscheidungsbefugnis
des Direktors für das für besondere Projekte aufgenommene Personal ist in diesem Zusammenhang vielleicht eine Kleinigkeit.
Ansonsten - vielleicht noch generell – sind die vorgesehenen Neuregelungen,
ob sie nun das wissenschaftliche Versuchszentrum oder den Bereich des Höfegesetzes
betreffen, sicherlich einleuchtend. Es sind sehr viele Dinge enthalten, die einleuchtend
sind, mit Ausnahme von zwei oder drei fraglichen Punkten, die ich angesprochen habe.
Wenn diese im Vorfeld, noch vor der Abstimmung über den Übergang zur Artikeldebatte geklärt werden können, dann habe ich keinen Grund mehr, die entsprechenden
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Änderungsanträge aufrecht zu erhalten. Ansonsten werden wir im Rahmen der Artikeldebatte noch einmal darüber diskutieren.
HEISS (Grüne Fraktion – Gruppo Verde – Grupa Vërda): Ich möchte
den Ausführungen des Kollegen Dello Sbarba nur einige kleine Ergänzungen hinzufügen, die weniger den Energiesektor betreffen, zu dem er ausführlich gesprochen hat
und es in sehr guter Weise verstanden hat, auf den ersten Blick technisch scheinende
Änderungen in diesem Sammelgesetz in den größeren Zusammenhang der aktuellen
Konzessionsdebatte zu stellen. Vielleicht äußern sich zu diesen Fragestellungen auch
noch die Kollegen Schuler und Noggler im Rahmen der Artikeldebatte. Dies würde
uns freuen, weil es eine doch relativ wichtige Angelegenheit ist. Auch die Anmerkungen des Kollegen Pöder sind im Hinblick auf die Laimburg sicher wichtig, die eine
sehr ausgedehnte Zuständigkeit hat, die auf die Person ihres Direktors Platter zugeschnitten erscheint, der beabsichtigt, gemeinsam mit dem Landeshauptmann in Pension zu gehen und sozusagen als sein alter Ego zu fungieren. Dies ist in vieler Weise
sicher effizient, keine Frage, aber auch in seiner Machtfülle nicht ohne, vor allem im
Bereich des botanischen Gartens, in dem er sozusagen eine weite touristische Marketingkompetenz einnimmt und im Kleinen sozusagen als SMG der Landwirtschaft fungiert, wenn man es so will. Dies ist in vieler Hinsicht das Ergebnis auch seines intensiven Engagements in diesem Bereich, keine Frage, ein wirkungsvolles Engagement in
dieser Leiterfunktion, aber auch eines, das, möchte ich sagen, nicht ganz billig ist,
denn die Laimburg ist eine durchaus kostenintensive Struktur, also ein hochtouriges
Instrument, welches mit vielen PS und mit sehr hohem Verbrauch unterwegs ist, also
sozusagen eine Art von SUV der Landesverwaltung.
Ich möchte die Kollegen Bürgermeister, nämlich die Kollegen Schuler und
Noggler, auf einen Aspekt hinweisen, der erst Anfang des Jahres mit einem Änderungsantrag in dieses Sammelgesetz hineingekommen ist. Wir haben in diesem Sammelgesetz am Ende des ganzen Energieabschnittes den Artikel 7-quater, der jetzt durch
einen ausgiebigen Ersetzungsantrag von Landesrat ergänzt bzw. ersetzt werden soll.
Dabei möchte ich besonders auf den Absatz 3 hinweisen, der ein Sammelgesetz betrifft, das wir erst vor kurzem, nämlich im November, behandelt und dann genehmigt
haben, in dem es vor allem um die Steinbrüche, Gruben und Torfstiche gegangen ist.
Ihr erinnert Euch sicher an den Schotterabbau, der uns damals doch einigermaßen beschäftigt hat. Das sogenannte Schottergesetz ist durch dieses Sammelgesetz stark vereinfacht worden und am 13. November 2009, ganz nebenbei an meinem Geburtstag,
genehmigt worden. Dieses Schottergesetz ist insofern bemerkenswert gewesen, als auf
der einen Seite der sogenannte Landesschotterplan abgeschafft bzw. auf den Status eines reinen Programmierungsinstruments reduziert wurde und dieser offenbar ein Auslaufmodell ist, weil er wahrscheinlich nach dem zehnjährigen Ablauf nicht mehr ersetzt werden wird, und auf der anderen Seite sozusagen die Genehmigungen für außerhalb des Schotterplans befindliche Schottergruben vorgesehen wurden, wobei die Ein-
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schränkung 2003 auf 50.000 Kubikmeter und 2007 auf 100.000 Kubikmeter angehoben wurde. Jetzt ist diese Einschränkung nicht mehr vorhanden, denn parallel zum
Schotterplan, der im November genehmigt wurde, wird ein neuer Passus eingefügt, bei
dem es darum geht, den Artikel 130 des Raumordnungsgesetzes so abzuändern, dass
unabhängig von der Flächenwidmung die Genehmigung für neuen Schotterabbau gemäß Bauleitplan der Gemeinde erteilt werden soll. Wenn ich es richtig verstanden
habe, dann bedeutet dies, Landesrat Laimer, dass der Bauleitplan keine Rolle mehr
spielt, sondern die Genehmigung erteilt wird, damit diese Schottergrube eröffnet werden kann. Die Mitwirkung der Gemeinde ist damit weitestgehend eliminiert, wenn unabhängig von der Flächenwidmung die Eintragung bzw. der Abbau gemäß Bauleitplan
der Gemeinden erfolgen kann. Dies erscheint uns doch als eine sehr weitgehende Liberalisierung. Auf dem gesamten Landesgebiet, ohne Einspruch der Gemeinden, können
jetzt Schottergruben mit einfacher Genehmigung der Landesregierung und mit der entsprechenden UVP-Prüfung eröffnet werden, aber die Einwirkung der Gemeinden
scheint jetzt auf ein Minimum begrenzt. Es wird aber schon hinzugefügt, dass danach
der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss, aber aus unserer Sicht wird
hier sozusagen das Werk des "Schottergesetzes", welches wir im November auf einen
einzigen Artikel zusammengepresst haben, nämlich diese Art der Liberalisierung noch
einmal konsequent fortgesetzt und die Möglichkeiten der Gemeinden ein Veto einzulegen, scheinen hier grundlegend geschwächt. Ich möchte die Kolleginnen und Kollegen der Mehrheitspartei und jene der Opposition eindringlich ersuchen, auf den Ersetzungsantrag, den Landesrat Laimer zu Artikel 7-quater eingebracht hat, zu achten und
bitte, unseren Streichungsantrag mitzutragen. Ich glaube, im Bereich des Schotters
kommen doch ganz erhebliche Eingriffe auf Südtirol zu, weshalb wir ganz entschieden
darum bitten, uns bei der Streichung dieses Passus zu unterstützen.
HOCHGRUBER KUENZER (SVP): Als Vorsitzende der zweiten Gesetzgebungskommission möchte ich sagen, dass es im Bereich der Landwirtschaft, aber
vor allem im Bereich Gewässer und Umwelt ausgiebige Diskussionen gegeben hat. Es
sind auch Änderungen eingebracht worden, wobei ich auf zwei, drei positive, aber
auch auf zwei drei, aus meiner Sicht, negative Entwicklungen hinweisen muss.
Die positiven Entwicklungen sind jene, dass es eine Präzisierung vor allem
bei gerichtlichen Abläufen gibt und neue Realitäten berücksichtigt worden sind. In
diese Richtung, denke ich, hat es vor allem im Bereich Landwirtschaft ganz klare
Richtlinien und Kriterien gegeben.
Das negative Beispiel im Bereich Landwirtschaft wurde bereits angesprochen. Es ist nämlich der Artikel 9 Absatz 1, in dem es um das öffentliche Interesse
geht. Aus meiner Sicht ist die Präzisierung "öffentliches Interesse" zu weit gegriffen,
wobei wir alle wissen, wie restriktiv geschlossene Höfe gehandhabt werden, denn
manchmal ist es unmöglich, eine Parzelle eines Hofes abzutrennen, auch wenn finanzielle Schwierigkeiten vorhanden sind. Die öffentliche Hand hat aber ihrerseits über-
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haupt kein Problem, unter dem Deckmantel "öffentliches Interesse" jede Menge Grund
abzutreten, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, wie viel Grund beim Hof noch verbleibt. Im bisherigen Gesetz war das öffentliche Interesse ganz klar eingegrenzt, weil
es diesbezüglich nur um Wege und Flussläufe gegangen ist. Diese Präzisierung hat
man hier herausgenommen. Damit ist im Grunde das öffentliche Interesse unbegrenzt
und, wie gesagt, aus meiner Sicht, nicht nachvollziehbar für Menschen, die mit einem
geschlossenen Hof leben müssen. Dies wird sonst ganz restriktiv gehalten, was ich
auch persönlich unterstütze, aber in diesem Fall ist einfach eine Wertung gemacht
worden, die, aus meiner Sicht, nicht nachvollziehbar ist.
Die Neuerungen, vor allem was die Erbfolge anbelangt, finde ich richtig. Ich
denke, die Landwirtschaft zeigt es sehr positiv auf, denn das Kriterium des Alters ist
kein Kriterium mehr für die Erbfolge; das finde ich gut. Wenn es um Streitigkeiten bei
der Erbfolge ging, war bisher das Alter ein Kriterium bei der Erbfolge. Dies kommt
jetzt heraus, was ich sehr gut finde.
Was die Kann-Bestimmung bei der Auflösung eines geschlossenen Hofes
anbelangt, wenn die Größe eines Hofes nicht mehr vorhanden ist, Folgendes. Wenn
man es rein rechtlich sehen würde, dann müsste ein solcher geschlossener Hof aufgelöst werden. Jetzt wird es eine Kann-Bestimmung und dies unterstreicht vor allem die
Eigenverantwortung der Betriebe.
Im Artikel 2 Absatz 1 geht es darum, dass die Landesregierung Direktzahlungen, Beiträge laufender Natur, Kapital- und Zinsbeiträge sowie Beiträge für die
Rückzahlung von Anleihen für sämtliche Vorhaben gewähren kann, wobei das Thema
Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte als Kriterium nach vorne
gerückt ist. Auch dies ist ein großer Vorteil.
Beim Artikel 13, der gestrichen wurde, geht es um ein ganz kleines Zeichen
der Entbürokratisierung.
Im Bereich Gewässernutzung gibt es, aus meiner Sicht, einige Richtungsänderungen, mit denen ich nicht einverstanden bin, und zwar was den Artikel 7 Absatz 7
anbelangt. Diesbezüglich hat es bereits in der Kommission den Antrag gegeben, dass
die Erteilung der Baukonzession nicht mehr notwendig sein soll. Unter Absatz 7 steht
Folgendes: "Nach Artikel 8 Absatz 5 erster Satz des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Wörter hinzugefügt: ", nach
Anhörung der im Artikel 3 Absatz 6 angeführten Dienststellenkonferenz. Die Genehmigung ersetzt in jeder Hinsicht jede andere Ermächtigung, Gutachten, Sichtvermerk
oder Unbedenklichkeitserklärung, unter Beibehaltung des UVP-Verfahrens, falls vorgesehen, sowie der Baukommission"." Die Mitglieder der Kommission haben das Wort
"Baukommission" eingefügt. Ich weise darauf hin, dass fast jeden Tag davon gesprochen wird, dass man entbürokratisieren soll. Hier gehen wir aber anscheinend in eine
andere Richtung.
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Was die alten Nutzungsrechte anbelangt, gibt es eine Planungssicherheit für
all jene, die im Besitz solcher Nutzungsrechte sind, das heißt, dass sie diese bis 2029
haben, worüber ich froh bin.
Ich bin auch nicht mit der Zusammensetzung der Kommission einverstanden, die im Grunde eine Wasserkonzession vergibt. Bisher war diese Kommission aus
dem Direktor für Wasser und Energie, aus dem Direktor der Agentur für Umwelt und
aus dem Direktor der Abteilung für Wasserschutzbauten, die im Grunde genommen
technische Fachpersonen sind, zusammengesetzt. Jetzt wurden die Worte "und dem/n
Bürgermeister/n der betroffenen Gemeinde/n oder aus ihren Bevollmächtigten" hinzugefügt. Diesbezüglich möchte ich den Anwesenden ein Beispiel aufzeigen. Wenn sich
ein Konsortium bildet und ein Ansuchen um eine Wasserkonzession stellt und der
Bürgermeister und die Gemeinde daran interessiert sind, dann bedeutet diese neue Zusammensetzung der Kommission, aus meiner Sicht, eine Verzerrung des Wettbewerbs,
denn der Bürgermeister hat damit die Möglichkeit, in der Kommission dabei zu sein,
die Antragsteller aber nicht. Danke schön!
DURNWALDER (Landeshauptmann – SVP): Ich beantworte den Teil,
der mit der Landwirtschaft, und Landesrat Laimer beantwortet jenen, der mit Wasser,
Energie usw. zu tun hat.
Kollege Pöder! Ich möchte ganz kurz Folgendes sagen. Ich glaube, dass es
sich hier um Abklärungen und nicht um grundsätzliche Dinge handelt. Was das öffentliche Interesse anbelangt – dies möchte ich auch Frau Hochgruber Kuenzer sagen -,
Folgendes. Wenn es sich um einen Weg, einen Wasserlauf, eine Schulbauzone oder
eine Produktivzone handelt, ist es in dem Moment, in dem die Zone im Bauleitplan
ausgewiesen ist, ein öffentliches Interesse, sonst dürfte es nicht ausgewiesen werden.
Ich glaube nicht, dass der Schutz des Höfegesetzes so weit gehen kann, dass man sagt,
wenn es ein geschlossener Hof ist und die Gemeinde dort eine Bauzone ausweist, weil
es nicht anders geht und der Hof sich an eine bestehende Bauzone anschließt, dann
darf die Gemeinde die Zone gar nicht ausweisen. Soweit darf es nicht gehen, denn
dann dürfte in einer Gemeinde, in der sich viele geschlossene Höfe befinden, nichts
ausgewiesen und keine Veränderung vorgenommen werden. Ich glaube schon, dass
das öffentliche Interesse immer vor dem eigenen Interesse stehen sollte. Deshalb
wollten wir klarstellen, dass es nicht nur um Straßen und Wasserläufe, sondern auch
um Sportzonen, irgendwelche Bau- oder Produktivzonen geht.
Was die Hofübernahme anbelangt, Folgendes. Dies ist nichts anderes als eine Klarstellung, die vor allem mit den Richtern vereinbart worden ist, weil es sich hier
um Miterben und Miterbinnen handelt, die beschränkt oder vollentmündigt sind oder
unter Sachwalterschaft stehen. Das Höfegesetz sagt grundsätzlich, dass, wenn jemand
einen geschlossenen Hof übernimmt, er in der Lage sein muss, diesen selber zu bewirtschaften. Wenn er aber teil- oder vollentmündigt ist, dann wird der Hof von einem
Dritten bewirtschaftet. Ich glaube nicht, dass es gerechtfertigt ist, dass er, weil er älter
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ist, irgendwie den Hof führen kann. Hier geht es vor allem darum, dass, wenn er teiloder vollentmündigt ist und deshalb einen Sachverwalter hat, er nicht den Vorzug bei
der Übernahme eines geschlossenen Hofes haben soll oder einen geschlossenen Hof
übernehmen kann, weil er ihn in diesem konkreten Fall gar nicht führen kann. Der
Grundsatz bei einem geschlossenen Hof ist jener, dass ihn jemand übernehmen soll,
der ihn auch bearbeiten und bewirtschaften kann. Wenn er diese Fähigkeit nicht hat,
dann hat der geschlossene Hof in diesem Zusammenhang wirklich keinen Sinn.
Was die Zuständigkeiten der Laimburg anbelangt, hat sich dies einfach so
ergeben. Nachdem man heute überall versucht, etwas zu bereinigen, haben wir aufgrund der langen Erfahrung gesagt, dass nicht jede Kleinigkeit in den Verwaltungsrat
gehen muss und sie in bestimmten Fällen einfach der Direktor machen soll. Natürlich
muss er dann in der darauffolgenden Sitzung dem Verwaltungsrat darüber Bericht erstatten. Wenn man von Bürokratieabbau redet - ich glaube, Sie sehen dies auch so -,
soll nicht jede Kleinigkeit in den Verwaltungsrat gehen müssen, weil dieser auch nicht
die Möglichkeit hat, immer zu tagen. Letzten Endes ist es so, dass der Direktor entsprechende Vorschläge und gewisse Dinge macht und in der darauffolgenden Sitzung
des Verwaltungsrates darüber Bericht erstattet. In der Praxis ist es so, dass der Direktor
dem Präsidenten sagt, dass dies und jenes zu tun wäre, und dann wird dies in der
darauffolgenden Sitzung genehmigt. Ich glaube, dass dies richtig ist, weil man in den
Gesellschaften immer mehr Generalbevollmächtigte hat, die gewisse Dinge machen.
So sollen auch wir in der öffentlichen Verwaltung versuchen, dies zu tun. Weil ich
schon das Wort habe, möchte ich sagen – Kollege Heiss wird es zugeben -, dass es einfach notwendig ist, dass man hier schnell und unkompliziert verwaltet. Nachdem er
selber im Aufsichtsrat der Laimburg sitzt, weiß er, dass in der darauffolgenden Sitzung
immer gesagt wird, was getan worden ist, wobei das Getane dann meistens abgesegnet
wird.
Kollege Dello Sbarba hat gesagt, dass nicht für das Land Werbung gemacht
werden könne. Schauen Sie, wir möchten als Tourismusland nicht getrennt für Speck,
für Wein, für den botanischen Garten werben, sondern versuchen, eine Gesamtwerbung zu machen, wo das eine mit dem anderen aber nicht vermischt wird. Gerade was
den botanischen Garten anbelangt, haben wir auch ein Museum eingerichtet. Deshalb
sollte man eine generelle Werbung machen, in der möglichst das gesamte Land als
solches dargestellt wird. Ich glaube, dies ist vernünftiger, als wenn jeder Einzelne für
sich wirbt. Erstens ist Einzelwerbung viel teurer und, zweitens, kann man das Land
viel besser darstellen, wenn man die Vielfalt und Schönheit der einzelnen Sektoren
entsprechend anpreist. Deshalb ist es vernünftig, dass jede Sparte, ganz gleich ob es
die SMG oder die EOS für den Export ist, gleichzeitig für den Fremdenverkehr,
kurzum für das ganze Land wirbt.
LAIMER (Landesrat für Raumordnung, Umwelt und Energie – SVP):
Das Thema Energie und in besonderer Weise das Thema Wasserkraft hat in unserem
- 55 -
Lande schon immer eine sehr große Rolle gespielt. Man braucht nur auf die Entstehungsgeschichte der Wasserkraftwerke zurückblicken. Damals war es eine schwere
Zeit, in der die großen staatlichen Betriebe gegen den Willen der Bevölkerung die
Kraftwerke errichtet und gebaut haben, um vor allem in Bozen die Industrialisierung
vorantreiben zu können. Dies war eine leidvolle Zeit, an die sich die ältere Generation
erinnern kann, die auch weiß, welches Leid damals damit verbunden war. Insofern ist
es auch verständlich, dass dieses Thema über Jahrzehnte auch die Politik beschäftigt
hat. Wenn wir die großen Etappen hernehmen und an die "Feuernacht" denken, dann
war es auch wieder die Energie, also der Nerv der Industrialisierung, den man treffen
wollte. Beim Paketabschluss war die große Frage der Blankoscheck, die Wasserkraft,
das zentrale Thema. Immer war es dieses Thema, das herausgeragt und die Gesellschaft und die Politik auch entsprechend geprägt hat.
Man hat dann mittels Autonomiestatut versucht, eine Lösung zu finden. Es
ist damals nur in einer bescheidenen Weise gelungen und erst später, nämlich im Jahre
1977, hat man eine Durchführungsbestimmung erreicht, wobei man aber nur die Verteilung regeln konnte, nicht hingegen den Bereich der Produktion der Energie. Dies ist
erst Jahre später, und zwar im Jahre 1999, gelungen, als man die Durchführungsbestimmung überarbeiten konnte und zugleich eine Kompetenzübertragung vom Staat
auf das Land im Bereich der Konzessionsvergabe, also auch der Produktion von Energie, erwirken konnte. Dies war sicherlich die Grundlage für eine eigenständige Energiepolitik und insofern arbeiten wir seit zehn Jahren an diesem Projekt. Die Durchführungsbestimmung, die natürlich auch im Einklang mit der EU stehen musste und muss,
ist, wie wir alle wissen, auch angefochten worden. Es gab einen jahrelangen Konflikt
in Brüssel, woraufhin dann eine entsprechende Abänderung der Durchführungsbestimmung gemacht worden ist, um Eu-konform operieren zu können.
Aufgrund dieser Durchführungsbestimmung war es dann möglich, dass die
seinerzeit an die ENEL vergebenen Konzessionen auch einen Terminverfall bekamen,
denn seinerzeit waren sie ohne Terminverfall vergeben worden, also waren sie für immer und ewig ausgestellt. Es war eine Intervention Südtirols, die es bewirkt hat, dass
von Brüssel aus der Staat Italien verpflichtet wurde, einen Termin zu setzen. In diese
Durchführungsbestimmung kam dann als Verfallsdatum der Konzessionen der 31. Dezember 2010, also Ende dieses Jahres, hinein. Für das restliche Staatsgebiet ist der
Verfall um 20 Jahre später festgeschrieben worden. Wir konnten aufgrund einer damals günstigen Konstellation in Rom erreichen, dass bei uns die Konzessionen früher
verfallen und diesem Umstand entsprechend wurden dann aufgrund der EU-Vorgaben
die Konzessionen auch ausgeschrieben. Diese Ausschreibung ist sicherlich etwas Einmaliges nicht nur in Südtirol, nicht nur in Italien, sondern in Europa. Nirgends in Europa ist bisher eine Konzession eines bestehenden Kraftwerkes ausgeschrieben und
durch einen Wettbewerb neu vergeben worden. Dies gibt es nirgends, sodass dieses
Verfahren außerhalb Südtirols mit großer Sorgsamkeit und Genauigkeit verfolgt und
beobachtet wird, weil es natürlich auch ein Weg, ein Meilenstein, eine Orientierung für
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andere Länder ist, die auch diesen Weg beschreiten müssen. Es ist insofern eine sehr
delikate Geschichte.
Wir haben dann entsprechende Landesgesetze verabschiedet, welche dann
auch angefochten wurden, aber bis zum Datum der Ausschreibung waren alle Gesetze
sozusagen in Ordnung, die Durchführungsbestimmung EU-konform, die Gesetze wurden nicht mehr angefochten bzw. wir haben die entsprechenden Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof gewonnen, weshalb wir aufgrund geltender Gesetze auch die
Ausschreibung vornehmen konnten. Bei der Frage, nach welchen Kriterien die Konzessionen dann vergeben werden sollten, haben wir keine eigenen entwickelt, auch um
dem Vorwurf zu entgehen, dass man maßgeschneiderte Kriterien entwickeln würde.
Wir haben deshalb gesagt, dass wir die Kriterien des Staates, die er selber definiert hat,
übernehmen und sie dann bei der Bewertung der Projekte anwenden werden. Die EU
schreibt vor, dass die Verfahren nach dem Prinzip der Öffentlichkeit, der Transparenz
und Nichtdiskriminierung erfolgen müssen. Was das Prinzip der Öffentlichkeit anbelangt, ist es so, dass die Konzession ausgeschrieben werden muss. Was das Prinzip der
Transparenz anbelangt, ist es klar, dass jeder einzelne Schritt nachvollziehbar sein
muss. Das Wort "Nichtdiskriminierung" ist natürlich ein Begriff, der es in sich hat, wie
Sie es, Kollege Dello Sbarba, zurecht gesagt haben.
Anfangs hatte man geplant, den kontrollierten Gesellschaften im Wege einer
Durchführungsbestimmung einen Vorzugstitel einzuräumen, was dann aber angefochten worden ist. Zugleich gab es aber auch einen Vorzugstitel für den sogenannten
Konzessionsinhaber. Auch dieser musste dann vom Staat aufgrund des Prinzips der
Nichtdiskriminierung gestrichen werden, was bedeutet, dass alle gleich behandelt werden müssen. Dieses Prinzip ist in aller Härte anzuwenden, das heißt, ob ein Privater,
eine öffentliche Körperschaft oder eine kontrollierte Gesellschaft sich um eine Konzession bewirbt, spielt keine Rolle. Es darf nur die Qualität der Projekte selbst bewertet werden und in keinster Weise darf ausschlaggebend sein, wer das Projekt eingereicht hat.
Wenn wir immer wieder sagen, dass das Wasser ein öffentliches Gut ist und
auch der Nutzen in der Öffentlichkeit bleiben sollte, dann ist dies eine politische Aussage, die mir auch gefällt, aber in der rechtlichen Handhabe ist es kein Kriterium. Unter diesen Rahmenbedingungen mussten die Konzessionsanträge bewertet werden. Es
gab zwischen vier und sechs Bewerber, welche entsprechende Unterlagen einreichen
mussten, und am Ende gab es dann aufgrund der Gutachten der betroffenen Gemeinden, der Etscheinzugsbehörde und des UVP-Beirates eine Bewertung, denn alles,
nämlich die Umweltberichte, Umweltpläne und die technischen Pläne wurden bewertet. Dann gab es einen Abschlussbericht und die Entscheidung der Landesregierung am
30. Dezember des letzten Jahres, und, siehe da, Herr Dello Sbarba, am selben Tag um
7.07 Uhr in der Früh - was für ein Zufall - hat die italienische Kartellbehörde ein
Schreiben geschickt. Wenn jemand glaubt, dass dies nicht sonderbar ist, dann soll er es
sagen, aber ich glaube nicht mehr an Zufälle! Die digitale Post kann belegen, dass am
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30. Dezember 2009 um 7.07 Uhr die Kartellbehörde einen Brief geschickt hat, ohne
dass jemand danach gefragt hätte, denn sie nimmt nicht auf eine Eingabe oder auf
sonst was Bezug. Wenn man den Wortlaut liest und auch die emotionalen Komponenten und die Argumentationsgründe herausliest, dann erinnert mich dieser Text an einen
Anwalt, der für eine private Gesellschaft interveniert und immer wieder entsprechende
Einwände vorbereitet. Es mag Zufall sein, dass dies alles zusammentrifft. Wir werden
auf jeden Fall auf diesen Brief antworten und unsere Argumentationsschiene auch entsprechend einbringen, denn es kann sicherlich nicht von einem Interessenskonflikt gesprochen werden. Wenn sich das Land bei der Abwicklung der Verfahren an diese
Prinzipien gehalten hat, worin liegt dann der Interessenskonflikt? Wenn bei der Bewertung ein Fehler gemacht worden ist, dann wird er spätestens bei Gericht aufkommen, aber es wäre undenkbar zu sagen, dass sich eine Gesellschaft nicht bewerben
darf, denn gerade dies wäre eine Diskriminierung, wobei der Staat selbst ein Problem
mit der ENEL hätte. Wenn dem so wäre, hätten die TIWAG in Tirol, die Illwerke in
Vorarlberg, die "EdF" in Frankreich dasselbe Problem und dürften allesamt am Wettbewerb nicht mehr teilnehmen. Das wäre völlig unvorstellbar und würde eine Diskriminierung darstellen.
Schlussendlich gab es mittlerweile zwölf Entscheidungen. Es gab keine Konzessionsvergaben, sondern es wurde nur der Sieger des Wettbewerbes ermittelt, welcher jetzt die Umweltverträglichkeitsprüfung machen muss und im Anschluss daran
dann die Konzession erhält. Bis jetzt hat noch niemand die Konzession bekommen.
Bei diesen 15 ausgeschriebenen Kraftwerken sind wir bei 12 mittlerweile soweit, dass
der Sieger ermittelt worden ist. Es fehlen noch drei, und dazu zählen das Kraftwerk der
Etschwerke auf der Töll und zwei Kraftwerke der ENEL, eines in Brixen, welches ein
sehr großes Kraftwerk ist, und jenes in St. Florian im Unterland, was alles schwierige
Fälle sind. Bei jenem in St. Florian stehen wir im Rechtsstreit mit der Provinz Trient in
der Frage, wer denn überhaupt dafür zuständig ist. Nachdem sich der Stausee dieses
Kraftwerkes zum Großteil auf Trentiner Gebiet befindet, gibt es einen Rechtsstreit vor
dem Verfassungsgerichtshof dahingehend, wer diesbezüglich die Kompetenz für die
Ausschreibung der Konzession hat. Bei diesen 12 vergebenen Wettbewerben hat die
SEL aufgrund der besseren Projekte neun Mal gewonnen. Es war ja keine politische
Entscheidung, weil es überhaupt nicht den Spielraum gibt, darüber politisch zu entscheiden. Wenn man diesbezüglich einen Fehler gemacht hätte, dann würde dieser
spätestens bei Gericht in Erscheinung treten.
Ich darf daran erinnern, dass für die Umweltmaßnahmen allein durch die
SEL-Projekte 330 Millionen Euro veranschlagt sind. Dies ist mehr als das Doppelte als
die Umweltprojekte aller anderen Bewerber zusammen ausmachen. Dies sind schon
gewaltige Summen! Wenn man diese Summe durch die 30 Jahre Konzessionsdauer dividiert, dann sind es immerhin mehr als 10 Millionen Euro im Jahr. Wenn ich es mit
den finanziellen Mitteln im Haushalt vergleiche, die für Natur und Landschaft bei 8
Millionen Euro liegen, dann ist es für diesen Bereich mehr als das Doppelte. Für die
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betroffenen Gemeinden ist dies sicherlich eine sehr gute Antwort auf dieses neue Kapitel, denn da werden Maßnahmen gesetzt, die mit den Gemeinden abgestimmt wurden
und für die man im Laufe der nächsten 30 Jahre immer wieder beträchtliche Mittel
einsetzt. Dies fängt bei den Renaturierungsmaßnahmen und Maßnahmen am Flusslauf
an und geht hin bis zu Lärmschutzwänden, Verkabelung von Hochspannungsleitungen
usw. Je nach Gebiet sind hier Maßnahmen formuliert worden, welche im Laufe der
nächsten Wochen mit den betroffenen Gemeinden besprochen werden müssen, weil
man jetzt den Sieger verpflichtet hat, innerhalb von 60 Tagen die Reihung der
Maßnahmen zu definieren. Welche Maßnahme zuerst drankommt, sollen die Gemeinden selbst festlegen, damit hier auch die Gewichtung innerhalb der Gemeinden selbst
gemacht werden kann.
Beim Artikel 25, den Kollege Dello Sbarba angesprochen hat, geht es um die
Übertragung der Liegenschaften. Hier wird das Gesetz angewandt. Die Durchführungsbestimmung verweist auf den Artikel 25, welcher die Prozedur genau regelt und
dementsprechend wird hier vorgegangen. Sie brauchen keine Angst haben, dass wir
etwas verschenken, im Gegenteil, hier wird um jeden Eurocent gerungen und verhandelt und gar nichts wird verschenkt.
Was den Gratisstrom betrifft, der aber mit diesem Gesetzentwurf nichts zu
tun hat, ist zu sagen, dass der Artikel 13 des Autonomiestatutes heute in dieser Form
nicht mehr anwendbar ist, und dass wir deshalb bestrebt sind, über eine Durchführungsbestimmung eine Interpretation herbeizuführen, damit wir diesen Artikel wieder
anwenden können, das heißt, dass wir ihn in die heutige Rechtsordnung hineininterpretieren müssen, damit wir wieder imstande sind, von den Konzessionsbetreibern
auch entsprechende Gratisstromlieferungen zu erhalten.
Ich rufe noch einmal in Erinnerung, dass es um 330 Millionen Euro für Umweltmaßnahmen, um 130 Millionen Euro für die Investition in die technischen Anlagen geht. Es geht auch um 35 Millionen Euro Wasserzinse und um 30 bis 40 Millionen
Euro Steuern pro Jahr. Es ist also eine Wertschöpfung, die allen, nämlich dem Land,
den Gemeinden und der Bevölkerung zugute kommt und insofern ein neues Kapitel
aufschlägt. Dafür haben wir jahrelang gearbeitet. Das sind Errungenschaften für die
Zukunft!
Wenn man jetzt versucht, das Thema einzig und allein auf billigen Strom zu
reduzieren, dann wird man dem Thema nicht gerecht. Dies ist ein Teil der Geschichte,
aber beim Kapitel Wasserkraft geht es um weit mehr. Das Thema Billigstrom ist bisher
einzig und allein von der SEL bewältigt worden, denn ohne Eigentümerin eines Netzes
zu sein, hat die SEL die billigsten Tarife für die Familien entwickelt. Keine andere Gesellschaft und auch nicht die Etschwerke haben dies gemacht, Kollege Dello Sbarba.
Vielleicht versuchen Sie einmal da zu intervenieren, damit sich diese im Gemeindebesitz von Bozen und Meran befindlichen Gesellschaften auch bemühen, für ihre Bürger
einen billigen Strom zu garantieren und dies nicht nur von anderen verlangen sollen.
Dies wäre auch eine Möglichkeit.
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Auf jeden Fall ist zu sagen, dass heute der Stromtarif fast bis zur Hälfte mit
Steuern belastet ist. Selbst wenn man für den reinen Bezug von Strom nichts verlangen
würde, würde sich der Stromtarif nur halbieren. Es ist aber nicht denkbar, den Strom
zum Nulltarif weiterzugeben, denn es müssen, wie gesagt, auch Umweltmaßnahmen,
technische Investitionen, Steuern, Wasserzinse bezahlt werden. Der Betrieb selbst, der
aus Mitarbeitern besteht, muss auch bezahlt werden. Man wird aber im Rahmen der
Möglichkeiten sicherlich alles machen, um den Bürgern entgegenzukommen. Wir haben dies zunächst einmal für die Familien formuliert. Wir prüfen jetzt die Möglichkeit,
dies auch für die Senioren und für sozial schwache Schichten anzuwenden, denn ich
finde es nicht richtig, dass reiche Gesellschaftsschichten den gleich hohen Stromtarif
wie andere Schichten bezahlen. Ich finde es sogar ungerecht, dass eine Pensionistin
mit einem kleinen Haushalt den gleichen Tarif bezahlt wie ein Reicher, der in einer
großen Villa lebt und einen zehnfachen Stromverbrauch hat. Hier muss man auch sozial ausgewogen argumentieren und nicht nur einfach sagen: billiger Strom und fertig,
und niemand weiß, was darunter zu verstehen ist. Wann ist der Strom billig? Um wie
viel muss er sinken, damit er "billig" ist? Mit solchen pauschalen Floskeln muss man
schon etwas vorsichtig umgehen und sehen, was denn die einzelnen Betriebe machen
und was im Bereich des Möglichen liegt.
Der Gesetzentwurf selber geht auf die Thematik der kleinen und großen
Kraftwerke ein. Was die kleinen Kraftwerke anbelangt, gibt es eine ganz wichtige Reform dahingehend, dass man mit dem Gesuch um die Konzession bereits die Grundverfügbarkeit für den Trassenverlauf mitliefern muss. Dadurch eliminieren wir sicherlich die Konkurrenzverfahren, die uns alle, bis hin zu den Anwälten, beschäftigen. Mit
dieser Formulierung können wir sicherlich viele Konkurrenzverfahren vermeiden.
Was die Geheimverträge, wie sie Herr Pöder bezeichnet, betrifft, ist Folgendes zu sagen. Sie wissen es auch, Herr Pöder, dass man bei börsennotierten Unternehmen nicht einfach die abgeschlossenen Verträge publizieren kann; dies würde gar nicht
gehen. Es ist genauso unmöglich, einen Geheimvertrag zu machen, weil das Börsenrecht sagt, dass an dem Tag, an dem der Vertrag unterschrieben wird, auch die Inhalte,
die wesentlichen Eckdaten des Vertrages publiziert werden müssen, was auch gemacht
worden ist. Insofern ist es sicherlich im Rahmen der Vorgaben, denn alles wird von
der Börsenaufsichtsbehörde (Consob) geprüft. Sie brauchen keine Angst haben, denn
es gibt so viele Kontrollen, dass man gar nicht imstande wäre, etwas anderes zu machen.
Wenn die Kartellbehörde im Schreiben vom 30. Dezember 2009 auf den
Vertrag zwischen SEL und ENEL eingeht, dann darf ich mitteilen, dass dieselbe Behörde am 14. Dezember 2009 in schriftlicher Form für diesen Vertrag ein positives
Gutachten abgegeben hat. Ich frage mich, was denn in dieser Behörde los ist, wenn
man am 14. Dezember das positive Gutachten abgibt und am 30. Dezember 2009 um
7.07 Uhr einen anderen Brief schreibt. Wir werden die Kartellbehörde darauf aufmerk-
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sam machen und hoffen, diese überzeugen zu können, dass hier nicht alles so ist, wie
man es ihr vielleicht versucht hat zu suggerieren.
Wir werden uns für diese Vitalinteressen auch zu wehren wissen, denn es
geht um große Dinge für die Zukunft unseres Landes. Es geht nicht nur um saubere
Energie, um Versorgungssicherheit, um Umweltschutz, um Autonomiepolitik, sondern
auch um verletzte Gefühle, wobei wir jetzt versuchen, eine Formel zu finden, damit
diesbezüglich eine Wiedergutmachung stattfinden kann. Darum bemühen wir uns und
ich glaube, dass wir in diesem Sinne mit diesem Gesetzentwurf weiterhin operieren
möchten und können.
PICHLER ROLLE (SVP): Zum Fortgang der Arbeiten! Ich beantrage eine
Unterbrechung der Sitzung für Beratungen der SVP-Fraktion.
DELLO SBARBA (Gruppo Verde – Grüne Fraktion – Grupa Vërda):
Anch'io sull'ordine dei lavori. Prima dell'interruzione, visto che all'assessore Laimer
sono rimasti circa 8 minuti per la replica, vorrei aggiungere una domanda, perché è
importante rispetto a quello che lui ha detto. Chiedo se potesse chiarire questo punto.
Lei ha detto che avete definito i vincitori ma non ancora dato le concessioni, perché
adesso questi vincitori oltre a dirci quanto spendono, dovranno dirci quali sono i piani
concreti. Poi ha parlato di comuni che devono definire una serie di cose. Se Lei potesse
chiarire innanzitutto come vengono definiti adesso i piani ambientali concretamente, e
poi un vincitore quando Le presenta il piano, se per caso non andasse bene è possibile
che quel vincitore non abbia alla fine la concessione e l'abbia un altro?
LAIMER (Landesrat für Raumordnung, Umwelt und Energie – SVP):
Herr Dello Sbarba! Nein! Die Umweltpläne sind definiert und die Inhalte sind mit
Maßnahmen aufgelistet. Jetzt geht es darum, in welcher Reihenfolge nicht die Inhalte,
sondern die Maßnahmen umgesetzt werden sollen, denn die Inhalte sind vorgegeben.
DELLO SBARBA (Gruppo Verde – Grüne Fraktion – Grupa Vërda):
(interrompe – unterbricht)
LAIMER (Landesrat für Raumordnung, Umwelt und Energie – SVP):
Natürlich! Nein, vom Projektwerber selbst.
PRESIDENTE: Sospendo la seduta, come richiesto dal consigliere Pichler
Rolle.
ORE 16.28 UHR
---------ORE 17.20 UHR
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VORSITZ DES PRÄSIDENTEN:
Dr. DIETER STEGER
PRESIDENZA DEL PRESIDENTE:
PRÄSIDENT: Die Sitzung ist wieder aufgenommen.
Vor der Abstimmung über den Übergang von der General- zur Artikeldebatte wird der einzige zum Gesetzentwurf Nr. 38/09 eingebrachte Beschlussantrag behandelt.
Beschlussantrag (Tagesordnung) Nr. 1, eingebracht von den Abgeordneten Leitner, Tinkhauser, Egger, Mair und Stocker Sigmar, betreffend SEL AG – Gemeinden.
Ordine del giorno n. 1, presentato dai consiglieri Leitner, Tinkhauser,
Egger, Mair e Stocker Sigmar, concernente SEL Spa – Comuni.
Die Debatte um die künftige Strompolitik in Südtirol ist derzeit voll im
Gange. Während die öffentlichen Verwalter in Land und Gemeinden
sowie Private und Verantwortliche von bestehenden Kraftwerken darüber nachdenken, in welcher Form sie den größten Teil des
(Strom)Kuchens erhalten können, erwarten sich die Bürger vor allem
billigeren Strom. Daher ist es Aufgabe der Politik, einerseits die geltenden Wettbewerbsbestimmungen einzuhalten und andererseits danach zu trachten, die Interessen der breiten Bevölkerung abzudecken.
Der Vorschlag, die hohe Besteuerung des Strompreises und die gesetzlich vorgeschriebene Trennung von Produktion und Verteilung
über Genossenschaften zu überwinden, ist zu vertiefen. Unerlässlich
ist jedoch, dass die Gemeinden stärker als bisher in die Strompolitik
eingebunden werden. Dies entspricht sowohl der Notwendigkeit, die
Gemeinden gegenüber dem Land im Sinne der Verfassung aufzuwerten, als auch den Prinzipien von Föderalismus und Subsidiarität.
Die landeseigene Energiegesellschaft SEL AG ist fast ausschließlich
im Besitz des Landes. Dadurch, dass die Landesregierung Konzessionen an die SEL vergibt bzw. bereits vergeben hat, wurde die Wettbewerbsbehörde auf den Plan gerufen. Der Vorwurf lautet, dass das
Land Spieler und Schiedsrichter zugleich ist. Es ist ungewiss, ob die
EU-Behörden diese Vorgangsweise dulden.
Der Inhalt der Verträge zwischen SEL und Edison bzw. SEL und
ENEL ist dem Landtag und der Südtiroler Bevölkerung nicht bekannt.
Dies stößt auf Unverständnis und Kritik.
Um die künftige Strompolitik in Südtirol transparent und im ureigensten Interesse der Bürger zu gestalten,
verpflichtet
der Südtiroler Landtag
die Landesregierung
zu folgenden Schritten:
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1. Die Gemeinden sind an der Landesenergiegesellschaft SEL AG mit
50 % plus einer Stimme zu beteiligen. Die entsprechenden Anteile gehen unentgeltlich an die Gemeinden über. Die neu ausgerichtete Gesellschaft entscheidet darüber, ob und in welcher Form Genossenschaften gegründet werden, um den Bürgern als Mitglieder solcher
Genossenschaften billigeren Strom anbieten zu können.
2. Die Landesregierung veröffentlicht umgehend die zwischen SEL
und Edison bzw. zwischen SEL und ENEL abgeschlossenen Verträge
und händigt den Landtagsabgeordneten eine Kopie davon aus.
---------Il dibattito attorno alla futura politica energetica in Alto Adige è in
pieno corso. Mentre gli amministratori pubblici in Provincia e nei Comuni nonché i privati e i responsabili di impianti idroelettrici esistenti
riflettono su come ottenere la fetta più grande della torta (energetica), i
cittadini si aspettano soprattutto l'energia elettrica a costi più bassi.
Per questo è compito della politica, da un lato rispettare le vigenti disposizioni in materia e dall'altro cercare di soddisfare gli interessi di
larga parte della popolazione.
Bisogna approfondire la proposta di superare l'alta tassazione esistente sul prezzo dell'energia elettrica e la separazione, prevista per
legge, di produzione e distribuzione attraverso i consorzi. E' però imprescindibile che i Comuni vengano coinvolti più di prima nella politica
energetica. Ciò corrisponde sia alla necessità di valorizzare maggiormente i Comuni rispetto alla Provincia, così come vuole la Costituzione, sia ai principi del federalismo e della sussidiarietà.
La holding per l'energia SEL Spa è quasi esclusivamente di proprietà
della Provincia. Poiché è la Giunta provinciale che assegna o ha
assegnato le concessioni alla SEL è stata chiamata in causa l'Autorità
Garante della concorrenza e del mercato. L'accusa è che la Provincia
sia allo stesso tempo giocatore e arbitro. Non è sicuro se le autorità
della Comunità europea accetteranno questo modo di procedere.
Al Consiglio provinciale e alla popolazione altoatesina non è dato conoscere il contenuto dei contratti tra SEL ed Edison ovvero tra SEL ed
ENEL e ciò suscita incomprensione e critiche.
Affinché la futura politica energetica altoatesina sia trasparente e nel
modo più assoluto a favore dei cittadini,
IL CONSIGLIO DELLA PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO
impegna
la Giunta provinciale
a compiere i seguenti passi:
1. I Comuni devono partecipare alla società di proprietà della Provincia SEL Spa con il 50% più un voto. Le relative quote passano a costo
zero ai Comuni. La società con questo nuovo equilibrio decide se e in
quale forma vengano istituiti dei consorzi, per poter offrire ai cittadini
in quanto soci di questi consorzi l'energia elettrica a costi minori.
2. La Giunta provinciale rende quanto prima pubblici i contratti stipulati
tra SEL ed Edison ovvero tra SEL ed ENEL, consegnandone una copia ai consiglieri provinciali.
Der Abgeordnete Leitner hat das Wort zur Erläuterung, bitte.
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LEITNER (Die Freiheitlichen): Dieser Gesetzentwurf gibt uns die Gelegenheit, uns in dieser Angelegenheit, die in den vergangenen Tagen, aber auch schon
länger sehr, sehr heiß diskutiert wird, zu Wort zu melden. Wir als Freiheitliche Landtagsfraktion möchten hier einfach das Gleichgewicht herstellen, das in diesem Bereich,
laut unserer Überzeugung, aber auch aufgrund von der Verfassung und von bestehenden Gesetzen, notwendig ist, nämlich dass die Gemeinden als Hauptdarsteller endlich
auch zur Kenntnis genommen werden. Es ist eigentlich schade, dass sich in der Vergangenheit die Gemeinden – diesen Vorwurf mache ich ihnen und vor allem dem Gemeindenverband, denn diesen kann man hier nicht ausnehmen -, nicht zu Wort gemeldet haben. Wenn die Gemeinden nicht Bittsteller beim Land sein wollen, was sie
immer wieder kritisieren oder bemängeln, dann hätte ich mir erwartet, dass in der
Strompolitik sich die Gemeinden mehr und stärker zu Wort melden, wie es beispielsweise die Gemeinden im Vinschgau von Anfang an getan haben. Es entspricht aber
einfach der Südtiroler Binnenlogik, dass man diesen Verteilungsmechanismus erfunden hat, bei dem man als Bittsteller und nicht unbedingt als gleichwertiger Mitspieler
da steht.
Wenn man sich in diesem Zusammenhang vor Augen führt, was hier gesagt
und geschrieben wird, dann kann sich der normale Bürger nicht mehr auskennen. Wir
haben heute vom Landesrat Laimer gehört – dies ist nicht neu, denn er war immer
konsequent und hat mir diesbezüglich bereits vor längerer Zeit, nämlich in der letzten
Legislatur, schon zweimal auf Anfragen ganz klar geantwortet -, dass nicht damit zu
rechnen sei, dass der Strompreis billiger wird. Heute hat er gesagt, dass der Verkauf
von Volksaktien, der letzthin beispielsweise Gegenstand von öffentlichen Diskussionen auch im Fernsehen und in Radiosendungen war, nicht auf der politischen Tagesordnung stehen würde. Dies ist interessant, denn der Landeshauptmann hat das Gegenteil gesagt. Es gibt Protokolle, in denen man dies nachlesen kann. Der SEL-Direktor spricht auch von Volksaktien, aber den Leuten sagt man nicht, dass es keinen billigen Strom gibt. Herr Landesrat, Sie haben es gesagt und dies ist zumindest ehrlich! Ich
weiß nicht, ob wir jetzt eine andere Sprache sprechen, … Diesen Eindruck habe ich
schon seit Jahren, denn vor allem vor Wahlen verspricht man den Bürgern billigeren
Strom, aber dies stellt sich dann immer als Märchen heraus.
Ein paar Dinge möchte ich schon in Erinnerung rufen. Herr Landesrat! Sie
werden uns schon sagen, wie hoch die Summe jener Gelder ist, die die Landesregierung von den Konzessionsinhabern nicht eingefordert hat. Ich frage es deshalb konkret, weil die einen von 30 Millionen Euro und die anderen von 50 Millionen Euro
sprechen. Ich behaupte hier nichts, sondern frage nur danach. Wenn diese Zahl in der
Öffentlichkeit genannt wird, dann sagt der Bürger, dass das Land auf der einen Seite
die Konzessionsgebühren nicht einheben würde und auf der anderen Seite wieder sie
zur Kasse gebeten würden, denn das, was die SEL ausgegeben hat, hat, wohlgemerkt,
der Steuerzahler ausgegeben. Man tut hier immer so, als ob das Geld vom Himmel
fallen würde. Die Steuerzahler wurden sowohl bei der SEL als auch bei der SEL-FIN
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mehrmals zur Kasse gebeten. Als Gegenleistung frage ich: Was ist bisher gekommen?
Bisher ist als Gegenleistung nichts gekommen. Vor den Wahlen gab es das große Versprechen, dass der Strom billiger würde. Wo bitte ist dies geblieben? Jetzt sehen wir,
dass es nicht möglicherweise, sondern sicher auch Prozesse, Verhandlungen geben
wird, bei denen sich die Rechtsanwälte die Hände reiben werden und der Steuerzahler
wieder zum Handkuss kommen wird. Bisher war es ein sehr, sehr teures Geschäft für
den Steuerzahler, wobei er noch nicht sieht, wo er den Vorteil haben soll.
Was aber für uns unerlässlich ist, ist die Miteinbeziehung der Gemeinden,
denn wir sagen, dass die Gemeinden die Mehrheit an der SEL haben sollen, nämlich
50 Prozent plus einer Stimme. Ich denke, dies ist gerechtfertigt, um, wie gesagt, der
Verfassung und den Prinzipien von Föderalismus und Subsidiarität nachzukommen,
denn es kann auch Teil der Finanzregelung mit den Gemeinden sein. Dies wird sich
dann in der Folge irgendwo zeigen. Ich denke, so hat man alle "Spieler" mit im Boot,
um in ausgewogener Weise in Detailverhandlungen Dinge festzulegen, ob beispielsweise Standortgemeinden von Kraftwerken anders beteiligt werden. Wir möchten mit
diesem Beschlussantrag im Detail nicht festlegen, welche klaren Abmachungen Land
und Gemeinden treffen, denn wenn die Gemeinden die Mehrheit haben, dann entscheiden immer die Gemeinden und das Land hat doch eine starke Mitsprache, und wir
hätten, denke ich, die richtige Gewichtung wiederhergestellt. Das sehen auch die entsprechenden Richtlinien vor.
Noch einmal. Ich habe nie verstanden, warum sich diesbezüglich die Gemeinden nicht mehr zur Wehr gesetzt haben. Dass es hier um viel Geld und Geschäfte
geht, ist auch klar. Es ist unlängst der Vorschlag gebracht worden, Genossenschaften
zu gründen. Dies kann ein guter Vorschlag sein, welcher zu vertiefen wäre. Dieser
wird durch diesen Beschlussantrag ja nicht präjudiziert, denn die Gemeinden können
immer entscheiden, ob sie dies für richtig finden und ob es sinnvoll ist.
Es geht vor allem aber um eines, nämlich um die Aussendung der Verträge.
Ich verstehe, wenn Leute sagen, bevor wir nicht den Inhalt der Verträge ganz genau
kennen, können wir Folgemaßnahmen oder andere Maßnahmen schwer setzen. Dies
verstehe ich, aber ich denke, dass man es bei dieser Zusammensetzung nach entsprechender Überprüfung so oder anders festlegen kann. Deshalb ist die Veröffentlichung
oder zumindest die Aushändigung dieser Verträge zwischen SEL und EDISON bzw.
zwischen SEL und ENEL an die Landtagsabgeordneten, denke ich, ein Muss. Wenn
Sie, Herr Landesrat, von börsennotierten Gesellschaften reden, dann wird es sicherlich
Spielregeln geben. Wie kann man aber von einem Abgeordneten verlangen, eine Zustimmung für etwas, was im Interesse des Volkes ist, zu geben, wenn er nicht weiß,
was in den Verträgen drinnen steht? Dies finde ich als Abgeordneter eine Zumutung!
Ich möchte schon wissen, was Gegenstand dieser Verträge ist, um darüber so oder anders entscheiden zu können. Ich glaube, dies muss man den Abgeordneten zugestehen,
denn wir sind in dieser Frage alle gefordert, weil es um sehr, sehr viel Geld geht und
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natürlich alle ein Interesse haben, dass der Strom grundsätzlich in Südtiroler Hand,
nicht aber bei der SEL, sondern vor allem bei den Gemeinden bleibt.
Noch einmal. Die betroffenen Gemeinden, die Standortgemeinden sollte man
in besonderer Weise berücksichtigen, denn das "Lamento" dieser Gemeinden muss
man irgendwo schon verstehen, da der Gewinn mit dem Wasser seit Jahrzehnten abgeflossen ist, aber die scharfe Kritik … Und diese Worte kommen nicht von mir, sondern
von Bürgermeistern aus dem Vinschgau, die seinerzeit gesagt haben, dass man bestimmte Dinge vom Faschismus leichter erträgt als von der Landesregierung. Dies sind
nicht meine Worte, sondern wiederhole nur die Worte von SVP-Bürgermeistern aus
dem Vinschgau. Jetzt muss man irgendwo den Offenbarungseid leisten und sich Folgendes fragen: Wie halte ich es mit meinem Wahlversprechen? Wie halte ich es mit
meiner seit Jahren vertretenen Philosophie oder Überzeugung, dass die Gemeinden die
Hauptdarsteller der Strompolitik sein müssen? Wir geben mit diesem Beschlussantrag
allen die Gelegenheit, dies zu beweisen. Unsere Aufgabe ist es, im Interesse der Bevölkerung zu handeln, wobei die Gemeinden halt näher bei der Bevölkerung sind als
es das Land ist und als es die SEL je sein kann. Bisher wurden zwar Posten geschaffen, aber sehr sehr, sehr viel Geld ausgegeben. Ich persönlich habe nie verstanden,
wieso wir für die Übernahme dieser Kraftwerke 600 Millionen Euro ausgeben müssen
oder vorgeschlagen haben, wobei wir nicht alles ausgegeben haben; das weiß ich
schon.
Über die Strompolitik wird sicherlich nicht von einem Tag auf den anderen
entschieden, aber hier steht sehr, sehr viel auf dem Spiel. Das, was man mir bisher
nicht glaubhaft erklären konnte, war, dass die Wettbewerbsbehörde bzw. die EU vor
allem wegschauen will, wenn der Spieler gleichzeitig Schiedsrichter ist, und dass sich
die Landesregierung im Prinzip selber eine Konzession ausstellen kann. Ob dies gut
geht, weiß ich nicht. Deshalb habe ich im dritten Absatz des Beschlussantrages hineingeschrieben, dass es ungewiss ist, ob die EU-Behörden diese Vorgangsweise dulden,
wobei dies sicherlich Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen wird. Wir werden sehen,
wie es schlussendlich ausgehen wird. Um dies zu verhindern, könnte man im Vorfeld
auch bestimmte Maßnahmen treffen und sie anders darstellen. In diesem Fall hätte das
Land nicht mehr die Mehrheit und wäre somit nicht mehr Schiedsrichter und Spieler,
weil auch andere maßgeblich mitentscheiden. Was die Konzessionen anbelangt, die
vergeben sind, ist es klar, aber nach meinem Dafürhalten müssten diese sowieso angefochten werden. Ob sie bleiben, das muss man erst sehen, aber für die Zukunft wäre es
zumindest in dieser Form geregelt. Aus diesen Gründen ersuche ich die geschätzten
Kolleginnen und Kollegen, diesem Antrag zuzustimmen.
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Landesrat Laimer hat in seiner
Antwort auf die Fragen des Kollegen Dello Sbarba, was den gesamten Werdegang der
bisherigen Entscheidungen anbelangt, manchmal auch aus der Geschichte dieses
großen Sachbereiches einen recht guten Überblick gegeben. Ich hätte noch einige Fra-
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gen, die für uns auch wichtig sind, um eine Entscheidung zu diesem Beschlussantrag
treffen zu können.
Kollege Dello Sbarba hatte noch eine Frage – ich ersuche um die Antwort
von Seiten des Landesrates - betreffend die Gebühren, die für die Benützung der Anlagen zu zahlen sind, gestellt, wie sich dies verhält. Dello Sbarba hat gefragt, ob nicht
ein Entgelt zu entrichten sei, um dadurch nicht auch noch für die Öffentlichkeit etwas
zu bekommen, während nun die SEL bzw. ENEL-EDISON die bestehenden Anlagen
benützen. Ich ersuche, dass uns der Herr Landesrat auch dieses erklärt.
Der Landesrat hat in seiner Antwort auch noch Folgendes gesagt: Selbst
wenn Genossenschaften die Stromproduktion bzw. Stromverteilung übernehmen würden, dann könnte man nicht einen wesentlich billigeren Strompreis erhalten, weil sich
die Hälfte der Stromtarife aus Steuern zusammensetze, der Tarif also mit Steuern belastet sei. Wenn dies stimmt, dann wäre ein Teil dieses Beschlussantrages schon umsetzbar, aber wenn keine wesentliche Änderung in der Gestaltung des Strompreises
aufgrund der Tatsache, dass die Hälfte davon die Steuern ausmachen, die man nicht
ändern kann, möglich wäre – wir wissen, wie es mit der Steuerpolitik in diesem Staat
ist -, dann bitte ich um eine diesbezügliche Antwort.
Dann gab es den Hinweis darauf, wie viel Gratisstrom jahrzehntelang in die
Industriemetropolen Oberitaliens geflossen ist, was einer Ausbeutung gleichkommt.
Was die Produktionsanlagen anbelangt, die gegen den Willen der Bevölkerung errichtet wurden, erinnern wir uns an die Tragödie Reschen-Stausee und an sehr,
sehr viel andere leidvollen Geschichten in Südtirol, bei denen die Gerechtigkeit es
verlangen würde, dass es diesbezüglich eine Wiedergutmachung gibt. Inwiefern, Herr
Landesrat, spielt dies in der gesamten Strompolitik eine Rolle? Nicht alle Gemeinden
waren von solchen Ungerechtigkeiten betroffen. Wir haben im Zusammenhang mit der
Rückgabe von Militärarealen immer wieder davon gesprochen, dass damals die
Gründe nicht allen Gemeinden, sondern ganz konkret Besitzern enteignet wurden, die
einen Namen und auch eine konkrete Adresse hatten. Auch diesbezüglich ist die Wiedergutmachung unterblieben. Dies hat zwar mit diesem Beschlussantrag nichts zu tun,
aber in der Logik ist es ziemlich ähnlich, denn hier geht es halt auch um Gerechtigkeit
bzw. Wiedergutmachung. Deshalb ersuchen wir um eine diesbezügliche Auskunft.
Selbstverständlich sind auch wir der Meinung, dass den Abgeordneten diese
Verträge auszuhändigen wären. Sie sagen, dass sie kein Geheimnis seien und dass sie
sogar öffentlich zugänglich gemacht werden müssten, wobei dies eine Erfordernis ist,
wie es Pius Leitner gesagt hat. Wie sollen wir über etwas abstimmen, wenn wir nicht
einmal die Eckpfeiler kennen, von denen Sie, Herr Landesrat, gemeint haben, dass sie
mindestens zugänglich gemacht werden müssten? Sie haben angekündigt, dass dies
kein Problem wäre.
DELLO SBARBA (Gruppo Verde – Grüne Fraktion – Grupa Vërda): A
proposito di domande che non hanno ricevuto risposta ce n'è una, assessore Laimer, a
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cui forse Lei può rispondere: Cosa fate con le due centrali Edison della Venosta per
cui volevate prolungare la concessione provvisoria per lo sfruttamento illegale di elettricità che hanno fatto fino adesso e che, tolta la norma, adesso resta da capire cosa farete, visto che la concessione scade nel 2010.
A proposito dell'ordine del giorno ovviamente siamo d'accordo. Contiene
due principi, uno è quello della trasparenza, su cui siamo d'accordo, e l'altro è quello
dell'eliminazione, almeno in parte - bisogna vedere se lo scendere della Provincia in
minoranza dentro la SEL basta ad eliminarlo - del conflitto di interesse e la considerazione dei comuni come il soggetto pubblico che opera nella politica energetica del territorio provinciale. Lei, assessore Laimer, non mi ha convinto e come me molte persone dell'opposizione e credo anche qualcuno della Sua maggioranza, quando ha detto
che non c'è conflitto di interesse, perché è vero che la SEL è un'azienda provinciale, è
vero che contemporaneamente la Provincia è quella che dà le concessioni, ma la Provincia avrebbe fatto un'operazione di trasparenza. Avendo usato criteri oggettivi, non
avendo escluso a priori dalla partecipazione alle gare, in fondo non si trova in conflitto
di interessi. Io però voglio capire se una partita di calcio potrebbe andare avanti con il
fatto che anziché un arbitro che non appartiene a nessuna delle due squadre, fosse nominato il portiere di una squadra arbitro della partita, naturalmente facendogli giurare
che lui applica le regole oggettive del calcio. Ma chi crederebbe a quel giocatore che
gioca in una squadra e che contemporaneamente deve fare l'arbitro? Ovviamente nessuno gli crederebbe! La questione del conflitto di interesse è strutturale. Chi fa le regole e dà le concessioni - che sono due poteri enormi, sono il 90% della politica energetica - non può anche partecipare come soggetto, attraverso una propria società, alla
gara, altrimenti diventa non credibile!
Presidente Durnwalder, credo che dobbiate decidere il modello istituzionale
del futuro. Che cos'è la Provincia? È l'ente che detta le regole del gioco o è come un
grande comune? Io credo che spesso voi vi comportiate come se Lei, presidente
Durnwalder, invece che presidente del governo della Provincia, fosse il sindaco del
comune Alto Adige-Südtirol composto da 500 mila abitanti. Ci sono in Europa comuni
con 500 mila abitanti! Se vogliamo trasformare l'Alto Adige-Südtirol in un comune,
facciamolo, ma se invece la Provincia vuole rimanere un organo legislativo, l'amministrazione del territorio e anche per l'energia deve lasciarli ad altri soggetti pubblici, i
comuni. La Provincia deve ritirarsi dalla sua attività imprenditoriale per così dire e fare
quello che deve fare, dare le concessioni in base a regole che lei stessa detta come potestà legislativa. Questo credo sia il modo di pulire la situazione. Allora potremo essere
molto più forti, non aver paura dei ricorsi, non andare a fare i patti con gli avversari
più temibili per evitare che questi ci mettano in difficoltà, perché non avremmo nessuna piaga aperta, non avremmo la "coda di paglia". Invece altro che non ce l'abbiamo,
altrimenti quei patti del 40 e 60% non li avreste fatti!
Per tutti questi motivi daremo il nostro sostegno a questo ordine del giorno
dei colleghi Freiheitlichen.
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NOGGLER (SVP): Was die ganze Strom-Geschichte anbelangt, befinden
wir uns in einer total schlechten Situation. Ich muss sagen, Herr Landesrat, dass Sie
diesbezüglich nicht ganz unschuldig sind. Seit zehn Jahren versuchen wir immer wieder ins Gespräch und zu den Unterlagen zu kommen. Seit zehn Jahren bekommen wir
immer wieder Versprechen und unter dem Strich geschieht eigentlich nichts. Es hat
dann soweit geführt, dass die Gemeinde Graun zusammen mit den Vinschger Gemeinden bezüglich der Vergabe der Konzessionen für den Reschen-Stausee gegen das Land
vorgegangen sind. Wir haben es dann letztendlich ausgemacht, wobei es jetzt passt.
Jetzt ist es aber ein zweites Mal wieder so, dass es dem Land, welches der Verwalter
des öffentlichen Gutes des Wassers sein und in erster Linie Schiedsrichter spielen
sollte - so sieht es auch das Gesetz vor - darum geht, die Konzessionen für sich selbst
zu bekommen. Ich glaube, dies geht einfach zu weit. In erster Linie sollte der Bürger
Nutznießer sein, und zwar sollte das Land verwalten und der Bürger etwas davon haben. In diese Richtung ist immer wieder gesprochen worden. Der Bürger sollte nicht
indirekt irgendwie und irgendwann beteiligt werden, sondern aus diesem Stromgeschäft etwas herausbekommen. Sie selbst, Herr Landesrat, haben von den Zeiten gesprochen, in denen staatliche Betriebe gegen den Willen der Bevölkerung – die Gemeinde Graun ist mir natürlich am besten bekannt - vorgegangen sind. Seit dieser Zeit
wurde die Bevölkerung immer wieder vertröstet und die Politik hat immer wieder von
Wiedergutmachung, von Heimfallsrechten und dergleichen gesprochen. Jetzt sind wir
an einen Punkt angelangt, an dem alles eingelöst werden sollte bzw. eingelöst werden
könnte. Es wird nicht eingelöst, weil Sie, Herr Landesrat, es nicht wollen. Ich glaube,
dass dies sehr schlimm ist.
Wir sind froh, Abgeordneter Leitner, dass noch wenige Konzessionen vergeben wurden. Es sind lediglich die Sieger des Wettbewerbes mit Beschluss der Landesregierung erklärt worden und alle, die sich irgendwie ungerecht behandelt fühlen, haben jetzt die Möglichkeit, dagegen zu rekurrieren. Ich bin der Meinung, dass dies wohl
einige machen werden, denn so transparent, glaube ich – dies ist meine persönliche
Meinung -, ist die ganze Angelegenheit auch nicht abgewickelt worden.
Herr Landesrat, Sie haben gesagt, den billigsten Strom würde die SEL AG
und nicht die Etschwerke oder andere verteilen. Dies stimmt eigentlich nicht, denn den
billigsten Strom verteilen die E-Werk-Genossenschaften überall in Südtirol. Diese zeigen uns schon seit fünfzig Jahren oder noch länger, wie eine gute Strompolitik gemacht werden soll. Ich glaube, dies ist auch die Zukunft, wobei es für uns alle wegweisend sein sollte.
Natürlich kommt der Antrag aus der Ecke, aus dem Zentrum der Opposition,
nämlich von den Freiheitlichen. Sie haben dafür gesorgt, dass darüber zumindest in
unserer Fraktion, wenn auch nur kurz, aber ausgiebig diskutiert wurde. Ich werde mein
Stimmverhalten zu diesem Beschlussantrag davon abhängig machen, wie uns Landesrat Laimer darüber informieren oder auch nicht informieren wird und wie die Offenle-
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gung der ganzen Verträge zwischen Edison und Land oder Edison SEL und ENEL
SEL erfolgen wird.
URZÌ (Il Popolo della Libertà): Annuncio che il nostro gruppo voterà a favore dell'ordine del giorno.
LAIMER (Landesrat für Raumordnung, Umwelt und Energie – SVP):
Herr Abgeordneter Leitner, ich weiß nicht, ob Sie vorher dabei waren, als ich meine
Ausführungen gemacht habe. Ich habe erklärt, dass die SEL für Familien die billigsten
Stromtarife anbietet. Es gibt keine Gesellschaft auf Staatsebene, die annähernd solche
Preise anbietet. Es gibt natürlich die Genossenschaften, die aber keine Verteiler sind.
Genossenschaften unterliegen einem anderen Rechtssystem, sind sogenannte Selbstversorger und bezahlen beträchtliche Komponenten der Steuern nicht. Deshalb können
sie den Strom auch billiger weitergeben. Die Gesellschaften unterliegen einer komplizierten, komplexen Steuerthematik und haben zirka 45 Prozent Steuerbelastung beim
Strompreis. Wenn die SEL einen zwanzigprozentigen Preisnachlass gewährt, so kommen noch zehn Prozent an. Das ist die Realität, und deshalb ersuche ich Sie, dies zur
Kenntnis zu nehmen! Das sind die billigsten Stromtarife! Heimische Betriebe, die den
Gemeinden gehören, machen das nicht, obwohl sie eigene Kraftwerke und Stromverteilernetze haben. Die Aussage "billiger Strom für Familien" ist bereits Realität. Ich
habe bereits gesagt, dass wir daran denken, diese Preise auch für Pensionisten und sozial schwache Schichten zu übernehmen. Es wäre ungerecht, den reichen Schichten
verbilligten Strom zu geben.
Was die Volksaktie betrifft, so habe ich in meiner Replik überhaupt kein
Wort darüber verloren. Es ist ein Vorschlag der Landesregierung, einen Teil der SELHolding, nämlich 20 Prozent, der Bevölkerung zu geben, und zwar in der Form, dass
man eine weite Streuung macht, damit nicht einer viele Aktien kaufen kann. Ob das
dann 1.000 oder 5.000 Euro sind, liegt in der Entscheidung des Bürgers. Auf jeden Fall
hat er damit die Möglichkeit, an diesem Unternehmen teilzuhaben.
Natürlich hat der Steuerzahler Geld investiert. Der Steuerzahler zahlt aber
auch bei jedem Kauf von Eisenbahnlinien, Bussen usw. Das Land kann nur Steuergelder ausgeben. Es gibt ja nicht private Gelder aus! Mittlerweile ist aber ein Vielfaches
von dem, was investiert worden ist, zurückgeflossen. Die Frage, was für diese Kraftwerke bezahlt werden muss, ist einfach zu beantworten, nämlich nichts. Das, was wir
für die Übernahme der Liegenschaft bezahlen müssen, wird der Gesellschaft ENEL als
Beteiligung an der Gesellschaft gegeben. Die SEL muss also nichts bezahlen. Wenn
wir 100 Prozent halten möchten, müssten wir einige 100 Millionen Euro zahlen.
Verträge mit börsennotierten Unternehmen dürfen nicht ausgehändigt werden. Am 26. Jänner dieses Jahres werden den Vertretern der Gemeinden im Rahmen
eines "Runden Tisches" die Inhalte der Verträge erläutert. Sollten auch die Fraktionssprecher oder andere Abgeordnete über die Inhalte dieser Verträge informiert werden
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wollen, so kann dies durchaus in Erwägung gezogen werden. Wenn der Landtagspräsident oder das Fraktionssprecherkollegium einen Termin fixieren, dann können wir
die Inhalte der Verträge ohne weiteres auch hier im Landtag präsentieren. Sie müssen
einfach akzeptieren, dass diese Verträge nicht ausgehändigt werden dürfen.
Was die Beteiligung der Gemeinden betrifft, ist zu sagen, dass es bereits eine
Reihe von Vorschlägen gegeben hat. Beteiligung Ja oder Nein, wenn ja, in welcher
Gesellschaft, in welchem Verhältnis und mit welcher Gewichtung? Das Angebot, das
jetzt auf dem Tisch liegt, lautet 20 Prozent in der Holding, also in jener Gesellschaft,
die die anderen 21 Gesellschaften kontrollieren. Wer an einer Holding beteiligt ist, ist
auch an allen anderen Gesellschaften und somit auch an allen Investitionen der Zukunft beteiligt. Dort ist die eigentliche Schaltstelle bzw. Zentrale der Energiepolitik,
und deshalb ist es sicher interessant, dort vertreten zu sein. Dieses Thema wird nach
dem 26. Jänner am "Tisch der Energie", bei welchem fünf Vertreter der Gemeinden
und fünf Vertreter des Landes dabei sein werden, behandelt werden. Dann wird man
die Details und die Vorgangsweise besprechen.
Was die SELFIN betrifft, ist zu sagen, dass diese Gesellschaft aus 102 Gemeinden besteht, wobei mittlerweile auch die Vinschger Gemeinden den Antrag gestellt haben, sich daran beteiligen zu können. Nach zehn Jahren Kritik ist ein Schreiben
des Präsidenten der Bezirksgemeinschaft eingelangt, der im Namen aller Vinschger
Gemeinden den Antrag um Aufnahme in diese Gesellschaft gestellt hat.
Frau Abgeordnete Klotz, wir zahlen keine Gebühren, denn die Beteiligung
der ENEL entspricht in etwa der Quote, die wir bezahlen müssten. Ich habe bereits gesagt, dass die Genossenschaften deshalb billigeren Strom anbieten können, weil sie
zum Großteil von der Steuerlast befreit sind. Das wäre sicher eine Möglichkeit, die
man andenken kann, aber in der Praxis ist es nicht so leicht. Warum haben die Etschwerke keine Genossenschaft gegründet? Diese Möglichkeit besteht schon, man muss
sie nur umsetzen. Es ist recht und billig, von anderen immer alles Mögliche zu verlangen, es selbst aber nicht zu machen. Wie viel Gratisstrom damals …
PRÄSIDENT: Entschuldigen Sie, wenn ich Sie unterbreche, aber ich möchte die Damen und Herren Abgeordneten nur fragen, ob es ihnen Recht ist, wenn der
Herr Landesrat weiter erläutert. Denn er hat seine Zeit überschritten. Ich glaube aber,
dass es im Interesse aller ist, wenn er mit seinen Erläuterungen fortfährt.
LAIMER (Landesrat für Raumordnung, Umwelt und Energie – SVP):
Ich weiß nicht, wie viel Gratisstrom damals an die Industrie geflossen ist. Ich weiß
auch nicht, in welchem Ausmaß dies erfolgt ist. Auf jeden Fall schließe ich nicht aus,
dass ihn damals auch die Kraftwerke genutzt haben, um der großen Industrie in Bozen
und im oberitalienischen Raum günstigen Strom anzubieten. Das lässt sich jetzt aber
nicht mehr nachvollziehen.
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Was den Haider See betrifft, ist es nicht so, dass wir die Konzession verlängern wollten. Im Gegenteil, wir sollten sie determinieren, denn heute hat dieses Kraftwerk eine provisorische Konzession, die keinen Terminverfall hat. Es war das Ansinnen, einen Termin zu setzen. Wir wollten die Gleichschaltung mit jenem Kraftwerk
vornehmen, an dem dieses Wasser abgebaut wird, denn dieses Wasser wird an einer
Zentrale abgebaut, für die es bereits eine Konzession gibt. Deshalb ist es ein "impianto
sussidiario", also eine untergeordnete Konzession, die mit der Hauptkonzession zusammenfällt. Wir wollten mit Gesetz denselben Terminverfall festschreiben, was der
Kollege Noggler verhindern wollte. Den Grund dafür kenne ich nicht, denn das wäre
auch in seinem Interesse gewesen. Wahrscheinlich hat er dies nicht nachvollzogen.
Diese Konzession ist provisorisch und hat keinen Terminverfall! Ob Sie es glauben
oder nicht, Kollege Noggler, ist Ihre Sache. Auf jeden Fall ist das keine Glaubens-,
sondern eine rechtliche Frage. Dass die Unterlagen seit zehn Jahren nicht gegeben
worden wären, ist ein Nonsens, da es die Unterlagen erst seit einem Jahr gibt. Das
Spiel "Schiedsrichter und Spieler" ist mittlerweile langweilig, denn Sie müssten schon
zwischen einer öffentlichen Körperschaft und einer Gesellschaft unterscheiden können. Dass man dies zusammenlegt und sagt, dass es dasselbe sei, ist eine naive Sichtweise, die endlich der Vergangenheit angehören sollte.
Wie gesagt, die Beteiligung der Gemeinden soll am "Runden Tisch" verhandelt werden. Sofern gewünscht, können die Inhalte der Verträge im Rahmen einer eigenen Sitzung dargelegt werden.
PICHLER ROLLE (SVP): Zum Fortgang der Arbeiten! Herr Landesrat
Laimer! Besten Dank für die Auskunft. Ich wollte fragen, ob es dafür einen zeitlichen
Rahmen gibt. Ist das Angebot befristet oder was stellen Sie sich für den Landtag vor?
LAIMER (Landesrat für Raumordnung, Umwelt und Energie – SVP):
Sie können den Termin selbst, wann immer Sie wollen, festlegen.
MAIR (Die Freiheitlichen): Zum Fortgang der Arbeiten! Wir nehmen es
positiv zur Kenntnis, dass Landesrat Laimer gesagt hat, dass wir Einblick in die Verträge bzw. Erläuterungen dazu bekommen würden. Nachdem ich es für unsere Fraktion nicht verantworten kann, dass wir über etwas abstimmen, das wir im Vorfeld nicht
kennen, schlage ich vor, die Sitzung zu unterbrechen, weil ich glaube, dass der Landtag jenes Organ ist, welches über jedem "Runden Tisch" steht, denn nicht nur die
Fraktionssprecher, sondern jeder Abgeordnete hat das Recht, Einblick in die Verträge
und Erläuterungen dazu zu bekommen, und dafür brauchen wir genügend Zeit, um uns
darüber ein Bild zu machen. Ich schlage vor, dass wir die Behandlung des Gesetzentwurfes nun aussetzen. Es ist schon lange klar, dass nicht nur der Wunsch besteht, dass
wir Einsicht in die Verträge oder entsprechende Erläuterungen bekommen. Hier liegt
ein Beschlussantrag vor, in dem ganz klar ein Beschluss darüber gefasst werden soll.
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Wir werden ihn auf jeden Fall zur Abstimmung bringen lassen. Ich schlage vor, dass
wir die Behandlung des Beschlussantrages aussetzen, bis wir Einblick in die Verträge
bekommen haben. Ich denke, dass es auch sinnvoll ist, wenn der Landtagspräsident
eine Antwort gibt, wie er sich das vorstellt und wie es zeitlich abwickelbar ist. Wir
stimmen keinem Gesetz zu, wenn nicht von Anfang an klar ist, worüber wir abstimmen und was es genau beinhaltet. Der Wunsch besteht nicht erst seit heute, Herr Landesrat Laimer, und das wissen Sie auch, sondern seit längerer Zeit. Ich möchte jetzt
eine ganz klare Auskunft darüber, wie der zeitliche Rahmen – Kollege Pichler Rolle
hat es bereits angesprochen – aussieht. Sonst schlage ich vor, dass sich alle Abgeordneten morgen in der Früh, bevor wir mit der Behandlung des Gesetzentwurfes weiterfahren, treffen. Nicht nur die Fraktionssprecher, sondern jeder Abgeordnete hat das
Recht, in die Verträge Einsicht zu nehmen, wobei der Landtag jenes Organ ist, welches über jedem "Runden Tisch" steht.
PRÄSIDENT: Frau Mair! Sie haben mich direkt angesprochen. Wenn die
Einbringer damit einverstanden sind, dann können und werden wir es auf jeden Fall so
machen.
LAIMER (Landesrat für Raumordnung, Umwelt und Energie – SVP):
Zur Klärung! Dieser Gesetzentwurf hat mit den Verträgen überhaupt nichts zu tun. Die
Verträge sind von der Gesellschaft SEL und nicht vom Land abgeschlossen worden.
Dieser Gesetzentwurf regelt die Kleinkraftwerke und ein neues Verfahren für die
Großkraftwerke. Das, was wir bei der Vergabe gemacht haben, ist alles schon Vergangenheit und hat mit dem Gesetzentwurf rein gar nichts zu tun.
PICHLER ROLLE (SVP): Zum Fortgang der Arbeiten! Ich wollte soeben
dasselbe sagen. Man kann zu einem Gesetzentwurf natürlich einen Beschlussantrag
einbringen, wenn er thematisch irgendwie mit der Materie zu tun hat. Aber hier geht es
um den Beschlussantrag der Freiheitlichen und nicht um den Gesetzentwurf. In diesem
Sammelgesetz steht, wie es Landesrat Laimer ausgeführt hat, nichts, was mit dem Einblick in die Verträge unmittelbar zu tun oder auf diese Entscheidungen eine Auswirkung hätte. Wir sind sicherlich froh, wenn der Landesrat sagt, dass nicht nur die Fraktionssprecher, sondern auch die Abgeordneten, welche Interesse bekunden, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Einblick und Erläuterungen zu den Verträgen bekommen. Ich wäre aber schon für die Fortsetzung dieser Debatte und für die Behandlung des Gesetzentwurfes mit der Zusicherung, die uns der Landesrat hier im Landtag
gegeben hat. Den diesbezüglichen Termin wird man dann festlegen. Wir sind froh,
dass dies erreicht wurde. Wir können aber nicht die Debatte über den Gesetzentwurf
unterbrechen und ganz schnell in einen Vertrag Einblick nehmen, der in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf steht.
- 73 -
MAIR (Die Freiheitlichen): Zum Fortgang der Arbeiten! Ich habe beantragt, dass jetzt hier offiziell ein Termin festgesetzt wird, wann dieses Treffen stattfinden wird. Sonst passiert dasselbe wie damals bei der Debatte über den WirtschaftsOmnibus, als ich Landesrat Widmann die Frage gestellt habe, ob er so nett wäre, uns
die Liste mit den vielen Betrieben, die gemeinsame Kassaräume haben – er hat sie uns
damals aufgezählt -, auszuhändigen. Diese Liste haben wir bis heute nicht bekommen!
Ich will jetzt einen ganz konkreten Termin haben, denn sonst passiert dasselbe.
PRÄSIDENT: Wenn der Herr Landesrat einverstanden ist, dann kann das
Treffen zwischen den Vertretern der SEL AG, Landesrat Laimer und allen Abgeordneten im Landtag am 25. Jänner 2010 um 14 Uhr im Landtag stattfinden.
Das Wort hat der Abgeordnete Leitner, bitte.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Zum Fortgang der Arbeiten! Wir nehmen
dies zur Kenntnis und begrüßen es auch. Somit ziehe ich den Punkt 2 des beschließenden Teils des Beschlussantrages zurück.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über die Prämissen und den Punkt 1 des beschließenden Teiles des Beschlussantrages (Tagesordnung) Nr. 1 ab: mit 15 Ja-Stimmen und 18 Nein-Stimmen abgelehnt.
Wir stimmen über den Übergang von der General- zur Artikeldebatte ab: mit
18 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 7 Stimmenthaltungen genehmigt.
1. ABSCHNITT
LANDWIRTSCHAFT
Art. 1
Änderung des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17,
„Höfegesetz“
1. Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 28. November 2001,
Nr. 17, erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung:
„4. Der geschlossene Hof verliert seine Eigenschaft nicht, wenn der
Jahresdurchschnittsertrag den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstertrag überschreitet. In diesem Fall passt die örtliche Höfekommission
auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin, eines Miteigentümers/einer Miteigentümerin oder eines Miterben/einer Miterbin den
Bestand des geschlossenen Hofes den Bedingungen an, wie sie in
Absatz 1 vorgesehen sind, und bestimmt die Grundstücke, welche
vom Hof abgetrennt werden. Die entsprechenden Anträge müssen bei
sonstiger Unzulässigkeit spätestens bis zur Zustellung des Beschlusses, mit welchem das Gericht im Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und zur Festsetzung des Übernahmepreises die Verhandlung für die Erörterung festlegt, gestellt
werden.“
1-bis. Nach Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:
- 74 -
„4. Jene Höfe, welche aufgrund des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a)
auf Antrag von Junglandwirten neu gebildet werden, dürfen für einen
Zeitraum von 20 Jahren ab entsprechender Eintragung im Grundbuch
nicht veräußert werden, außer die Veräußerung ergeht an Verwandte
innerhalb des dritten Grades oder an Junglandwirte, welche im Besitz
der Voraussetzungen laut Artikel 2 sind. Die Höfekommission verfügt
zusammen mit der Genehmigung zur Neubildung auch das Veräußerungsverbot im Sinne dieses Absatzes sowie die entsprechende Anmerkung zulasten des neu gebildeten Hofes im Grundbuch. In Ausnahmefällen kann durch die Landeshöfekommission das Veräußerungsverbot aufgehoben werden.”
2. Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001,
Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„2. Im Gerichtsverfahren zur Feststellung der eingetretenen Ersitzung
eines Teiles eines geschlossenen Hofes muss die örtlich zuständige
Höfekommission angehört werden. Als Beweismittel sind das Geständnis und der Schiedseid unzulässig.”
3. Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001,
Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„1. Ist die Abtrennung von öffentlichem Interesse, so kann die Bewilligung ohne Rücksicht auf den verbleibenden Hofertrag erteilt werden.”
4. Die Überschrift von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung: „Zulässigkeit des Antrages”.
5. Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001,
Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„1. Nach der Zustellung des Gerichtsbeschlusses, womit im Verfahren
zur Bestellung des Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin und
auf Festsetzung des Hofübernahmepreises die Verhandlung für die
Erörterung festgelegt wird, können keine Anträge auf Auflösung oder
auf Änderungen am Bestand des geschlossenen Hofes mehr gestellt
werden.”
5-bis. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 28.
November 2001, Nr. 17, ist aufgehoben.
6. Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001,
Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„3. Vom Recht auf Übernahme des Hofes sind jene Miterben und Miterbinnen ausgeschlossen, die beschränkt oder voll entmündigt sind
oder unter Sachwalterschaft stehen.”
7. Artikel 21 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001,
Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„1. Wer vor Gericht eine Klage hinsichtlich des Ausgedinges, der
Nachtragserbteilung, der Pflichtteilsergänzung oder der Erbteilung
betreffend einen geschlossenen Hof oder eine Klage auf Ersitzung
des Eigentumsrechts an einem Teil eines geschlossenen Hofes erheben will, ist verpflichtet, den Schlichtungsversuch gemäß Artikel 46
des Gesetzes vom 3. Mai 1982, Nr. 203, vorzunehmen, wobei an die
Stelle des provinzialen Landwirtschaftsinspektorates die Landesabteilung Landwirtschaft tritt.”
8. Nach Artikel 21 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November
2001, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:
- 75 -
„4. Auf die Klageerhebung findet die entsprechende Regelung nach
Artikel 412-bis der Zivilprozessordnung Anwendung. Die fehlende
Vornahme des Schlichtungsversuchs ist vom Beklagten im Einlassungsschriftsatz nach Artikel 167 der Zivilprozessordnung und von
Amts wegen am Verhandlungstermin nach Artikel 183 der Zivilprozessordnung einzuwenden.”
9. Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001,
Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„1. Für die Streitigkeiten des Sachbereichs der geschlossenen Höfe,
welche die Bestimmungen des Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Hofübernahmepreises betreffen,
ist das Landesgericht sachlich zuständig. Gebietsmäßig ist das Gericht des Ortes zuständig, wo das Grundbuchsamt, an welchem der
geschlossene Hof im Grundbuch eingetragen ist, seinen Sitz hat.”
10. Nach Artikel 22 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November
2001, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Falls gemeinsam mit Klagen aus Artikel 21 Absatz 1 damit zusammenhängende Klagen aus Artikel 22 Absatz 2 erhoben wurden
oder falls die entsprechenden Streitsachen nachträglich verbunden
wurden, ist das Verfahren nach den Formen des ordentlichen Erkenntnisverfahrens abzuwickeln.”
11. Artikel 24 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17,
erhält folgende Fassung:
„Art. 24 (Urteil über den Übernahmepreis) - 1. Nachdem das Urteil,
das den Übernahmepreis festsetzt, rechtskräftig geworden ist, wird
der/die zur Übernahme berufene Erbe/Erbin Übernehmer/Übernehmerin des Hofes und Schuldner/Schuldnerin der Erbmasse in Höhe des
im Urteil festgesetzten Übernahmepreises.“
11-bis. Artikel 36 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November
2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„1. Wenn durch Abtrennungen oder durch andere Umstände der Ertrag des Hofes dauerhaft derart geschmälert wird, dass dieser nicht
einmal mehr die Hälfte des gemäß Artikel 2 vorgesehenen Jahresdurchschnittsertrages erbringt, kann auf Antrag des Eigentümers/der
Eigentümerin oder jeder daran interessierten Person durch die örtliche
Höfekommission die Eigenschaft als geschlossener Hof widerrufen
werden. Gleichzeitig mit dem Widerruf hat die Höfekommission die
Zuschreibung der Grundparzellen zu anderen geschlossenen Höfen
zu verfügen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden. Diese Zuschreibung stellt eine Eintragung im Sinne
von Artikel 97 des Grundbuchgesetzes, erlassen mit königlichen
Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499, dar.”
12. Artikel 43 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 28. November 2001,
Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„7. Der Eingabe, die auf eine Veränderung des Bestandes des geschlossenen Hofes abzielt, sind der Grundbuchsauszug, der Besitzbogen und, im Falle der Teilung von Parzellen, der vom Katasteramt
mit dem Sichtvermerk versehene Teilungsplan sowie andere notwendige Unterlagen, beizulegen.”
---------CAPO I
AGRICOLTURA
- 76 -
Art. 1
Modifiche della legge provinciale 28 novembre 2001, n. 17, recante
“Legge sui masi chiusi”
1. Nel testo tedesco il comma 4 dell’articolo 2 della legge provinciale
28 novembre 2001, n. 17, è così sostituito:
„4. Der geschlossene Hof verliert seine Eigenschaft nicht, wenn der
Jahresdurchschnittsertrag den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstertrag überschreitet. In diesem Fall passt die örtliche Höfekommission
auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin, eines Miteigentümers/einer Miteigentümerin oder eines Miterben/einer Miterbin den
Bestand des geschlossenen Hofes den Bedingungen an, wie sie in
Absatz 1 vorgesehen sind, und bestimmt die Grundstücke, welche
vom Hof abgetrennt werden. Die entsprechenden Anträge müssen bei
sonstiger Unzulässigkeit spätestens bis zur Zustellung des Beschlusses, mit welchem das Gericht im Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und zur Festsetzung des Übernahmepreises die Verhandlung für die Erörterung festlegt, gestellt
werden.“
1-bis. Dopo il comma 3 dell’articolo 3 della legge provinciale 28 novembre 2001, n. 17, è aggiunto il seguente comma:
“4. Tutti i masi neo-costituiti su richiesta di giovani agricoltori ai sensi
della lettera a), comma 3 dell’articolo 2, non possono essere alienati
per un periodo di 20 anni a partire dalla rispettiva iscrizione nel libro
fondiario, a meno che l’alienazione non avvenga a favore di parenti
entro il terzo grado o di giovani agricoltori che possiedono i requisiti di
cui all’articolo 2. La commissione locale per i masi chiusi assieme
all’autorizzazione alla costituzione dispone anche il divieto di alienazione ai sensi del presente comma, che viene annotato nel libro fondiario a carico del maso neo-costituito. In casi eccezionali il divieto di
alienazione può essere revocato da parte della commissione provinciale per i masi chiusi.”
2. Il comma 2 dell’articolo 4 della legge provinciale 28 novembre 2001,
n. 17, è così sostituito:
“2. Nel procedimento giudiziario di accertamento dell’avvenuta usucapione su una parte del maso chiuso deve essere sentita la commissione locale competente. Non sono ammessi i mezzi di prova della
confessione e del giuramento decisorio.”
3. Il comma 1 dell’articolo 9 della legge provinciale 28 novembre 2001,
n. 17, è così sostituito:
“1. Qualora il distacco sia d’interesse pubblico, l’autorizzazione può
essere concessa a prescindere dal reddito residuo del maso.”
4. La rubrica dell’articolo 13 della legge provinciale 28 novembre
2001, n. 17, è così sostituita: “Ammissibilità delle domande”.
5. Il comma 1 dell’articolo 13 della legge provinciale 28 novembre
2001, n. 17, è così sostituito:
“1. Le domande concernenti lo scioglimento del maso o modifiche alla
consistenza del maso non possono più essere presentate dopo la notifica del decreto con il quale il o la giudice, nella procedura per la determinazione dell’assuntore o dell’assuntrice e del prezzo di assunzione del maso, fissa l’udienza di discussione.”
5-bis. La lettera g) del comma 1 dell’articolo 14 della legge provinciale
28 novembre 2001, n. 17, è abrogata.
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6. Il comma 3 dell’articolo 14 della legge provinciale 28 novembre
2001, n. 17, è così sostituito:
“3. Sono escluse dal diritto di assunzione del maso le persone che
sono coeredi dichiarate inabili o interdette o assistite da un amministratore di sostegno.”
7. Il comma 1 dell’articolo 21 della legge provinciale 28 novembre
2001, n. 17, è così sostituito:
“1. Chi intende proporre in giudizio una domanda relativa al diritto vita
natural durante a un adeguato mantenimento secondo le condizioni di
vita locali e la capacità produttiva del maso chiuso, alla successione
suppletoria, all’integrazione della quota riservata ai legittimari o alla
divisione ereditaria concernenti un maso chiuso, oppure una domanda
di usucapione del diritto di proprietà su una parte del maso chiuso, è
tenuto o tenuta a esperire il tentativo di conciliazione ai sensi dell’articolo 46 della legge 3 maggio 1982, n. 203, in cui la Ripartizione provinciale Agricoltura sostituisce l’Ispettorato provinciale dell’agricoltura.”
8. Dopo il comma 3 dell’articolo 21 della legge provinciale 28 novembre 2001, n. 17, è aggiunto il seguente comma:
“4. Alla proposizione della domanda si applica la relativa disciplina di
cui all’articolo 412-bis del codice di procedura civile. L’omesso espletamento del tentativo di conciliazione deve essere eccepito dal convenuto nella comparsa di risposta di cui all’articolo 167 del codice di
procedura civile e rilevato d’ufficio all’udienza di cui all’articolo 183 del
codice di procedura civile.”
9. Il comma 1 dell’articolo 22 della legge provinciale 28 novembre
2001, n. 17, è così sostituito:
“1. Per le controversie in materia di masi chiusi concernenti la determinazione dell’assuntore o dell’assuntrice del maso chiuso e la determinazione del prezzo di assunzione è competente per materia il tribunale. È competente per territorio il tribunale del luogo dove ha sede
l’ufficio tavolare presso il quale il maso è intavolato nel libro fondiario.”
10. Dopo il comma 2 dell’articolo 22 della legge provinciale 28 novembre 2001, n. 17, è aggiunto il seguente comma:
“3. Qualora cumulativamente con le domande di cui all’articolo 21,
comma 1, siano state proposte domande connesse di cui all’articolo
22, comma 2, oppure qualora le relative cause siano state successivamente riunite, il procedimento deve svolgersi secondo le forme del rito
ordinario.”
11. L’articolo 24 della legge provinciale 28 novembre 2001, n. 17, è
così sostituito:
“Art. 24 (Sentenza sul prezzo d’assunzione) - 1. Passata in giudicato
la sentenza che determina il prezzo d’assunzione del maso, l’erede
chiamato/a all’assunzione diventa assuntore/assuntrice del maso e
debitore/debitrice della massa ereditaria per l’ammontare del prezzo
d’assunzione determinato nella sentenza.”
11-bis. Il comma 1 dell’articolo 36 della legge provinciale 28 novembre
2001, n. 17, è così sostituito:
“1. Qualora il reddito del maso, a causa di distacchi di appezzamenti
di terreno o a causa di altre circostanze, subisse una riduzione permanente tale da non garantire nemmeno la metà del reddito medio
annuo ai sensi dell’articolo 2, su richiesta del proprietario o della proprietaria o di chiunque ne abbia interesse, la commissione locale per i
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masi chiusi può procedere alla revoca della qualifica di maso chiuso.
Contestualmente all’atto di revoca la commissione deve disporre
l’aggregazione delle particelle ad altri masi chiusi. Solo in casi eccezionali e debitamente fondati si può prescindere da tale aggregazione.
Questa aggregazione costituisce un’iscrizione ai sensi dell’articolo 97
della legge tavolare, emanata con regio decreto 28 marzo 1929, n.
499.”
12. Il comma 7 dell’articolo 43 della legge provinciale 28 novembre
2001, n. 17, è così sostituito:
“7. All’istanza che abbia per oggetto un cambiamento della consistenza del maso chiuso sono da allegare l’estratto tavolare, il foglio di
possesso e, nel caso di frazionamento di particelle, il tipo di frazionamento vistato dall’ufficio del catasto ed altra documentazione necessaria.”
Hierzu sind zwei Änderungsanträge eingebracht worden, deren Behandlung
im Sinne von Artikel 97-quater der Geschäftsordnung gemeinsam erfolgt.
Der Änderungsantrag Nr. 1 (Änderungsantrag zu Absatz 3), eingebracht
vom Abgeordneten Pöder, lautet wie folgt: Absatz 3 wird gestrichen.
Il comma 3 è soppresso.
Der Änderungsantrag Nr. 2 (Änderungsantrag zu Absatz 6), eingebracht
vom Abgeordneten Pöder, lautet wie folgt:
Artikel 1 Absatz 6: Im neuen Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom
28. November 2001, Nr. 17, werden die Worte "beschränkt oder" gestrichen.
Articolo 1, comma 6: Nel nuovo comma 3 dell'articolo 14 della legge
provinciale 28 novembre 2001, n. 17, le parole "inabili o" sono soppresse.
Der Abgeordnete Pöder hat das Wort zur Erläuterung.
PÖDER (UFS): Der Änderungsantrag Nr. 2 ist nach einer Erläuterung
hinfällig, allerdings ist der deutsche Text etwas missverständlich formuliert. Das Wort
"beschränkt", welches ich als beschränkt im eigentlichen Sinne aufgefasst habe, bezieht sich hier auf die nachfolgenden Worte, nämlich auf die Entmündigung. Das Wort
"beschränkt" sollte mit dem Wort "teilweise" ersetzt werden, weil es beim Lesen
durchaus zu einem Missverständnis kommen könnte. Vielleicht ist diese Korrektur
möglich, weil der italienische Text wesentlich klarer ist. Inhaltlich geht der Absatz 6
gut und ich habe daran auch nichts auszusetzen. Deshalb ziehe ich den Änderungsantrag Nr. 2 zurück. Mir wird jetzt gesagt, dass in der offiziellen Übersetzung des Zivilgesetzbuches das Wort "beschränkt" steht. Somit bleibt es aufrecht. Für mich ist zumindest geklärt, dass sich das Wort "beschränkt" auf die nachfolgende Worte bezieht.
Der Änderungsantrag Nr. 1 bleibt aufrecht. Ich habe es bereits im Rahmen
der Generaldebatte kurz erklärt, nämlich dass es im geltenden Gesetzestext darum
geht, dass Abtrennungen dann möglich sind, wenn es zum Beispiel um Wasserschutzbauten und Bachbettverbauungen geht oder wenn dringend erforderliche Bauten oder
Arbeiten beim Straßen- oder Wegenetz nötig sind, und dass in diesem Fall die Abtren-
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nung auch dann möglich ist, wenn zum Schluss der notwendige Hofertrag nicht mehr
gegeben ist. Mit diesem neuen Gesetzentwurf soll es dahingehend erweitert werden,
nämlich auf das öffentliche Interesse, welches eine weite Palette von Erfordernissen
umfasst, was einfach zu weit geht. Man sollte bei der bisherigen Formulierung bleiben,
denn im Wesentlichen wird es sich eh auf diese Umstände fokussieren, die im geltenden Gesetz enthalten sind. Wenn wir es verallgemeinern und im öffentlichen Interesse
formulieren, dann wird es doch etwas weitläufig gefasst, denn hier geht es schließlich
darum, dass bei einer Enteignung, bei einer Abtrennung danach der notwendig erforderliche Hofertrag nicht mehr gegeben ist. Ich denke, dass man in den Möglichkeiten
für die öffentliche Hand doch ein wenig eingeschränkt bleiben sollte. Deshalb halte ich
diesen Änderungsantrag für aufrecht.
STOCKER S. (Die Freiheitlichen): Im Rahmen der Generaldebatte hat
Landeshauptmann Durnwalder gesagt, dass dieser Artikel für eine Gemeinde wichtig
wäre, die mit geschlossenen Höfen voll besetzt ist. Habe ich es richtig verstanden?
Wenn ja, dann möchte ich wissen, ob es eine solche Gemeinde von der Praxis her in
Südtirol gibt.
DURNWALDER (Landeshauptmann – SVP): Kollege Pöder hat gesagt,
dass die alte Formulierung beibehalten werden und nur bei Wegen und Flussregulierungen eine Abtrennung möglich sein sollte, wenn dadurch der entsprechende Ertrag
verloren ginge. Dem Kollegen Stocker möchte ich sagen, dass in jeder Gemeinde sicher ein Grund vorhanden ist, der nicht zu einem geschlossenen Hof gehört. Sie beide
wissen aber ganz genau, dass, wenn irgendwo draußen ein nicht geschlossener Grund
vorhanden ist und die Gemeinde eine Bauzone ausweisen will, sie nicht dort die Bauzone ausweisen kann, sondern sie muss sie so ausweisen, wie es urbanistisch möglich
ist. Dies gilt für eine Sportzone, für einen Schulhausbau, für einen Kindergarten und
Gemeindehausbau. Ich kann zum Beispiel einen Kindergarten nicht ins landwirtschaftliche Grün hineinbauen, weil dort ein Grund vorhanden ist, der nicht zum geschlossenen Hof gehört. Ich glaube, dass alles, was von der Gemeinde, mit Ausnahme
von landwirtschaftlichem Grün, von Wald und Almen, ausgewiesen wird, von öffentlichem Interesse ist. Wenn ein öffentliches Interesse da ist, und zwar ein Schulhausbau,
eine Sportzone oder ein Gemeindehausbau, dann muss man dies abtrennen können,
weil durch die Ausweisung im Bauleitplan das öffentliche Interesse gegeben ist, ansonsten könnten wir gewisse Vorhaben der Gemeinde überhaupt nicht berücksichtigen
oder durchführen.
PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE:
MAURO MINNITI
VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN:
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PRESIDENTE: Metto in votazione l'emendamento n. 1: respinto con 9 voti
favorevoli e 18 voti contrari.
Chi chiede la parola sull'articolo 1? Consigliera Klotz, ne ha facoltà.
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Eine Frage zum neuen Absatz 11bis, in dem es um den Artikel 36 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 17/2001 geht, in
dem jetzt eine Kann-Bestimmung hineinkommt, denn bisher war dort eine Ist-Bestimmung enthalten. In diesem Absatz geht es darum, dass gleichzeitig mit dem Widerruf
durch die Höfekommission die Zuschreibung der Grundparzellen zu anderen geschlossenen Höfen zu verfügen ist und dass nur in begründeten Ausnahmefällen davon abgesehen werden kann. Welche wären die begründeten Ausnahmefälle, damit wir es verstehen können? Die Kann-Bestimmung ist schon in Ordnung, denn auch meines Erachtens ist es besser, diese einzuführen. Dass dann die Höfekommission die Zuschreibung der Grundparzellen zu anderen geschlossenen Höfen zu verfügen hat, ist eine logische Folgerung, aber nur "in begründeten Fällen". Ich ersuche um ein paar praktische
Beispiele, weil ich mir konkret keinen praktischen Fall vorstellen kann.
VORSITZ DES PRÄSIDENTEN:
Dr. DIETER STEGER
PRESIDENZA DEL PRESIDENTE:
PRÄSIDENT: Das Wort hat Landeshauptmann Durnwalder, bitte.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Ich glaube, dass wir mit der
Kann-Bestimmung alle einverstanden sein können, denn wenn es heißt, dass es zu gewährleisten ist, dann muss ein geschlossener Hof aufgelöst werden, wenn der Ertrag
unter der Hälfte liegt.
Wir haben einige Fälle, bei denen wir gesehen haben, dass zum Beispiel der
gesamte geschlossene Hof, auf dem sehr viele Schulden hängen, versteigert werden
müsste. Somit würde die Familie, die aus einer bestimmten Anzahl von Leuten besteht,
den geschlossenen Hof verlassen müssen. Wenn hingegen ein Grundstück vorhanden
ist, welches der Nachbar dringend benötigen und dafür auch einen entsprechenden
Preis zahlen würde, dann sagen wir, dass man damit den geschlossenen Hof erhalten
kann, dass man abtrennen kann, obwohl wir es normalerweise sonst nicht machen
würden, aber in diesem Fall – dies ist grundsätzlich auch im Höfegesetz enthalten –
kann aus sozialen Gründen eine entsprechende Ausnahme gemacht werden. Wenn zum
Beispiel mehrere Erben da sind und einer von diesen ein Stück Grund bekommen
würde, damit er sich ein Häuschen bauen kann, weil sonst die Erbschaft nicht geregelt
werden kann, dann könnte man in diesem Fall mit insgesamt 1.000 Quadratmetern den
geschlossenen Hof retten, weil auf diese Art und Weise unter den Familienmitgliedern
eine Einigung erzielt werden könnte. Das heißt, dass in ganz speziellen Fällen - dies ist
- 81 -
auch der Grundsatz des Höfegesetzes - aus sozialen Gründen eine Ausnahme gemacht
werden kann. Wenn die Gefahr besteht, dass der Hof versteigert werden muss, dann
opfert man lieber 1.000 oder 2.000 Quadratmeter, als den Hof zu versteigern.
PRÄSIDENT: Ich möchte auf eine sprachliche Richtigstellung im italienischen Text von Absatz 11-bis hinweisen, und zwar wird das Wort "fondati" durch das
Wort "motivati" ersetzt.
Wir stimmen über den Artikel 1 ab: mit 19 Ja-Stimmen und 9 Stimmenthaltungen genehmigt.
Art. 2
Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, „Bestimmungen über die Förderung der Landwirtschaft”
1. Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998,
Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Für die in Artikel 1 angeführten Ziele kann die Landesregierung Direktzahlungen, Beiträge laufender Natur, Kapital- und Zinsbeiträge
sowie Beiträge für die Rückzahlung von Anleihen für folgende Vorhaben gewähren:
a) bauliche und technische Investitionen bei landwirtschaftlichen Einzelbetrieben oder deren Vereinigungen,
b) bauliche und technische Investitionen sowie die Ausbildung bei
Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben,
c) landwirtschaftliche Wohnbauten,
d) Infrastrukturen im ländlichen Raum,
e) Besitz- und Betriebsstrukturverbesserungen bäuerlicher Betriebe,
f) Schutz und Verbesserung der Umwelt,
g) Verbesserung der Tierzucht und der Tiergesundheit sowie Förderung der Tätigkeit der Organisationen im Bereich der Vieh- und Milchwirtschaft,
h)Viehausfälle,
i) Seuchenbekämpfung,
j) Notfälle in der Landwirtschaft,
k) Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder Unwetter verursacht wurden, und passiver Schutz mittels Versicherung,
l) Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte,
m) Qualitäts- und Strukturverbesserung in der pflanzlichen Produktion,
n) außerordentliche Pflanzenschutzmaßnahmen,
o) Betriebsführungskredite,
p) Beratung und technischer Beistand,
q) Innovationen und Demonstrationsvorhaben,
r) Erstniederlassung der Junglandwirte.”
2. Nach Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember
1998, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Um die Landwirtschaft auch bei der nicht im Landwirtschaftssektor
tätigen Bevölkerung aufzuwerten, die nachhaltige Entwicklung des
ländlichen Raums zu fördern und dem steigenden Bedürfnis der Gesellschaft nach Multifunktionalität zu entsprechen, kann die Landesre-
- 82 -
gierung die Landesabteilung Landwirtschaft zur Durchführung verschiedenster Veranstaltungen, Initiativen und Studien ermächtigen,
welche die Landwirtschaft betreffen. Ebenso kann sie Körperschaften,
Vereinigungen ohne oder mit Rechtspersönlichkeit und anderen juristischen Personen Beihilfen für die Durchführung dieser Tätigkeiten gewähren.”
---------Art. 2
Modifiche della legge provinciale 14 dicembre 1998, n. 11, recante
“Disposizioni relative all’incentivazione in agricoltura”
1. Il comma 1 dell’articolo 4 della legge provinciale 14 dicembre 1998,
n. 11, e successive modifiche, è così sostituito:
“1. Per le finalità di cui all’articolo 1 la Giunta provinciale può concedere pagamenti diretti, contributi di parte corrente, contributi in conto
capitale, contributi sugli interessi e contributi per il rimborso di prestiti
per:
a) investimenti tecnici ed edili in aziende rurali singole o associate;
b) investimenti edili e tecnici nonché la formazione in imprese di trasformazione e commercializzazione;
c) edilizia abitativa rurale;
d) infrastrutture in zone rurali;
e) promozione della proprietà coltivatrice e miglioramento delle strutture aziendali rurali;
f) tutela e miglioramento dell’ambiente;
g) miglioramento della zootecnia e del benessere animale nonché
promozione dell’attività delle organizzazioni nel settore della zootecnia
e in quello lattiero-caseario;
h) mortalità del bestiame;
i) lotta alle epizoozie;
j) misure di emergenza in agricoltura;
k) rimozione dei danni causati da calamità naturali o avverse condizioni atmosferiche e difesa passiva attraverso assicurazione;
l) produzione e commercializzazione di prodotti agricoli;
m) miglioramento qualitativo e strutturale nella produzione vegetale;
n) provvedimenti straordinari nella difesa delle piante;
o) crediti di gestione aziendale;
p) consulenza e assistenza tecnica;
q) innovazione e progetti dimostrativi;
r) primo insediamento dei giovani agricoltori.”
2. Dopo il comma 3 dell’articolo 4 della legge provinciale 14 dicembre
1998, n. 11, e successive modifiche, è aggiunto il seguente comma:
“4. Per valorizzare l’agricoltura anche presso la popolazione non attiva
nel settore agricolo, promuovere lo sviluppo sostenibile delle zone rurali e rispondere al crescente bisogno di multifunzionalità da parte
della società, la Giunta provinciale può autorizzare la Ripartizione provinciale Agricoltura all’esecuzione di manifestazioni, iniziative e studi
di vario genere concernenti l’agricoltura, o concedere aiuti a enti, associazioni con o senza personalità giuridica e ad altre persone giuridiche per lo svolgimento di dette attività.”
Wer wünscht das Wort? Frau Klotz, bitte.
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KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Im neuen Absatz 4 des Artikels 4
des Landesgesetzes Nr. 11/98 geht es um die Verbesserung der Kenntnisse über die
Landwirtschaft. Wir verzeichnen in den letzten Jahren eine regelrechte Broschüritis,
das heißt also, Druckwerk und noch einmal Druckwerk. Wir erleben es im eigenen
Bekanntenkreis, dass sehr vieles davon nicht einmal angeschaut wird. Deshalb möchte
ich wissen, aus welcher Art die Tätigkeit bestehen sollte, um vor allem die städtische
Bevölkerung – dies haben wir im Bericht des Landeshauptmannes gelesen, den Landesrat Laimer verlesen hat – über den Wert der Landwirtschaft aufzuklären, der heute
nicht mehr darin besteht, nur gesunde Lebensmittel zu produzieren, sondern die Wichtigkeit für Natur und Umweltschutz, für den Tourismus und dergleichen mehr hervorzuheben. Hier stehen die Worte "…und dem steigenden Bedürfnis der Gesellschaft
nach Multifunktionalität zu entsprechen, …". Dies wäre für mich erklärungsbedürftig.
Welche Maßnahmen will man konkret ergreifen? Noch einmal Broschüren verteilen,
würde, meines Erachtens, nicht das bringen, was man wahrscheinlich will, nämlich
mehr Verständnis der städtischen Bevölkerung für die in der Landwirtschaft tätigen
Bevölkerungsschichten zu wecken. Herr Landeshauptmann! Was schwebt Ihnen da
vor? Dann ist die Rede davon, dass die Landesregierung die Landesabteilung Landwirtschaft zur Durchführung verschiedenster Veranstaltungen, Initiativen und Studien
– diese betreffen wieder teilweise die Broschüritis – ermächtigen kann, welche die
Landwirtschaft betreffen. Dann steht weiters, dass sie ebenso Körperschaften, Vereinigungen, ohne oder mit Rechtspersönlichkeit, und anderen juristischen Personen Beihilfen für die Durchführung dieser Tätigkeiten gewähren kann. Was stellen Sie sich darunter konkret vor?
DURNWALDER (Landeshauptmann – SVP): Es ist klar, dass wir nicht
nur der städtischen Bevölkerung, sondern vor allem der bäuerlichen Bevölkerung
selbst entsprechende Informationen über einzelne Maßnahmen geben müssen. Wenn
wir zum Beispiel die Gen-Manipulation hernehmen, dann muss man den Bürgern sagen, was dies eigentlich ist, vor allem wenn ich sage, dass man einheimische Produkte
nehmen sollte. Was ist das Agrios-Programm usw.? Das heißt, dass nicht mehr so viel
gespritzt wird und man möglichst naturnahe Produktion anstreben sollte. Wenn ich
hergehe und frage: Welche Bedeutung hat heute der Wald, die Landwirtschaft für die
gesamte Bevölkerung? Wenn ich zum Beispiel Schulklassen hernehme, die in den
ländlichen Raum hinausgehen und einen Schüleraustausch haben, dann lernen sie,
wenn man zum Beispiel Langtaufers hernimmt, dort vor allem die Arbeit am Bauernhof kennen. Es gibt auch die Programme der UPAD, welche Schulklassen aus Bozen
zu einem Bauernhof führen und ihnen zeigen, was dort gemacht wird. Solche Programme sollen entsprechend erklärt werden. Ich gebe Ihnen Recht, dass teilweise viel
zu viel Doppelgleisigkeit betrieben wird, was wir auch nicht möchten. Wir möchten
bei jenen Dingen, die in der heutigen Zeit besonders aktuell sind, wie zum Beispiel bei
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der Imkerei erklären, warum der Honig so gesund ist, wie er verwendet werden kann
usw. Wir möchten auch erklären, was man alles mit dem Apfel machen kann. Wir,
sowohl das Assessorat als auch die einzelnen Verbände wählen solche Dinge aus, um
die Bevölkerung zu sensibilisieren.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Artikel 2 ab: mit 4 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Art. 3
Änderung des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, „Einführung
des Landesviehregisters und dringende Maßnahmen in der Landwirtschaft”
1. Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, in
geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Zwecks Führung des Registers laut den Absätzen 1 und 1-bis delegiert die Autonome Provinz Bozen an die Vereinigung der Südtiroler
Tierzuchtverbände, in der Folge Vereinigung genannt, die Kennzeichnung, die Registrierung und die Ausstellung der amtlichen Identifikationszeugnisse der Tiere, wie sie von den geltenden einschlägigen
EU-Bestimmungen vorgesehen sind. In der Ausübung dieser Tätigkeiten hält sich die Vereinigung an die vom Direktor des Landestierärztlichen Dienstes erteilten Anweisungen.”
2. Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9,
in geltender Fassung, ist aufgehoben.
----------Art. 3
Modifica della legge provinciale 27 aprile 1995, n. 9, recante “Istituzione dell’anagrafe provinciale del bestiame e delle aziende di allevamento e disposizioni urgenti nel settore dell'agricoltura”
1. Il comma 2 dell’articolo 1 della legge provinciale 27 aprile 1995, n.
9, e successive modifiche, è così sostituito:
“2. Ai fini della tenuta dell'anagrafe di cui ai commi 1 e 1-bis la Provincia autonoma di Bolzano delega l'Associazione provinciale delle organizzazioni zootecniche altoatesine, in seguito chiamata Associazione,
a provvedere all’identificazione, registrazione ed emissione dei documenti identificativi ufficiali del bestiame previsti dalla normativa comunitaria vigente in materia. Nell’esercizio di tali attività l’Associazione si
attiene alle disposizioni impartite dal Direttore del Servizio veterinario
provinciale.”
2. Il comma 2 dell’articolo 13 della legge provinciale 27 aprile 1995, n.
9, e successive modifiche, è abrogato.
Wer wünscht das Wort? Frau Klotz, bitte.
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Im Absatz 2 geht es um die Voraussetzungen der Tierärzte für die Eintragung in das Verzeichnis beim landestierärztlichen Dienst. Ist dies mit einer anderen Verfügung inzwischen geregelt oder gibt es
eine andere Bestimmung, dass sich dies hier erübrigt?
- 85 -
DURNWALDER (Landeshauptmann – SVP): Wir haben bisher ein Verzeichnis der Besamungstierärzte gehabt. Dieses ist jetzt abgeschafft worden, weil wir
bis jetzt sehr, sehr strenge Voraussetzungen für die Eintragung in dieses Verzeichnis
vorgesehen hatten. In Zukunft wird es so sein, dass Tierärzte nur mehr den Nachweis
erbringen müssen, dass sie entsprechende Kurse besucht haben, um diese Arbeit
durchführen zu können.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Artikel 3 ab: mit 24 Ja-Stimmen, 1
Nein-Stimme und 4 Stimmenthaltungen genehmigt.
Art. 4
Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10,
„Dringende Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft”
1. Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in
geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 5 (Maßnahmen zu Gunsten der Viehwirtschaf) - 1. Um die Entwicklung der Viehwirtschaft des Landes und die Verbesserung der
Zucht und Tiergesundheit sowie die Transparenz in der Produktion
und Vermarktung der Fleisch- und Milchprodukte zu fördern, kann das
Land Südtirol zugunsten der Organisationen der Viehwirtschaft Zuschüsse gewähren, und zwar:
a) bis zu 70 Prozent der anerkannten Kosten für die Bestimmung der
genetischen Qualität und der Leistungsmerkmale der Tiere,
b) bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten für die Anlage und Führung von Herdebüchern und Viehregistern und für die Veranstaltung
von Foren und die Teilnahme an diesen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen sowie für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen,
c) bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten für die Organisation
und Durchführung der Tierkennzeichnung gemäß den geltenden EUund Landesbestimmungen und des öffentlichen Dienstes der Tierkadaverentsorgung sowie für die Führung des Landesviehregisters.”
----------Art. 4
Modifica della legge provinciale 14 dicembre 1999, n. 10, recante “Disposizioni urgenti nel settore dell’agricoltura”
1. L’articolo 5 della legge provinciale 14 dicembre 1999, n. 10, e successive modifiche, è così sostituito:
“Art. 5 (Misure a favore della zootecnia) - 1. Per promuovere lo sviluppo del patrimonio zootecnico provinciale, il miglioramento genetico
e il benessere degli animali nonché la trasparenza delle condizioni di
produzione e di commercializzazione dei prodotti a base di carne e di
latte, la Provincia autonoma di Bolzano è autorizzata a concedere a
favore delle organizzazioni zootecniche contributi:
a) fino al 70 per cento delle spese riconosciute ammissibili per la
determinazione della qualità genetica e dei caratteri funzionali del bestiame;
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b) fino al 100 per cento delle spese riconosciute ammissibili per
l’impianto e la tenuta dei libri genealogici e dei registri anagrafici nonché per l’organizzazione e la partecipazione a forum per lo scambio di
conoscenze tra imprese, a concorsi, mostre e fiere;
c) fino al 100 per cento delle spese riconosciute ammissibili per l’organizzazione e l’esecuzione della marchiatura del bestiame ai sensi
della vigente normativa comunitaria e provinciale e del servizio pubblico di raccolta delle carcasse animali, nonché per la gestione
dell’anagrafe provinciale del bestiame.”
Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab: mit 1
Stimmenthaltung und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Art. 4-bis
Änderung des Landesgesetzes vom 16. November 2006, Nr. 13,
„Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in der Landwirtschaft Übergangsbestimmungen”
1. Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. November 2006,
Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Regelung betreffend die Anwendung des Koexistenzgrundsatzes zwischen den gentechnisch veränderten Kulturen und den konventionellen sowie biologischen Kulturen gemäß Absatz 1 ist innerhalb 2011 erlassen.”
----------Art. 4-bis
Modifica della legge provinciale 16 novembre 2006, n. 13, recante
“Organismi geneticamente modificati (OGM) nell’agricoltura – Disposizioni transitorie”
1. Il comma 2 dell’articolo 2 della legge provinciale 16 novembre 2006,
n. 13, e successive modifiche, è così sostituito:
“2. La disciplina per l’applicazione del principio di coesistenza tra le
colture transgeniche e quelle convenzionali e biologiche di cui al
comma 1 è adottata entro il 2011.”
Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab: mit 3
Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Art. 5
Änderung des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, „Kennzeichnung gentechnikfreier Produkte”
1. Nach Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001,
Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Bei Abwesenheit oder Verhinderung designieren die Mitglieder von
Fall zu Fall ein Ersatzmitglied. Das Komitee für gentechnikfreie Produkte ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend
sind.”
---------Art. 5
Modifica della legge provinciale 22 gennaio 2001, n. 1, recante “Contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati”
- 87 -
1. Dopo il comma 4 dell’articolo 4 della legge provinciale 22 gennaio
2001, n. 1, e successive modifiche, è aggiunto il seguente comma:
“5. In caso di assenza o impedimento i membri designano di volta in
volta un membro supplente. Il Comitato per i prodotti geneticamente
non modificati è legalmente costituito con la presenza dei due terzi dei
componenti.”
Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab: mit 5
Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Art. 5-bis
Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol”
1. Nach Artikel 20-ter des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr.
2, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 20-quater (Unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften der Gemeinden) - 1. Die Gemeinden sowie andere öffentliche Körperschaften des Landes Südtirol können den Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien, auch unentgeltlich, unbewegliche Güter abtreten, die Eigenschaften von Bonifizierungsbauten aufweisen.”
----------Art. 5-bis
Modifica della legge provinciale 21 gennaio 1987, n. 2, recante
“Norme per l'amministrazione del patrimonio della Provincia autonoma
di Bolzano”
1. Dopo l’articolo 20-ter della legge provinciale 21 gennaio 1987, n. 2,
e successive modifiche, è aggiunto il seguente articolo:
“Art. 20-quater (Cessione gratuita di beni immobili comunali) - 1. I comuni e altri enti pubblici della Provincia di Bolzano possono cedere,
anche a titolo gratuito, ai consorzi di bonifica e di miglioramento fondiario beni immobili che possiedono le caratteristiche di opere di bonifica.”
Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir drüber ab: mit 18 JaStimmen und 13 Stimmenthaltungen genehmigt.
Art. 5-ter
Änderung des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53,
„Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen und Pflanzenschutzdienst”
1. Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr.
53, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Das Zentrum übt folgende Aufgaben aus:
a) Forschung, Versuche und Gutachten in sämtlichen Bereichen in der
Land- und Forstwirtschaft,
b) Forschung und Versuche im Bereich Pflanzenschutz,
c) Agrikulturchemische Forschung und Laboranalysen,
d) Führung des Botanischen Gartens für botanische Lehr-, Forschungs- und touristische Zwecke, mit den damit verbundenen Werbetätigkeiten für Südtirol,
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e) Führung der Fischzucht für Forschungs-, Arterhaltungs- und Produktionszwecke von einheimischen Fischarten der Gewässer Südtirols.”
2. Die Ziffern 6) und 7) von Absatz 2 des Artikels 11 des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender Fassung, erhalten
folgende Fassung:
„6) er führt, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Amtsdirektoren, das
Landespersonal des Zentrums sowie das vom Zentrum auf sein Vorschlag hin für besondere Projekte und für wissenschaftliche Tätigkeiten aufgenommene Personal;
7) er ist zuständig für die Aufnahme des Personals des Zentrums, für
dessen Führung und Verwaltung und bestimmt die normative Behandlung und die Besoldung dieses Personals gemäß den Kollektivverträgen für den entsprechenden privaten Sektor, und zwar unter der
Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat erlassenen Anweisungen.
Unbeschadet davon bleiben die Bestimmungen laut Ziffer 6.”
3. Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. November 1975,
Nr. 53, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
----------Art. 5-ter
Modifica della legge provinciale 3 novembre 1975, n. 53, recante
“Sperimentazione agraria e forestale e servizio fitopatologico”
1. Il comma 1 dell’articolo 4 della legge provinciale 3 novembre 1975,
n. 53, e successive modifiche, è così sostituito:
„1. Il centro svolge i seguenti compiti:
a) ricerca, sperimentazione e pareri in tutti i settori dell’agricoltura e
delle foreste;
b) ricerca e sperimentazione nel settore della difesa fitosanitaria;
c) analisi e ricerche agrochimiche di laboratorio;
d) gestione del giardino botanico per la formazione botanica, la ricerca
e a fini istruttori in generale e turistici, con connesse attività promozionali per l’Alto Adige;
e) gestione della pescicultura ai fini della ricerca, conservazione e coltivazione di pesci tipici delle acque dell’Alto Adige;”
2. I numeri 6) e 7) del comma 2 dell’articolo 11 della legge provinciale
3 novembre 1975, n. 53, e successive modifiche, sono così sostituiti:
6) dirige, salve le competenze di direttori d’ufficio, il personale del
centro dipendente dalla Provincia nonché il personale assunto dal
centro su sua proposta per specifici progetti e per attività scientifiche;
7) salvo quanto disposto al numero 6, assume, dirige e amministra il
personale del centro e determina il trattamento normativo ed economico dello stesso ai sensi dei contratti collettivi di lavoro del settore
privato relativo alla categoria di riferimento e nel rispetto delle direttive
da stabilirsi dal consiglio di amministrazione.”
3. Il comma 1 dell’articolo 22 della legge provinciale 3 novembre 1975,
n. 53, e successive modifiche, è abrogato.
Hierzu sind drei Änderungsanträge eingebracht worden, deren Behandlung
im Sinne von Artikel 97-quater der Geschäftsordnung gemeinsam erfolgt:
Der Änderungsantrag Nr. 1 (Änderungsantrag zu Absatz 1), eingebracht
von den Abgeordneten Dello Sbarba und Heiss, lautet wie folgt: Artikel 5-ter Absatz 1
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Der letzte Halbsatz von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes
vom 3. November 1975, Nr. 53, "mit den damit verbundenen Werbetätigkeiten für
Südtirol" wird gestrichen.
Articolo 5-ter, comma 1
Alla lettera d) del comma 1 dell’articolo 4 della legge provinciale 3 novembre 1975, n. 53, le parole "con connesse attività promozionali per l’Alto Adige" sono
soppresse.
Der Änderungsantrag Nr. 2 (Streichungsantrag zu Absatz 2), eingebracht
von den Abgeordneten Dello Sbarba und Heiss, lautet wie folgt: Absatz 2 wird gestrichen.
Il comma 2 è soppresso.
Der Änderungsantrag Nr. 3 (Änderungsantrag zu Absatz 2), eingebracht
vom Abgeordneten Pöder, lautet wie folgt: Artikel 5-ter Absatz 2
Im neuen Artikel 11 Absatz 2 Ziffer 6) des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender Fassung, werden die Worte "auf seinen Vorschlag hin"
gestrichen.
Articolo 5-ter, comma 2
Nel nuovo numero 6) del comma 2 dell’articolo 11 della legge provinciale 3
novembre 1975, n. 53, le parole " su sua proposta" sono soppresse.
Nachdem es bereits 18.57 ist, wird die Diskussion zu den Änderungsanträgen morgen aufgenommen.
Die Sitzung ist geschlossen.
UHR 18.57 ORE
SITZUNG 45. SEDUTA
14.1.2010
Es haben folgende Abgeordnete gesprochen:
Sono intervenuti i seguenti consiglieri:
DELLO SBARBA (3, 9, 16, 18, 20, 40, 41, 60, 66)
DURNWALDER (53, 79, 80, 83, 85)
EGGER (3, 10)
HEISS (50)
HOCHGRUBER KUENZER (51)
KLOTZ (2, 3, 5, 12, 15, 17, 18, 19, 65, 80, 83, 84)
LAIMER (25, 54, 60, 69, 70, 71, 72)
LEITNER (5, 22, 63, 73)
MAIR (6, 71, 73)
NOGGLER (68)
PICHLER ROLLE (17, 23, 60, 71, 72)
PÖDER (9, 10, 21, 47, 78)
STOCKER S. (79)
THEINER (2, 4, 6, 8)
URZÌ (69)
WIDMANN (9, 11, 13, 16)