der 47. Sitzung vom 10. Februar 1995 della seduta n. 47 del 10
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der 47. Sitzung vom 10. Februar 1995 della seduta n. 47 del 10
der 47. Sitzung vom 10. Februar 1995
della seduta n. 47 del 10 febbraio 1995
SÜDTIROLER LANDTAG
CONSIGLIO DELLA PROVINCIA AUTONOMA
DI BOLZANO
SITZUNG 47. SEDUTA
10.2.1995
INHALTSVERZEICHNIS
INDICE
"Beschlußantrag
Nr. 77/95
vom
17.1.1995,
eingebracht
von
den
Abgeordneten Minniti, Bolzonello,
Benussi und Holzmann, betreffend die
Verwirklichung der Ausfahrt Meran-Süd
auf der Höhe der Handwerkerzone in
Untermais"............................................. 3
"Mozione n. 77/95 del 17.1.1995,
presentata dai consiglieri Minniti,
Bolzonello, Benussi e Holzmann,
concernente la realizzazione dello
svincolo Merano-sud in corrispondenza
della zona artigianale di Maia Bassa". .. 3
"Landesgesetzentwurf
Nr. 9/94:
"Wiederherstellung des Landesgesetzes
vom 7. Dezember 1983, Nr. 49 zwecks
voller Anwendung des Artikels 10 des
Statutes
und
der
Durchführungsbestimmungen (D.P.R.
22. März 1974, Nr. 280)". ..................... 4
"Disegno di legge provinciale n. 9/94:
"Ripristino delle disposizioni della legge
provinciale 7 dicembre 1983, n. 49, per
la piena applicazione dell'art. 10 dello
Statuto e delle norme di attuazione
(D.P.R. 22 marzo 1974, n. 280)". ......... 4
"Landesgesetzentwurf
Nr.
36/94:
"Änderungen
von
geltenden
Bestimmungen über das bäuerliche
Versuchswesen, die Forstwirtschaft und
die Jagd". ............................................. 39
"Disegno di legge provinciale n. 36/94:
"Modifiche di leggi vigenti sulla
sperimentazione agricola, sulle foreste e
sulla caccia" . ...................................... 39
-3-
Nr. 47 - 10.2.1995
VORSITZ DER PRÄSIDENTIN:
Dr. SABINA KASSLATTER-MUR
PRESIDENZA DELLA PRESIDENTE:
ORE 10.02 UHR
(Namensaufruf - Appello nominale)
PRÄSIDENTIN: Die Sitzung ist eröffnet.
Ich ersuche um die Verlesung des Sitzungsprotokolls der letzten Sitzung.
ATZ (Sekretär - SVP): (Verliest das Sitzungsprotokoll - legge il processo verbale)
PRÄSIDENTIN: Wenn keine Einwände erhoben werden, so gilt das
Protokoll als genehmigt.
Mitteilungen des Präsidiums:
Folgende Anfragen wurden eingebracht: Nr. 781/95 (Bolzonello),
betreffend die künftige Einrichtung eines Aufnahmezentrums (Mensa und
Schlafräume) für Drogensüchtige im Bozner Stadtviertel Zwölfmalgreien;
Nr. 782/95 (Klotz), betreffend die Verpflichtung, für die Soldaten, die italienische
Nationalhymne zu singen.
Für die heutige Landtagssitzung haben sich die Abgeordneten Leitner,
Montefiori und Waldner, und die Landesräte Hosp und Mayr (vormittags) entschuldigt.
Punkt 30 der Tagesordnung: "Beschlußantrag Nr. 77/95 vom 17.1.1995, eingebracht von den Abgeordneten Minniti, Bolzonello, Benussi und Holzmann, betreffend
die Verwirklichung der Ausfahrt Meran-Süd auf der Höhe der Handwerkerzone in Untermais".
Punto 30) dell'ordine del giorno: "Mozione n. 77/95 del 17.1.1995, presentata dai
consiglieri Minniti, Bolzonello, Benussi e Holzmann, concernente la realizzazione dello
svincolo Merano-sud in corrispondenza della zona artigianale di Maia Bassa".
Abgeordneter Minniti, Sie haben das Wort für die Replik.
MINNITI (AN): Dopo aver sentito la presa di posizione di ieri sera, mi
sono sorte delle ulteriori perplessità, ossia che la Provincia voglia usare a tutti i
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costi due pesi e due misure nel trattare i vari argomenti. Per esempio per realizzare delle strutture che la Provincia ritiene indispensabili, è disposta anche ad
intervenire d'imperio sui comuni, non ultimo per esempio la cessione degli edifici scolastici. Per Merano era previsto che venisse addirittura commissariato il
Comune affinché potesse essere deciso in tempi brevi la cessione di alcuni
edifici attualmente ospitanti scuole meranesi alla Provincia. Per altre strutture
invece, nella fattispecie la presa di posizione contro uno svincolo della Superstrada Merano-sud nei pressi di due rioni popolati come il rione Marlengo e
Santa Maria Assunta, la Provincia demanda "pilatescamente" al comune ogni
decisione. Spetta effettivamente al comune, ma poiché questa mozione non
chiedeva solo di spostare lo svincolo da un'altra parte, nella zona artigianale,
dove peraltro era richiesta, ecco che allora la Provincia non avrebbe fatto chissà quale potere d'imperio sul Comune per obbligarlo a farlo lì; dava esclusivamente un parere di merito affinché lo svincolo di Merano-sud fosse realizzato
all'altezza della zona artigianale. Peraltro, neanche a farlo apposta, proprio oggi, sul quotidiano Alto Adige, in cronaca di Merano vi è una presa di posizione
preoccupatissima del Presidente del comitato quartiere Marlengo perché ribadisce i rischi e i pericoli che lo svincolo Merano-sud fatto alla confluenza PassirioAdige può comportare allo stesso rione.
Non comprendo, mi sembra abbastanza "pilatesca" la presa di posizione dell'assessore Kofler. Ribadisco l'importanza che avrebbe il voto favorevole a questa mozione da parte del Consiglio per sottolineare come uno svincolo debba servire questa città, ma debba soprattutto servire in questo caso anche quelle che sono le attività commerciali, e quindi guardare con occhio più
sereno ad una zona artigianale che chiede questo svincolo, a differenza di alcuni rioni dove vi è stato un altro sviluppo residenziale che non lo vogliono.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Beschlußantrag ab: mit 8 JaStimmen und 11 Nein-Stimmen abgelehnt.
Punkt 7 der Tagesordnung: "Landesgesetzentwurf Nr. 9/94: "Wiederherstellung
des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1983, Nr. 49 zwecks voller Anwendung des Artikels 10 des Statutes und der Durchführungsbestimmungen (D.P.R. 22. März 1974,
Nr. 280)".
Punto 7) dell'ordine del giorno: "Disegno di legge provinciale n. 9/94: "Ripristino delle disposizioni della legge provinciale 7 dicembre 1983, n. 49, per la piena
applicazione dell'art. 10 dello Statuto e delle norme di attuazione (D.P.R. 22 marzo
1974, n. 280)".
Ich bitte den Abgeordneten Benedikter um Verlesung des Berichtes.
BENEDIKTER (UFS): In dem auf den 5. Dezember 1993 datierten Weißbuch der EG-Kommission, Nr. 700, das Gegenstand von
Beratungen eines Brüsseler Gipfeltreffens war, steht auf S. 5 des
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Teiles A (Herausforderungen der Gegenwart und Wege ins 21.
Jahrhundert):
"Seit Anfang der siebziger Jahre ist die Arbeitslosigkeit in der Gemeinschaft ständig gestiegen, ausgenommen in der zweiten Hälfte
der achtziger Jahre. 17 Millionen Menschen sind heute von ihr betroffen", und: "Um von unserer arbeitslosigkeitsgeplagten Gesellschaft weiteres Unheil abzuwenden, sollte angestrebt werden, daß
die Europäische Union bis zum Ende des Jahrhunderts 15 Millionen Arbeitsplätze schaffen kann", und weiters: "Eine so wesentliche Veränderung setzt eine deutliche Verstärkung der öffentlichen
Arbeitvermittlungsdienste voraus. Angestrebt wird, daß jeder Arbeitslose persönlich von einem Berater betreut werden kann. Die
Rolle der Arbeitsämter müßte diversifiziert und auf dreierlei Aufgaben konzentriert werden: Information, Vermittlung und Betreuung."
Dazu kommt der in Kraft getretene Maastricht-Vertrag:
"Gemäß Art. 8 A des Vertrages hat jeder Bürger der Union 'das
Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (...) frei zu bewegen und aufzuhalten'. Die ganze Tragweite dieses Artikels wird erst
im Lichte des nachfolgenden deutlich, demzufolge 'jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, das aktive und passive Wahlrecht bei
Kommunalwahlen hat, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten
wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates' (Titel II,
Art. 8 B 1). Ebenso hat er 'das aktive und passive Wahlrecht bei
den Wahlen zum europäischen Parlament' (Titel II, Art. 8 B 1 2),
wobei die näheren Einzelheiten vom Rat im ersten Fall bis zum 31.
Dezember 1994 und im zweiten Fall bis zum 31. Dezember 1993
festzulegen sind.
Die Folgen sind voraussehbar:
a) Erstes Ziel des Immigranten aus einem Land außerhalb der
Gemeinschaft wird es sein, die Unionsbürgerschaft zu erlangen.
In Ermangelung einer streng vereinheitlichten Gesetzgebung
wird er in das Land einwandern. das ihm den leichtesten Zugang zu einer Staatsbürgerschaft dieses Landes ermöglicht,
womit er automatisch die europäische Staatsbürgerschaft besitzt.
b) Im Besitze der europäischen Staatsbürgerschaft wird er aufgrund des unbeschränkten Rechtes auf Freizügigkeit als nächstes an den Wohnsitz seiner Wahl im Hoheitsgebiet der Union
übersiedeln, um dort dann die politischen Rechte wahrzunehmen" (Roberto de Mattei in UN-Unabhängige Nachrichten
Nr.12/1992, 4-7).
In dem vom Ministerratspräsidium an alle Präsidenten der Regionen und autonomen Provinzen am 2. Dezember 1993 verteilten
Entwurf eines Dekretes des Außenministers im Einvernehmen mit
den Ministern des Inneren, des Haushaltes und der Programmierung sowie der Arbeit und sozialen Vorsorge heißt es im beigelegten Bericht der interministeriellen "ad hoc"-Gruppe über die
Zuwanderung nach Italien im Hinblick auf das Jahr 1994 u.a.:
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"Am 30. September 1993 schienen 154.000 EG-Bürger als in unserem Lande wohnhaft auf, eine Zahl, die seit einigen Jahren annähernd gleich geblieben ist. Zum selben Datum ergab sich daher
eine Gesamtzahl der regelrecht ansässigen Ausländer von
1.005.000." "Die Gruppe hat aufmerksam das Akutwerden einiger
negativer und besorgniserregender Aspekte des Wanderungsphänomens verfolgt. Darunter muß hervorgehoben werden: Zunahme der unregelmäßigen und heimlichen Zuwanderung und
der Schwarzbeschäftigung von Arbeitskräften (derzeit sollen die
unregelmäßigen und heimlichen Anwesenden zwischen 300.000
und 600.000 schwanken)." "Das Arbeitsministerium hat auch auf
die empfindliche Zunahme der Arbeitslosigkeit und daher der in
den Vermittlungslisten Eingetragenen aufmerksam gemacht. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, diesen Kategorien von Arbeitern
(worunter auch mehr als 70.000 Nicht-EG-Arbeiter aufscheinen)
die frei werdenden Saisonsbeschäftigungen vorzubehalten."
Schließlich sei auf ein "Statement" des Club of Rome, eines internationalen wissenschaftlichen Stabes mit Sitz in Paris, hingewiesen, der anläßlich seines 25. Gründungsjubiläums vom 30. November bis 3. Dezember 1993 feststellte:
"Die Entwicklungsländer werden um das Jahr 2010 90% der Weltbevölkerung beherbergen. In den entwickelten Ländern Europas ist
die Lage anders. In diesen Ländern ist die Geburtenrate für lange
Zeit sehr niedrig geblieben, und sie müssen mit dem Problem der
immer älter werdenden Bevölkerung fertig werden und werden so
Anziehungszentren für die notwendige junge Arbeitskraft, die Abhilfe schafft, jedoch auch die Aufnahmefähigkeit überschreiten kann
und die Gesellschaft herausfordern kann, Verantwortung zu übernehmen für Bevölkerungen, die sich ethnisch mehr unterscheiden.
Aufgrund des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die westeuropäischen Länder die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Grenzen gestartet.
Doch soll man nicht die Überlegung fallen lassen, daß die Hauptmasse der Zuwanderung nach Europa und der innereuropäischen
Wanderung gesunde wirtschaftliche Beweggründe hat, da Beschäftigte und Einwanderer aufgenommen werden, die Arbeit suchen.
Die Zwänge der politischen und wirtschaftlichen Integration, die in
Europa beobachtet werden können, rufen das Wiederaufleben von
ethnischen Gruppen in den Ländern hervor, die diesen Übergangsprozeß durchmachen. Man soll nicht übersehen, daß die
kommenden Strukturen mengenmäßig für mehr ausgerichtet sind.
Durch die fortwährenden Trends einer immer höheren Lebenserwartung und den allgemein niedrigen Fruchtbarkeitsstandards
mehr als durch die Umverteilung gewisser Rand- oder ethnischer
Bevölkerungsgruppen."
Aus den vom Landesinstitut für Statistik veröffentlichten Daten geht
hervor, daß in Südtirol Ende 1993 ca. 5.500 Arbeitslose zu verzeichnen waren, während 1992 im Schnitt ca. 4.000 aufschienen.
Die auf Südtirol beschränkte Bevorzugung der ortsansässigen
Staatsbürger vor den von auswärts kommenden Arbeitssuchenden
wurde mit dem Proporz als Haupterrungenschaft des Pakets zur
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Abwehr der Zuwanderung und damit Überfremdung erachtet. Um
den im Art. 10 des Autonomiestatuts enthaltenen Grundsatz zu verwirklichen, brauchte es die mit D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 280,
erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Gemeinde- und Landeskommissionen für die Arbeitsvermittlung und
das Landesgesetz vom 7. Dezember 1983, Nr. 49, über die Arbeitsvermittlungskontrolle.
Die Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle setzte
sich aus dem Vorsitzenden der Landesarbeitskommission oder
seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, dem Vertreter des Amtes
für Arbeitsmarkt, drei Vertretern der Arbeitnehmer und zwei Vertretern der Arbeitgeber zusammen (Art. 3, 2. Abs. vor der Abänderung
durch Art. 51 des Landesgesetzes Nr. 39 vom 12. November
1992). Diese Kommission übt gemäß bis November 1992 geltendem Landesgesetz Nr. 49 die Gesetzmäßigkeitskontrolle aus über
(siehe Art. 4, Abs. 1 des Landesgesetzes):
a) die Arbeitsvermittlungsakte des Provinzialamtes für Arbeit und
Vollbeschäftigung, welche die Pflichteinstellungen von Invaliden
und anderen Anspruchsberechtigten betreffen;
b) die Arbeitsvermittlungsakte der Arbeitsvermittlungsstellen, falls
keine örtliche Kommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle
besteht,
c) alle anderen Verwaltungsakte über die Arbeitsvermittlung, soweit diese von Gesetzen geregelt ist, einschließlich jener über
den Betriebswechsel von Arbeitnehmern, und im besonderen
auch die Akte über die Vermittlung der Landarbeiter und der
Heimarbeiter (Art. 4 Abs. 1 des zitierten Landesgesetzes)."
Um den Vorrang der Provinzansässigen im Sinne des Art. 10 des
Autonomiestatuts konkret zu gewährleisten, schrieb Art. 9 des
Landesgesetzes Nr. 49 ("Vorrang der Arbeitnehmer mit Wohnsitz in
der Provinz bei der Arbeitsvermittlung") vor:
"(1) Die Arbeitsvermittlungsstellen müssen, bevor sie Arbeitskräfte
vermitteln, die ihren Wohnsitz nicht in der Provinz Bozen haben
und die Eintragung gemäß Art. 8 des Gesetzes vom 29. April 1949,
Nr. 264, in die Provinz Bozen verlegt haben, feststellen, ob in den
Arbeitsvermittlungsverzeichnissen der Arbeitsvermittlungsstellen
des Landes Arbeitskräfte eingetragen sind, die ihren Wohnsitz in
der Provinz Bozen haben und die geforderte Befähigung oder
Fachausbildung haben. Sollten die Ermittlungen positiv ausfallen,
können Arbeitskräfte, die ihren Wohnsitz nicht in der Provinz Bozen
haben, nur dann vermittelt werden, wenn die Arbeitnehmer mit
Wohnsitz in der Provinz Bozen dieses Arbeitsangebot abgelehnt
haben. Das Ergebnis der Ermittlungen ist im Arbeitsvermittlungsakt
zu vermerken.
(2) Den Arbeitgebern in der Provinz ist es nicht gestattet, bei den
Arbeitsvermittlungsämtern außerhalb der Provinz Bozen namentliche Anforderungen von Arbeitskräften zu machen, welche die Befähigungen und Fachausbildungen gemäß Art. 5 des D.P.R. vom
18. Juli 1957, Nr. 773, besitzen, sofern das Provinzialamt für Arbeit
und Vollbeschäftigung nicht eine Unbedenklichkeitserklärung erteilt
hat, aus der hervorgeht, daß in den Arbeitsvermittlungsstellen des
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Landes keine Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Provinz Bozen und
mit der erforderlichen Befähigung und Fachausbildung eingetragen
sind, oder, falls solche eingetragen sind, daß sie dieses Arbeitsangebot abgelehnt haben.
(3) Zur Anwendung von Art. 10 Abs. 3 des D.P.R. vom 31. August
1972, Nr. 670, erstellt das Provinzialamt für Arbeit und Vollbeschäftigung ein Sonderverzeichnis, in das sich die in Art. 1 des D.P.R.
vom 24. September 1963, Nr. 2053, erwähnten Arbeitskräfte mit
Wohnsitz in der Provinz Bozen einzutragen haben, und schreibt es
fort. Die Arbeitgeber der Provinz Bozen können an das zuständige
Sonderamt und an seine Außenstellen namentliche Anforderungen
von Arbeitskräften richten, welche die in Frage kommende Berufsbezeichnung haben und im genannten Verzeichnis eingetragen
sind; andernfalls haben sie vorher die entsprechende Unbedenklichkeitserklärung des Provinzialamtes für Arbeit und Vollbeschäftigung einzuholen, das bescheinigt, daß keine Einschreibungen von
Arbeitskräften mit Wohnsitz in der Provinz Bozen vorliegen oder,
falls solche vorliegen, daß die betreffenden Arbeitskräfte dieses
Arbeitsangebot abgelehnt haben.
(4) Die Übertretung der in den zwei vorhergehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften wird, vorbehaltlich der Anwendung der strafrechtlichen Sanktionen, mit einer Geldbuße von 500.000 Lire bis
5.000.000 Lire bestraft. Dieselbe Strafe gilt für die direkte Aufnahme von Arbeitskräften laut Art. 11 und 19 des Gesetzes vom 29.
April 1949, Nr. 264, falls das Vorrangsrecht laut Art. 10 Abs. 3 des
D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, mißachtet wird.
(5) Die im vorhergehenden Absatz genannten Übertretungen werden von den Arbeitsämtern oder dem Provinzialamt für Arbeit und
Vollbeschäftigung erhoben; diese Ämter erstatten ferner Anzeige
bei der Staatsanwaltschaft gemäß Art. 2098 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geldbuße wird vom Direktor des Provinzialamtes
für Arbeit und Vollbeschäftigung verhängt."
Das Staatsgesetz Nr. 943 vom 30. Dezember 1986 verpflichtet alle
Regionen einschließlich der autonomen Provinzen, auf den Sachgebieten ihrer Zuständigkeit die regelrecht aus Nicht-EG-Ländern
Zugewanderten wie die italienischen Arbeiter zu behandeln, d.h.
soweit notwendig, die entsprechenden gesetzlichen Vorkehrungen
zu treffen. Art. 1 des Gesetzes lautet:
"Die italienische Republik gewährleistet in Durchführung der Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 143 vom 24.
Juni 1975, ratifiziert durch Gesetz vom 10. April 1981, Nr. 158, allen Nicht-EG-Arbeitern, die rechtmäßig auf ihrem Territorium den
Wohnsitz haben, und ihren Familien Gleichbehandlung und volle
Gleichberechtigung gegenüber den italienischen Arbeitern. Die italienische Republik gewährleistet überdies die Rechte hinsichtlich
der sozialen und sanitären Dienste gemäß Art. 5 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1979, Nr. 663, mit Änderungen als Gesetz vom 29. Februar 1980, Nr. 33, genehmigt, auf Erhaltung der
kulturellen Identität, auf Schule und Verfügbarkeit einer Wohnung,
innerhalb der Bestimmungen, die dessen Ausübung regeln."
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Bekanntlich schreibt das Staatsgesetz (Gesetzesdekret vom 30.
Dezember 1989, Nr. 416, mit Änderungen als Gesetz Nr. 39 vom
28. Februar 1990 genehmigt) im Art. 6 vor, daß die Ausländer im
Besitze der Aufenthaltsgenehmigung das Recht haben, bei der Ansässigkeitsgemeinde meldeamtlich eingetragen zu werden, gemäß
den für die Staatsbürger geltenden Bestimmungen, wobei geklärt
ist, daß sie deswegen nicht zu Staatsbürgern werden.
Wenn die autonome Provinz als solche die ihr zustehende Kontrolle über die Bevorzugung der ansässigen Staatsbürger nicht ernst
nimmt, wie soll dann morgen die EG dieses Anliegen als wesentlich für den heute so groß geschriebenen Minderheitenschutz in
der zu Unrecht als Beispiel für ganz Europa angepriesenen Südtirol-Autonomie ernstnehmen?
Der italienische Verfassungsgerichtshof hat zwar nicht eine echte
Autonomie, wohl aber den Proporz als durch das grundlegende
Prinzip des Minderheitenschutzes im Art. 6 der Verfassung gewährleistet angesehen und auch festgestellt, daß weder der Art.
189 des EG-Vertrages noch Art. 11 der Verfassung die Anwendung
von EG-Normen gestatten, die Grundprinzipien der italienischen
Verfassungsordnung verletzen (siehe Urteil Nr. 183 vom 27. Dezember 1973 und Urteil Nr. 170 vom 8. Juni 1984). Dasselbe gilt
logischerweise auch für den Art. 10 des Autonomiestatuts, der die
Bevorzugung der ortsansässigen Staatsbürger vorschreibt. Dazu
von besonderem Interesse, weil den Standpunkt der Vereinten Nationen widerspiegelnd, folgende Stellen aus dem Gutachten des
Völkerrechtsinstitutes von Washington vom November 1988 hinsichtlich Durchführung des Pariser Abkommens und des Pakets:
"Erstens und vermutlich am wichtigsten: Italiens Einhaltung des
EG-Vertrages kann nicht die früheren völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Österreich berühren, wie sie im Pariser
Abkommen zum Ausdruck kommen. Zumindest solange Österreich
nicht EG-Mitglied ist, kann es durch einen Vertrag nicht gebunden
noch in seinen Rechten berührt sein, dem es nicht beigetreten ist.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß sich EG-Vertrag und Pariser
Abkommen mit demselben Gegenstand befassen, (d.h. mit Diskriminierung in der Beschäftigung), würde nur das Pariser Abkommen
die Beziehungen zwischen Italien und Österreich regeln ... Was
aber entscheidender ist: EG-Normen, die das Ziel der Freizügigkeit
von Waren und Personen innerhalb der Gemeinschaft fördern, dürfen legitime innerstaatliche oder völkerrechtliche Maßnahmen zum
Schutz verletzlicher Minderheiten nicht außer Kraft setzen (Fußnote: Man könnte natürlich damit argumentieren, daß eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen auf der Grundlage der 'öffentlichen Ordnung' nach Art. 48 des EG-Vertrags auch den Schutz der
grundlegenden
Menschenrechte,
einschließlich
der
Minderheitenrechte einschließt). Derlei Maßnahmen sind eine Antwort
auf fundamentale Menschenrechts-Anliegen und können nicht automatisch außer Kraft gesetzt werden, weil sie im Sinne pan-europäischer Wirtschaftsinteressen unbequem sind."
Daß der Minderheitenschutz eines der grundlegenden Prinzipien
der italienischen Verfassungsordnung ist, was übrigens aus der Or-
- 10 -
tung des Art. 6 in der Verfassung hervorgeht, und daß der Proporz
ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Minderheitenschutzes ist, hat
der Verfassungsgerichtshof in den Urteilen Nr. 312 von 1983 und
Nr. 289 von 1987 in aller Form festgestellt. Weniger bekannt dürfte
sein, daß derselbe Verfassungsgerichtshof schon mit Urteil Nr. 192
vom 28. Dezember 1970, also vor Inkrafttreten des zweiten Autonomiestatuts, wo der Proporz im Art. 89 in aller Form eingeführt
und der Minderheitenschutz von nationalem Interesse erklärt wurde, nur aufgrund des Art. 2 des Statuts, der eine substantielle
Gleichheit der Sprachgruppen verlangt, die allgemeine staatliche
Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig erklärt hat, wonach die
bäuerlichen Betriebe wie in ganz Italien verpflichtet gewesen wären, Landarbeiter ohne Unterschied der Sprachgruppe aufzunehmen, so wie sie in der Liste als arbeitssuchend eingetragen sind,
mit der Begründung:
"Die nicht von beiden Parteien frei gewählte oder zugelassene Einreihung von Arbeitern anderer Sprachgruppen in solche kleine,
homogene, vorwiegend landwirtschaftliche Familiengemeinschaften stellt tatsächlich eine Verminderung des Schutzes der deutschen Sprachgruppe dar, den das Statut gesichert haben will in
substantieller Gleichheit mit allen anderen, so wie es das Gesetz
von 1949 durch Art. 11, Ziffer 6, verwirklicht hatte."
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"Disciplina del controllo sul collocamento "
Nel libro bianco, datato 5 dicembre 1993, n. 700, della commissione comunitaria che era oggetto di discussioni in un recente vertice
a Bruxelles, è scritto a pag. 5 della parte A (Sfide del presente e
sbocchi nel 21 secolo):
"Dall'inizio degli anni 70 la disoccupazione nella Comunità è continuamente cresciuta, fatta eccezione per la seconda metà degli anni 80. Ne sono colpiti oggi 17 milioni di persone", nonché: "Per evitare alla nostra società colpita dalla disoccupazione ulteriore malanni si dovrebbe mirare che l'Unione europea possa creare fino alla fine del secolo 15 milioni di posti di lavoro", nonché: "Una modifica così essenziale presuppone un rafforzamento significativo dei
servizi pubblici di collocamento. L'obiettivo sarebbe che ciascun disoccupato possa essere assistito personalmente da un consulente.
Il ruolo degli uffici di lavoro dovrebbe essere diversificato e concentrarsi su tre compiti: informazione, collocamento e assistenza."
Vi si aggiunge il Trattato di Maastricht ormai entrato in vigore:
"Ai sensi dell'art. 8 A del Trattato ciascun cittadino dell'Unione ha 'il
diritto di circolare e di soggiornare liberamente nel territorio degli
Stati membri'. L'intera portata di questo articolo viene evidenziata
soltanto alla luce del seguente, per cui: 'Ciascun cittadino dell'Unione, residente in uno Stato membro, di cui non possiede la cittadinanza, ha il diritto elettorale attivo e passivo nelle elezioni
comunali, vigendo per lui le stesse condizioni come per gli
appartenenti dello Stato membro di cui si tratta' (titolo II, art. 8 B 1).
Ugualmente egli ha il diritto elettorale attivo e passivo nelle elezioni
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egli ha il diritto elettorale attivo e passivo nelle elezioni al Parlamento europeo (titolo II, art. 8 B 2).
I dettagli devono essere stabiliti dal Consiglio, nel primo caso fino
al 31 dicembre 1984 e nel secondo caso fino al 31 dicembre 1993.
Le conseguenze sono ben prevedibili:
a) Primo obiettivo dell'immigrante da un paese al di fuori della
Comunità sarà di ottenere la cittadinanza dell'Unione. In difetto
di una legislazione rigorosamente unificata egli immigrerà in un
paese che consente l'acquisto più facile della cittadinanza di
questo paese con la quale egli ottiene automaticamente la cittadinanza europea.
b) Nel possesso della cittadinanza europea egli stabilirà in base al
diritto illimitato alla libera circolazione la sua residenza in un
paese di sua scelta nell'ambito dell'Unione per esercitarvi i diritti
politici" (Roberto de Mattei, nelle UN-Unabhängige Nachrichten
- "Notizie indipendenti", n. 12/1992, 4-7).
Nella proposta di decreto interministeriale, distribuita il 2 dicembre
1993 a tutti i presidenti delle Regioni e delle Province autonome, il
ministro degli affari esteri, di concerto con i ministri dell'interno, del
bilancio e della programmazione economica, del lavoro e della previdenza sociale, si dice, nell'annesso rapporto del gruppo ad hoc,
sui flussi migratori per il 1994 tra l'altro:
"Al 30 settembre 1993 risultavano risiedere nel nostro paese anche
154.000 cittadini comunitari, numero pressoché costante da alcuni
anni. A quella data il numero complessivo degli stranieri regolarmente residenti risultava quindi ammontare a 1.005.000 unità". "Il
gruppo ha inoltre seguito acutamente l'acutizzarsi, nel 1993, di alcuni aspetti negativi e preoccupanti del fenomeno migratorio. Tra
questi va segnalato: - Aumento dell'immigrazione irregolare e clandestina e dell'impiego di manodopera in nero (allo stato le presenze irregolari e clandestine oscillerebbero tra 300.000 e 600.000
unità)." "Il Ministero del lavoro ha inoltre segnalato un sensibile incremento della disoccupazione e, in conseguenza, degli iscritti nelle liste di collocamento. Si rende pertanto obbligatorio riservare a
tali categorie di lavoratori (tra quali figurano ancora oltre 70.000 lavoratori extracomunitari) anche l'impiego di tipo stagionale che si
renderanno disponibili."
Infine si richiama l'attenzione a quanto dichiarato dal "Club of Rome" che è uno staff scientifico internazionale, universalmente riconosciuto, con sede a Parigi, nella conferenza in occasione del 25
anniversario tenutosi ad Hannover dal 30 novembre al 3 dicembre
1993:
"I paesi in via di sviluppo avranno nel 2010 il 90% della popolazione mondiale. Nei paesi sviluppati dell'Europa il tasso di natalità è
rimasto molto basso per lungo tempo ed essi si vedono di fronte al
problema della popolazione invecchiante, cosicché essi diventano
centri di attrazione per la necessaria forza di lavoro giovanile che
contribuisce molto, ma può anche eccedere la capacità di assorbimento e sfidare le società di assumere responsabilità per popolazioni etnicamente più differenziate... In base all'Area europea di li-
- 12 -
bero scambio i Paesi dell'Europa occidentale hanno avviato il libero
movimento nell'ambito dei loro confini.
Tuttavia non si dovrebbe trascurare il fatto che la stragrande maggioranza degli immigrati che si recano in Europa o si trasferiscono
da un Paese europeo all'altro sono spinti da sani motivi economici,
poiché vengono accolti occupati e immigrati in cerca di lavoro. Le
costrizioni della integrazione politica ed economica che possono
essere osservati in Europa provocano il riemergere dei gruppi etnici nei Paesi che subiscono il processo di transizione ... Non si dovrebbe trascurare che le strutture future sono determinate quantitativamente per più gente in base al trend perdurante di un'aspettativa di vita sempre più lunga e livelli generalmente bassi di fertilità,
che non dalla ridistribuzione di certi gruppi di popolazioni marginali
od etnici."
Sul piano provinciale in base ai dati forniti dall'Istituto provinciale di
statistica, risultano alla fine del 1993 circa 5500 effettivamente disoccupati rispetto alla media di circa 4000 nel 1992.
La precedenza dei cittadini residenti nella provincia di Bolzano nel
collocamento al lavoro rispetto a quelli provenienti da fuori provincia venne considerata insieme alla proporzionale come la maggiore
garanzia contenuta nel Pacchetto contro la politica di assimilazione
mediante l'immigrazione. Per realizzare il principio contenuto nell'art. 10 dello Statuto di autonomia occorrevano le norme di attuazione citate nonché la legge provinciale del 7 dicembre 1983, n. 49,
sulla disciplina del controllo sul collocamento. La commissione provinciale di controllo sul collocamento esercita il controllo di legittimità:
La commissione provinciale di controllo sul collocamento era composta dal presidente della commissione provinciale per l'impiego o
un suo sostituto quale presidente, dal rappresentante dell'Ufficio
per il lavoro, da tre rappresentanti dei lavoratori e da due rappresentanti dei datori di lavoro (art. 3 secondo comma prima che intervenisse la modifica apportata dall'art. 51 della l.p. 12 novembre
1992, n. 39). Ai sensi della legge provinciale in vigore fino al novembre 1992, questa commissione esercita il controllo di legittimità
(vedi art. 4 primo comma della legge provinciale):
"a) sugli atti dell'ufficio provinciale del lavoro e della massima occupazione concernenti l'avviamento al lavoro in materia di assunzioni obbligatorie di invalidi e di altri aventi diritto;
b) sugli atti delle sezioni di collocamento concernenti l'avviamento
al lavoro, ove non sia costituita la commissione locale di controllo sul collocamento;
c) su tutti gli altri atti di avviamento al lavoro comunque disciplinati
da leggi, compresi quelli riguardanti il passaggio di lavoratori da
un'azienda ad un'altra, in particolare sugli atti attinenti al collocamento agricolo e al collocamento dei lavoratori a domicilio
(art. 4, primo comma, della legge provinciale citata)."
Per garantire concretamente la precedenza dei residenti nella provincia l'art. 9 della legge provinciale dispone ("Precedenza nel collocamento dei lavoratori residenti in provincia"):
- 13 -
"(1) Le sezioni di collocamento, prima di provvedere all'avviamento
di lavoratori non residenti in provincia di Bolzano che vi abbiano
trasferita l'iscrizione a norma dell'art. 8 della legge 29 aprile 1949,
n. 264, devono accertare se presso le sezioni di collocamento della
provincia risultano iscritti lavoratori residenti in provincia di Bolzano, che siano in possesso della qualifica o specializzazione richiesta. Ove gli accertamenti abbiano dato esito positivo, l'avviamento
di lavoratori non residenti in provincia di Bolzano è ammesso solamente qualora i lavoratori residenti in provincia di Bolzano abbiano
rifiutato l'avviamento al lavoro specifico. Degli accertamenti effettuati deve essere fatta menzione negli atti di avviamento.
(2) Ai datori di lavori della provincia non è consentito di avvalersi
della facoltà di rivolgere ad uffici di collocamento extra-provinciali,
richieste nominative di lavoratori in possesso delle qualifiche o
specializzazioni di cui all'art.5 del D.P.R. 18 luglio 1957, n. 773, se
non previa acquisizione di nullaosta dell'ufficio provinciale del lavoro e della massima occupazione attestante che presso nessuna
sezione di collocamento della provincia risultano iscrizioni di lavoratori residenti in provincia di Bolzano che siano in possesso della
qualifica o specializzazione richiesta, oppure, se esistenti, che i
medesimi hanno rifiutato l'avviamento al lavoro specifico.
(3) Al fine di rendere operante il precetto di cui all'art. 10, terzo
comma, del D.P.R. 31 agosto 1972, n. 670, l'ufficio provinciale del
lavoro e della massima occupazione compila e tiene aggiornato un
apposito elenco nel quale devono chiedere di essere iscritti i lavoratori di cui all'art. 1 del D.P.R. 24 settembre 1963, n. 2053, aventi
la propria residenza in provincia di Bolzano. Ai datori di lavoro della
provincia è consentito di rivolgere al competente ufficio speciale e
sue sezioni richieste nominative di lavoratori in possesso di tali
qualifiche scegliendo tra i lavoratori iscritti nell'elenco predetto oppure acquisendo preventivamente apposito nullaosta dell'ufficio
provinciale del lavoro e della massima occupazione attestante che
non risultano iscrizioni di lavoratori residenti in provincia di Bolzano
oppure, se esistenti, che i medesimi hanno rifiutato l'avviamento al
lavoro specifico.
(4) Fatte salve le sanzioni penali, le trasgressioni ai due precedenti
commi sono punite con l'applicazione della sanzione amministrativa del pagamento di una somma da lire 500.000 a lire 5.000.000.
La stessa sanzione si applica nei casi di assunzione diretta di lavoratori di cui agli artt. 11 e 19 della legge 29 aprile 1949, n. 264, in
violazione del diritto di precedenza previsto all'art. 10, terzo comma, del D.P.R. 31 agosto 1972, n. 670.
(5) L'accertamento delle violazioni di cui al comma precedente è effettuato dagli uffici di collocamento o dall'ufficio provinciale del lavoro e della massima occupazione, i quali provvedono altresì a farne
denuncia al procuratore della repubblica ai sensi dell'art. 2098 del
Codice Civile. La sanzione viene irrogata dal direttore dell'ufficio
provinciale del lavoro e della massima occupazione."
La legge statale n. 943 del 30 dicembre 1986 impegna tutte le Regioni, comprese le Province autonome, a trattare gli immigrati regolari da paesi extracomunitari nelle materie di loro competenza co-
- 14 -
me i lavoratori italiani e quindi ad adottare i relativi provvedimenti
legislativi in quanto necessari. L'art. 1 di questa legge dice:
"La Repubblica italiana, in attuazione della convenzione dell'OIL n.
143 del 24 giugno 1975, ratificata con la legge 10 aprile 1981, n.
158, garantisce a tutti i lavoratori extracomunitari legalmente residenti nel suo territorio e alle loro famiglie parità di trattamento e
piena uguaglianza di diritti rispetto ai lavoratori italiani. La Repubblica italiana garantisce inoltre i diritti relativi all'uso dei servizi sociali e sanitari, a norma dell'art.5 del decreto-legge 30 dicembre
1979, n. 663, convertito, con modificazioni, nella legge 29 febbraio
1980, n. 33, al mantenimento dell'identità culturale, alla scuola e alla disponibilità dell'abitazione, nell'ambito delle norme che ne disciplinano l'esercizio."
Come è anche noto, la legge statale 28 febbraio 1990, n. 39, risultante dalla conversione in legge del decreto-legge 30 dicembre
1989, n. 416, prescrive all'art. 6: "Gli stranieri in possesso di permesso di soggiorno hanno diritto all'iscrizione anagrafica presso il
comune di residenza secondo le norme in vigore per i cittadini italiani", essendo chiarito che perciò non diventano cittadini.
Se la Provincia autonoma come tale non prende sul serio il controllo spettantele sulla precedenza dei cittadini residenti, come dovrebbe allora la Comunità Europea prendere sul serio questa causa considerata essenziale per la protezione delle minoranze scritta
nello Statuto autonomo per il Tirolo del Sud tanto magnificato come
modello per tutto l'Europa?
La Corte costituzionale italiana ha sancito che la parificazione della
lingua tedesca e la proporzionale sono garantite dall'art. 6 della
Costituzione ed ha anche sancito che né l'art. 189 del Trattato fondamentale della CEE del 25 marzo 1956 né l'art. 11 della Costituzione consentono l'applicazione, in Italia, di regolamenti comunitari
lesivi dei principi fondamentali dell'ordinamento o di diritti inalienabili della persona umana (vedi le sentenze n. 183 del 27 dicembre
1973 e n. 170 dell'8 giugno 1984). Lo stesso dicasi anche per l'art.
10 dello Statuto di autonomia, che stabilisce che i cittadini residenti
nella provincia di Bolzano hanno diritto alla precedenza nel collocamento al lavoro. Di interesse particolare in questa connessione,
perché certamente rispecchia il punto di vista della Nazioni Unite,
sono i seguenti passaggi del parere dell'Istituto di diritto internazionale di Washington, rilasciato nel novembre 1988, sull'adempimento dell'accordo di Parigi e del Pacchetto:
"In prima linea e forse l'aspetto più importante: l'adesione dell'Italia
al Trattato della Comunità Europea non può toccare i suoi obblighi
internazionali precedenti verso l'Austria come sono espressi nell'accordo di Parigi. Per lo meno finche l'Austria non è membro della
Comunità Europea essa non può essere vincolata né i suoi diritti
possono essere toccati da un trattato del quale non è parte. Anche
se si ammette che il Trattato della Comunità Europea e l'Accordo di
Parigi riguardano lo stesso oggetto (cioè la discriminazione nel collocamento), soltanto l'Accordo di Parigi governa le relazioni tra l'Italia e l'Austria ... Più fondamentalmente: le norme della Comunità
Europea che promuovono l'obiettivo del libero movimento dei beni
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e delle persone nell'ambito della Comunità non è ammissibile che
possano superare misure legittime nazionali o internazionali destinate a proteggere minoranze vulnerabili. Tali misure corrispondono
a finalità basilari di diritti umani e non possono essere sovvertite
automaticamente perché risultano inconvenienti in termini di interessi economici paneuropei (nota: del resto si potrebbe argomentare che determinate limitazioni al libero movimento delle persone, previste per motivi di ordine pubblico e consentite in base all'art. 48 del Trattato della Comunità Europea, comprendono anche
la salvaguardia di diritti umani fondamentali, compresi i diritti delle
minoranze.)"
Che la protezione delle minoranze è un principio fondamentale della Costituzione italiana, il che del resto risulta anche dalla collocazione dell'art. 6, e che la proporzionale è un principio generale di
diritto della protezione delle minoranze lo ha sancito in piena forma
la Corte costituzionale nelle sentenze n. 312 del 1983 e n. 289 del
1987. E' meno noto il fatto che la stessa Corte costituzionale con
sentenza n. 192 del 28 dicembre 1970, cioè prima dell'entrata in
vigore del secondo Statuto di autonomia, il quale ha introdotto formalmente la proporzionale nell'art. 89 ed ha dichiarato la protezione delle minoranze quale interesse nazionale soltanto in base
all'art. 2 dello Statuto che esige la parità sostanziale dei gruppi linguistici, ha dichiarato essere in contrasto con la Costituzione la disposizione di legge statale secondo la quale anche in provincia di
Bolzano le aziende agricole sarebbero state obbligate di assumere
i lavoratori attraverso le liste per richiesta numerica senza distinguere tra gruppi linguistici, motivando come segue:
"L'inserzione, non liberamente scelta o consentita dalle due parti, di
lavoratori appartenenti ad altri gruppi linguistici in siffatte piccole
comunità rurali omogenee, e prevalentemente a carattere familiare,
rappresenta, infatti, una menomazione di quella tutela del gruppo
linguistico tedesco che lo Statuto esige invece gli sia assicurato, in
un regime di eguaglianza sostanziale con tutti gli altri, e che la legge del 1949 aveva realizzato attraverso il congegno dell'art. 11, n.
6."
PRESIDENZA DELLA VICEPRESIDENTE:
Dott.ssa ALESSANDRA ZENDRON
VORSITZ DER VIZEPRÄSIDENTIN:
PRESIDENTE: Prego di dare lettura della relazione della quarta
Commissione legislativa.
MAYR (SVP): Die IV. Gesetzgebungskommission hat am 15.
April 1994 den obgenannten Gesetzentwurf behandelt.
Nach der Verlesung des Begleitberichtes zum Gesetzentwurf erläuterte ihn sein Erstunterzeichner, Abg. Alfons Benedikter, und erklärte, daß im Weißbuch der EG-Kommission Nr. 700, das Gegenstand von Beratungen eines Brüsseler Gipfeltreffens war, festgestellt wird, daß seit Anfang der siebziger Jahre die Arbeitslosigkeit
in der Europäischen Gemeinschaft fast ständig gestiegen ist. Ös-
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terreichs Beitritt der Europäischen Union wird u.a. die Anerkennung
der nationalen Identität Italiens innerhalb der bestehenden Grenzen ohne Vorbehalte bezüglich des Pariser Abkommens und des
Minderheitenschutzes mit sich bringen. Aus dem Gutachten des
Völkerrechtsinstitutes von Washington vom November 1988 hinsichtlich Durchführung des Pariser Abkommens und des Pakets,
kann man lesen: "EG-Normen, die das Ziel der Freizügigkeit von
Waren und Personen innerhalb der Gemeinschaft fördern, dürfen
legitime innerstaatliche oder völkerrechtliche Maßnahmen zum
Schutz verletzlicher Minderheiten nicht außer Kraft setzen." Es ist
notwendig, so Abg. Benedikter, daß die Landesbestimmungen über
die Arbeitsvermittlungskontrolle, die von 1983 bis 1992 gegolten
haben, wiederhergestellt werden, um bei der Arbeitsvermittlung
das im Artikel 10 des Statutes verankerte Vorrangsrecht für die in
Südtirol ansässigen Staatsbürger zu gewährleisten.
Der für den Sachbereich Arbeit zuständige Landesrat Achmüller
erklärte, daß sich die Südtiroler Landesregierung gegen eine Wiedereinführung der alten Arbeitsvermittlungskontrolle ausgesprochen hat, da mit dem Landesgesetz vom 12.11.1992, Nr. 39, die
geltenden Normen über die Arbeitsvermittlungskontrolle den neuen
staatlichen Rahmenbedingungen (Gesetz vom 28.2.1987, Nr. 56
und Gesetz vom 23.7.1991, Nr. 223) angepaßt wurden. Mit der
neuen Regelung wurde die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangsrechtes vereinfacht und der Realität angepaßt. Die vom Abg. Benedikter vorgeschlagene Wiederherstellung der alten Gesetzeslage
entspricht somit nicht der aktuellen gesamtstaatlichen, und es sei
dabei bemerkt, daß das Land auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlungskontrolle sekundäre Kompetenz hat. Die Reform der Arbeitsvermittlungskontrolle von 1992 ist vom Prinzip der Präventivkontrolle abgekommen und hat das Prinzip der Sukzessivkontrolle
eingeführt, aber jedenfalls die Wahrung des Vorrangsrechtes beibehalten. Das Landesgesetz Nr. 39/1992 bestimmt nämlich, daß
die Vorgangsweise bei der Feststellung, ob Arbeitskräfte mit
Wohnsitz in Südtirol zur Verfügung stehen, die sonst an Nichtansässige vergeben werden, mit Durchführungsverordnung geregelt wird. Damit kann das Feststellungsverfahren je nach Arbeitsmarktlage flexibel und den jeweiligen Anforderungen entsprechend
gehandhabt werden.Die entsprechende Durchführungsverordnung
bestimmt, daß nur mehr jene eingetragenen Arbeitnehmer befragt
werden müssen, die den von der Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle bestimmten Kategorien angehören (z.B. Mobilität, Langzeitarbeitslose, usw.). Für alle übrigen Arbeitnehmer gilt
der Grundsatz, daß sie von sich aus ihre Verfügbarkeit mitteilen.
Der Landesrat erwähnte, daß das Landesgesetz Nr. 39/1992 vorsieht, daß der Grundsatz der Freizügigkeit für EG-Bürger unangetastet bleibt. Dies bedeute aber nicht, daß Staatsangehörige eines Mitgliedstaates das Recht haben, von Südtiroler Arbeitsämtern
mit dem gleichen Vorrang vermittelt zu werden. Der Landesrat riet
abschließend von einer Rückkehr zur alten Regelung ab und ersuchte die Kommissionsmitglieder, gegen den Übergang zur Sachdebatte des Gesetzentwurfes Nr. 9/94 zu stimmen.
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Abg.te Alessandra Zendron äußerte sich gegen den Gesetzentwurf
Nr. 9/94, da sie skeptisch gegenüber einer Erstarrung der Regelung der Arbeitsvermittlung und einer Verbindung der Arbeitslosigkeit mit der Ausländereinwanderung ist. Das Vorrangsrecht der
ortsansässigen Staatsbürger soll in Südtirol jedenfalls beibehalten
bleiben und ist durch die Erhöhung des Niveaus der Doppelsprachigkeit und der Ausbildung zu stärken. Die Abgeordnete kündigte
abschließend ihre Gegenstimme zum Gesetzentwurf und ihre Enthaltung bei der Abstimmung über den Übergang zur Sachdebatte
an.
Abg. Alfons Benedikter hob anschließend hervor, daß in Italien das
Vorrangsrecht für die ortsansässigen Staatsbürger fast zur Gänze
aufgehoben worden ist, und fragte, ob sich der Gesetzgeber dieser
Regelung anpassen will. In seiner Meinung ist mit den Staatsgesetzen Nr. 223/1991 und Nr. 56/1987 eine Verfassungsnorm, nämlich der Artikel 10 des Autonomiestatutes, außer Kraft gesetzt worden. Die Regelung der Arbeitsvermittlungskontrolle in den Jahren
1983-1992 war zwar zeitaufwendiger, aber sie gewährleistete die
Anwendung des Artikels 10 des Statutes, auf die nunmehr offenbar
verzichtet wird. Mit dem Landesgesetz Nr. 39/1992 sind das Prinzip
der Präventivkontrolle, ob die Bevorzugung der einheimischen Bevölkerung eingehalten wird, abgeschafft, und das einer eventuellen
Sukzessivkontrolle eingeführt worden.
In seiner Replik hob Landesrat Achmüller hervor, daß sich mit der
neuen Regelung der Arbeitsvermittlungskontrolle von 1992 die
Prozeduren der Kontrolle geändert haben und daß das keineswegs
ein Verzicht auf das im Artikel 10 des Statutes verankerte Vorrangsrecht der ortsansässigen Staatsbürger darstellt.
Der Übergang zur Sachdebatte des Gesetzentwurfes wurde mit 1
Jastimme (Abg. Benedikter), 3 Gegenstimmen (Abg.te Peterlini,
Denicoló und Mayr) und 1 Enthaltung (Abg. Zendron) abgelehnt.
Laut Artikel 42 Absatz 4 der Geschäftsordnung leitet die unterfertigte Vorsitzende den beiliegenden Gesetzentwurf zur Behandlung im Landtag weiter.
---------La IV commissione si è riunita in data 15 aprile 1994 per trattare il
succitato disegno di legge.
Dopo la lettura della relazione accompagnatoria al disegno di legge, il medesimo è stato illustrato dal suo primo firmatario cons. Alfons Benedikter il quale ha fatto presente che nel libro bianco della
commissione CEE n. 700, oggetto di consultazioni in occasione di
un vertice a Bruxelles, si constata che a partire dall'inizio degli anni
settanta la disoccupazione all'interno della Comunità europea è
aumentata pressoché costantemente. L'adesione dell'Austria all'Unione europea comporterà tra l'altro il riconoscimento senza riserve
dell'identità nazionale dell'Italia all'interno dei confini esistenti per
quanto riguarda l'Accordo di Parigi e la tutela delle minoranze. In
un parere dell'Istituto per il diritto internazionale di Washington del
novembre 1988 in merito all'attuazione dell'Accordo di Parigi ed al
Pacchetto si legge quanto segue: "Norme CEE che abbiano per obiettivo l'incentivazione della libera circolazione di merci e persone
- 18 -
all'interno della Comunità non possono abrogare i legittimi provvedimenti nazionali o di diritto internazionale a tutela di minoranze
particolarmente vulnerabili." E' necessario, ha proseguito il cons.
Benedikter, che le disposizioni provinciali in materia di controllo del
collocamento, in vigore dal 1983 al 1992 vengano ripristinate per
garantire ai cittadini residenti in Alto Adige il diritto di precedenza
nel collocamento, previsto dall'articolo 10 dello Statuto di Autonomia.
L'ass. Achmüller, competente in materia di lavoro, ha fatto presente
che la Giunta provinciale si è espressa contro la reintroduzione delle precedenti norme in materia di controllo sul collocamento in
quanto con legge provinciale n. 39 del 12/11/1992 le norme vigenti
sul controllo sul collocamento sono state adeguate alle nuove condizioni quadro statali (legge n. 56 del 28/2/1987 e legge n. 223 del
23/7/1991). Con la nuova regolamentazione è stato semplificato ed
adeguato alle esigenze attuali il controllo sul rispetto del diritto di
precedenza. Il ripristino della precedente situazione legislativa proposto dal cons. Benedikter non corrisponde pertanto all'attuale
quadro legislativo statale ed inoltre c'è da tenere presente che la
Provincia ha soltanto competenza secondaria in materia di controllo sul collocamento. La riforma del controllo sul collocamento del
1992 ha abbandonato il principio del controllo preventivo introducendo il principio del controllo a posteriori, mantenendo comunque
in vigore il rispetto del diritto di precedenza. La legge provinciale n.
39/1992 infatti prevede che la procedura per stabilire se siano a disposizione dei lavoratori con residenza in Alto Adige per occupare
certi posti di lavoro che altrimenti vengono messi a disposizione di
non residenti, venga regolamentata con regolamento di esecuzione. Pertanto la procedura volta all'accertamento della disponibilità
di forza lavoro locale può essere flessibile a seconda della situazione del mercato ed adattata a seconda delle esigenze. Il relativo
regolamento di esecuzione stabilisce che d'ora in poi vengono interpellati soltanto i lavoratori iscritti nelle liste di collocamento ed
appartenenti alle categorie stabilite dalla commissione provinciale
per il controllo sul collocamento (ad esempio liste di mobilità, disoccupati con particolari difficoltà di reinserimento nel mondo del lavoro, ecc.). Per tutti gli altri lavoratori vale il principio che siano essi
stessi a comunicare la propria disponibilità. L'assessore ha fatto
presente che la legge provinciale n. 39/1992 stabilisce che debba
rimanere intatto il principio della libera circolazione dei cittadini della Cee. Ciò tuttavia non significa che i cittadini di uno Stato membro abbiano il diritto di essere collocati dagli uffici di collocamento
della provincia di Bolzano con lo stesso diritto di precedenza. L'assessore infine ha sconsigliato il ritorno alla precedente regolamentazione invitando i commissari a votare contro il passaggio alla discussione articolata del disegno di legge provinciale n.9/94.
La cons. Alessandra Zendron si è dichiarata contraria al disegno di
legge n. 9/94 avendo delle perplessità sull'irrigidimento della regolamentazione sul collocamento e su una eventuale correlazione tra
disoccupazione e immigrazione. Il diritto di precedenza dei cittadini
residenti in Alto Adige dovrebbe comunque rimanere in vigore e va
- 19 -
ulteriormente rafforzato con il miglioramento della conoscenza delle due lingue ed una migliore formazione professionale. Concludendo, la consigliera ha annunciato la sua posizione contraria al
disegno di legge e la sua astensione nel voto sul passaggio alla discussione articolata.
Il cons. Alfons Benedikter ha sottolineato che in Italia il diritto di
precedenza per i cittadini residenti è stato abolito pressoché completamente ed ha chiesto se il legislatore intende adeguarsi a detta
regolamentazione. A suo avviso con le leggi statali n. 223/1991 e
n. 56/1987 è stata abrogata una norma costituzionale e precisamente l'articolo 10 dello Statuto di Autonomia. La regolamentazione inerente il controllo sul collocamento così come applicata negli
anni 1983-1992 indubbiamente richiedeva più tempo, ma garantiva
anche l'applicazione dell'articolo 10 dello Statuto a cui, a quanto
pare, ora si intende rinunciare. Con la legge provinciale n. 39/1992
viene abolito il controllo preventivo sul rispetto della precedenza
per la popolazione residente ed introdotto il principio di un eventuale controllo a posteriori.
Nella sua replica l'ass. Achmüller ha sottolineato che con la nuova
regolamentazione del controllo sul collocamento del 1992 sono state modificate le procedure di controllo e che ciò non equivale assolutamente ad una rinuncia al diritto di precedenza per i cittadini residenti, come previsto dall'art. 10 dello Statuto.
Il passaggio alla discussione articolata del disegno di legge è stato
respinto con un voto favorevole (cons. Benedikter), 3 voti contrari
(conss. Peterlini, Denicolò e Mayr) ed una astensione (cons. Zendron). In base all'art. 42, 4 comma del Regolamento interno la sottoscritta presidente inoltra il disegno di legge in allegato al Consiglio provinciale per la relativa trattazione.
PRESIDENTE: E' aperta la discussione generale. Ha chiesto la parola
il consigliere Benedikter, ne ha facoltà.
BENEDIKTER (UFS): Bekanntlich - es ist eine Ergänzung; es hat sich
inzwischen einiges getan - haben wir, das heißt, die Abgeordneten Benedikter,
Klotz, Leitner und Waldner, am 6. Mai 1994 ein Schreiben an den Generaldirektor des Rechtsdienstes, Herrn Devoste, der Europäischen Kommission in Brüssel gerichtet, um eine Klärung zu erreichen, ob der Artikel 10 unseres Verfassungsgesetzes über dem EG-Grundsatz der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit steht, so wie es in den Gutachten, die ich vorgelesen habe, auch
heißt. Wir haben geschrieben: "Artikel 10 des am 20. Januar '72 in Kraft getretenen neuen Autonomiestatutes für die autonome Provinz Südtirol, das ein Verfassungsgesetz Italiens ist, schreibt im 3. Absatz vor: "Die in der Provinz Bozen
ansässigen Bürger haben das Recht auf Vorrang bei der Arbeitsvermittlung
innerhalb des Gebietes dieser Provinz jegliche auf Sprachgruppenzugehörigkeit
oder Ansässigkeitsdauer beruhende Unterscheidung ist ausgeschlossen". Soweit der Artikel 10. Weiter: "Die auf Südtirol beschränkte Bevorzugung
der ortsansässigen Staatsbürger, vor den von auswärts kommenden Arbeitssuchenden, wurde mit dem Proporz als Haupterrungenschaft des Paketes zur
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Abwehr der Zuwanderung und damit Überfremdung erachtet. Um den im Artikel 10 des Autonomiestatutes enthaltenen Grundsatz zu verwirklichen, bräuchte
es die mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974 Nr. 280
erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Gemeinde- und
Landeskommissionen für die Arbeitsvermittlung und das Landesgesetz vom
7. Dezember 1983 Nr. 49 über die Arbeitsvermittlungskontrolle". Artikel 9 dieses
Landesgesetzes schreibt vor ... Und das lese ich nicht vor, denn ich habe es
schon beim Bericht gelesen. "Der italienische Verfassungsgerichtshof hat zwar
nicht eine echte Autonomie, wohl aber den Proporz als durch das grundlegende
Prinzip des Minderheitenschutzes im Artikel 6 der Verfassung gewährleistet
angesehen und auch festgestellt" - haben wir nach Brüssel geschrieben -, "daß
weder der Artikel 189 des EG-Vertrages noch Artikel 11 der Verfassung die
Anwendung von EG-Normen gestatten, die Grundprinzipien der italienischen
Verfassungsordnung verletzen - siehe Urteil Nr. 183 vom 27. Dezember 1973
und Urteil Nr. 170 vom 8. Juni 84 -. Dasselbe gilt logischerweise auch für den
Artikel 10 des Autonomiestatutes, der die Bevorzugung der ortsansässigen
Staatsbürger vorschreibt. Dazu vom besonderen Interesse, weil sie den Standpunkt der Vereinten Nationen wiederspiegeln, folgende Stellen aus dem Gutachten des Völkerrechtsinstitutes von Washington vom November 1988 hinsichtlich Durchführung des Pariser Abkommens und des Paketes ...". Ich lese
es nicht; neuerdings habe ich es schon gelesen. Dann: "Daß der Minderheitenschutz eines der grundlegenden Prinzipien der italienischen Verfassungsordnung ist" - was übrigens aus der Ordnung des Artikels 6 in der Verfassung hervorgeht - "und daß der Proporz ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Minderheitenschutzes ist, hat der Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 312 von 1983
und Nr. 289 von 1987 in aller Form festgestellt. Weniger bekannt dürfte sein,
daß derselbe Verfassungsgerichtshof schon mit Urteil Nr. 192 vom
28. Dezember 1970, also vor Inkrafttreten des zweiten Autonomiestatutes, wo
der Proporz im Artikel 89 in aller Form eingeführt und der Minderheitenschutz
von nationalem Interesse erklärt wurde nur aufgrund des Artikels 2 des Statutes, der eine substanzielle Gleichheit der Sprachgruppen verlangt, die allgemeine staatliche Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig erklärt hat, wonach die bäuerlichen Betriebe, die in ganz Italien verpflichtet gewesen wären,
Landarbeiter ohne Unterschied der Sprachgruppe aufzunehmen, so wie sie in
der Liste als arbeitssuchend eingetragen sind, mit der Begründung: Die nicht
von beiden Parteien frei gewählte oder zugelassene Eintragung von Arbeitern
anderer Sprachgruppen in solche kleine homogene vorwiegend landwirtschaftliche Familiengemeinschaften stellt tatsächlich eine Verminderung des Schutzes der deutschen Sprachgruppe dar den das Statut gesichert haben will, in
substanzieller Gleichheit mit allen anderen, so wie es das Gesetz von 1949
durch Artikel 11, Ziffer 6 verwirklicht hatte. Der unterfertigte Alfons Benedikter
hat im Südtiroler Landtag am 4. Mai 1994 angekündigt, daß die zuständige
Stelle der EU - Europäischen Union - schriftlich befragt wird, was sie zu der
Frage der fortdauernden Geltung des Artikels 10 des Autonomiestatutes und
der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf den Beitritt
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Österreichs zur EU und damit auch die Verpflichtungen Österreichs aus den
Maastricht-Vertrag sagt, bevor der Südtiroler Landtag in dieser Sache irgendeinen Beschluß auch in Form eines Gesetzes faßt. Die unterfertigten Landtagsabgeordneten der Union für Südtirol und der freiheitlichen Partei Südtirol ersuchen daher dringend um eine Stellungnahme des nach außen zuständigen Organ der Europäischen Union, die sie bitte an folgende Adresse schicken wollen." Und wir haben dann nach geraumer Zeit eine Antwort erhalten - es ist alles verteilt worden -, die wie folgt lautet: "Sehr geehrter Herr Dr. Benedikter,
anbei übersende ich Ihnen einen Vermerk der Kommissionsdienststellen, der
auf einige derjenigen Prinzipien des Gemeinschaftsrechtes eingeht, die im Zusammenhang mit den in Ihrem Schreiben aufgeworfenen Fragen stehen." Diesen Vermerk habe ich ebenfalls der ständigen Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften in Brüssel zugeleitet, einem Herrn Hivels Jones. "Die
Kommission nimmt grundsätzlich nur im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren Artikel 169 des EG-Vertrages, die entweder auf Veranlassung der Kommission oder in Folge einer Beschwerde eines einzelnen eingeleitet wurden gegenüber dem betroffenen Mitgliedsstaat zur Vereinbarkeit einer
nationalen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht formell Stellung: Über
dies liegen der Kommission hier nicht alle notwendigen Informationen vor. Dies
trifft insbesondere auf den Text des in Rede stehenden Gesetzentwurfes zu." sagen sie - "Die Kommission möchte aber auf einige Aspekte des vom EGVertrag verprüften Rechtes der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit aufmerksam
machen, die bei der Beurteilung des in Rede stehenden Gesetzentwurfes zu
Rat gezogen werden können. Artikel 48, Absatz 2, des EG-Vertrages legt fest,
"daß die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft die Abschaffung jeder ab der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf
Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfaßt. Dieses
Diskriminierungsverbot beinhaltet nicht nur offensichtliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale
tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 1974, Rechtssache 152/73, SociuSammlung 1974, Seite 153". Der Gerichtshof führt in derselben Rechtssache
weiter aus, "daß es also nicht ausgeschlossen ist, daß Unterscheidungsmerkmale, wie der Herkunftsort oder der Wohnsitz eines Arbeitnehmers in ihren
tatsächlichen Auswirkungen je nach den Umständen auf eine Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit hinauslaufen können, die nach dem Vertrag
verboten ist. Im vorliegenden Falle ginge es um die Höhe einer zu gewährenden Trennungsentschädigung. Zur Klarstellung sei hier allerdings hinzugefügt,
daß sich die Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte beziehen, zum Beispiel ein französischer Arbeitnehmer in
Frankreich, ein italienischer Arbeitnehmer in Italien. Das Freizügigkeitsrecht
muß vielmehr grenzüberschreitend ausgeübt werden. Das Gemeinschaftsrecht
bleibt allerdings in den Fällen anwendbar, in denen ein Gemeinschaftsbüger
- 22 -
nach einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaften in
sein eigenes Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zur Arbeitsaufnahme
zurückgeht. Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, daß die Grundrechte nach
ständiger Rechtssprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören,
deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei geht der Gerichtshof von
den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den
Hinweisen aus, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder
denen sie beigetreten sind. Hierbei hat die Europäischen Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung. Darüber hinaus führt der Gerichtshof in der
Rechtssache C, 379/87, usw. wie folgt aus: Der EWG-Vertrag steht nicht dem
entgegen, daß ein Mitgliedsstaat eine Politik zum Schutz und zur Förderung
seiner National und ersten Amtssprache betreibt. Die Durchführung dieser Politik darf jedoch eine Grundfreiheit, wie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, nicht
beeinträchtigen. Die Maßnahmen zur Durchführung einer solchen Politik dürfen
somit in keinem Fall außer Verhältnis zu den verfolgten Ziel stehen. Ihre Anwendung darf nicht zur Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten führen. Im vorliegenden Fall ginge es um geforderte Kenntnisse der gelischen Sprache, um eine Dozententätigkeit in Irland ausüben zu können. Nach
ständiger Rechtssprechung des Gerichtshofes obliegt es schließlich den Mitgliedstaaten, die vollständige Anwendung des Gemeinschaftrechtes durch ihre
nationale bzw. regionalen Behörden und Einrichtungen sicherzustellen". Also,
alles im allen kann man sagen, sie bestehen auf den Standpunkt, daß in Europa die allgemeinen EWG-Grundsätze, sozusagen, überwiegen. Ich habe dann
dem Landtag, nachdem ich diese Antwort bekommen hatte, und die ist, wie
gesagt ziemlich spät eingetroffen - sie ist erst im November eingetroffen - einen
Vermerk verteilt. Unser Brief ist am 6. Mai abgesandt worden, die TelefaxAntwort ist vom 1. Dezember 1994. Also die haben lange gebraucht. Am
7. Dezember hat die ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union
telefoniert - hat mich also angerufen - und um die Übersetzung unserer Denkschrift ins Italienische gebeten. Ich habe diese am Tag darauf zugesandt. Im
Gesetzdekret - was neues - vom 7. Oktober 1994, Nr. 572, Artikel 1, Absatz 5 das inzwischen in Kraft getreten ist - sind die Bestimmungen des Absatz 3 des
Artikels 10 des Autonomiestatutes in ihrer ursprünglichen Tragweite ausgelegt
worden, wie sie im Vorlagebericht des Ministerpräsidenten Rumor in Einvernehmung mit allen Ministern vom 10. Januar 1970 zum Verfassungsgesetzentwurf, der das Paket in das neue Autonomiestatut eingebaut hat, erläutert
wird. Diese ursprüngliche Tragweite wurde mit den Durchführungsbestimmungen gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974
Nr. 280 und mit dem Landesgesetz vom 7. Dezember 1983 Nr. 49 über die
Kontrolle der Arbeitsvermittlung konkret durchgeführt. Im Vorlagebericht des
Ministerpräsidenten Rumor heißt es wörtlich: "Die Maßnahme" - die Maßnahme
des Artikels 10, die den einheimischen Staatsbürger bevorzugt - "muß auf ihre
wesentliche Zielsetzung zurückgeführt werden, welche darin besteht, soweit
möglich die örtlichen Arbeitskräfte bestens - und wenn man nationell denkt -
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einzusetzen, womit das sozial immer negative Phänomen bekämpft werden
soll, daß man in anderen Gebieten des Landes oder im Ausland Arbeit suchen
muß. In diesem Sinne ist es natürlich, daß die Arbeiter, die mit der Eintragung
im Meldeamt das Recht auf Vortritt gewinnen" - also die Ansässigen - "die in
den Arbeitsvermittlungslisten der Herkunftsgemeinden gereifte Wartezeit verlieren. Im selben Sinne ist das Gesetz vom 10. Januar 1961 Nr. 5, das den Artikel
8 des Gesetzes vom 29. April 1949 Nr. 264 abgeändert hat, womit dem innerhalb eines Bereiches von 150 Kilometern Ansässigen gestattet wird, sich in
die Arbeitsvermittlungslisten einer anderen Gemeinde einzutragen ohne die
meldeamtliche Ansässigkeit zu verlegen und dabei die bereits gereifte Wartezeit zu behalten, nur anwendbar nachdem die Verfügbarkeit von örtlichen Arbeitskräften erschöpft ist." Immer im Rumor-Bericht als Erläuterung zum Artikel 10. "Da die hier erörterte Stimmung nur das einfache Vortrittsrecht beinhaltet" - sagt noch der Rumor-Bericht - "und keinen Ausschluß, ist es klar, daß
sobald die in der Provinz Bozen ansässigen Arbeiter eine Beschäftigung gefunden haben, die verfügbaren Stellen in den verschiedenen Kategorien von allen
Arbeitnehmern besetzt werden können, die den vom Gesetz vorgesehenen
Bedingungen entsprechen." Dieser Vorlagebericht beweist, daß der Artikel 10
und die Durchführungsbestimmungen, das gewöhnliche Gesetz, die Durchführungsbestimmungen und das Landesgesetz nicht so ausgelegt werden können, wie es die Zeitung "Il Giornale" vom 3. Dezember 1994 behauptet, das
heißt, daß der Vorrang auch für die Staatsbürger der Europäischen Union gilt,
nach denen erst italienische nicht ansässige Staatsbürger zugelassen sein
würden" - also nicht Ansässige von außerhalb -. Unsere Anfrage in Brüssel will
eben klären, daß der Vorrang auch gegenüber den EU-Staatsbürgern gilt. Sollte sich aus Brüssel ein anderer Standpunkt herausstellen, müßte eine autentische Auslegung im Zuge der Verfassungsreform vorgenommen werden, wie es
im Gutachten des Völkerrechtsinstitutes in Washington angedeutet wird. Da die
von Brüssel erteilte Antwort einen Zwischenbescheid darstellt, ist es notwendig
den Dialog zwischen dem Land und der Europäischen Kommission fortzusetzen, indem ein Delegation für diesen Dialog ernannt wird, und aufgrund des
Ergebnisses das Land sein endgültiges Verhalten festlegt, um die einzige mit
der autentischen Tragweite des Artikels 10 des Autonomiestatuts vereinbare
Stellungnahme zu vertreten. Ihr wißt, daß der Abgeordnete Ferrari diesen fünften Absatz des Artikels 1 dieses Gesetzesdekretes, das inzwischen in Kraft
getreten ist, erreicht hat. Dieser Absatz ist auch in einem anderen Gesetz eingefügt worden, also in zwei Gesetzen, obwohl er in diesem einen Gesetz genügen würde, wo es heißt: "Norme in materia di collacomento e di patronati. Disposizione di carattere previdenziale" usw. Dort ist folgendes vorgesehen: "Nel
territorio della Provincia di Bolzano le disposizioni di cui al terzo comma dell'articolo 10 dello Statuto si applicano anche nei casi di assunzione diretta di lavoratori di cui agli articoli 11 e 19 della legge 29 aprile 1949 e successive modificazioni e integrazioni". Das heißt, zuerst ist ein Staatsgesetz herausgekommen,
das vorgesehen hat, daß Betriebe, die bis zu drei Angestellte haben, unmittelbar aufnehmen können. Sie melden dann dem Arbeibsamt die Aufnahme, aber
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brauchen keine sogenannte förmliche Arbeitsvermittlung. Und der Verfassungsgerichtshof hat dann diesbezüglich ein Urteil gefällt, aufgrund der Anfechtung
von uns, in dem er merkwürdigerweise sagt: "Indem das keine Arbeitsvermittlung ist, gilt in diesem Fall der Artikel 10 nicht mehr, weil dieser Artikel 10 im
dritten Absatz von Arbeitsvermittlung spricht". Damit hätten schon sehr viele
Betriebe - ich glaube, es wäre annähernd die Hälfte der Betriebe in Südtirol - für
ein paar Jahre aufnehmen können, ohne sich an die Arbeitsvermittlungsämter
zu wenden und ohne selbstverständlich damit die Einhaltung der Bevorzugung
der einheimischen Staatsbürger zu gewährleisten. Und dann ist ein zweites
Staatsgesetz gekommen, das besagt hat: "Diese unmittelbare Aufnahme von
Arbeitnehmern ist ohne Arbeitsvermittlung für Betriebe bis zu 15 Angestellte
gestattet". Und damit wären praktisch 95 Prozent der Betriebe Südtirols befreit
gewesen. Wenn man davon ausgeht, daß der Verfassungsgerichtshof gesagt
hat: "Ja, wenn keine echte Arbeitsvermittlung vorgesehen ist, dann gilt der Artikel 10 nicht mehr", dann hätte er, aufgrund dieser Auslegung des Verfassungsgerichtshofes, nicht nur für Betriebe bis zu drei Angestellten, sondern
für Betriebe bis zu fünfzehn Angestellten gegolten. Damit wäre praktisch, und
zwar aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichtshofes, die Bevorzugung
der einheimischen Arbeitskräfte abgeschafft worden. Und diesbezüglich hat,
Gott sei Dank, Ferrari erreicht, daß diese Bestimmungen, die vom Verfassungsgerichtshof so ausgelegt worden sind, daß eben Betriebe bis zu drei bzw.
bis zu fünfzehn Angestellten die Arbeitsvermittlung nicht befolgen müssen,
auch von unserem Artikel 10 befreit wären. Soweit so gut, jedoch kommt jetzt
der Tatbestand, daß der Südtiroler Landtag, wie gesagt, Ende November 1992 - in Abweichung dessen, was die Durchführungsbestimmungen zum
Artikel 10 und ein Landesgesetz, das die Durchführungsbestimmungen durchgeführt hat, so wie es in den Durchführungsbestimmungen vorgesehen war eingeführt hat, daß keine Präventivkontrolle, hinsichtlich der Einhaltung von
seiten der Arbeitsvermittlungsstellen dieser Bevorzugung, durchgeführt wird.
Die Durchführungsbestimmungen, wie ich sie vorgelesen habe, sehen nämlich
vor, daß niemand vermittelt werden darf, wenn die einheimischen ortsansässigen Staatsbürger, die als Arbeitssuchende eingetragen sind, nicht befragt worden sind. Erst wenn sie sich weigern, die Stelle anzunehmen, können
andere vermittelt werden. Also man hat diese Bestimmungen abgeändert, in
dem Sinn, daß man gesagt hat: Es braucht keine Präventivkontrolle, sondern
die Kontrolle kann im nachhinein gemacht werden, stichprobenweise, so wie es
die Landeskommission für zweckmäßig erachtet. "De facto Abschaffung der
Kontrolle über die Einhaltung des Grundsatzes der Bevorzugung der einheimischen Arbeitnehmer und der Zulassung nichteinheimischer Staatsbürger, nur,
falls die einheimischen arbeitssuchenden Staatsbürger darauf aufmerksam gemacht worden sind, aufgefordert worden sind und es ablehnen", das ist praktisch abgeschafft worden, auch wenn das Landesgesetz sagt: "Das bleibt
selbstverständlich ein Grundsatz". Jetzt ist mit Staatsgesetz die Bevorzugung
der ortsansässigen Staatsbürger, unabhängig davon, ob die förmliche Arbeitsvermittlung notwendig ist oder nicht, wieder hergestellt worden. Also die Trag-
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weite des Artikels 10, wie sie in den Durchführungsbestimmungen und im Landesgesetz näher ausgeführt worden ist, ist wieder hergestellt worden. Und
wenn wir nicht nachvollziehen, daß es die Kontrolle tatsächlich braucht, weil
ansonsten niemand da ist, der darauf aufmerksam macht ... Der Betrieb selber
wird sicher nicht darauf aufmerksam machen, wenn er jemanden aufgenommen
hat, der nicht ansässiger Staatsbürger ist. Und die arbeitssuchenden ansässigen Staatsbürger wissen nichts davon und könnten nicht protestieren und sagen: "Ich bin ja eingetragen und ich hätte diese Stelle angenommen, aber ich
bin ja gar nicht gefragt worden." Also, wir haben ja das Glück gehabt, daß diese
Nichtanwendung des Artikels 10 bei der unmittelbaren Aufnahme bei Betrieben
bis zu fünfzehn Angestellten wieder aufgehoben worden ist. Es muß der Artikel 10 angewendet werden. Wenn wir es bei der Änderung belassen, die im
Dezember 1992 eingeführt worden ist, daß es keine Kontrolle braucht und diese nur im nachhinein stichprobenweise, wie es im Gesetz heißt, durchgeführt
wird, dann geben wir selber zu, daß wir diese Wiederherstellung der vollen
Tragweite des Artikels 10 gar nicht brauchen. Und wir haben gehört, daß im
Parlament gewisse Parteien - ich brauche sie, glaube ich, nicht näher zu bezeichnen - und andere Stellen erklärt haben, sie würden dafür sorgen, daß diese Bestimmung, so wie sie Ferrari erreicht hat, wieder abgeschafft werde, und
zwar im Sinne des Urteils des Verfassungsgerichtshofes; dies um so mehr als
die Provinz Bozen selber, der autonome Landtag, sogar diese Bestimmung
weitgehend entkräftet hat, indem er die früheren Bestimmungen, die auch in
den Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind, hinsichtlich dieser Kontrolle
aufgehoben hat, weil diese Kontrolle nur im nachhinein von Fall zu Fall stichprobenweise aufgrund von Protesten erfolgt, die nicht vorkommen können. Daher bin ich der Ansicht und ersuche - der Landtag wäre im Moment gar nicht
beschlußfähig - bitte und flehe den Landtag an, daß wir - nachdem wir trotz der
Urteile des Verfassungsgerichtshofes noch einmal mit der Wiederherstellung
der vollen Tragweite des Artikels 10 Glück gehabt haben - im gewissen Sinne
diese volle Tragweite des Artikels 10 jetzt nicht leer ausgehen lassen, indem
das Landesgesetz bleibt, wie es Ende 1992 eingeführt worden ist, laut dem es
keine Kontrolle mehr braucht, sondern daß wir diese Kontrolle, so wie das Landesgesetz vorher gemäß Durchführungsbestimmung gelautet hat, wieder einführen, um auf diese Weise nicht nur das, was Ferrari erreicht hat, tatsächlich
als Gesetz einhalten zu können, sondern um auch gegenüber Europa dazustehen, indem wir sagen können, daß das Italienische Parlament diese Tragweite
bekräfigt hat und auf dem Standpunkt stehen, daß dieser Artikel 10 eine jener
Minderheitenschutzbestimmungen ist, gegenüber der Arbeitslosigkeit in der
Europäischen Gemeinschaft - das sind rund 19 Millionen, für die an sich die
Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit gelten - und gegenüber der Italienischen Rechtsordnung, die besagt: "Alle ordentlichen eingewanderten Angehörigen aus Dritt-Ländern, die sogenannten "extracomunitari", müssen gleich
behandelt werden wie die Inländer". Das steht insofern, daß wir uns diesbezüglich, wenigstens rechtlich, wieder in den Stand versetzen, wie wir ihn bis
Ende 1992 gehabt haben. Und zwar, daß wir darauf bestehen, daß der Arti-
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kel 10 eine grundsätzliche, grundlegende Minderheitenschutzbestimmung ist,
auf die wir nicht verzichten können. Wie gesagt, ich habe in diesem Vermerk
vorgeschlagen: "Bilden wir eine Delegation, die mit Brüssel weiterverhandelt,
nicht in dem Sinn, daß man verhandelt, ob sie es zugeben oder nicht, ob sie
geneigt sind oder nicht, sondern die Brüssel gegenüber den Standpunkt noch
eingehender darstellt, um zu sehen, wie sie sich verhalten und um dann, je
nach dem, wenn sie vielleicht auf den Standpunkt bleiben: "Nein, es gilt der
Europäische Grundsatz", entsprechende Schritte zu unternehmen, wie sie übrigens der Italienische Verfassungsgerichtshof vorgezeichnet hat.
KLOTZ (UFS): Nur vielleicht ganz kurz zu einigen praktischen Entwicklungen und Situationen in unserem Land. In mehreren Anfragen haben wir
bereits in der letzten Legislatur, vor allem in der letzten, darauf hingewiesen,
daß es tatsächlich, vor allen Dingen bei größeren Betrieben in Bozen, immer
wieder vorkommt, daß Leute aufgenommen werden, die in keiner Weise alle
Voraussetzungen bringen, sondern daß sie in einem geschickten Zusammenspiel zwischen Arbeitsamt von Bozen, Gemeinde von Bozen irgendwann in die
Situation kommen, daß sie offiziell die Voraussetzungen haben, daß aber beispielsweise beim Arbeitsamt von Bozen niemals die Regeln eingehalten worden sind, wonach, bevor diese Leute vermittelt wurden, die einheimischen Arbeitslosen oder die in den Arbeitslosenlisten eingetragenen und zur Verfügung
stehenden, und zwar für alle Arbeiten zur Verfügung stehenden Leute, auch
befragt worden sind. Wir haben nachgewiesen, daß es vorkommt, daß auf die
entsprechenden Ansuchen der Betriebe einfach draufgeschrieben worden ist
"accertamenti fatti" - natürlich immer nur rein italienisch - weil man anscheinend
im Arbeitsamt eine Zeitlang irgendeinen Aushang gemacht hatte, wenn überhaupt, und daß somit die Leute einfach angestellt worden sind. Es gibt schon
einige Situationen, die größte Verwunderung auslösen, beispielsweise, wenn
Leute, die seit mehreren Jahren in den Arbeitslosenlisten eingetragen sind und
für jede Arbeit bereit sind, nach zwei Jahren immer noch nicht vermittelt worden
sind. Wie kommt so etwas? Es ist auch darauf zurückzuführen - nicht nur -, daß
diese Leute schwer vermittelbar sind, sondern es ist auch darauf zurückführen,
daß diese Leute nicht in Kenntnis davon gesetzt werden, wenn irgendwo ein
Arbeitsplatz frei ist, weil man sich seit '92 ganz offiziell damit begnügt, im nachhinein Kontrollen durchzuführen. Aber die Kontrolle dieser Landeskommission
funktioniert meistens so, wie Landesrat Saurer auf einige unserer Anfragen
konkret geantwortet hatte, daß die Kommission nur die Zettel kontrolliert, ob
alles formalrechtlich in Ordnung ist. Das ist aber nicht genug. Die Kommission
hat nie überprüft - und auch das hat Saurer bestätigt - ob tatsächlich diese Meldungen auch hinausgegangen sind und ob die Leute befragt worden sind, so
wie es mindestens bis Ende des Jahres 1992 auch vorgesehen gewesen ist.
Landesrat Saurer hat das damit begründet, es sei zu bürokratisch, es sei praktisch nicht durchführbar. Aber das ist eine sehr billige Ausrede, denn vorher
hatte man es sehr wohl für notwendig erachtet, diese Prozedur einzuleiten,
nämlich die in den Arbeitslosenlisten eingetragenen, nicht nur für bestimmte
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Bereiche, sondern vor allen Dingen zu jeder Arbeit bereiten Leute auch zu informieren, wenn ein Arbeitsplatz frei ist. Und gerade in Bozen hat sich die Situation ergeben, daß beispielsweise 500 oder teilweise mehr als 500 Leute für
jede Arbeit vermittelbar gewesen wären, es aufschien, daß sie jede Arbeit annehmen würden, und trotzdem nicht in den Genuß gekommen sind, sondern,
daß immer wieder Leute, die erst seit kurzem in unser Land gekommen sind gerade bei Großbetrieben in Bozen - angestellt worden sind. Und da ist vieles
manipuliert worden, oder noch mehr unterlassen worden. Seit '92 hat sich die
Landesregierung natürlich wieder angepaßt, hat es sich noch einfacher gemacht und hat gesagt: "Nun schaffen wir auch diesen Artikel konkret ab. Wir
passen uns einfach an". Sie hat sich damit hinausgeredet, es sei bürokratisch
zu aufwendig. Aber das müßte es uns doch Wert sein. Und wenn ich die letzte
Ausgabe der Beobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt, dieses Blatt "Aktuell"
hernehme, in dem geschrieben steht: "Die Zahl der Ausbildungsverträge nimmt
stark ab, Ferialverträge stabil", oder wenn man dann hier liest, daß die Arbeitsverträge insgesamt abgenommen haben, dann wundert man sich natürlich
auch. Vielleicht erkennen viele keinen unmittelbaren Zusammenhang, aber hier
betrifft es vor allen Dingen Jugendliche. Es steht: "Der Ausbildungs- und Arbeitsvertrag stellt aber trotz der zu verzeichnenden Rückgänge weiterhin nicht
nur die bedeutendste Art der Eingliederung von Jugendlichen in die Arbeitswelt,
sondern auch die wichtigste Form für die Einstellung von Jugendlichen überhaupt dar, und konkurriert daher als Einstellungsform mit den Einstellungen auf
unbestimmte Zeit." Also sind vor allen Dingen auch Jugendliche betroffen. Und
man kann sich nur wundern, besonders was Frauen anbelangt, daß junge
Frauen, die mehr oder weniger für jede Arbeit zur Verfügung stehen, einfach
nicht vermittelt werden, auch wenn sie eine ganztägige Arbeit annehmen. Ich
kann verstehen, daß es für Frauen, die Teilzeitarbeit suchen, schwieriger ist,
vermittelt zu werden, weil nicht alle Betriebe, vor allen Dingen im privaten Bereich, sich das leisten können. Solche Frauen sind schwerer vermittelbar. Aber
daß Frauen, junge Frauen von 23 - 25 Jahren, die ganztägig zur Verfügung
stehen und eine normale Arbeit annehmen würden, nach zwei Jahren immer
noch keinen Bescheid bekommen, daß diese nie richtig erfaßt werden - sie stehen natürlich auf der Arbeitslosenliste - und daß man sich offensichtlich nicht
um sie kümmert, das verwundert schon. Und diesbezüglich könnte ich auch
konkrete Beispiele auch nennen, wo es einem einfach schwer fällt zu glauben,
daß für diese Leute keine Arbeit, in ihrem engeren Bereich, oder auch in ihrem
weiteren Bereich, gefunden werden kann. Und aus diesem Grund bin ich der
Meinung, daß es uns schon Wert sein müßte, und daß wir diese Anstrengungen schon unternehmen sollten, besonders in einer Zeit, in der die Arbeitslosigkeit eher zunehmen wird. Das hängt mit verschiedenen Faktoren zusammen.
Und da müßten wir schon schauen, daß wir die einheimischen Arbeitslosen
unterbringen, bevor möglicherweise eine europäische Schwemme - das ist vielleicht übertrieben -, aber auf alle Fälle, bevor die EU-Auswirkungen sich auch
hier bei uns bemerkbar machen. Aus diesem Grunde kann ich nur ersuchen,
diesen Gesetzentwurf ernst zu nehmen. Das kann man nämlich nicht behaup-
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ten, denn es sind sehr wenige Abgeordnete im Saal, die sich dafür interessieren, die zwar immer wieder davon reden, wie wichtig ein Arbeitsplatz und ein
gesicherter Arbeitsplatz für die Lebensqualität ist, aber ich kann hier nicht feststellen, daß man sehr großes Interesse an diesem Anliegen zeigt. Und das ist
ein sehr, sehr wichtiges Anliegen und betrifft vor allen Dingen auch sehr viele
junge Arbeitslose.
ACHMÜLLER (Landesrat für Umwelt- und Arbeitsschutz, Landschafts- und Naturschutz, Landeslaboratorien, Arbeit - SVP): Sehr geehrte
Frau Präsidentin! Die ganze Problematik der Arbeitsvermittlung ist sehr komplex und es muß wohl gesagt werden, daß in Italien die Arbeitsämter wohl
kaum in der Lage gewesen sind, ihrer eigentlichen Aufgabe nachzukommen,
nämlich demjenigen, der Arbeit sucht, auch eine Arbeit anzubieten, also eine
aktive Arbeitsmarktpolitik, eine aktive Politik zu leisten und zu übernehmen.
Vielmehr waren die Arbeitsämter mehr oder weniger nur Verwaltungsämter, die
eine gewisse Kontrollfunktion ausgeübt haben und demjenigen, der bereits einen Arbeitgeber gefunden hat, in der Regel noch den obligaten Stempel aufgedrückt haben. Somit möchte ich vor der Illusion warnen, Frau Abgeordnete
Klotz, daß wir glauben, daß mit einem solchen Gesetz, wie es hier vorgeschlagen wird, generell die Probleme der Arbeitsvermittlung gelöst werden. Die sind
natürlich viel umfassender als die Problematik um die es hier geht. Der Gesetzentwurf - der hier von Euch vorgelegt worden ist - bezweckt die Wiederherstellung der alten Arbeitsvermittlungskontrolle, die von 1983 bis 1992 gegolten hat.
Die Regelung der Arbeitsvermittlungskontrolle wurde mit Landesgesetz - wie es
schon zitiert worden ist - Nr. 39/92 aus inhaltlich-normativen Gründen und aus
verwaltungstechnischen Gründen geändert. Die Landesregierung steht auf dem
Standpunkt eine Wiedereinführung der alten Situation abzulehnen. Sie ist außerdem der Meinung, daß eine Wiederherstellung aufgrund der mittlerweile
geltenden Flexibilisierungbestimmungen des Arbeitsmarktes gar nicht mehr
möglich wäre.
Zunächst zu den inhaltlich-normativen Gründen. Mit Gesetz
Nr. 223/91 wurde die Pflicht der numerischen Anforderung - also mittels Rangordnung - von Arbeitnehmern aufgehoben und die Möglichkeit der namentlichen
Anforderung beim Arbeitsamt generell eingeführt. Darüberhinaus sind bereits
seit 1987 die Gebietskommissionen für die Arbeitsvermittlungskontrolle nicht
mehr für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung zuständig. Demzufolge wurde
auch die Möglichkeit der sogenannten dringenden Anforderung von Arbeitskräften, bei welcher die Unbedenklichkeitserklärung zwar sofort, aber nur provisorisch, vom Arbeitsamt ausgestellt und dann der Gebietskommission in der
nächsten darauffolgenden Sitzung zur Bestätigung vorgelegt wurde, hinfällig.
Aufgrund dieser beiden Gesetzesänderungen sind die Bestimmungen über die
Arbeitsvermittlungskontrolle gemäß Landesgesetz Nr. 49/83 obsolet geworden.
Dazu kommt noch, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis Nr. 48/91
den Artikel 9, 4. Absatz des Landesgesetzes Nr. 49/83 für verfassungswidrig
- 29 -
erklärt hat. Dieser Artikel hat bei Nichteinhaltung des Vorrangsrechtes auch bei
der direkten Einstellung Verwaltungsstrafen vorgesehen.
Dieser neuen Gesetzeslage hat der Landesgesetzgeber 1992 Rechnung getragen und die geltende Arbeitsvermittlungskontrolle den neuen staatlichen Rahmenbedingungen angepaßt. Darüberhinaus wurde versucht, durch die
sogenannte Suksessivkontrolle die aufwendige Überprüfungsprozedur zu vereinfachen und die verwaltungstechnischen Zeiten abzukürzen.
Mittlerweile hat der Arbeitsmarkt aber noch eine weitere, sehr einschneidende Liberalisierung erfahren. Verschiedene Gesetzesdekrete ermöglichen es seit Mai 1994, den Arbeitsämtern bereits eingegangene Arbeitsverhältnisse nur mehr mitzuteilen und nicht mehr wie bisher sich dort die präventive
Genehmigung holen zu müssen. Also, Firmen bis zu 15 Arbeitnehmern teilen
ihre direkt getätigten Einstellungen nur mehr mit - somit kann ich eigentlich sagen, daß das keine Vermittlung mehr ist, sondern es wird einfach mitgeteilt -,
die übrigen - also die Betriebe über 15 Angestellte - liefern - ebenfalls nach erfolgter Einstellung - die sogenannte Ersatzerklärung. Die Arbeitsämter nehmen
demzufolge vollendete Tatsachen zur Kenntnis, wobei gegebenenfalls nur mehr
ein richterlicher Beschluß die eingegangene Arbeitsverhältnisse auflösen kann,
selbst wenn diese unter Mißachtung gewisser gesetzlicher Vorschriften zustande kamen. Damit ist die frühere Regelung, wonach ohne Zuweisung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsamt bzw. ohne der Formalisierung der Arbeitszusagen kein legales Arbeitsverhältnis zustande kommt und daher ein gesetzwidrig
handelnder Arbeitgeber bestraft werden kann. In diesem Zusammenhang sei
auf den Artikel 27, 2. Absatz des Gesetzes 264/49 "Einstellung ohne Unbedenklichkeitserklärung" verwiesen. Heute kommt sehr wohl ohne Mitwirken der
Arbeitsämter ein Arbeitsverhältnis zustande und die Ignorierung von gesetzlichen Bestimmungen kommt erst nachträglich ans Licht. Zumal diese Bestimmungen keine Strafe vorsehen passiert in diesen Fällen nichts. Allenfalls könnte die in der Mitteilung an das Arbeitsamt enthaltene Erklärung, die gesetzliche
Voraussetzungen zu erfüllen und die geltenden Vorschriften einzuhalten, eventuell strafrechtlich verfolgt werden. Dieses Dilemma betrifft allerdings nicht nur
das Vorrangsrecht der Südtiroler - auch im mit Gesetzesdekret 494/94 und folgenden Fassungen wiederhergestellten Vorrangsrecht bei Direkteinstellungen -,
sondern auch das Vorrangsrecht der Saisonsarbeiter und die von Senator Ferrari erreichte Zweisprachigkeitspflicht für Betriebe, die einen öffentlichen
Dienst versehen. All diese Vorschriften sind auf eine Arbeitsvermittlung durch
das Arbeitsamt aufgebaut.
Die von den Einbringern des Gesetzentwurfes vorgeschlagene Wiederherstellung der früher geltenden Bestimmungen entspricht somit nicht der
aktuellen gesamtstaatlichen Gesetzeslage und wäre somit gar nicht anwendbar. Zusätzlich muß bedacht werden: Sollte die Arbeitsvermittlung schlußendlich gemäß gesamteuropäischem Muster vollends privatisiert werden - das
staatliche Monopol wurde in den anderen EU-Ländern bereits aufgegeben und
für Italien ist seit Frühsommer '94 ein Rechtsstreit beim EUGH anhängig; es ist
also auch mit einem Nachziehen seitens Italien zu rechnen -, ist an eine Ver-
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mittlungskontrolle nach altem Muster nicht mehr zu denken - für den Fall, daß
alles privatisiert wird, was ja kommen wird -. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, daß das Land auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlungskontrolle
sekundäre Kompetenz hat, das heißt, daß die in den Gesetzen des Staates
festgelegten Grundsätze beachtet werden müssen.
Nun zur Situation, wie sie sich aus verwaltungstechnisch-politischen
Gründen darbietet. Das Landesgesetz Nr. 49/83 hatte eine derartige bürokratische aufwendige Kontrolle vorgesehen, daß behauptet werden kann, daß der
dafür notwendige organisatorische und personelle Aufwand in absolut keinem
Verhältnis zum Nutzen - also die Wahrung des Vorrangsrechtes für in Südtirol
ansässige Arbeitnehmer - stand. Die Wirtschaft hat im übrigen von Anfang an
versucht, die Regelung, die sie als "Sand im Getriebe" und "Hemmschuh für
den Arbeitsmarkt" bezeichnet hat, zu umgehen, was für Arbeitgeber bei der
Einstellung von Provinzfremden in der Tat nicht besonders schwierig ist.
Die Reform der Arbeitsvermittlungskontrolle ist daher grundsätzlich
vom Prinzip der Präventivkontrolle abgekommen und hat die Sukzessivkontrolle
eingeführt. Während früher also alle Arbeitsvermittlungsakte, um wirksam werden zu können, vorher von der Gebietskommission auf die Gesetzmäßigkeit
überprüft werden mußten, kann nunmehr die Kontrolle im nachhinein erfolgen
und bei festgestellter Ungesetzlichkeit die Annulierung des Vermittlungsaktes
beschlossen werden.
Auf jeden Fall haben die Arbeitsämter bei der Befragung der in den
Arbeitsvermittlungslisten eingetragenen Arbeitnehmern durchwegs keine Reaktion oder Ablehnung erfahren. Dies ist verständlich, wenn man bedenkt, daß
gerade die in der Rangordnung an vorderster Stelle aufscheinenden Arbeitnehmer in der Regel nicht aus Gründen der Arbeitssuche, sondern aus anderen
Gründen, zum Beispiel für soziale Maßnahmen, daß man gewisse Zulagen bekommt, saisonale Ruhepause usw., eingetragen sind. Im übrigen galt und gilt
für provinzfremde Arbeitnehmer, daß diese das Vorrangsrecht für in Südtirol
ansässige Arbeitnehmer sofort mit Verlegung des Wohnsitzes nach Südtirol
erwerben, sodaß mit Erlangung des Wohnsitzes die Einhaltung des Vorrangsrechtes diesen gegenüber fällt. Während bis 1991 diese Arbeitnehmer die eventuell in anderen Provinzen angereifte Eintragungszeit verloren und folglich in
den Rangordnungen neu starten mußten, werden mit Abschaffung der numerischen Anforderung keine Rangordnungen mehr erstellt, da nur noch die namentliche Anforderung gilt.
Die Reform von 1992 hat jedenfalls die Wahrung des Vorrangsrechtes
beibehalten und bestimmt, daß die Vorgansweise bei der Feststellung, ob Arbeitskräfte mit Wohnsitz in Südtirol für Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, die
sonst an Nichtansässige vergeben werden, mit Durchführungsverordnung geregelt wird. Damit kann das Feststellungsverfahren je nach Arbeitsmarktlage
flexibel und den jeweiligen Anforderungen entsprechend gehandhabt werden.
Die entsprechende Durchführungsverordnung bestimmt, daß nur mehr jene
eingetragenen Arbeitnehmer befragt werden müssen, die den von der Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle bestimmten Kategorien ange-
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hören. Für alle übrigen Arbeitnehmer gilt der Grundsatz, daß sie von sich aus
dem Arbeitsamt ihre Verfügbarkeit mitteilen.
Zu erwähnen ist noch, daß das Landesgesetz Nr. 39/92 vorsieht, daß
der Grundsatz der Freizügigkeit für EG-Bürger unangetastet bleibt. Dies bedeutet aber nicht, daß Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates das Recht haben,
von Südtiroler Arbeitsämtern mit dem gleichen Vorrang vermittelt zu werden,
wie die in Südtirol ansässigen Arbeitnehmer. Dazu müssen Sie in Südtirol einen
Wohnsitz bzw. einen Aufenthaltsort wählen und sich dann in die Arbeitsvermittlungsliste des zuständigen Südtiroler Arbeitsamtes eintragen lassen.
Aus diesen Darlegungen ist ersichtlich, daß das im Artikel 10 des Autonomiestatutes verankerte Vorrangsrecht für in Südtirol ansässige Arbeitnehmer nach wie vor gilt und angewandt wird. Der Gesetzgeber hat sich 1992 für
eine Reform der Arbeitsvermittlungskontrolle entschieden, mit der die Kontrolle
der Einhaltung des Vorrangsrechtes vereinfacht und der Realität angepaßt
wurde.
Leider ist nun auch diese gesetzliche Regelung - wie im vorausgehenden Abschnitt dieses Vermerkes besser ausgeführt wurde - von den Entwicklungen am Arbeitsmarkt zu einem guten Teil überholt worden. Sollte in Zukunft der Arbeitsmarkt gänzlich liberalisiert und eine private Arbeitsvermittlung
eingeführt werden, womit über kurz oder lang auch zu rechnen ist, ist an eine
umfassende Kontrolle nach bisherigen Vorgangsweisen überhaupt nicht mehr
zu denken. Dann nämlich ist nicht nur, wie im Falle der Umwandlung der heutigen Gesetzesdekrete über die Abschaffung der sogenannten "Nulla-osta" die
Konsequenz einer Mißachtung des Vorrangsrechtes neu zu konzipieren, sondern auch das Problem, wie die Verfügbarkeit von Südtirolern bei den privaten
Agenturen festgestellt werden kann.
Abschließend noch kurz zur Stellungnahme seitens der EU. Die Stellungnahme der Kommissionsdienststelle für Arbeit und soziale Angelegenheiten
an den Abgeordneten Benedikter wirft kein neues Licht auf die aufgeworfenen
Fragen. Sie stellt nämlich ausdrücklich fest, daß formelle Stellungnahmen nur
auf Veranlassung der Kommission oder im Zuge von Beschwerdeverfahren
abgegeben werden. Somit werden im Gutachten nur die bekannten Grundsätze
aus dem EG-Recht angeführt.
Im Sinne des Artikels 48, Absatz 2, des EG-Vertrages ist die Freizügigkeit für Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft mit einem Diskriminierungsverbot in bezug auf die Beschäftigung und Vermittlung, Entlohnung und
sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, wobei das Diskriminierungsverbot
auch alle versteckten Formen der Diskriminierung umfaßt. Das Diskriminierungsverbot bezieht sich normalerweise nicht auf eigene Staatsbürger, ausgenommen die Fälle, in denen Gemeinschaftsbürger nach einem Aufenthalt in
anderen Mitgliedstaaten in das eigene Land zurückkehren. Das Gutachten
schließt mit Ausführungen über die absolute Rechtskraft der EG-Grundsätze.
Demnach ist der Rechtsstreit auf dem alten Stand: EG-Bürger dürfen
nicht schlechter als Südtiroler Arbeitnehmer gestellt werden, über nationale
Bürger schweigt sich das EG-Recht aus. Eine eventuelle Inländerdiskriminie-
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rung muß also vor allem politisch durchgesetzt werden. Ist dieser Punkt gelöst,
stellt sich die weitere Frage nach den Formen der tatsächlichen Durchsetzung
des Vorrangsrechtes, da nach aktueller Rechtslage die Ämter des Landes und
des Staates erst im nachhinein von der nicht sanktionierten Verletzung des Vorrangsrechtes Kenntnis nehmen können - vergleiche hierzu den Artikel 1, Absatz 5, des Gesetzesdekretes vom 9.12.1994, Nr. 674. Diesbezüglich ist sowohl
die Einführung von spezifischen Strafen als auch die Aberkennung von Landesbeiträgen eventuell möglich.
Ich habe vor, die Frage, ob eine diesbezügliche landesgesetzliche
Regelung bereits jetzt - also zu einem Zeitpunkt, wo das vorher zitierte und
auch von Benedikter zitierte Gesetzesdekret noch nicht in Gesetz umgewandelt
ist - angegangen werden soll oder erst wenn dies dann soweit ist, in die Landesregierung zu bringen, dort zu besprechen und auch entscheiden zu lassen.
Zusammenfassend und abschließend möchte ich sagen, daß angesichts der ausgeführten Darlegungen die Landesregierung keine Veranlassung
sieht, die alte Situation wiederherzustellen - um so mehr, als es aufgrund der
inzwischen eingetretenen neuen Regelungen, vor allem der Neuregelungen auf
Staatsebene gar nicht mehr möglich wäre, diese alte Regelung wiederherzustellen - und daher dem Landtag vorschlägt, diesen Gesetzentwurf abzulehnen.
PRESIDENTE: Consigliere Benedikter ha la parola per la replica.
BENEDIKTER (UFS): Frau Präsidentin, wir sind ja nicht beschlußfähig. Wir könnten jetzt nicht abstimmen.
PRESIDENTE: Per adesso non c'è votazione. Il numero legale è richiesto solo quando si vota. Lei adesso ha diritto alla replica e poi votiamo e se
mancerà il numero legale prenderemo le misure conseguenti.
BENEDIKTER (UFS): Ich stelle fest, daß die Südtiroler Volkspartei in
aller Form auf den Artikel 10 des Verfassungsgesetzes des Autonomiestatutes
verzichtet. Also, wenn man jetzt einen Anwalt hätte beauftragen sollen, um zu
rechtfertigen, daß der Artikel 10 als Verfassungsgesetz nicht mehr gilt, auch
gegenüber Europa keinen Sinn und keine Kraft hat, dann ist das höchstwahrscheinlich eine gute Begründung - nicht durchschlagend, aber immerhin eine
Begründung -, wo wir, die Südtiroler Landesregierung, für alle erdenklichen
rechtlichen Argumente uns treffen, um zu beweisen, daß der Artikel 10 des Autonomiestatutes nicht mehr notwendig ist, aber vor allen Dingen rechtlich nicht
mehr gilt. Die Südtiroler Volkspartei hätte bis 1989 jedenfalls so etwas nie getan. Denn man hat den Artikel 10 des Autonomiestatutes zusammen mit dem
Proporz "Bevorzugung der einheimischen Staatsbürger", nicht der Einheimischen, die zufällig da sind - denn wir wissen, die EG-Bürger und auch die NichtEG-Bürger lassen sich nieder und erwerben die Ansässigkeit -, sondern die
"der einheimischen Staatsbürger" haben wir damals 1971 erreicht. Und Proporz, das waren die Haupterrungenschaften des Paketes. Ich kann mich gut
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erinnern, nach der Befassung der Vereinten Nationen war die
19er Kommission, anschließend waren die Verhandlungen zwischen Österreich
und Italien, an denen ich ständig teilgenommen habe, und dann war Kreisky
1964 im Begriffe abzuschließen. Aber die Südtiroler Volkspartei hat Nein gesagt. Und er hätte sogar die völkerrechtliche Verankerung des Paketes in der
Tasche gehabt. Dann hat man gesagt: "Nein, aber wenn der Proporz nicht eingeführt wird und wenn diese Bevorzugung nicht durchgeführt wird, dann sind
wir nicht bereit abzuschließen." Kreisky ist sehr enttäuscht gewesen. Es ist
dann weiterverhandelt worden, weil die Südtiroler Volkspartei nicht bereit war,
ohne diese Sicherungen abzuschließen. Und man hat die beiden Sicherungen
erreicht, dafür aber - und der Kreisky hat darauf aufmerksam gemacht - ist die
Verankerung gefallen. Man hat aber in gewisser Hinsicht abwägend gesagt:
"Lieber den Proporz verfassungsrechtlich verankern, lieber die Bevorzugung
der Einheimischen bei der Arbeitsvermittlung verfassungsrechtlich verankern,
denn das schützt uns mehr gegen die Überfremdung" - wie das Wort gelautet
hat -. Es geht nicht darum, ob der Arbeitsmarkt flexibler geworden ist und ob,
meinetwegen, die Arbeitsvermittlung privatisiert wird. Gehen wir davon aus, daß
in Italien die Arbeitsvermittlung insgesamt privatisiert wird. Damit ist der Artikel 10 des Autonomiestatutes als Verfassungsgrundsatz nicht abgeschafft.
Denn das wäre fein, wenn man sagen könnte: "Übrigens, in Südtirol sind jetzt
im Zuge der Zuwanderung eh mehr Nichtdeutschsprachige als andere und damit ist das Autonomiestatut abgeschafft." Man könnte auch so resonieren. Jedenfalls, was immer da staatsrechtlich und dann auch EG-rechtlich passiert, bin
ich der Ansicht, das schafft den Artikel 10 nicht ab. Wer das behauptet, ja bitte ... Wenn wir das behaupten, dann ist das reiner politischer Selbstmord.
Ich wollte noch in allen Argumenten, die ich in meinem Vorlagebericht
angeführt habe, erinnern: Es gibt eine Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen von 1992, bei der die Generalversammlung sagt: "Zum
Schutz der ethnischen, kulturellen Minderheiten ..." - steht ausdrücklich -. "Um
die Identität der ethnischen, kulturellen usw. Minderheiten, die auf einem gewissen Territorium mehrheitlich siedeln, zu gewährleisten, müssen die Staaten" - gemeint sind nicht nur die Europäischen Staaten. Das ist ein weltweites
Anliegen - "dafür sorgen, daß diese ihre angestammte Heimat, dieses angestammte Siedlungsgebiet vor Zuwanderer geschützt wird, daß sie nicht in ihrer
angestammten Heimat überfremdet werden". Ein Resolution der Vereinten Nationen von 1992, einstimmig von der Generalversammlung gefaßt, die uns
Recht geben würde und unserem Artikel 10 Nachdruck verleihen würde, den
wir geltend machen können, nicht gegenüber Italien, denn Italien hat ja den
Verfassungsartikel, sondern gegenüber der Europäischen Gemeinschaft. Die
Tatsache, daß die Arbeitsämter, nämlich ...
ACHMÜLLER (SVP): In der EU ist es verfallen!
BENEDIKTER (UFS): Ich weiß, Landesrat Saurer hat mir diesbezüglich schon geantwortet. Ich habe ja mehrere Anfragen gestellt. Er hat ge-
- 34 -
sagt: "Es ist viel zu bürokratisch und hör einmal auf! Wir müssen es endlich de
facto abschaffen. Und weil die Wirtschaft ... usw.". Alles schön und recht. Man
hätte vielleicht eine Art der Abwicklung erfinden können, die schneller geht,
ohne allerdings den Grundsatz aufzugeben, daß, wenn Arbeitnehmer gesucht
werden, zuerst die einheimischen Staatsbürger gefragt werden müssen und
dann erst alle anderen. Und diese alle anderen sind nicht nur die Comunitari
oder die Extracomunitari - denn bei Abschluß des Paketes war diese Zuwanderung gar nicht aktuell -, sondern die Zuwanderung aus Italien. Um die ist es ja
gegangen. Die hat die Gefahr dargestellt, daß wir überfremdet werden können.
Siehe was sich unter dem Faschismus und auch noch in den 50er Jahren getan
hat. Es hat sich dann herausgestellt, daß der Artikel 10 dann auch einen Schutz
gegenüber der europaweit geltenden sogenannten Bewegungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit darstellt. Wir stehen heute vor der Feststellung - aber das interessiert heute anscheinend niemand mehr von den SVP-Politikern -, daß es
19 Millionen Arbeitslose in der Europäischen Union gibt - es werden dann mehr
werden, wenn man dann die dazugekommenen Staaten mitzählt -, daß derzeit
die Zuwanderung in die Europäischen Union von außen rund 5 Millionen ausmacht und daß die Extracomunitari, wenn sie hereingelassen werden, aufgrund
früherer Vereinbarungen, in Italien gleich behandelt werden müssen, wie die
Inländer. Und Du hast jetzt in Deiner Ausführung - mich interessiert nicht, wer
sie ausgearbeitet hat; Du hast sie als Standpunkt der Landesregierung und des
Landtages vorgetragen - ...
ACHMÜLLER (SVP): Sie ist gut ausgearbeitet.
BENEDIKTER (UFS): Ja, sie ist gut ausgearbeitet! In dem Sinne, daß
unser Verzicht gerechtfertigt ist, daß die EG Recht hat und daß wir auf die Bevorzugung der einheimischen ortsansässigen Staatsbürger Verzicht leisten, ist
sie gut ausgearbeitet! Gratuliere! Ich gratuliere auf den Verzicht! Die EG
braucht das, was Du heute gesagt hast, nur zur Kenntnis nehmen und sagen:
"Wozu brauchen wir denn diese Anfrage von einem Benedikter usw., denn ihr
selber gebt uns doch hundertprozentig Recht." Es geht soweit, daß man sagt:
"Vielleicht innerstaatlich können wir es noch gegenüber den anderen italienischen Staatsbürgern aus den anderen Provinzen geltend machen, aber jedenfalls, diese Bevorzugung der einheimischen Staatsbürger gilt nicht für die
19 Millionen arbeitslosen EG-Bürger und auch nicht für die 5 Millionen NichtEG-Bürger, die derzeit auch in der EG beschäftigt sind."
ACHMÜLLER (SVP): (unterbricht)
BENEDIKTER (UFS): Was die EG geantwortet hat, ist überhaupt keine Antwort in dem Sinne, daß sie Stellung nimmt, sondern sie sagt: "Auf jeden
Fall so oder so." Deshalb sage ich ja, das ist noch keine Antwort und man müßte die Auseinandersetzung eigentlich noch führen. Deswegen, daß wir den
Standpunkt aufgeben, daß ein Verfassungsgrundsatz, der elementaren Minder-
- 35 -
heitenschutz beinhaltet und wo die EG immer wieder sagt - siehe den Europarahmenkonventionsentwurf -: "Der Minderheitenschutz muß gewährleistet sein."
Und der italienische Verfassungsgerichtshof hat immer wieder in Urteilen gesagt: "Wenn es um Grundprinzipien der Verfassung geht" - und das sind
Grundprinzipien der Verfassung: Der Proporz und die Bevorzugung der einheimischen Arbeitskräfte - "dann können diese nicht durch EG-Vorschriften, EGMaßnahmen usw. durchbrochen werden." Das hat er noch und noch gesagt.
Also nicht nur das Washingtoner-Institut, sondern der Italienische Verfassungsgerichtshof hat das gesagt. Und angeblich scheint der Minderheitenschutz auf europäischer Ebene mehr Fuß zu fassen. Auf jeden Fall
müßten wir, auch im Zusammenhang mit der Resolution der Vereinten Nationen, darauf bestehen, die weltweit sagt: "Nein, die Staaten müssen dafür sorgen, daß dort, wo nationale, ethnische, kulturelle Minderheiten seit eh und je in
Mehrheit historisch siedeln, daß sie in ihrem Siedlungsgebiet erhalten bleiben
und nicht überfremdet werden". Das sagen die Vereinten Nationen, was man
sich, meinetwegen, damals in den 60er und 70er Jahren noch gar nicht vorgestellt hätte. Dieses Anliegen hat sich aber jedenfalls in der Generalversammlung der Vereinten Nationen weltweit - nicht nur wegen Südtirol - durchgesetzt. Was hat das mit Flexibilisierung des Arbeitsmarktes zu tun? Denn entweder wir legen überhaupt noch Wert darauf, daß wir in dieser Hinsicht eine
verfassungsrechtliche und dann auch völkerrechtlich verankerte Schutzvorrichtung haben, oder, wenn wir auf das nicht mehr Wert legen, dann ist es das Vernünftigste, wenn es überhaupt privatisiert wird. Für was ein Amt? Schaffen wir
doch Ämter ab, Bürokratie ab, weil uns das ...
FRASNELLI (SVP): (unterbricht)
BENEDIKTER (UFS): Ja, aber wir haben eine verfassungsrechtliche
Vorrichtung, die es verhindern soll, daß wir in unserem angestammten Heimatland überfremdet werden. Man kann es versuchen, zu vereinfachen. Aber wir
haben diese verfassungsrechtliche Garantie im Zuge des Paketes erreicht. Und
jetzt wird in aller Form darauf verzichtet. Die Tatsache, daß es noch und noch
Gesetzesdekrete gibt, die hier, sozusagen, liberalisiert haben und erlauben
Arbeiter, unmittelbar aufzunehmen, ja, dies kennen wir schon! Dann hätte es ja
keinen Verfassungsgrundsatz gebraucht, wenn ein einfaches Gesetz dieser Art
gesagt hätte: "In Südtirol hingegen müssen die einheimischen Arbeitskräfte
bevorzugt werden." Deswegen haben wir ja einen Verfassungsgrundsatz verlangt, damit eine Liberalisierung im Zuge von Staatsgesetzen, wie sie gekommen ist, diesen Grundsatz nicht über den Haufen werfen konnte. Daß es nicht
der aktuellen gesamtstaatlichen Gesetzeslage entspricht, mag sein, aber wenn
wir so resonieren, daß, wenn der Staat irgend ein Gesetz macht, das mit dem
Autonomiegesetz nicht übereinstimmt, im Autonomiestatut die entsprechende
Bestimmung abgeschafft ist, dann brauchen wir keinen Verfassungsgrundsatz.
Es genügt ein einfaches Staatsgesetz, um Automomiebestimmungen, verfassungsrechtliche Bestimmuungen abzuschaffen.
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ACHMÜLLER (SVP): (unterbricht)
BENEDIKTER (UFS): Nein, das hat er nicht gesagt. Er hat nicht gesagt: "Um abzuschaffen". Er hat, wenn schon, verfochten, daß auch mit einfachem Staatsgesetz Verfassungsbestimmungen angewendet werden können
oder deren Anwendung gefestigt werden kann. Das hat er gesagt, aber nicht
mit einem einfachen Staatsgesetz, wie Du in Deiner Begründung ausgeführt
hast: "Es genügen einfache Staatsgesetze, um einen Verfassungsgrundsatz zu
Fall zu bringen, in Italien zu Fall zu bringen, um so mehr auch gegenüber Europa zu Fall zu bringen". Es geht darum, wir haben die Bestimmung: "Einheimische ortsansässige Staatsbürger", nicht die Ortsansässigkeit an sich, sondern
die Staatsbürgerschaft. Das hat man ja vorausgesehen, daß auch ein NichtStaatsbürger ansässig sein kann, einer aus der EG oder einer außerhalb der
EG. Die Entwicklung am Arbeitsmarkt, die Privatisierung der Arbeitsvermittlung,
das hat mit der Sache nichts zu tun. Wir verzichten freiwillig auf eine verfassungsrechtliche Bestimmung, die, sogar vom Standpunkt des italienischen Verfasungsgerichtshofes aus, gegenüber europarechtlichen Grundsätzen - eben
die Freizügigkeit verbunden mit der Niederlassungsfreiheit - standhalten würde,
weil es der italienische Verfassungsgerichtshof bereits geltend gemacht hat und
auch hinsichtlich des Proporzes in aller Form geltend gemacht hat. Nicht nur
der italienische Verfassungsgerichtshof - aber bitte, vielleicht habe ich es damals schon geltend gemacht -, sondern die Justiz- und Innenminister der Europäischen Gemeinschaft haben sich am 20. Juni 1994 auf eine Resolution geeinigt, bei der sie angesicht der Gefahr der fortschreitenden Zuwanderung - abgesehen von der Arbeitslosigkeit in der EU - in die Europäische Gemeinschaft
gesagt haben: "Il Consiglio Giustizia e Affari Interni" - die Justiz- und Innenminister - "prende atto del fatto che nessuno Stato membro svolge o intende svolgere un'attiva politica a favore dell'immigrazione, mentre tutti gli Stati per ragione economiche, sociali e dunque politiche hanno limitato le possibilità di una
immigrazione legittima e duratura. Per questa ragione l'immigrazione a fini di
occupazione può essere prevista solo a titolo eccezionale. Il Consiglio riconosce che gli attuali elevati tassi di disocupazione" - interne Arbeitslosigkeit - "rafforzano la necessità di una preferenza communitaria nell'occupazione profittando pianamente del sistema EURES inteso a rendere più trasparenti mercati del
lavoro ed agevolare il collocamento all'interno della comunità". Sie haben dann
näher ausgeführt, was die Mitgliedstaaten tun sollen, also eine Zuwanderung
nur ausnahmsweise, wenn es unbedingt notwendig ist gestatten. Sie sagen
auch: "Gli Stati membri dovranno rifiutare l'ingresso sul proprio territorio a cittadini di paesi terzi in cerca di lavoro". "...sia ammessa la chiamata nominativa da
parte del datore di lavoro" - die unmittelbar Aufnahme - "e le autorità competenti
abbiano riconosciuto la fondatezza della sua scelta e non sia possibile a breve
termine di avvalersi della manodopera nazionale o comunitaria pena un serio
pregiudizio al funizionamento dell'impresa o all'attività dell'imprenditore". Sie
haben sich im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit innerhalb Europas - ich
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meine selbstverständlich die Europäische Union - und mit der unausweichlichen
Zuwanderung von außerhalb, zu Grundsätzen, die man mit dem Artikel 10
gleichsetzen kann, bekannt, daß also von auswärts nur Arbeitskräfte zugelassen werden, wenn man sich nicht innerhalb einer kurzen Frist der Arbeitskräfte
bedienen kann, die vom eigenen Staat oder aus der EG sind, und nur wenn der
Betrieb ernstlich in seiner Tätigkeit gefährdet wird. Sie sind im Begriff, einen
Grundsatz europaweit einzuführen, der eigentlich dem entspricht, was wir damals im Artikel 10 erreicht haben und der bei uns nach wie vor Verfassungsgesetz ist und eingeführt worden ist, wie es im Vorlagebericht des Italienischen
Parlamentes heißt, wie das Verfassungsgesetz damals von Rumor vorgebracht
und begründet worden ist, gegen die Überfremdung, um es kurz zu sagen.
Ich stelle also fest, daß damit der Südtiroler Landtag an Hand dieser
Ausführungen, die Landesrat Achmüller im Namen der Landesregierung vorgebracht hat und die vom Südtiroler Landtag übernommen werden, in aller Form
auf das Geltendmachen der Bevorzugung der einheimischen Staatsbürger als
Verfassungsgrundsatz, sei es innerstaatlich, sei es europaweit, als auch völkerrechtlich, vezichtet.
VORSITZ DER PRÄSIDENTIN:
Dr. SABINA KASSLATTER-MUR
PRESIDENZA DELLA PRESIDENTE:
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Übergang zur Artikeldebatte
ab.
KLOTZ (UFS): Ich beantrage die Festtellung der Beschlußfähigkeit.
FRASNELLI (SVP): Ich beantrage die namentliche Abstimmung.
PRÄSIDENTIN: Es wurde die namentliche Abstimmung beantragt. Ich
stelle fest, daß zwei weitere Abgeordnete diesem Antrag zustimmen. Es wurde
die Nummer 4 gezogen:
BENUSSI (AN): Sì.
BERGER (SVP): Nein.
BOLZONELLO (AN): Sì.
CIGOLLA (PPI): (Assente)
DENICOLO' (SVP): Nein.
DI PUPPO (PPI): Sì.
- 38 -
DURNWALDER (SVP): Nein.
FEICHTER (SVP): Nein.
FRASNELLI (SVP): Nein.
FRICK (SVP): (Abwesend)
HOLZMANN (AN): (Assente)
HOSP (SVP): (Abwesend)
KASSLATTER-MUR (SVP): Nein.
KLOTZ (UFS): Ja.
KOFLER (SVP): Nein.
KURY (GAF-GVA): Enthalten.
LAIMER (SVP): Nein.
LEITNER (Die Freiheitlichen): (Abwesend)
MAGNABOSCO (CCD): Astenuto.
MAYR C. (SVP): Nein.
MAYR S. (SVP): (Abwesend)
MESSNER (SVP): Nein.
MINNITI (AN): Sì.
MONTEFIORI (Lega Nord): (Assente)
MUNTER (SVP): (Abwesend)
PAHL (SVP): Nein.
PETERLINI (SVP): Nein.
SAURER (SVP): Nein.
VIOLA (PDS): (Assente)
- 39 -
WALDNER (Die Freiheitlichen): (Abwesend)
WILLEIT (Ladins): Ja.
ZENDRON (GAF-GVA): Astenuta.
ACHMÜLLER (SVP): Nein.
ATZ (SVP): Nein.
BENEDIKTER (UFS): Ja.
PRÄSIDENTIN: Ich gebe das Wahlergebnis bekannt: mit 7 JaStimmen, 3 Stimmenthaltungen und 15 Nein-Stimmen ist der Übergang zur
Artikeldebatte abgelehnt.
Punkt 28 der Tagesordnung: "Landesgesetzentwurf Nr. 36/94: "Änderungen von
geltenden Bestimmungen über das bäuerliche Versuchswesen, die Forstwirtschaft und
die Jagd".
Punto 28) dell'ordine del giorno: "Disegno di legge provinciale n. 36/94: "Modifiche di leggi vigenti sulla sperimentazione agricola, sulle foreste e sulla caccia" .
Ich bitte um Verlesung des Berichtes.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Auf dem Sektor
der Forstwirtschaft sind jetzt verschiedene Landesgesetze in Kraft,
die zwar schon nach den durch den Gesetzgeber festgelegten
Zielsetzungen Anwendung gefunden haben, aber nicht den in der
Zwischenzeit stattgefundenen Änderungen, zum Beispiel in der
Organisation der Landesverwaltung, Rechnung tragen. Weiters
haben sich verschiedene Tatbestände ergeben, denen bei der
Ausarbeitung der bestehenden Gesetzestexte nicht Rechnung getragen wurde.
Die Tatsachen erforderten die Ausarbeitung des gegenständlichen
Gesetzentwurfes, um diesen neuen Erfordernissen besser nachkommen zu können.
So bedient sich die Autonome Provinz Bozen für das land- und
forstwirtschaftliche Versuchswesen im Sinne des Landesgesetzes
vom 3. November 1975, Nr. 53, eines beratenden, wissenschaftlichen Beirates und eines eigenen Versuchszentrums. Die Zusammensetzung aber dieses Beirates entspricht nicht den Änderungen,
welche in der Zwischenzeit in der Struktur der Landesverwaltung
stattgefunden haben. Außerdem erscheint es angebracht, in zwei
verschiedenen Artikeln jeweils die Zusammensetzung und die Aufgaben aufzuzeigen. In Artikel 5 des obgenannten Landesgesetzes
Nr. 53/1975 ist unter anderem vorgesehen, daß alle Instandhaltungsausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes gehen. Es hat
- 40 -
sich aber als angebracht erwiesen, die Instandhaltungsarbeiten in
bezug auf die Finanzierung zu differenzieren, um so die gute Verwaltung des Zentrums zu fördern. Aus denselben Gründen ist auch
die Änderung von Artikel 11 vorgesehen, um dem Direktor des
Zentrums den Direktor der Gutsverwaltung Laimburg als Vize zur
Seite zu stellen.
Mit Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, wurde der Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung für die Führung des
Demanialeigentums der Autonomen Provinz Bozen errichtet. Im
Sinne von Artikel 4 werden die dem Landesbetrieb anvertrauten
Demanialgründe als Wildschutzgebiete angesehen. Verschiedene
Tatsachen lassen es als notwendig erachten, den ersten Absatz zu
ergänzen, um einige mit der Zielsetzung des Instituts unvereinbaren Bedingungen zu klären. Artikel 6 desselben sieht aber die Zusammensetzung des Verwaltungsrates ohne die wesentlichen Erneuerungen auf den Sachbereichen der Führungsstruktur in der
Landesverwaltung und der Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, wie sie in den Landesgesetzen vom 23. April 1992, Nr. 10,
und vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, enthalten sind, vor. In letzter
Zeit mußte weiters festgestellt werden, daß verschiedene Tourismusbetriebe Reitausflüge organisieren und dabei die Wälder der
Domänenverwaltung mit teilweise auch großem Schaden an den
Pflanzen durchqueren. Um dieses Phänomen einzuschränken, erscheint es notwendig, jegliche Durchquerung mit Pferden dieser
Gebiete einer ausdrücklichen Ermächtigung von Seiten des Betriebes zu unterwerfen und eine Nichteinhaltung dieser Vorschrift mit
einer entsprechenden Verwaltungsstrafe zu ahnden.
Die Angewohnheit des Autofahrers sein Fahrzeug überall wo nur
möglich zu parken ohne der Notwendigkeit von Seiten der Forstund Domänenverwaltung für die Durchfahrt zum Einsatz Rechnung
zu tragen, ist wohl bekannt. Die Voraussetzung für jeglichen Soforteinsatz zum Schutz der Forstdomäne ist zum Beispiel die freie
Ausfahrt von Fahrzeugen aus den Garagen. Nachdem leider das
Anbringen eines Parkverbotsschildes nicht die erforderliche Überzeugungskraft besitzt wenn nicht auch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe droht, hat sich die Einführung derselben als notwendig erwiesen.
Der darauffolgende Artikel 3 sieht die Anpassung an die Entwertung der Geldbußen wie sie in Titel I des Landesgesetzes vom
4. Mai 1982, Nr. 18, enthalten sind und die Verletzung der im Sinne
von Artikel 10 des kgl. Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr.
3267, erlassenen grundsätzlichen und forstpolizeilichen Vorschriften betreffen, vor. Aufgrund von verschiedenen Begebenheiten hat
es sich außerdem als angebracht erwiesen, einen Höchstbetrag für
die Verwaltungsstrafen einzuführen, wenn der für ihre Verhängung
bestehende Sachverhalt auf die bloße Schuld des Übertreters zurückzuführen ist.
Im darauffolgenden Artikel 4 ist die Abschaffung von verschiedenen Bestimmungen vorgesehen, die zum Teil auch nicht mehr angewandt werden, weil sie im Widerspruch zu den bestehenden
- 41 -
Vorschriften, wie zum Beispiel die Vorgangsweise für die Verhängung der Verwaltungsstrafen, stehen.
Die Jagdausübung ist derzeit durch das Landesgesetz vom 17. Juli
1987, Nr. 14, geregelt, das eben "Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung" enthält. Einer der Basisgrundlagen für
die Regelung dieses Sachbereiches besteht in der Aufteilung der
Landesfläche in Reviere. Dieses System geht auf die Zeit der Zugehörigkeit des Gebietes zum österreichisch-ungarischen Reich
zurück und ist mit dem Regionalgesetz vom 7. September 1964,
Nr. 30, neu eingeführt worden. Laut Artikel 1 dieses Regionalgesetzes "werden ... die Gebiete nach dem diesem Gesetz beiliegenden Verzeichnis ... von rechtswegen als Jagdreviere errichtet". In
diesem Zusammenhang wird die Verwaltung der Jagdreviere kraft
Gesetzes der anerkannten Jagdvereinigung anvertraut, welche
diese Tätigkeit zugunsten der eingeschriebenen und nicht eingeschriebenen Jäger durchführen muß. Die konkrete Anwendung
dieser Bestimmungen kann zweifelslos als den bei der Genehmigung des Gesetzentwurfes festgelegten Zielsetzungen entsprechend angesehen werden. Bei der Auslegung und der konkreten
Anwendung eines Teiles der Bestimmungen des jetzt gültigen Textes haben sich aber verschiedene Schwierigkeiten ergeben, weshalb es als nützlich erscheint, diese, unter Berücksichtigung auch
der im Staatsgesetz vom 11. Februar 1992, Nr. 157, enthaltenen
Neuregelungen, den neuen Erfordernissen anzupassen.
So zielt die Änderung von Artikel 2, Absatz 1, auf den Ausschluß
der Siebenschläfer aus den Bestimmungen zum Schutz des Wildes
während die Ergänzung zum Absatz 4 von Artikel 3 die Zuständigkeiten der Wildbeobachtungsstelle erweitert.
Die Neufassung von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 17. Juli
1987, Nr. 14, stellt dann eine der wesentlichen Neuerungen dar,
die im gegenständlichen Gesetzentwurf enthalten sind. Bis jetzt regelt nämlich der jedes Jahr vom Jagdkomitee genehmigte Jagdkalender die Jagdzeiten für die einzelnen im Sinne von Absatz 2
jagdbaren Tiere. Gemäß den neuen Bestimmungen wird dieses
Prinzip vollständig dadurch ersetzt, daß in Zukunft nicht nur die
jagdbaren Tiere, sondern auch die Zeiten festgelegt werden, in denen ihr Abschuß gestattet ist. Diese Möglichkeit stellt eine Ausnahme zum allgemeinen Verbot, jede Art von Säugetieren und Vögeln, die zum Wild gehören, zu töten, zu fangen, zu halten oder mit
ihnen Handel zu betreiben dar. Nachdem also das in Artikel 28 des
Landesgesetzes Nr. 14/1987 vorgesehene Jagdkomitee eine seiner wesentlichsten Aufgaben verliert, schlägt man seine Abschaffung vor, wobei die restlichen Aufgaben anderen Organen entsprechend dem in Diskussion stehenden Gesetzentwurf anvertraut
werden. Aus denselben Gründen wird jede im selben Landesgesetz enthaltene Bezugnahme auf den Jagdkalender abgeschafft
oder mit einer Neuregelung ersetzt.
Die Ersetzung von Artikel 5 zielt hingegen auf die Durchführung der
Bestimmungen, wie sie im Gesetz vom 11. Februar 1992, Nr. 157,
für den Schutz des Wildes und die Jagdausübung enthalten sind,
wobei die auf Landesebene bestehende Aufteilung des Jagdgebie-
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tes beibehalten wird. Absatz 3 sieht im besonderen vor, daß der
Eigentümer oder Pächter eines Grundstückes, welches sich innerhalb eines Jagdrevieres laut Gesetz befindet, unter bestimmten
Bedingungen die Jagdausübung auf demselben verbieten kann.
Die Ergänzungen zum Artikel 11 zielen auf eine genauere Regelung der Benützung sowohl des jagdbaren als auch nicht jagdbaren
Wildes und stellen auch eine konkrete Anwendung der Vorschriften
wie sie durch das obgenannte Gesetz Nr. 157/1992 in bezug auf
die Pflichtversicherung betreffend der mit der Jagdausübung zusammenhängenden Unfälle eingeführt wurden, dar.
Auch die Reform der verschiedenen Bestimmungen, die in Artikel 15 des bestehenden Landesgesetzes Nr. 14/1985 enthalten
sind, stellt eine konkrete Anwendung der in der staatlichen Regelung enthaltenen wesentlichen Einschränkungen für die Jagdausübung dar. So sind auch jetzt verschiedene Jagdmittel nicht mehr
zulässig. Zum selben Ziel ist auch die Ersetzung von Absatz 6 des
Artikel 19 gerichtet, wodurch nun die Jagdausübung im Gehege
nicht mehr zulässig ist. Eine wesentliche Neuerung stellt hingegen
die Möglichkeit dar, Vögel zu Zier- und Liebhaberzwecken zu halten. Dazu ist aber eine Ermächtigung von Seiten des für die Jagd
zuständigen Amtes bei der Abteilung Forstwirtschaft notwendig. Artikel 21 sieht bereits die Möglichkeit vor, unter bestimmten Bedingungen Wild zur Bestandsaufstockung auszusetzen. Die Erfahrung
erfordert es aber diese Möglichkeit der Kontrolle von Seiten der öffentlichen Verwaltung durch die Ergänzung der obgenannten Bestimmung zu unterwerfen.
Im Sinne von Artikel 23 des Landesgesetzes Nr. 14/1987 ist die
Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes dem Jagdverband anvertraut worden, der in Durchführung dieser Aufgaben im öffentlichen Interesse auch durch die Gewährung von Beiträgen für diese
Tätigkeit begünstigt wird. Um nun nicht alle notwendigen Ausgaben
vorschießen zu müssen, wird die Möglichkeit vorgesehen 50 % des
Beitrages gleich nach Gewährung durch die Landesregierung auszuzahlen.
Artikel 29, Absatz 2, wie er jetzt besteht, hat sich als ungenügend
für die konkrete Durchführung der Kontrolle des Wildbestandes in
bezug auf die Sanitätsbestimmungen, den Schutz der verschiedenen land- und forstwirtschaftlichen Produktionen usw. erwiesen,
weshalb es als notwendig erscheint, den zweiten Absatz durch
zwei neue vollständig zu ersetzen und so den Notwendigkeiten
nachzukommen.
Auch die Änderung und Ergänzung der Bestimmungen über den
Jagd- und Wildschutz stellt eine konkrete Anwendung der Bestimmungen dar, wie sie im obgenannten Gesetz Nr. 157/1992 enthalten sind. Im besonderen die Bekleidung der Funktion als Agent der
Gerichtspolizei von Seiten der Jagdaufseher aufgrund der bestehenden Gesetze zum Schutz des Wildes ist nämlich in direktem
Zusammenhang mit Artikel 30 derselben, welcher die Verletzung
von verschiedenen schwerwiegenden Verboten nun als Straftat
ansieht. Zum Beispiel unterliegt der Verhaftung von drei Monaten
bis zu einem Jahr oder der Geldbuße von 1.800.000.- Lire bis
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5.000.000.- Lire derjenige, welcher die Jagd in Zeiten ausübt in denen absolutes Jagdverbot besteht. Eine weitere Folge dieser Reform ist durch die Einfügung in Artikel 39 nach Absatz 1 der Bestimmung, nach welcher die Verwaltungsstrafen für die Sachbestände nicht angewandt werden, für welche eine strafrechtliche
Maßnahme vorgesehen ist.
Die Schäden, welche vom Wild an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursacht werden, sind zu einem schwerwiegenden
Problem geworden, seitdem Artikel 1 des Staatsgesetzes vom
27. Dezember 1977, Nr. 968, das italienische Wild als unverfügbares Gut des Staates eingestuft hat, aber vom Land verwaltet wird,
das diese Aufgabe dem Jagdverband anvertraut hat. (Artikel 2, Absatz 2, und 23, Absatz 1, des obgenannten Landesgesetzes
Nr. 14/1987). Die Änderungen der Artikel 36, 37 und 38 zielen nun
darauf, in angemessener Art und Weise die verschiedenen Notwendigkeiten und entgegengesetzten Interessen in diesem Sachbereich zu lösen.
Mit dem Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, wird der Aufbau
der Landesverwaltung neu geregelt. Die Zuständigkeiten der einzelnen Abteilungen, wie sie in der Anlage A enthalten sind, entsprechen in gewissen Sektoren nicht dem Aufgabenbereich, der
ihnen mit den einzelnen sachbezogenen Bestimmungen anvertraut
ist. Besonders dringend erscheint deshalb die Abänderung der Beschreibung der Aufgaben der Abteilung 31 Landwirtschaft und 33
land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen.
Nachdem das in Inkrafttreten von verschiedenen Bestimmungen,
welche in diesem Gesetzentwurf enthalten sind, wie zum Beispiel
die Einführung des Höchstausmaßes der Verwaltungsstrafe wenn
der Tatbestand auf bloße Schuld zurückzuführen ist, dringend erscheint, wird die Einfügung der entsprechenden Dringlichkeitsklausel im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol vorgeschlagen.
---------Nel settore delle foreste sono attualmente in vigore diverse leggi
provinciali, le quali hanno trovato applicazione secondo le finalità
stabilite dal legislatore, ma non tengono conto delle varie riforme
avvenute nel frattempo, ad esempio, nell'organizzazione dell'amministrazione provinciale. Allo stesso modo si sono verificate diverse fattispecie, delle quali non si è tenuto conto dell'elaborazione dei
vigenti testi normativi.
Questi elementi hanno portato all'elaborazione del disegno di legge
in oggetto al fine di poter affrontare anche in un modo più adeguato
le nuove esigenze.
Così per la sperimentazione agraria e forestale la Provincia autonoma di Bolzano si avvale ai sensi della legge provinciale 3 novembre 1975, n. 53, di un comitato scientifico e di un apposito centro. Ma la composizione di questo comitato non corrisponde alle
modifiche intervenute sulle strutture dell'amministrazione provinciale. Inoltre appare opportuno separare in due distinti articoli rispettivamente la composizione ed i compiti di questo. Nell'articolo 5 della
predetta legge provinciale n. 53/75 è previsto tra l'altro che tutte le
- 44 -
spese di manutenzione sono a carico del bilancio della Provincia.
Si è rilevato opportuno differenziare i lavori di manutenzione ai fini
del relativo finanziamento tenendo conto della necessità di favorire
la buona amministrazione del centro. Per le stesse finalità è prevista con la modificazione dell'articolo 11 la messa a fianco del direttore del centro al direttore dell'Azienda Laimburg nella veste di vice.
Con la legge provinciale 17 ottobre 1981, n. 28, è stata istituita l'Azienda provinciale foreste e demanio per l'amministrazione delle
proprietà forestali demaniali della provincia autonoma di Bolzano.
Ai sensi dell'articolo 4 i territori demaniali affidati all'Azienda costituiscono oasi di protezione. Alcune situazioni esistenti richiedono
l'integrazione del primo comma al fine di evitare alcune condizioni
incompatibili con lo spirito dell'istituto. L'articolo 6 della stessa prevede poi la composizione del consiglio di amministrazione senza
tener conto della nuova struttura dirigenziale dell'amministrazione
provinciale contenuta nella legge provinciale 23 aprile 1992, n. 10
ed alle norme sul procedimento amministrativo di cui alla legge
provinciale 22 ottobre 1993, n. 17. Negli ultimi anni si è poi dovuto
constatare che varie imprese turistiche organizzano gite a cavallo
attraversando i boschi appartenenti al demanio forestale, arrecando danni anche gravi alle piante. Per arginare detto fenomeno si intende subordinare il transito con cavalli su detti territori ad una
specifica autorizzazione da parte dell'Azienda prevedendo la comminazione di una sanzione amministrativa pecuniaria per l'esercizio
abusivo di questa attività.
Risulta inoltre alquanto nota la tendenza dell'automobilista di parcheggiare ovunque il proprio automezzo senza tener conto delle
necessità sulla disponibilità dell'Azienda provinciale forestale e
demanio. Presupposto per qualsiasi intervento urgente a tutela del
patrimonio forestale è, per fare un esempio, la libera uscita dei
macchinari dalle autorimesse. Non essendo purtroppo sufficiente
l'esposizione di un cartello di divieto senza essere muniti di un
mezzo efficace di coercizione in caso della sua violazione è divenuto necessario introdurre la comminazione di una sanzione amministrativa pecuniaria.
Il successivo articolo 3 prevede la rivalutazione delle sanzioni amministrative pecuniarie contenute nel titolo I della legge provinciale
4 maggio 1982, n. 18, e concernenti le violazioni delle prescrizioni
di massima e di polizia forestale previste dall'articolo 10 del regio
decreto 30 dicembre 1923, n. 3267. Sulla base di alcuni fatti concreti si è poi rilevata l'opportunità di introdurre un limite massimo
per l'ammontare della sanzione, qualora il fatto che ne costituisce il
presupposto sia stato causato da mera colpa del trasgressore.
Segue nell'articolo 4 l'abrogazione di varie disposizioni in parte non
più applicate perché in contrasto con l'attuale disciplina quali, per
esempio, le norme di procedura per l'applicazione delle sanzioni
amministrative.
L'esercizio dell'attività venatoria è disciplinata attualmente dalla
legge provinciale 17 luglio 1987, n. 14, contenente appunto le
"norme per la protezione della selvaggina e per l'esercizio della
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caccia". Uno dei cardini fondamentali, sulla base dei quali è regolata tutta la materia, è rappresentato dalla suddivisione della superficie della provincia di Bolzano in riserve. Detto istituto risale ai tempi
di appartenenza del territorio all'impero austro-ungarico ed è stato
reintrodotto con la legge regionale 7 settembre 1964, n. 30, il cui
articolo 1 dispone che "i territori di cui all'elenco allegati alla presente legge sono costituiti di diritto riserve di caccia". In tale contesto la gestione delle riserve viene affidata all'associazione dei cacciatori riconosciuta, che deve svolgere questa attività "a vantaggio
dei cacciatori iscritti e non iscritti". La concreta applicazione di questa normativa può essere considerata senza dubbio conforme alle
finalità perseguite con l'approvazione del disegno di legge. Tuttavia
l'interpretazione e la concreta applicazione di parte del testo attualmente in vigore hanno dato luogo a diverse difficoltà per cui
appare opportuno riformularlo tenendo conto anche delle riforme
contenute nella legge 11 febbraio 1992, n. 157.
In particolare la modifica dell'articolo 2, comma 1, è diretta ad escludere dalla disciplina a tutela della fauna selvatica i ghiri, mentre
l'integrazione del comma 4 nell'articolo 3 amplia le competenze
dell'Osservatorio faunistico.
La sostituzione integrale dell'articolo 4 della legge provinciale 17
luglio 1987, n. 14, rappresenta poi una delle riforme più importanti
contenute nel disegno di legge in oggetto. Finora infatti il calendario venatorio approvato ogni anno dal Comitato caccia fissa i periodi di caccia per le singole specie di selvaggina cacciabili ai sensi
del comma 2. Secondo la nuova disciplina detto istituto viene sostituito integralmente attraverso la determinazione legislativa non solo
delle specie cacciabili, ma anche dei periodi nei quali il loro abbattimento è consentito in deroga al divieto generale dell'uccisione,
della cattura, della detenzione e del commercio di esemplari di
qualsiasi specie di mammiferi od uccelli appartenenti alla fauna
selvatica. Perdendo quindi qualsiasi importanza il comitato caccia
di cui all'articolo 28 della legge provinciale n. 14/1987 se ne propone l'abrogazione affidandone i compiti residui agli altri organi secondo quanto contenuto nelle varie disposizioni in discussione. Per
gli stessi motivi ogni riferimento al calendario venatorio contenuto
nella stessa legge provinciale viene abrogato o sostituito con una
nuova disciplina.
La sostituzione dell'articolo 5 invece è diretto ad attuare le norme
per la protezione della fauna selvatica omeoterma e per il prelievo
venatorio contenute nella legge 11 febbraio 1992, n. 157, rispettando l'articolazione del territorio di caccia vigente a livello provinciale. Il comma 3 consente in particolare proprietario o conduttore
di un fondo incluso nel perimetro di una riserva di caccia di diritto la
possibilità di vietare sotto specifiche condizioni sullo stesso l'attività
venatoria.
L'integrazione dell'articolo 11 è finalizzata a chiarire in modo più
dettagliato l'utilizzazione della selvaggina sia cacciabile e non cacciabile e rappresenta anch'essa una concreta applicazione delle
prescrizioni introdotte con la succitata legge n. 157/1992 in merito
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all'assicurazione obbligatoria anche per infortuni correlati all'esercizio della caccia.
Anche la riforma di varie disposizioni contenute nell'articolo 15 della vigente legge provinciale n. 14/1987 rappresenta una concreta
applicazione alle limitazioni rigorose all'esercizio venatorio dalla
normativa nazionale che riguardano anche i mezzi che sono assolutamente vietati ai fini venatori. Alle stesse finalità è diretta la sostituzione del comma 6 dell'articolo 19 vietando l'esercizio della
caccia nei centri di allevamento di selvaggina. Del tutto nuova è invece la possibilità prevista con l'inserimento dell'articolo 19 bis di
detenere previa autorizzazione da parte dell'ufficio competente per
la caccia presso la ripartizione delle foreste particolari specie di uccelli a scopo ornamentale ed amatoriale.
Nell'articolo 21 è già prevista la possibilità di immettere a date condizioni selvaggina viva a scopo di ripopolamento. Ma, data l'esperienza avuta appare opportuno sottoporre questa facoltà al controllo della pubblica amministrazione integrando la succitata disposizione.
Ai sensi dell'articolo 23 della legge provinciale n. 14/1987 la gestione delle riserve di caccia di diritto è stata affidata all'associazione
dei cacciatori che esercitando tale funzione nel pubblico interesse
può beneficiare di contributi sulle spese per questa attività. Al fine
di non far anticipare tutti gli importi necessari viene anche introdotta la possibilità di erogare in anticipo il 50% del contributo concesso.
L'attuale comma 2 dell'articolo 29 è apparso poi insufficiente per
soddisfare particolari necessità inerenti il controllo della fauna per
motivi sanitari, per la tutela delle produzioni zoo-agro-forestali e via
dicendo, per cui appare necessario disciplinare ex novo la materia
sostituendone il capoverso con due commi che prevedono i mezzi
necessari per venire incontro a queste esigenze.
Anche la modifica e l'integrazione delle disposizioni sulla vigilanza
venatoria rappresentano una concreta applicazione delle disposizioni contenute nella succitata legge n. 157/1992. L'attribuzione in
particolare della qualifica di agenti di polizia giudiziaria agli agenti
venatori addetti alla vigilanza sull'osservanza delle norme vigenti in
materia di caccia è infatti in diretta connessione con l'articolo 30 di
questa, che reintroduce la sanzione penale per la violazione di diversi divieti avente particolare gravità.
A titolo d'esempio soggiace all'arresto da tre mesi ad un anno o
l'ammenda da lire 1.800.000 a lire 5.000.000 "chi esercita la caccia
in periodo di divieto generale". Un'altra conseguenza di questa riforma è rappresentata dall'introduzione dopo il comma 1 dell'articolo 39 della disposizione ai sensi della quale di norma non si applicano le sanzioni amministrative pecuniarie per la violazione delle
norme che costituiscono reato.
I danni causati dalla selvaggina alle colture agricole e forestali sono
divenuti un problema di particolare gravità da quando ai sensi dell'articolo 1 della legge 27 dicembre 1977, n. 968, "la fauna selvatica
italiana costituisca patrimonio indisponibile dello Stato", ma "gestito
dalla Provincia", che ha affidato tale compito all'associazione dei
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cacciatori (articoli 2, comma 2, e 23, comma 1 della succitata legge
provinciale n. 14/1987). Le modifiche agli articoli 36, 37 e 38 mirano a soddisfare in modo equitativo le diverse esigenze e gli interessi contrapposti in questo settore.
Nella legge provinciale 23 aprile 1992, n. 10, è contenuta una nuova strutturazione dell'amministrazione provinciale. Le competenze
delle singole ripartizioni come contenute nell'allegato A, non corrispondono in determinati settori alle attribuzioni alle stesse attribuite
dalle singole leggi di settore. Di particolare importanza appare perciò la necessaria modificazione della descrizione dei compiti delle
ripartizioni 31 agricoltura e 33 sperimentazione agraria e forestale.
Data l'urgenza dell'entrata in vigore di alcune disposizioni contenute nel presente disegno di legge, come a titolo d'esempio, l'introduzione del limite massimo dell'ammontare della sanzione amministrativa pecuniaria qualora il fatto sia causato da colpa, si propone
infine l'aggiunta della relativa clausola ai sensi dell'articolo 55 dello
Statuto speciale per la Regione Trentino Alto Adige.
PRÄSIDENTIN: Ich bitte um Verlesung des Berichtes der zweiten Gesetzgebungskommission.
FEICHTER (SVP): Die II. Gesetzgebungskommission ist am
17. Jänner 1995 zusammengetreten, um besagten Gesetzentwurf
zu behandeln.
An den Sitzungen nahmen auch der Landeshauptmann, Dr. Luis
Durnwalder, und der Direktor des Amtes für Jagd und Fischerei,
Dr. H. Erhard teil.
Da der Titel nach Ansicht der Kommission unvollständig ist,
beschloß sie, ihn wie folgt zu ergänzen: "Änderungen von geltenden Bestimmungen über das bäuerliche Versuchswesen, die
Forstwirschaft und die Jagd".
Nach Abschluß der Generaldebatte wurde der Übergang zur Artikeldebatte mehrheitlich bei 1 Enthaltung genehmigt.
Die einzelnen Artikel sowie die Änderungen gemäß beiliegendem
Text wurden wie folgt genehmigt:
Art. 1: mehrheitlich bei 2 Enthaltungen genehmigt;
Art. 2: mehrheitlich bei 1 Gegenstimme und 1 Enthaltung genehmigt;
Art. 3: mehrheitlich bei 2 Enthaltungen genehmigt;
Art. 4: einstimmig genehmigt;
Art. 4-bis: Abg. Berger legte einen Änderungsantrag vor, mit dem
ein Art. 4-bis eingefügt werden soll; der Änderungsantrag wurde
mehrheitlich bei 1 Enthaltung genehmigt.
Art. 5: Der vom Landeshauptmann eingebrachte Änderungsantrag
zur Ersetzung von Abs. 1 Buchst. c) und Hinzufügung der Buchstaben ii-bis), ii-ter), tt-bis) und eee-bis) sowie der Artikel in seiner
Gesamtheit wurden mehrheitlich bei 2 Enthaltungen genehmigt.
Artikel 6 und 7: mehrheitlich bei 2 Enthaltungen genehmigt.
Anläßlich der Erklärungen zur Stimmabgabe kündigte Abg. Bolzonello seine Stimmenthaltung an und ersuchte die Landesregierung,
die Bestimmungen in einem Einheitstext neu zu ordnen; er sprach
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sich überdies gegen die Parkverbote auf den Flächen aus, die vom
Landesbetrieb laut Art. 2 verwaltet werden.
Auch Abg. Leitner kündigte seine Stimmenthaltung an und erklärte,
daß er im Plenum Stellung nehmen werde.
Der Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit wurde schließlich mehrheitlich mit drei Jastimmen (der Abgeordneten Feichter, Mayr und
Berger) bei 2 Enthaltungen (der Abgeordneten Bolzonello und Leitner) genehmigt.
---------La II Commissione legislativa si è riunita il giorno 17 gennaio 1995
per trattare il disegno di legge.
Alle sedute hanno partecipato anche il Presidente della Giunta provinciale, Dr. Luis Durnwalder, e il Direttore dell'Ufficio caccia e pesca, Dr. H. Erhard.
Visto che la commissione ha ritenuto non completo il titolo, ha deciso di integrarlo come segue: "Modifiche di leggi vigenti sulla sperimentazione agricola, sulle foreste e sulla caccia".
Conclusa la discussione generale, il passaggio alla discussione articolata è stato approvato a maggioranza con 1 astensione.
I singoli articoli nonché gli emendamenti di cui al testo allegato sono stati approvati come segue:
Articolo 1: approvato a maggioranza con 2 astensioni.
articolo 2: approvato a maggioranza con 1 voto contrario e 1 astensione.
articolo 3: approvato a maggioranza con 2 astensioni.
articolo 4: approvato all'unanimità.
articolo 4-bis: il cons. Berger ha presentato un emendamento, tendente all'inserimento dell'articolo 4-bis approvato a maggioranza
con 1 astensione.
articolo 5: l'emendamento sostitutivo del comma 1, lettera c) ed
aggiuntivo delle lettere ii-bis), ii-ter), tt-bis) e eee-bis), presentato
dal Presidente della Giunta, e l'articolo nel suo complesso sono
stati approvati a maggioranza con 2 astensioni.
articoli 6 e 7: approvati a maggioranza con 2 astensioni.
In sede di dichiarazione di voto il cons. Bolzonello ha annunciato la
sua astensione chiedendo alla Giunta provinciale di riordinare le
disposizioni in materia in un testo unico; si dichiara inoltre contrario
ai divieti imposti relativamente alla facoltà di parcheggio su aree in
amministrazione dell'Azienda provinciale di cui all'articolo 2.
Anche il cons. Leitner ha annunciato la sua astensione alla votazione dichiarando che prenderà posizione in Consiglio.
Il disegno di legge nel suo complesso è stato infine approvato a
maggioranza con 3 voti favorevoli (conss. Feichter, Mayr e Berger)
e 2 astensioni (conss. Bolzonello e Leitner).
PRESIDENZA DELLA VICEPRESIDENTE:
Dott.ssa ALESSANDRA ZENDRON
VORSITZ DER VIZEPRÄSIDENTIN:
PRESIDENTE: E' aperta la discussione generale. Ha chiesto la parola
la consigliera Kury, ne ha facoltà.
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KURY (GAF-GVA): Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Vor uns liegt ein recht dicker Gesetzentwurf, ein recht vielseitiger Gesetzentwurf auf. Und bei der Lektüre dieses Gesetzentwurfes kam ich jedenfalls aus
dem Staunen gar nicht heraus, was denn die Landesregierung so alles unter
einen Hut bringen möchte. Da fummelt man gleich in sechs verschiedene Landesgesetzen hinein: In das Gesetz über die Laimburg, in das Gesetz Forst- und
Domänenverwaltung, in das Gesetz, das Geldbußen bei forstpolizeilicher Übertretung regelt, in das Gesetz des Landschaftsschutzes - und zwar ganz klammheimlich und mit einem ganz unscheinbaren Artikel möchte man dieses bestehende Gesetz auch noch ein bißchen verbessern - in das Jagdgesetz und
schließlich noch in das Gesetz zur Führungsstruktur. Lieber Landeshauptmann,
liebe Landesregierung, ist das die bürgernahe und transparente Verwaltung,
von der jeden Tag einmal geredet wird? Nun, es ist jetzt schwierig für mich, in
der Generaldebatte auf diesen zerfledderten Gesetzentwurf einzugehen, zumal
hier ganz unterschiedliche Bereiche geregelt werden. Deshalb möchte ich mich
auf zwei Schwerpunkte beschränken und mich auch bei den wenigen Anwesenden, die noch ein Ohr für diese Kritik haben, bedanken. Also, meine zwei
Schwerpunkte: Erstens, die vorgesehene Änderung im Landschaftsschutz und
zweitens - ich denke, der Landeshauptmann hat schon erraten, wo unsere Kritik
sein könnte -, die Veränderungen, die man mit dem Jagdgesetz anstrebt.
Zum ersten. Die Veränderung im Landschaftsschutzgesetz. Man redet
seit Jahren darüber, daß ein neues Landschaftsschutzgesetz kommen wird.
Und es kommt und kommt nicht. Offensichtlich gibt es diesbezüglich Geburtsschwierigkeiten. Und da ist es schon einfacher, mit einem recht unscheinbaren
Artikel das bisherige zu verwässern. Nicht wahr, Herr Berger!
BERGER (SVP): Ja.
KURY (GAF-GVA): In der Kommission hat auch niemand, Herr Berger, so richtig gemerkt, was Sie da hineingeschmuggelt haben. Jedenfalls aus
dem Protokoll geht hervor, daß da keine Reaktion festzustellen war. Es hat
niemand so richtig gemerkt, wie elegant Sie - so vermute ich jedenfalls - die
Probleme im Ahrntal bei der Errichtung der verschiedenen E-Werke lösen wollten. Das ist meine Vermutung. Sie werden sie ja nachher widerlegen. Die Lösung ist einfach: Alle Macht dem Bürgermeister, die Landesverwaltung reibt
sich die Hände, sie hat ja keine Scherereien mehr, keine Probleme mehr, und
der Bürgermeister - da hat man auch Erfahrungswerte - wird dann schon den
Lobbies nachgeben, indem man die Kompetenz von der Landesverwaltung den
Bürgermeistern überträgt, ja geradezu herausfordert, sich bemerkbar zu machen. Wir haben einen Abänderungsantrag eingereicht und wir kündigen hiermit
schon unseren erbitterten Widerstand gegen diesen sogenannten Artikel 4/bis
an.
Zweiter Schwerpunkt: Die Veränderungen, die man am Jagdgesetz
vorhat. Und damit es deutlicher wird, warum ich hier dieses Jagdgesetz beson-
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ders kritisiere, erlauben Sie mir einen ganz kurzen Überblick, wie ich die Entwicklung der Jagd sehe und was ich bedenklich finde. Ursprünglich diente die
Jagd der Nahrungsbeschaffung. Wir haben das alle in der Schule gelernt, "der
Mensch als Jäger und Sammler". Und er war Jäger und Sammler, weil er etwas
zum Essen brauchte. Die Nahrungsbeschaffung war der einzige Grund, warum
man auf die Jagd gegangen ist. Im Laufe der Jahrhunderte hat sich die Jagd
zunehmend zu einem Privileg entwickelt, nämlich zu einem Privileg des Adels.
Das ist in jedem Geschichtebuch nachzulesen. Der Adel durfte jagen, den kleinen Leuten, den Bauern, war es - wenn überhaupt - nur gestattet, Tiere bis zu
einer kleinen Größe zu erlegen - Kleinwild bis maximal Hasengröße, bzw.
Kleinvögel - alles andere war dem Adel vorbehalten. Da hat also eine Entwicklung stattgefunden, aus dem "Töten müssen" ist ein "Töten dürfen" geworden,
also ein Privileg: "Ich darf Tiere töten, Du nicht". Hier ist bis heute die Entwicklung fortgeschritten, die Jagd hat sich zu einem Massensport entwickelt, hat
sich aber noch einmal verändert. Zwar hat Jagd immer noch so etwas wie ein
Privileg an sich, es hat ja mit Geld zu tun, aber ein weiterer Schritt hat sich vollzogen: Die Jagd ist zur Trophäenjagd geworden. Was das Fleisch betrifft, lieber
Herr Landeshauptmann, habe ich mir erzählen lassen, daß Leute absolut nicht
am Fleisch interessiert sind, sondern vor allem daran, eine schöne Trophäe mit
nach Hause bringen zu können.
DURNWALDER (SVP): (unterbricht)
KURY (GAF-GVA): Es tut mir Leid, Ihnen weh tun zu müssen, Herr
Landeshauptmann, aber Sie werden mir wahrscheinlich in Ihrer Antwort auch
weh tun.
Weiters ist es auch eine andere Entwicklung, die ich bedenklich finde,
nämlich den sogenannte Jagdtourismus. Alle Jagdzeitungen, die ich in letzter
Zeit ein bißchen durchstudiert habe, Herr Landeshauptmann - um mit Ihnen ein
bißchen ebenbürtig diskutieren zu können - sind voll davon. Und was wird denn
da so angeboten? Man jagt Rentiere, Elche und Bären in Kanada, man jagt
Hirsche in Ungarn, Moschusochsen und Eisbären in Alaska, Wölfe in Polen
usw. und für eilige Jäger - und ich nehme an, Herr Landeshauptmann, wenn
Sie ein Jäger sind, sind Sie ein eiliger, denn ich sehe Sie auch häufig hier in
Südtirol - auch im Hubschrauberservice. Über diese tollen Angebot muß doch
jedes Jägerherz höher schlagen. Nun, wahrscheinlich ist es schon ein bißchen
durchgeklungen: Ich bin keine große Freundin der Jagd.
ABGEORDNETER: (unterbricht)
KURY (GAF-GVA): Der Jagd! Jetzt im Moment der Jagd; ich muß
auch feststellen, daß ich wenig Jäger als Freunde habe. Und auch der Gedanke daran, daß ich zum Beispiel ein Hirschgeweih in mein Wohnzimmer aufhängen müßte, läßt mich eher erschaudern, oder daß ich mir einen ausgestopften Fuchs irgendwo hinstellen müßte, das ist mir nicht unbedingt mein Anlie-
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gen. Das nur soweit, wie ich das fühle. Aber ich gebe zu, wahrscheinlich ist
aufgrund des Eingriffes des Menschen in das Ökosystem ein weiterer Eingriff
des Menschen in die Natur hier schon notwendig. Es könnte sein. Leider ist es
wahrscheinlich so. Ob dieser Eingriff aber in der gängigen Form der Jagd passieren muß, darüber habe ich meine großen Bedenken, bzw. eine grundsätzlich
andere Einstellung. Dies vorausgeschickt - ich rede jetzt nicht über meine Einstellung, weil sie jetzt nicht unbedingt am Ort ist, sondern von der Einstellung,
die aus diesem Jagdgesetz herausgeht -, daß ich prinzipiell eine andere Einstellung habe, werde ich mich aber dennoch hüten, alle Jäger über einen
Kamm zu scheren. Denn ich weiß - und ich habe zufällig solche Leute kennengelernt - viele in Verruf geratene Praktiken in der Jägerschaft finden vor allem
unter den Jägern ihre erbittertsten Gegner. Also, es gibt auch Jäger, die Heger
sind, so wie sich jetzt die gesamte Kategorie gerne bezeichnet. Also es gibt
einige, und ich möchte denen nicht Unrecht tun, nur - und da komme ich jetzt
wieder zum vorliegenden Gesetzentwurf zurück -, wie läßt sich denn bitte die
Funktion des Hegens erklären, wenn man zum Beispiel mit diesem Gesetz solche Tiere zu Jagdwild erklärt, die keinen Schaden anrichten und die sich nicht
übermäßig vermehren? Wie kann man dann die Funktion des Hegens erklären?
Oder, wie, Herr Landeshauptmann, zum Beispiel läßt sich die Hege erklären,
wenn man nun das Steinhuhn als jagdbares Wild erklärt, das niemanden etwas
zu Leide tut und eigentlich - außer in bestimmten Gegenden in Südtirol - beim
Aussterben ist? Was oder wer wird hier gehegt mit solchen Bestimmungen,
wenn zum Beispiel ein Auerhahn oder das Alpenschneehuhn jagdbar ist?
Und auf eine weitere Tatsache muß ich hinweisen, nämlich, daß Sie,
Herr Landeshauptmann - entweder als Landesrat oder als Landeshauptmann
mit Dekret -, mit diesem Gesetz weiterhin ermächtigt werden, die Fallenjagd
zuzulassen. Man fummelt zwar in den Artikel hinein, wo die Fallenjagd beim
alten Gesetz geregelt wird - man muß ja etwas streichen; Sie wissen schon
was -, aber man ist nicht soweit durchgedrungen, die Fallenjagd generell zu
verbieten. Ich glaube diesbezüglich schon auf Konsens stoßen zu können, daß
die Fallenjagd eindeutig eine Tierquälerei ist. Ich wundere mich, daß der Tierschützer mit Weltruhm, Herr Peterlini, nicht anwesend ist, wenn es hier um solche Dinge geht. Falls einige nicht wissen, wie die Fallenjagd funktioniert, es gibt
meines Wissens zwei Arten. Beide Arten - laut Experten - sind für die Tiere völlig schmerzlos. Die eine tötet die Tiere schmerzlos und die andere fängt die
Tiere schmerzlos, laut Experten. Und zwar, die erste, die die Tiere schmerzlos
tötet, funktioniert ganz einfach so: Mit Köder wird ein Tier angelockt und wenn
das Tier zubeißen will, dann wird ein Mechanismus ausgelöst, mit dem das Tier
einen Schlag auf den Kopf oder auf den Brustkorb bekommt und damit ist das
Tier völlig schmerzlos tot. Wunderbar liest sich dies in den wissenschaftlichen
Büchern. Nun weiß aber das Tier nicht so ganz genau, in welche Falle es genau zu gehen hat, um völlig schmerzlos getötet zu werden. Da geht zum Beispiel der Fuchs in die Marderfalle oder der Dachs in die Fuchsfalle und dann ist
es mit dem schmerzlosen Töten vorbei, weil die dummen Tiere nicht dazu zu
erziehen sind, sich jene Falle auszusuchen, mit der sie schmerzlos und weidge-
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recht Selbstmord machen können. Das zur ersten Falle. Zur zweiten Falle, das
sind beispielsweise die Kastenfallen. Die Tiere werden schmerzlos eingefangen. Daß sie dann in Panik geraten und an Herzversagen sterben, ist kein
Problem, zuerst sind sie ja schmerzlos eingefangen worden, bzw. jene Tiere,
die das schmerzlose Einfangen gut überleben, werden dann meistens erschlagen.
DURNWALDER (SVP): (unterbricht)
KURY (GAF-GVA): So, das zur Fallenjagd und ich glaube - auch da
haben wir einen Abänderungsantrag eingebracht -, man sollte diese Instrumente der Tierquälerei wirklich ein für alle Mal in Südtirol verbieten.
Was bringt das Gesetz nun neues? Das, was ich bis jetzt erzählt habe, ist ja nichts neues, sondern man hat das nur nicht abgeschafft, was im alten
Gesetz schon vorgesehen war. Als wichtigste Neuerung bringt es, denke ich:
Man fixiert per Gesetz einen Jagdkalender samt jagdbaren Tieren. Das ist anders als früher. Damit könnte man vielleicht sogar einverstanden sein. Vielleicht! Nur, wir werden bei der Artikeldebatte sehen, daß wir auch bei der Fixierung der Jagdzeiten - bei einigen - Bedenken haben. Wir werden das sehen,
Herr Landeshauptmann. Ich nehme an, wir sehen uns ja heute nachmittag
noch. Und wir werden da auch bei den Tierarten, die angegeben sind, Bedenken haben. Aber im Prinzip, daß ein Jagdkalender samt jagdbaren Tieren fixiert
wird, das könnte akzeptiert werden.
Nur, nach diesem schönen Artikel, der den Jagdkalender einführt und
die jagdbaren Tiere einfügt, kommen eine ganze Reihe von weniger schönen
Artikeln, von Ausnahmeregelungen, die dem zuständigen Landesrat - einmal
Landesrat, einmal Landeshauptmann - praktisch alles und jedes, was mit Jagd
zusammenhängt, ermöglicht. Da gibt es den Jagdkalender, die jagdbaren Tiere
und danach kommt der Artikel, daß der Landesrat das Verzeichnis der Tiere
ohneweiters abändern kann. Dann kommt der Artikel, daß man auch das
Steinwild jagen kann, wenn es der Landeshauptmann so haben möchte.
DURNWALDER (SVP): Das ist notwendig.
KURY (GAF-GVA): Das mit der Notwendigkeit, ist so eine Sache,
Herr Landeshauptmann. Und ich habe eine Anfrage eingebracht. Sie sagen:
"Nur wenn die Tiere alt und schwach sind". Da würde mich aber wirklich interessieren, was man der letzten Jahre, zum Beispiel 1994, anläßlich der Trophäenschau der alten und schwachen Steinböcke so festgestellt hat. Wie alt und
schwach waren diese Tiere wirlich? Ich habe die Anfrage eingebracht und ich
bin sehr dankbar, wenn Sie sie mir bald beantworten, dann könnten wir das
noch in dieser Gesamtdiskussion aufnehmen.
Weiters. Was kann er noch der Landeshauptmann? Er kann jederzeit,
also unabhängig vom Jagdkalender, das Fangen und Erlegen der jagdbaren
Tiere erlauben. Also, auch die Zeit kann er ändern. Was kann er noch der Lan-
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deshauptmann? Er kann im Wildschutzgebiet, wo die Jagd verboten ist, das
Jagen erlauben. Und wir wissen, er kann auch bestimmen, wer dann dort jagt
und was dort gejagt wird. Und kein Mensch hat einen Einblick, was man dort
jagt, es sei denn, wir kriegen wieder eine schöne Beute in das Landhaus, dann
haben wir einen Einblick. Aber das sind seltene Gelegenheiten.
DURNWALDER (SVP): (unterbricht)
KURY (GAF-GVA): Danke, wenn Sie mir versprechen, daß alle Ihre
Jäger, die im Wildschutzgebiet jagen, uns dann an der Arbeitsstelle immer alles
vorweisen, darüber könnte man diskutieren. Schließlich, was kann er noch der
Landeshauptmann? Er kann in Gebieten, wo die Jagd generell verboten ist,
Tiere jagen lassen, die nicht jagdbar sind. Wer den Gesetzentwurf gelesen hat,
der merkt: Die Häufigkeit der Delegierung an den Landeshauptmann sticht einfach ins Auge. Und ich frage mich, es wäre transparenter gewesen und es hätte
auch Papierersparnis bedeutet, wenn man das Jagdgesetz folgendermaßen
abgeändert hätte, nämlich mit einem einzigen Artikel, der vielleicht so hätte
lauten können: "Im Jagdsektor regelt alles der Landeshauptmann. Zu veröffentlichen im Amtsblatt." Das wäre eigentlich die beste Regelung gewesen. Alle
hätten es leicht verstanden. Tatsächlich ist es ja so, nur muß man mehrere Papierseiten durchlesen, um das zu verstehen. Es fehlt nur mehr eine Minute auf
13 Uhr. Frau Präsidentin, ich hätte noch ungefähr eine viertel Stunde zu sprechen. Könnte ich am Nachmittag fortsetzen?
PRESIDENTE: Lei ha ancora 12 minuti di tempo. Interrompiamo la
seduta fino alle ore 15.
ORE 13.00 UHR
--------ORE 15.07 UHR
(Namensaufruf - appello nominale)
VORSITZ DER PRÄSIDENTIN:
Dr. SABINA KASSLATTER-MUR
PRESIDENZA DELLA PRESIDENTE:
PRÄSIDENTIN: Die Sitzung ist wieder eröffnet.
Abgeordnete Kury, Sie haben im Rahmen der Generaldebatte noch
11 Minuten, bitte!
KURY (GAF-GVA): Am Vormittag waren es noch 12 Minuten! Ich beeile mich jetzt, damit man mir nicht wieder eine Minute wegstiehlt. Ich habe
noch allerhand zu sagen. Herr Di Puppo, ich nehme auch mit Ihnen gerne Vorlieb, aber ich vermisse den "Super-Boss" in diesem Gebiet.
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Wir sind am Vormittag bei meinem Vorschlag stehen geblieben, das
gesamte Jagdgesetz, das die Bestimmungen über die Jagd abändert, folgendermaßen zu ersetzen: "In Südtirol bestimmt der Landeshauptmann alles." Da
waren wir stehen geblieben und in der Mittagspause hat man es nicht versäumt, mich darauf hinzuweisen, daß alle diese Ausnahmebestimmungen, die
ich am Vormittag kritisch erwähnt habe, auf staatliche Bestimmungen zurückgehen. Gut! Ich frage mich nur, warum man dann gerade jene staatlichen Bestimmungen gerne übernimmt und andere, die nicht ins Konzept passen, nicht
übernimmt. Zum Beispiel gibt es in den staatlichen Bestimmungen einen ganz
genauen Hinweis, wie und unter welchen Voraussetzungen in Wildschutzgebieten gejagt werden darf und wer dort jagen darf. Das sind beispielsweise nicht die Jäger. Und diese Bestimmungen hat man nicht übernommen.
Da sehe ich dann eine Diskrepanz, wenn man einerseits staatliche Bestimmungen verteidigt. Nun, früher, also bevor die Bestimmung eingeführt worden ist:
"In unserem Land darf der Landeshauptmann alles", gab es ein Jagdkomitee,
das dem zuständigen Landesrat mit Rat und Tat zur Seite stehen sollte. Ich
hatte schon gestern Gelegenheit, auf die unterschiedliche Vorgangsweise hinzuweisen, zum Beispiel im Bereich Handwerk, Industrie, Wirtschaftsförderung,
wo der Landesrat gestern fast pathetisch die Beibehaltung der Kommission
gerechtfertigt hat, indem er darauf hingewiesen hat: "In dieser Kommission wird
gearbeitet. Und man kann doch hier nicht verlangen, eine Kommission abzuschaffen, in der man durch gemeinsame Diskussion zu einer besseren Meinungsfindung gelangt". Es bleibt nur festzustellen, daß die Kommission im
Jagdbereich anscheinend nicht so effizient gewesen ist, bzw. nur den Jagdkalender festgelegt hat. "Nachdem dieser jetzt mit Gesetz festgelegt ist, braucht
es keine Kommission mehr", so wird Ihre Antwort heißen, Herr Landeshauptmann. Ich würde mir aber eine Kommission wünschen, die nicht nur eine so
enge Kompetenz hätte, sondern tatsächlich in allen Bereichen, die die Jagd
betrifft, miteinbezogen wird. Und da hätte ein Fortbestand einer solchen Kommission wohl ihre Berechtigung. Wobei ich jetzt nicht die Zusammensetzung
der Kommission verteidigen möchte - die hatte ja eine ziemliche Schlagseite in
Richtung Jäger -, aber immerhin waren zwei von fünfzehn Mitgliedern Umweltschützer, und die hat man nun auch entfernt. Und während ich Ihnen, Herr Landeshauptmann, ohneweiters zugestehe, daß Sie auch in Zukunft jene Verbände, die die Jäger vertreten, wieder mit Änderungen befassen und sie wieder zu
Rate ziehen werden, bin ich mir nicht so sicher, ob Sie auch die Naturschützer
genauso zu Rate ziehen werden. Diesbezüglich - entschuldigen Sie - habe ich
ganz, ganz kleine Zweifel.
Die Zeit eilt. Ich kann nur mehr prinzipielle Probleme andeuten, die mit
der Jagd überhaupt verbunden sind. Jagd hat mit Tieren zu tun, Tiere haben
mit Wald zu tun. Und ich frage mich, warum man nicht den gesamten Bereich
der Umwelt unterstellt. Das wäre der erste Vorschlag. In Österreich zum Beispiel ist es so.
DURNWALDER (SVP): (unterbricht)
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KURY (GAF-GVA): Ja! Zweitens, das gesamte Problem - wenn ich
diesmal richtig informiert bin, Herr Landeshauptmann, hat meine Fraktion diesbezüglich schon einen Änderungsvorschlag eingebracht - der Jagdaufseher.
Bin ich da richtig informiert, Herr Landeshauptmann, daß die Jagdaufseher ungefähr vor zwei Jahren ihre Meinung öffentlich Rund getan haben, sie hätten
gerne einen Arbeitgeber und nicht viele, wie es jetzt der Fall ist? Arbeitgeber
könnte in unserem Sinn aufgrund des großen Vertrauens zum Beispiel die Landesverwaltung sein. Das würden wir uns wünschen, oder zweite Möglichkeit,
der Jagdverband. Aber nicht der Revierleiter, weil es mit der Kontrolle nicht
unbedingt gut bestellt ist, wenn man den eigenen Brotgeber kontrollieren muß.
Ich glaube, da werden Sie mir auch Recht geben. Das Problem ist nicht gelöst
und wird auch mit diesem Gesetz nicht gelöst. Man versucht so eine Art Zwischenlösung, indem man in den Jagdaufsehern auch Amtsträger der Gerichtspolizei sieht. Aber warum diesen Zwitter? Warum macht man sie nicht zu öffentlichen Angestellten? Zumindest halbe, halbe, wie es zum Beispiel die TrentinerLösung vorsieht? Warum? Ich habe einfach auch rechtliche Probleme ...
DURNWALDER (SVP): (unterbricht)
KURY (GAF-GVA): Sie können nachher noch ausgiebig antworten.
Ich habe auch rechtliche Probleme dieser Art, Angestellte eines Vereins zu
Amtsträgern der Gerichtspolizei zu machen. Ich weiß, es gibt den Präzedenzfall
mit den Tierschutzpolizisten. Aber an und für sich, wenn jemand das will, sollte
er doch eigentlich konsequent sein und die Jagdaufseher zu öffentlichen Angestellten machen.
Weiters möchte ich kurz auf die Diskrepanzen hinweisen, die zwischen diesem Gesetz und den staatlichen Bestimmungen einfach vorliegen.
Eine vielleicht schmerzende Taste, Herr Landeshauptmann, stellt die Murmeltierjagd. Diesbezüglich haben Sie ja nicht die besten Erfahrungen gemacht.
Und wieder ist hier die Murmeltierjagd vorgesehen. Oder die Jagdmöglichkeit
auf Steinwild ist vorgesehen, oder - und hier glaube ich, müßte der Herr Peterlini auch aufschreien und aufjaulen - die Diskrepanz zum staatlichen Rahmengesetz des Tierschutzes. Streunende Hunde können italienweit nicht einfach erlegt werden und schon gar nicht von Jagdaufsehern. Wenn Sie das Rahmengesetz durchlesen - ich nehme an Herr Peterlini kennt es -, dann ist dort ganz
genau vorgesehen, unter welchen Bedingungen streunende Hunde getötet
werden können und von wem. Nämlich von einem Tierarzt und nicht von einem
Jagdaufseher. Und, Herr Landeshauptmann - das sage ich jetzt im Rahmen
einer großen Debatte -, wenn dies die Tierschützer draußen hören, dann stürzen sie sich alle auf diesen Punkt und ich garantiere Ihnen, wenn dieser Punkt
publik wird, dann haben Sie das Feuer auf dem Dach. Es gibt auch Tierschützer, die nur die Hunde sehen. Ich bin ja nicht so eine, denn ich sehe zum Beispiel auch die Hunde, die die Rehe zerreißen. Und mein Herz schlägt auch für
Rehe. Aber dennoch, ich rede hier nur von der Diskrepanz zum Staatsgesetz.
- 56 -
Damit Sie nicht meinen ich sei so destruktiv, es gibt auch etwas positives in diesem Gesetz. Sie haben mich auch in vorweihnachtlicher Stimmung in
der Kommissionssitzung gleich darauf hingewiesen: "Wir können jetzt bei den
Flugvögeln auch Zusatzflächen ausweisen." Sehr schön! Nur, das ist eine EURichtlinie. Dieser Wunsch ist also nicht aus dem Herzen der Landesregierung
gewachsen. Es ist eine EU-Richtlinie, die einfach rezipiert werden muß. Und es
heißt: "Die Landesregierung kann." Des öfteren werde ich Sie dann in Zukunft
danach fragen, ob sie es auch getan hat.
Zusammenfassend noch einmal. Ich bin keine Freundin der Jagd, sie
ist aber leider Gottes aufgrund der menschlichen Eingriffe in die Natur notwendig. Allerdings muß dabei absolut beachtet werden muß, daß der Jagd ein globales Naturverständnis zugrunde liegt, Mensch, Natur und Tier als eine Einheit.
Und es ist um eine Jagd nicht gut bestellt, wenn ein Element von diesen dreien
die Oberhand gewinnt. Es muß ein ausgewogenes Verhältnis sein. Ich befürchte, daß man mit diesen Abänderungen das Verhältnis nicht ausgewogen beibehält, sondern daß hier eine Verschiebung stattfindet; eine Verschiebung in
Richtung Interesse Mensch bzw. einer Kategorie von Menschen. Anders ist es
nicht zu erklären, wenn man jetzt, zum Teil neu, zum Teil aber auch wiederbestätigt, Tierarten jagt, die niemanden etwas zuleide tun, die Natur nicht beschädigen und auch nicht überverhältnismäßig vertreten sind und dadurch das ökologische Gleichgewicht durcheinander bringen. Deshalb haben wir Änderungsvorschläge eingebracht, mit denen wir versuchen, auch den Tieren zu ihren Rechten zu verhelfen.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Sehr verehrte Frau
Präsidentin, verehrte Damen und Herren! Die Frau Kollegin Kury hat ein Plädoyer für die Tiere halten wollen, aber ich muß sagen, daß Sie den Tieren vielleicht einen schlechten Dienst erweisen würde, wenn Sie generell gegen die
Jagd sprechen würde. Ich habe den Eindruck gewonnen, daß sie hier schon
versucht hat, ein ausgewogenes - wenn auch von ihrer Sicht aus - Verständnis
an den Tag zu legen, und zwar, daß sie grundsätzlich zugibt, daß die Jagd,
aufgrund der Tatsache, daß sich die Umwelt in unserem Lande geändert hat die Umweltbestimmungen und die Bedingungen - vielleicht schon möglich sein
müßte, und es vielleicht schon notwendig ist, daß der Mensch im einen oder
anderen Fall irgendwie eingreift. Ich muß sagen, daß heute wohl jeder einsehen
muß, daß die Jagd notwendig ist. Und daß es einfach notwendig ist, daß der
Mensch in die Natur eingreift, weil sich in der Natur Veränderungen ergeben
haben. Würde der Jäger nicht eingreifen, so würde das Tier selbst den eigenen
Lebensraum zerstören. Sie sehen es ja gerade im Stilfserjoch-Nationalpark, wo
praktisch das Wild den eigenen Lebensraum zerstört. Jeder, der mit offenen
Augen durch den Stilfserjoch-Nationalpark geht, wird feststellen müssen, daß
zwischen Wald und Wildbestand kein Gleichgewicht mehr existiert, sondern
daß das Wild, weil es eben einseitig zunimmt und weil die natürlichen Feinde
nicht mehr gegeben sind, den eigenen Lebensraum zerstört, in diesem Fall den
Wald. Ich glaube nicht, Abgeordnete Kury, daß Sie damit einverstanden sein
- 57 -
könnten, daß unsere Wälder, vor allem die Hochgebirgswälder, durch das Wild
zerstört würden, denn das würde bedeuten, daß ein großer Teil unserer Wälder
die Sicherheitsfunktion usw. verlieren würde. Ich bin deshalb der Auffassung,
daß wir in unserem Lande gar nicht auf die Jagd verzichten können. Kollegin
Kury, nehmen Sie doch zur Kenntnis, daß wir in Südtirol ein so wildfreundliches
Jagdgesetz haben, mit welchem wir wirklich einen artenreichen, vielseitigen
Wildbestand garantieren können. Denn, Sie wissen ja selber, daß wir überhaupt
keine freie Jagd haben. Wir haben eine entsprechende Wildbestandszählung.
Und wenn Sie sagen: "Die wird nur auf dem Papier gemacht", dann muß ich
Nein sagen. Sie wissen, daß in unserem Lande an einem Tag, der genau festgelegt wird, fast 5.000 Jäger beauftragt werden, an genauen Punkten zu erheben, was sie zu dieser Uhrzeit gesehen haben, damit wirklich festgestellt werden kann, ob das betreffende Wild nicht zweimal gezählt worden ist. Und nur
aufgrund der Wildbestandsmeldungen können dann die Abschüsse freigegeben
werden. Für fast alle - ich sage nicht für alle - Wildarten ist ein entsprechender
Abschußplan zu erstellen, mit welchem dann aufgrund der Erhebungen genau
festgelegt wird, wieviel Tiere aus dem Bestand herausgenommen werden können. Das sind normalerweise zwischen 10, 15 oder 20 Prozent, nicht mehr. Und
aus diesem Grund ist die Garantie gegeben, daß der Wildbestand durch die
Jagd keineswegs reduziert oder gefährdet werden kann, sondern gleichbleiben
kann, wenn er nicht gar ansteigt. Tatsache ist, daß wir in unserem Land einen
Wildbestand haben, der an und für sich schon als zu hoch für gewisse Wildarten eingeschätzt werden muß. Wenn wir bedenken, daß wir ungefähr 35.000 36.000 Rehe, ungefähr 18.000 - 20.000 Gamswild und ungefähr 8.000 Rotwild
haben, dann wird jeder zugeben, daß das bereits etwas zu viel ist. Nun sagen
Sie: "Ja gut, beim Schalenwild sehen wir das eventuell noch ein, aber warum
Steinböcke? Warum gestattet man in diesem Bereich, daß überhaupt eingegriffen werden kann?" Kollegin Kury, ich lade Sie gerne einmal ein, mit mir hinauszugehen, um wirklich die Natur anzusehen, nicht nur auf dem Papier mit
dem Herzen irgendwie nachzuverfolgen, sondern wirklich die Natur draußen
miterzuleben und zu sehen, was draußen ist. Wir haben heute einen Bestand
von zirka 700 Stück Steinwild. Wir haben, vielleicht vor 20 Jahren, nicht eines
gehabt oder höchstens ein Wechselwild. Das heißt, die Population an Steinwild
nimmt in unserem Land enorm zu. Und wir haben bereits heute einzelne Stücke, die eben 10 und 15 Jahre alt sind. Wir haben einzelne Stücke, die
schwach sind, weil die Äsungsverhältnisse zwischen Rotwild, Gams, Rehe usw.
nicht mehr so sind, wie sie vorher waren. Und deswegen ist es in gewissen
Gebieten, wo das Steinwild bereits eine gewisse Menge überschritten hat, auch
notwendig, einzugreifen. Wir machen nicht eine allgemeine Jagd auf das
Steinwild, sondern es werden nur einzelne Stücke genehmigt, die aufgrund der
Erhebungen als alt oder schwach bezeichnet werden können. Deswegen wird
es für sinnvoll erachtet, daß sie aus dem Bestand herausgenommen werden,
damit sie die Population nicht gefährden. Sie wissen selber, daß schwaches
oder krankes Wild die gesamte Population gefährden kann. Und ich weiß nicht,
ob das Wild weniger leidet, wenn es elend zugrunde geht, oder wenn die Ä-
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sungsverhältnisse oder die Gesundheitsverhältnisse es nicht mehr gestatten,
daß sie sich vermehren oder ausdehnen kann. Ich glaube also, so gesehen
haben wir wirklich ein sehr, sehr wildfreundliches Jagdsystem in unserem Lande.
Wenn die Abänderungsanträge dann die Jagdzeiten anführen, dann
müssen Sie doch wissen, daß es bei dieser Selektionsjagd, Auslesejagd, wie
wir sie in Südtirol betreiben, besser ist, wenn eine lange Zeit zur Verfügung
steht, damit der Jäger - er kann ja immer nur die genehmigten Stücke abschießen - lange Zeit hat, zu überprüfen und zu sehen, ob dieses Wild schwach, alt
usw. ist. Denn, wenn wir nur eine kurze Zeit zur Verfügung stellen, dann ist es
selbstverständlich, daß in dieser kurzen Zeit jeder versuchen wird, möglichst
alles abzuschießen, weil er genau weiß, daß er diese Stücke abschießen muß.
Und ich sage Ihnen, daß wir heute mit den Jägern mehr Probleme haben, sie
zu verpflichten, die vorgeschriebenen Abschüsse überhaupt durchzuführen, als
ihnen zu wenig Abschüsse zu geben. Die Jäger möchten heute in den meisten
Fällen einsparen, weil sie glauben, wenn Sie weniger schießen, und vor allem
weibliche Stücke nicht herausnehmen, im nächsten Jahr noch mehr Wild zu
haben. Das geht bis zu einer gewissen Anzahl, dann wird es praktisch zu einem
Nonsens bzw. zum Schaden des Wildbestandes. Sie sagen: "Ja gut, aber was
machen Ihnen gewisse Vogelarten aus? Was tut Ihnen ein Auer- oder Spielhahn? Und was macht Ihnen auf der anderen Seite ein Steinhuhn oder ein
Schneehuhn? Welche Schäden macht dieses Wild?" Sie können recht haben.
Schauen Sie, die Jäger sind die ersten, die, obwohl der Auerhahn heute italienweit als jagdbares Wild angesehen wird, auf die Jagd des Auerhahnes verzichtet haben, und zwar freiwillig, nicht weil es das italienische Gesetz vorschreiben würde. Nein! Sie könnten im Herbst ohneweiters auch die Jagd auf
den Auerhahn ausüben. Sie machen es nicht, weil sie sagen: "Wir möchten,
daß dieser Bestand sich wieder entsprechend erholt." Und nebenbei muß ich
Ihnen sagen, wenn er in den letzten Jahren wieder im Aufbau ist, so ist es vorwiegend auch auf die Jäger zurückzuführen, weil sie auch in der Waldbewirtschaftung versuchen, miteinzuwirken, daß gewisse Biotope entsprechend erhalten werden. Es waren die Jäger und nicht die Naturschützer - oder die Jäger
als Naturschützer -, die hergegangen sind und eine entsprechende Erhebung,
auch eine Biotoperhebung, durchgeführt haben, damit der Auerhahn sich wieder entsprechend entwickeln kann. Denn früher war der Rückgang vor allem
darauf zurückzuführen, daß die Waldbewirtschaftung so durchgeführt wurde,
daß vielfach der Biotop zerstört wurde. Vor allem auch die Touristen und die
Wanderer, die hinausgehen und glauben, sie müssen mit dem Fotografieren
den Wildbestand stören, haben viel mehr auf dem Gewissen als der Jäger selber. Denn Sie wissen ja, daß der Auerhahn nichts mehr fürchtet als die Ruhestörung.
Und das Steinhuhn usw. Ja sicher kann man darüber reden, ob der
unbedingt abgeschossen werden muß, weil ansonsten Wildschäden entstehen
würden. Hier geht es auch um eine Jagdbewirtschaftung, daß man sagt: "Der
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Bestand an Steinwild und an Schneewild usw. verträgt ohneweiters, daß hier
entsprechend eingegriffen werden kann."
Und wenn Sie die Murmeltiere hernehmen, dann gehen Sie hinaus in
die Berggebiete und schauen Sie, wieviel gerade das Murmeltier Schaden an
den Flächen, vor allem was die Erosion usw. anbelangt, anrichtet. Und auch
hier muß ich Ihnen sagen, daß nur aufgrund der gezählten Bestände überhaupt
eine Abschußgenehmigung erteilt wird.
Was die Fallen anbelangt, so haben wir ausdrücklich gewisse Fallen
in unserem Lande verboten und nur Fallen genehmigt, die in ganz Europa genehmigt worden sind, bzw. in ganz Europa erlaubt sind.
Ich glaube also, Kollegin Kury, daß Sie sich sicher schwer getan haben - und ich habe dafür Verständnis - gegen unser Jagdsystem zu reden. Und
ich gratuliere Ihnen, daß Ihnen trotzdem das eine und das andere eingefallen
ist. Denn im Grunde genommen müßten Sie uns eigentlich nur loben, daß wir
ein so wildfreundliches, umweltfreundliches Jagdgesetz in unserem Lande haben und daß wir dies sicher so weiterführen sollen. Ich gebe Ihnen in einem
Punkt recht, wenn Sie sagen: "Mit diesem Gesetz sind eine Menge von Gesetzen abgeändert werden und es fehlt etwas an Übersicht" usw. Ich darf Ihnen
aber versprechen, daß wir sofort nach Verabschiedung und Genehmigung dieses Gesetzes einen Einheitstext für die jeweiligen Gesetze erstellen werden. Es
war einfach zum Teil notwendig, daß einzelne Bestimmungen von verschiedenen Forst- und Jagdgesetzen abgeändert wurden, weil sich in der Zwischenzeit auf staatlicher Ebene und auf EU-Ebene einiges getan hat. Und um
nicht insgesamt 5 und 6 Gesetze vorzulegen, wollten wir diesen Sachbereich
zusammenfassen und ein Gesetz vorlegen, das einige bestehende Gesetze
abändert, einerseits, was die Zusammensetzung und Aufgaben der Ämter anbelangt und andererseits, was die Forststrafen anbelangt sowie die Zusammensetzung der Gremien des Versuchszentrums. Das war einfach notwendig,
weil sich die Ämter geändert haben. Es hat sich deswegen jetzt, was die Namen der Ämter anbelangt, eine andere Zusammensetzung ergeben hat. Ich
möchte mich dafür entschuldigen, aber ich glaube, es war einfach notwendig,
daß wir das in einem Gesetz zusammenfassen und daß wir nicht 5 und 6 Gesetze mit einem oder zwei Artikel vorlegen. Ich verspreche, daß wir so schnell
wie möglich einen Einheitstext für die jeweiligen Gesetze ausarbeiten werden.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Übergang zur Artikeldebatte
ab: mit 3 Nein-Stimmen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
I. ABSCHNITT
Dringende Maßnahmen im Bereich des land-und forstwirtschaftlichen Versuchswesens und in der Forstwirtschaft
Art. 1
Änderung des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53,
betreffend "Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen und
Pflanzenschutzdienst"
- 60 -
1. Das Landesgesetz vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender
Fassung, ist wie folgt geändert:
a) Artikel 2 ist durch folgende ersetzt:
"Art. 2 (Wissenschaftlicher Beirat) - 1. Der vorgesehene wissenschaftliche Beirat laut Artikel 1 wird mit Beschluß der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt und ist zusammengesetzt aus:
a) dem Direktor der Abteilung Landwirtschaft;
b) dem Direktor der Abteilung Forstwirtschaft;
c) dem Direktor der Abteilung Land- und forst-wirtschaftliche Berufsertüchtigung;
d) dem Direktor der Abteilung Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen;
e) dem Direktor der Abteilung Landeslaboratorien;
f) einem Fachmann, der aus einem Dreiervorschlag des Südtiroler
Bauernbundes auszuwählen ist;
g) einem Fachmann, der aus einem Dreiervorschlag des Südtiroler
Beratungsringes für Obst- und Weinbau auszuwählen ist;
h) einem Fachmann, der aus einem Dreiervorschlag der Vereinigung der Südtiroler Tierzuchtverbände auszuwählen ist;
i) fünf Sachverständigen, die vom zuständigen Landesrat für das
Land- und forstwirtschaftliche Versuchswesen namhaft gemacht
werden.
2. Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Beirat aus seiner Mitte gewählt.
3. Schriftführer ist ein Beamter der Abteilung Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen oder der Abteilung Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung.
4. Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol laut letzter amtlicher Volkszählung entsprechen.
5. Bei Verhinderung können sich die von Buchstaben a), b), c), d)
und e) vorgesehenen Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates
von Beamten derselben Organisationsstruktur vertreten lassen; die
Vollmacht ist schriftlich abzugeben, während für die anderen Mitglieder der von der Landesregierung ernannte jeweilige Ersatz teilnimmt.
6. Den anspruchsberechtigten Mitgliedern und dem Schriftführer
des Beirates stehen die besoldungsrechtliche Stellung und die Außendienstvergütungen laut geltenden Landesbestimmungen zu.
Diese Bezüge sind zu Lasten des Landeshaushaltes.
Art. 2-bis (Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates) - 1. Der Beirat begutachtet das vom Direktor jährlich vorbereitete Programm
und legt es dem von Artikel 7 vorgesehenen Verwaltungsrat zur
Genehmigung vor.
2. Der Beirat kann eigene fachliche Unterbeiräte mit vorbereitenden Arbeiten beauftragen.";
b) Artikel 5 Absatz 4 ist durch folgende ersetzt:
"4. Die Ausgaben für den Bau und die außerordentliche Instandhaltung von Gebäuden sowie für den Ankauf von unbeweglichen Gütern zu Versuchszwecken sind zu Lasten des Landeshaushaltes,
- 61 -
während jene für die ordentliche Instandhaltung zu Lasten des
Haushaltes des Zentrums gehen.
4-bis. Der Bau von Gebäuden und die außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten werden in der Regel vom zuständigen Amt der
Abteilung Hochbau und technischer Dienst durchgeführt. Bei Notwendigkeit können diese Arbeiten auch in direkter Verwaltung des
Zentrums durchgeführt werden. In diesem Fall kann der Verwaltungsrat einen Bauleiter ernennen.";
c) Artikel 11 Absatz 1 ist durch folgenden ersetzt:
"1. Die Direktion des Zentrums wird vom Direktor der Abteilung
Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen unter Mitarbeit des
Direktors des zuständigen Amtes für die Gutsverwaltung Laimburg
als Vize ausgeübt.".
---------CAPO I
Disposizioni urgenti in materia di sperimentazione agraria e forestale
e nel settore delle foreste
Modificazione della legge provinciale 3 novembre 1975, n. 53, concernente "Sperimentazione agraria e forestale e servizio fitopatologico"
1. La legge provinciale 3 novembre 1975, n. 53, e successive modifiche ed integrazioni, è modificata come segue:
a) l'articolo 2 è sostituito dai seguenti:
"Art. 2 (Comitato scientifico) - 1. Il comitato scientifico di cui all'articolo 1 è nominato con deliberazione della Giunta provinciale, rimane in carica per la durata di un quinquennio ed è composto da:
a) il direttore della Ripartizione provinciale agricoltura;
b) il direttore della Ripartizione provinciale foreste;
c) il direttore della Ripartizione provinciale addestramento professionale agricolo-forestale;
d) il direttore della Ripartizione provinciale sperimentazione agraria e forestale;
e) il direttore della Ripartizione provinciale laboratori provinciali;
f) un esperto da scegliere da una terna di nominativi designati
dall'Unione agricoltori e coltivatori diretti;
g) un esperto da scegliere da una terna di nominativi designati dal
centro di consulenza per la frutti- e viticoltura;
h) un esperto da scegliere da una terna di nominativi designati
dall'Associazione provinciale delle organizzazioni zootecniche
altoatesine;
i) cinque esperti designati dall'assessore competente per la sperimentazione agraria e forestale.
2. Il presidente ed il vicepresidente sono eletti dal comitato nel proprio seno.
3. Funge da segretario un funzionario della Ripartizione provinciale
sperimentazione agraria e forestale o della Ripartizione provinciale
addestramento professionale agricolo-forestale.
4. La composizione della commissione deve adeguarsi alla consistenza dei gruppi linguistici esistenti in provincia, quale risulta dall'ultimo censimento generale della popolazione.
- 62 -
5. In caso di impedimento, i membri del comitato scientifico di cui
alle lettere a), b), c), d) ed e) possono farsi rappresentare con delega scritta da funzionari addetti alla medesima struttura organizzativa, mentre per gli altri membri intervengono i rispettivi sostituti
nominati dalla Giunta provinciale.
6. Ai componenti ed al segretario della commissione sono corrisposti, in quanto spettino, il trattamento economico e di missione
previsti dalla vigente normativa provinciale. Detti emolumenti sono
a carico del bilancio provinciale.
Art. 2-bis (Compiti del Comitato scientifico) - 1. Il comitato scientifico esamina ed esprime parere sul programma di attività che sarà
presentato annualmente dal direttore e lo sottopone al consiglio di
amministrazione di cui all'articolo 7, per la sua approvazione.
2. Il comitato può demandare a propri sottocomitati settoriali l'esplicazione dei lavori preparatori.";
b) all'articolo 5, il comma 4 è sostituito dai seguenti:
"4. Le spese per la costruzione e la manutenzione straordinaria
degli edifici, nonchè per l'acquisto di beni immobili destinati alla
sperimentazione sono a carico del bilancio provinciale, mentre
quelle di ordinaria manutenzione sono a carico del bilancio del centro.
4-bis. La costruzione di edifici e di lavori di manutenzione straordinaria vengono eseguiti di norma dall'ufficio competente della Ripartizione provinciale edilizia e servizio tecnico. In caso di necessità
detti lavori possono anche essere eseguiti in amministrazione diretta dal centro ed in tal caso il consiglio di amministrazione può nominare un direttore dei lavori.";
c) all'articolo 11, il comma 1 è sostituito dal seguente:
"1. La direzione del centro viene esercitata dal direttore della Ripartizione provinciale sperimentazione agraria e forestale, coadiuvato
dal direttore dell'ufficio competente per l'amministrazione dell'azienda Laimburg, quale vice."
Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir ab: mit
3 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Art. 2
Änderung des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1981, Nr. 28,
betreffend
"Ordnung des Landesbetriebes für Forstund Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol"
1. Das Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 28 ist wie folgt
geändert:
a) Artikel 4 Absatz 1 ist durch folgenden ersetzt:
"1. Der Demanialbesitz des Landesbetriebes und die Gebiete, welche im vorhergenannten Besitz eingeschlossen sind und eine geringere Oberfläche als fünfundzwanzig Hektar haben, sind Wildschutzgebiete.";
b) Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 sind durch folgende ersetzt:
- 63 -
"1. Der Landesbetrieb wird von einem von der Landesregierung für
die Dauer von fünf Jahren ernannten Verwaltungsrat geführt, der
sich zusammensetzt aus:
a) dem zuständigen Landesrat als Vorsitzendem;
b) dem Direktor der Abteilung Forstwirtschaft;
c) dem Direktor der Abteilung Rechnungswesen;
d) dem Direktor des Landesbetriebes;
e) drei Sachverständigen, die vom zuständigen Landesrat für
Forstwirtschaft namhaft gemacht werden.
2. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol laut letzter amtlicher Volkszählung
entsprechen; die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe muß
gewährleistet sein.
3. Schriftführer ist ein Beamter der Abteilung Forstwirtschaft, der
mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.
3-bis. Der Vizepräsident wird vom Rat aus seiner Mitte gewählt. Bei
Verhinderung können sich die von Buchstaben b), c) und d) vorgesehenen Mitglieder des Verwaltungsrates von Beamten derselben
Organisationsstruktur vertreten lassen.";
c) dem Artikel 8 Absatz 1 ist nach Buchstabe o) folgender angefügt:
"p) das Parken gegen Bezahlung von Personenkraftwagen auf Flächen, die vom Landesbetrieb verwaltet werden und vom Bauleitplan der Gemeinde als Parkplatz ausgewiesen sind, zu ermächtigen.";
d) nach Artikel 18 sind folgende Artikel eingefügt:
"Art. 18-bis - 1. Der Durchgang mit Pferden für nicht land- und
forstwirtschaftliche Zwecke auf vom Landesbetrieb im Sinne von
Artikel 3 verwalteten Böden ist verboten, sofern nicht eine vom Direktor ausgestellte Bewilligung dafür vorliegt.
2. Für die Zuwiderhandlung der Verordnung laut Absatz 1 wird eine
Verwaltungsstrafe von 50.000 Lire pro Pferd verhängt.
3. Wenn der in Absatz 1 vorgesehene Durchgang durch eine Reitschule organisiert wird, haftet dafür der Reitlehrer oder die Person,
welche den Ausflug organisiert hat. Die Verwaltungsstrafe für diese
Verletzung beträgt 300.000 Lire, erhöht auf 50.000 Lire pro Pferd.
Art. 18-ter - 1. Jeder, der auf Flächen, die vom Landesbetrieb verwaltet werden, ohne die Bezahlung des vom Verwaltungsrat im
Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p) festgelegten Betrages
parkt, unterliegt einer Geldbuße von 50.000 Lire.".
---------Modificazione della legge provinciale 17 ottobre 1981, n. 28, concernente "Ordinamento dell'Azienda provinciale foreste e demanio
per l'amministrazione delle proprietà forestali demaniali della Provincia autonoma di Bolzano"
1. La legge provinciale 17 ottobre 1981, n. 28 è modificata come
segue:
a) all'articolo 4, il comma 1 è sostituito dal seguente:
"1. I territori demaniali affidati all'Azienda ed i terreni con superficie
inferiore a venticinque ettari inclusi nei territori predetti costituisco-
- 64 -
no oasi di protezione destinata a rifugio, riproduzione e sosta della
fauna selvatica.";
b) all'articolo 6, i commi 1, 2 e 3 sono sostituiti dai seguenti:
"1. L'Azienda è retta da un consiglio di amministrazione nominato
dalla Giunta provinciale per la durata di un quinquennio e composto da:
a) l'assessore provinciale competente, che lo presiede;
b) il direttore della Ripartizione provinciale foreste;
c) il direttore della Ripartizione provinciale ragioneria;
d) il direttore dell'Azienda;
e) tre esperti designati dall'assessore competente per le foreste.
2. La composizione del consiglio di amministrazione deve adeguarsi alla consistenza dei gruppi linguistici esistenti in provincia,
quale risulta dall'ultimo censimento generale della popolazione, fatta salva la presenza di un rappresentante del gruppo linguistico ladino.
3. Funge da segretario un funzionario della Ripartizione provinciale
foreste, di qualifica funzionale non inferiore alla sesta.
3-bis. Il vicepresidente è eletto dal consiglio nel proprio seno. In
caso di impedimento, i membri del consiglio di amministrazione di
cui alle lettere b), c) e d) possono farsi rappresentare con delega
scritta da funzionari addetti alla medesima struttura organizzativa.";
c) all'articolo 8, comma 1, dopo la lettera o) è aggiunta la seguente
lettera:
"p)autorizzare la sosta di autoveicoli a pagamento nelle aree in
amministrazione dell'Azienda e destinate dal piano urbanistico comunale a parcheggio."
d) dopo l'articolo 18 sono inseriti i seguenti articoli:
"Art. 18-bis - 1. Il transito con cavalli per fini diversi da quelli agricoli
e forestali sui terreni dati in gestione all'Azienda ai sensi dell'articolo 3 è vietato senza speciale autorizzazione rilasciata dal direttore
dell'Azienda stessa.
2. Per la violazione della prescrizione di cui al comma 1 è comminata la sanzione amministrativa pecuniaria di lire 50.000 per cavallo.
3. Qualora il transito di cui al comma 1 avvenga su organizzazione
di una scuola di equitazione, del fatto risponde l'istruttore o chi abbia guidato l'escursione e soggiace alla sanzione amministrativa
pecuniaria di lire 300.000 maggiorata di lire 50.000 per cavallo.
Art. 18-ter - 1. Chiunque parcheggi un automezzo su aree in amministrazione dell'Azienda senza corrispondere l'importo fissato dal
consiglio di amministrazione ai sensi dell'articolo 8, comma 1, lettera p), soggiace alla sanzione amministrativa pecuniaria di lire
50.000."
Wer wünscht das Wort? Abgeordneter Bolzonello, Sie haben das
Wort.
BOLZONELLO (AN): Già in Commissione avevamo sottolineato il
fatto che con questo articolo si andavano per certi versi a limitare la pratica dell'equitazione su terreni di proprietà dell'azienda, senza che naturalmente vi fos-
- 65 -
se una preventiva autorizzazione per coloro che la chiedono per le scuole ecc.
Anche qui c'è da dire che mancano le modalità secondo le quali devono essere
rilasciate queste autorizzazioni, le potrà chiedere il singolo, la scuola, il proprietario che viene in ferie con il suo cavallo dove andrà? Piuttosto che vietare e
concedere solo a coloro i quali hanno l'autorizzazione credo che vadano invece
trovati dei percorsi protetti per coloro i quali praticano questo sport, che alla fine
è un passatempo come tanti altri. Io sarei più per una individuazione di percorsi
riservati, anche magari in promiscuità con l'utilizzatore della montagna in genere, che non piuttosto per vietare e autorizzare solo chi fa la domanda.
La seconda osservazione è sul divieto quasi assoluto di potersi avvicinare al bosco se non lasciando la macchina in spazi che sono stati individuati
dai piani urbanistici comunali come aree idonee alla sosta. Il cittadino che si
reca nel bosco e lascia la macchina in prossimità di questo da oggi in poi non
potrà più farlo sempre che quella piazzola non sarà individuata come area di
sosta e sempre che non si paghi un canone all'azienda per la sosta del veicolo.
Mi pare che si crei un altro di quegli steccati per cui spesso e volentieri le leggi
sono criticate. Sarà un articolo di legge la cui applicazione sarà estremamente
impopolare, dal mio punto di vista, perché, se applicato come contenuto in questa norma, si vieta il parcheggio sul bordo dei boschi in toto, anche perché da
un lato vi sono delle difficoltà dei Comuni di inserire celermente le aree di parcheggio - perché per aree talmente piccole credo non valga nemmeno la pena
l'individuazione della particella, la variazione urbanistica ecc. - e poi perché non
vi è nemmeno la volontà di fare questo. E' limitativo anche quanto Lei dice che
vi sono delle difficoltà per uscire con le macchine dai centri di manutenzione
della provincia. Potrà anche accadere, ma anche lì vi sono norme che già oggi
consentono l'asporto addirittura del veicolo che intralci un pubblico servizio quale dovrebbe essere la macchina della Provincia in servizio stradale. Semmai la
via da seguire è forse un'altra che non quella di andare sempre a limitare e creare una coercizione che non é popolare.
Ecco perché già in Commissione abbiamo votato contro questo articolo e confermiamo adesso la nostra contrarietà.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Abgeordneter Bolzonello, Sie haben vielleicht
Recht, wenn Sie hier nur den Buchstaben hernehmen. Aber Sie müssen uns
doch zugestehen, daß wir auch mit einem Hausverstand das Gesetz anwenden. Wir wollten hier zwei Sachen vornehmen: Erstens einmal, was das Reiten
auf Forstwegen innerhalb dieser Ruhezone, innerhalb dieser Gebiete anbelangt. Es ist leider so, daß von seiten der Forst- und Domänenverwaltung in
diesen Gebieten Wege errichtet worden sind und jetzt werden dort immer Reitturniere veranstaltet. Vor allem kommen Reitschulen aus dem Trentino, die ihre
Übungen in das Karerpassgebiet verlegt haben, und dort auch entsprechende
Reitveranstaltungen durchführen. Das können wir so nicht hinnehmen - wir
möchten ja keinen asphaltierten Weg in den Wäldern haben -, denn, wenn heute ein geschotterter Weg vorhanden ist und vor allem, wenn er nicht eben ist
- 66 -
und entsprechende Reitturniere durchgeführt werden, dann können Sie sich ja
vorstellen, wie dann die Wege ausschauen. Vor allem, wenn nachher ein Gewitter kommt, dann werden die Weg ausgeschwänzt. Ich glaube nicht, daß das
in unserem Sinn ist. Es wird kein Mensch etwas sagen, wenn nur gewisse Wege beritten werden, bzw. wenn Genehmigungen verlangt werden, damit auf
gewissen Wegen auch der Reitsport ausgeübt werden kann. Deshalb ist vorgesehen, daß es eine entsprechende Autorisierung braucht und diese auch gewährt werden kann.
Zum Zweiten, was das Parken anbelangt. Wir wollten gerade im Interesse des Fremdenverkehrs und auch der Ruhesuchenden in all den Gebieten,
wo wir Demanialwälder oder -flächen haben, Parkplätze schaffen. Wir haben im
Gebiet des Karersees und in Villnöß einen großen Parkplatz gemacht, damit
nicht jeder in den Wald hinausparkt, sondern damit alle dort parken, wo die Fläche extra mit Steuergeldern errichtet worden sind. Und aus diesem Grund wollten wir die Leute zwingen, daß sie dort parken, wo die Flächen vorgesehen und
die entsprechenden Infrastrukturen vorhanden sind. Es hat doch keinen Sinn,
daß wir die Flächen haben - dort müssen sie vielleicht 2.000 oder 5.000 Lire
zahlen, je nachdem ob es sich um Busse oder Pkw's handelt, oder je nach Zonen usw. -, und die Leute trotzdem dort nicht parken, weil sie sparen wollen,
und so parken sie einfach in die Wälder hinaus. Ich glaube, daß das nicht im
Sinne des Erfinders ist. Wir möchten, daß die Wälder sauber sind. Und was den
Karersee betrifft, stellen wir alljährlich während der Sommermonate zwei Studenten an, damit diese am Abend alle Papiere wieder einsammeln, und wir
somit geordnete saubere Wälder oder Flächen anbieten zu können. Deshalb
möchten wir, daß die Busse und die Pkw's dort abgestellt werden, wo die entsprechenden Flächen vorbereitet worden sind.
PRÄSIDENTIN: Abgeordnete Klotz, wozu möchten Sie das Wort?
KLOTZ (UFS): Eine sprachliche Anmerkung. Im Punkt p) des Punktes
c) kann das Wort "ermächtigen" nicht richtig sein. "Das Parken gegen Bezahlung ... zu ermächtigen", entweder "erlauben" oder "zum Parken ermächtigen".
PRÄSIDENTIN: Sie meinen, "das Parken ermächtigen" ist sprachlich
nicht in Ordnung.
KLOTZ (UFS): Ja, sprachlich kann das nicht in Ordnung sein.
PRÄSIDENTIN: Wir werden das gleich korrigieren lassen.
Wir stimmen jetzt über die Genehmigung von Artikel 2 ab: mit 4 NeinStimmen, 4 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Art. 3
Änderung des Landesgesetzes vom 4. Mai 1982, Nr. 18, betreffend
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"Bestimmungen über die Geldbußen für die Übertretung forstpolizeilicher Vorschriften und andere Bestimmungen im Forstwesen"
1. Die Beträge der im Landesgesetz vom 4. Mai 1982, Nr. 18 vorgesehenen Geldbußen sind wie folgt geändert:
a) die Beträge von: "3.200", "2.000", "1000" und "14.000", die in
Artikel 2 Absatz 1 angegeben sind, werden durch die folgenden
ersetzt: "10.000", "5.000", "3.000" und "50.000";
b) die Beträge von: "1.000", "400" und "14.000", die in Artikel 3
angegeben sind, werden durch die folgenden ersetzt: "2.000",
"1.000" und "50.000";
c) die Beträge von: "4.000", "2.000" und "14.000", die in Artikel 4
angegeben sind, werden durch die folgenden ersetzt: "8.000",
"4.000" und "50.000";
d) die Beträge von: "20.000" und "200.000", die in Artikel 5 angegeben sind, werden durch die folgenden ersetzt: "50.000" und
"500.000";
e) die Beträge von: "1.000", "14.000", "200" und "14.000", die in
Artikel 6 Absatz 1 angegeben sind, werden durch die folgenden
ersetzt: "2.000", "50.000", "500" und "50.000";
f) die Beträge von: "1.200" und "14.000", die in Artikel 6 Absatz 2
angegeben sind, werden durch die folgenden ersetzt: "2.500"
und "50.000";
g) die Beträge von: "400" und "14.000", die in Artikel 6 Absatz 4
angegeben sind, werden durch die folgenden ersetzt: "1.000"
und "50.000";
h) die Beträge von: "2.000" und "14.000", die in Artikel 7 angegeben sind, werden durch die folgenden ersetzt: "5.000" und
"50.000";
i) die Beträge von: "4.000" und "14.000", die in Artikel 8 angegeben sind, werden durch die folgenden ersetzt: "8.000" und
"50.000";
j) der Betrag von: "14.000", der in den Artikeln 9 und 10 angegeben ist, wird durch "50.000" ersetzt;
k) der Betrag von: "14.000", der in Artikel 11 Absatz 8 angegeben
ist, wird durch "50.000" ersetzt;
l) der Betrag von: "24.000", der in Artikel 12 Absatz 4 angegeben
ist, wird durch "50.000" ersetzt.
2. Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 18/1982 ist durch den
folgenden ersetzt:
"2. Verursacht die in Absatz 1 erwähnte Übertretung Schäden laut
Artikel 26 des Königlichen Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr.
3267, wird auch die dort vorgesehene proportionale Strafe angewandt. Die Geldbuße darf aber insgesamt nicht mehr als
10.000.000 Lire betragen, wenn der Brand durch Fahrlässigkeit
verursacht wurde."
---------Modificazione della legge provinciale 4 maggio 1982, n. 18, concernente "Sanzioni amministrative per le violazioni delle norme di polizia forestale ed altre norme in materia forestale"
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1. L'ammontare delle sanzioni amministrative pecuniarie previste
dalla legge provinciale 4 maggio 1982, n. 18, è modificato come
segue:
a) le cifre: "3.200", "2.000", "1.000" e "14.000" di cui all'articolo 2,
comma 1, sono sostituite rispettivamente dalle cifre: "10.000",
"5.000", "3.000" e "50.000";
b) le cifre: "1.000", "400" e "14.000" di cui all'articolo 3 sono sostituite rispettivamente dalle cifre: "2.000", "1.000" e "50.000";
c) le cifre: "4.000", "2.000" e "14.000" di cui all'articolo 4 sono sostituite rispettivamente dalle cifre: "8.000", "4.000" e "50.000";
d)le cifre: "20.000" e "200.000" di cui all'articolo 5 sono sostituite rispettivamente dalle cifre: "50.000" e "500.000";
e) le cifre: "1.000", "14.000", "200" e "14.000" di cui all'articolo 6,
comma 1, sono sostituite dalle cifre: "2.000", "50.000", "500" e
"50.000";
f) le cifre: "1.200" e "14.000" di cui all'articolo 6, comma 2, sono
sostituite rispettivamente dalle cifre: "2.500" e "50.000";
g) le cifre: "400" e "14.000" di cui all'articolo 6, comma 4, sono sostituite rispettivamente dalle cifre: "1.000" e "50.000";
h) le cifre: "2.000" e "14.000" di cui all'articolo 7 sono sostituite rispettivamente dalle cifre: "5.000" e "50.000";
i) le cifre: "4.000" e "14.000" di cui all'articolo 8 sono sostituite rispettivamente dalle cifre: "8.000" e "50.000";
j) la cifra: "14.000" di cui agli articoli 9 e 10 è sostituita dalla cifra:
"50.000";
k) la cifra: "14.000" di cui all'articolo 11, comma 8, è sostituita dalla cifra: "50.000";
l) la cifra: "24.000" di cui all'articolo 12, comma 4, è sostituita dalla cifra: "50.000".
2. Il comma 2 dell'articolo 5 della legge provinciale n. 18/1982 è
sostituito dal seguente:
"2. Qualora la violazione di cui al comma 1 comporti i danni di cui
all'articolo 26 del regio decreto 30 dicembre 1923, n. 3267, si applica anche la sanzione proporzionale in esso prevista. La sanzione
amministrativa pecuniaria non può tuttavia superare l'ammontare
complessivo di lire 10.000.000, se l'incendio è causato da colpa."
Wer wünscht das Wort zu diesem Artikel? Niemand. Dann stimmen
wir ab: mit 7 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Art. 4
Aufhebung geltender Bestimmungen
1. Artikel 13 des Landesgesetzes vom 4. Mai 1982, Nr. 18 ist aufgehoben.
2. Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz und Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, betreffend "Regelung des
Pilzesammelns zum Schutz der Pflanzenökosysteme", sind aufgehoben.
---------Abrogazione di norme vigenti
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1. L'articolo 13 della legge provinciale 4 maggio 1982, n. 18 è abrogato.
2. Il secondo periodo del comma 2 dell'articolo 4 ed il comma 2 dell'articolo 5 della legge provinciale 19 giugno 1991, n. 18, concernente "Disciplina della raccolta dei funghi a tutela degli ecosistemi vegetali", sono abrogati.
Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir über Artikel 4 ab:
mit 7 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Art. 4-bis
Änderung des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, betreffend
"Landschaftsschutz"
1. Im Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom
25. Juli 1970, Nr. 16, zuletzt ersetzt durch Artikel 28 des Landesgesetzes vom 7. Juli 1992, Nr. 27, ist das Wort: "d" aufgehoben.
---------Modifica della legge provinciale 25 luglio 1970, n. 16, concernente
"Tutela del paesaggio"
1. Alla lettera a) del comma 1 dell'articolo 12 della legge provinciale
25 luglio 1970, n. 16, da ultimo sostituito dall'articolo 28 della legge
provinciale 7 luglio 1992, n. 27, la parola: "d" è abrogata.
Zu diesem Artikel sind zwei Abänderungsanträge eingebracht worden.
Der erste stammt von den Abgeordneten Kury und Zendron, der wie folgt lautet:
"Der Artikel 4/bis ist gestrichen".
"L'articolo 4/bis è stralciato.
Abgeordnete Kury, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
KURY (GAF-GVA): Dankeschön Frau Präsidentin! Schon im Rahmen
der Generaldebatte habe ich darauf hingewiesen, daß wir nie und nimmer mit
diesem Artikel 4/bis einverstanden sein können, der sich klammheimlich in der
Kommission eingeschlichen hat. Ich habe auch aus der Presse entnommen,
daß er nicht einmal mit dem Landesrat für Umweltschutz abgesprochen war,
und das scheint mir schon der Gipfel an undemokratischem Vorgehen zu sein.
Was passiert, wenn wir diesen Artikel 4/bis genehmigen? Es passiert folgendes. Im Landschaftsschutzgesetz war vorgesehen, daß bestimmte Arbeiten,
und zwar Arbeiten größeren Ausmaßes in Naturparks, genehmigungspflichtig
waren, und zwar durch die Landesverwaltung. Und nun will man sie nicht mehr
der Landesverwaltung, sondern den Bürgermeistern unterstellen. Ich glaube,
wir brauchen uns diesbezüglich nichts vorzumachen: Damit werden die Bürgermeister einem ganz, ganz großen Druck der Lobbies ausgesetzt sein und
letztendlich werden sie nachgeben. Und das ist wahrscheinlich auch der Zweck
dieses Artikels 4/bis. Aus diesem Grund haben wir die Streichung dieses Artikels beantragt.
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BENEDIKTER (UFS): Heute vormittag hat der Südtiroler Landtag feierlich in aller Form endgültig auf die Bevorzugung der einheimischen Arbeitskräfte, Staatsbürger, verzichtet. Und jetzt sind wir durch diesen von der Kommission eingeführten Artikel 4/bis im Begriffe, auf den besonderen Schutz der
so hochgepriesenen Naturparke zu verzichten oder den besonderen Schutz
abzuschaffen. Der Dachverband sagt: "Bisher waren alle besonderen Arbeiten
und Anlagen in Naturparks oder Reservaten, in denen der ökologische Naturhaushalt noch unberührt ist, einer Ermächtigung durch die Landesverwaltung
unterzogen. Mit der neuen Bestimmung, die von der Gesetzgebungskommission eingefügt wurde, sind Arbeiten in den Naturparks nicht mehr der
Ermächtigung durch die Landesverwaltung unterworfen. Mit großer Enttäuschung stellt der Dachverband fest, daß die Landesverwaltung auf den Schutz
der Naturparke verzichtet und der Spekulation Tür und Tor öffnet." Ich möchte
aber daran erinnern, man hat seinerzeit - ich habe ja selber mitgewirkt - gesagt:
"Gott sei Dank können wir Naturparks einrichten" - wir haben allerdings auch
die Zuständigkeit für die Nationalparks gehabt -. Aber die heutige Regelung der
Naturparks ist so, daß der Staat trotz allem tun kann, was er will, wie zum Beispiel bei den Großkraftwerken oder Kasernen oder was auch immer. Und der
Landesausschuß - es gibt zwar eine lange Reihe von Verboten - kann trotzdem
von Fall zu Fall etwas zulassen, was eigentlich gemäß Grundsatzbestimmung
nicht sein sollte. Aber immerhin hängt es von einer Bewilligung des Landesausschusses ab, ob er so viel Verantwortung hat, unseren einzigen natürlichen
Reichtum, den wir neben den Wasserkräften noch haben, noch zu schützen.
Jetzt geht die Kommission her und sagt: "Das braucht es nicht." Ich kann mir
auch vorstellen, daß die Mehrheit das genehmigt. Als das Rahmengesetz vom
6. Dezember 1991 Nr. 394 über die geschützten Flächen erschienen ist - legge
quadro sulle are protette -, sind im Zuge dieses Rahmengesetzes alle Nationalparks wieder in die Zuständigkeit des Staates gefallen - die Nationalparke, obwohl die Durchführungsbestimmungen es so geregelt hatte, daß das Land für
seinen Teil zuständig war -, und sind wieder verstaatlicht worden. Und im Rahmengesetz gibt es einen eigenen Abschnitt, der den sogenannten Regionalparks gewidmet ist, und wo ausdrücklich die Bestimmung enthalten ist, Artikel 29: "Falls eine Tätigkeit ausgeübt wird, die im Widerspruch steht zum Plan,
zur Verordnung usw., dann muß man unmittelbar diese Tätigkeit suspendieren
und die Wiederherstellung anordnen oder auch die Wiedereinsetzung der Tiere
und Pflanzen mit der Solidarhaftung des Auftraggebers, des Inhabers des Unternehmens und des Direktors der Arbeiten, im Falle, daß es sich um größere
Arbeiten handelt." Dieser Grundsatz ist hier festgelegt und wir haben dieses
Gesetz angefochten. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht nur die Grundsätze
dieses Rahmengesetzes uns gegenüber bekräftigt, sondern auch den Grundsatz, daß nicht der jeweilige Bürgermeister zuständig sein kann, sondern - "ilegale rapresentante del organismo di gestione del area naturale protetta" - der
gesetzliche Vertreter des Verwaltungsorganismus dieser geschützen Fläche
verantwortlich ist. Und es steht ausdrücklich, daß dieses Gesetz für ganz Italien, in Verwirklichung der Artikel 9 und 32 der Verfassung - Artikel 9 über
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Landschaftsschutz, Artikel 32 über Gesundheit - und der internationalen Verträge, Grundsatzbestimmungen für die Einrichtung und für die Verwaltung dieser
geschützten Flächen enthält. Also, es geht um eine Grundsatzbestimmung, die
uns bindet. So hat es damals der Verfassungsgerichtshof bestimmt. Zu Recht
oder zu Unrecht, jedenfalls war er der Ansicht, daß es der Mühe Wert ist, daß
Grundsatzbestimmung durch den staatlichen Gesetzgeber erlassen werden, die
alle binden, auch die Regionen mit Spezialstatut. Und in diesem Gesetz beruft
man sich auch auf Bestimmungen eines anderen Gesetzes, auf das berühmt
berüchtigte Galasso-Gesetz, wo es im Artikel 1 ausdrücklich heißt, daß auf jeden Fall das Gebirge geschützt ist, und zwar für den Teil über 1600 Meter in
den Alpen - es geht ja um Italien - und für den Teil über 1200 Meter über die
Apenninenkette und die Insel, unabhängig ob sie in einem Naturpark liegen
oder nicht. Sie sind absolut geschützt und dort ist auch der Grundsatz enthalten: "Sollte die zuständige Region diesen Schutz nicht durchführen, dann muß
anstelle der Region der Umweltschutzminister den Schutz durchführen". Ich
verstehe wirklich nicht, daß man auch unseren größten natürlichen Reichtum und das ist die Natur -, besonders die Natur, soweit sie noch unberührt ist über 1600 Meter ist sie meistens unberührt -, und den Wald nicht so streng
schützt, daß man ihn nicht mehr aufrecht erhält. Ich habe gestern erwähnt, daß
Südtirol 7.400 km2 hat, hingegen das Trentino 6.200 km2, also 1.200 km2 weniger. Aber das Trentino hat 360.000 ha Waldbodenfläche - Waldbodenfläche
heißt, wo tatsächlich der Wald wächst - und Südtirol hat 315.000 ha Waldbodenfläche. Das sind offizielle Angaben den Forstamtes. Das Trentino ist zu
58 Prozent noch bewaldet, Südtirol hingegen nur mehr zu 43 Prozent. Ich glaube, wir hätten alles Interesse, diese Bewaldung aufrecht zu erhalten, denn nur
der Wald schützt und rettet uns vor der noch einschneidenderen Auswirkung
des Treibhauseffektes, dem wir wegen des Durchzugsverkehrs, den wir nicht
verhindern können und wo wir wissen, daß ein Hektar Wald 40 Tonnen Kohlenstoff bindet und 4 qm Sauerstoff erzeugt, besonders unterworfen sind. Also, der
Wald rettet uns noch vor einer schlimmeren Vergiftung durch den Treibhauseffekt. Und daher täte ich wirklich bitten, daß wir es wenigstens beim heutigen
Schutzzustand belassen und diesen nicht noch aufheben.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Ich möchte Ihnen die
Absicht dieses Änderungsantrages mitteilen. Der Abänderungsantrag beabsichtigt keineswegs, daß morgen im Naturpark ohne Genehmigung alles gemacht
werden kann, bzw. daß morgen die Gemeinde für alles zuständig ist. Hier geht
es nur um ganz kleine Eingriffe. Wenn eine kleine Mauer, ein kleiner Zufahrtsweg, eine kleine ...
BENEDIKTER (UFS): (unterbricht)
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Ja, Herr Kollege Benedikter, hier geht es darum, daß ganz die kleinen Sachen, die außerhalb und
auch die innerhalb der Naturparks, der Gemeinde übertragen worden sind. Wir
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reden alle sehr, sehr viel von Entbürokratisierung. Wir sind alle der Meinung,
daß wir möglichst viel delegieren sollten, daß nicht alles das Land behalten
sollte, und wenn wir einzelne Schritte in diese Richtung vorsehen, dann würde
ich mir an und für sich gerade von den hier anwesenden Kollegen ein Lob erwarten und nicht das Gegenteil. Ich glaube, daß die kleinen Dinge ohne weiteres auch die Gemeinde machen kann und daß es nicht notwendig ist, daß jede
Kleinigkeit nach Bozen in eine eigene Kommission kommen sollte. Ich glaube
also, daß wir ohne weiteres so viel Vertrauen in den Bürgermeister, in die Gemeindebaukommission setzen können, daß wir nicht auch diese kleinen Sachen nach Bozen bringen sollten. Sie wissen, Abgeordneter Benedikter, daß in
jeder einzelnen Baukommission ein Vertreter der Umweltschutzverbände bzw.
der Heimatschutzverbände vertreten ist. Ich glaube schon, daß diese auch die
Möglichkeit haben, dort zu intervenieren und drauf hinzuweisen, und daß sie so
viel Fachwissen haben, ob diese oder jene kleine Intervention in den Naturparks zulässig, verträglich oder nicht verträglich ist. Aus diesem Grund glaube
ich, daß es wichtig ist, daß wir diese kleinen Interventionen, sei es außerhalb
als auch innerhalb der Naturparks, den Gemeinden übertragen sollten.
PRESIDENZA DELLA VICEPRESIDENTE:
Dott.ssa ALESSANDRA ZENDRON
VORSITZ DER VIZEPRÄSIDENTIN:
PRESIDENTE: Metto in votazione l'emendamento: respinto a maggioranza con 7 voti favorevoli, 2 astensioni e i restanti voti contrari.
Dó lettura dell'emendamento presentato dai consiglieri Berger e Feichter: All'articolo 4-bis viene aggiunto il seguente comma 2: "2. Alla lettera i) del
comma 1 dell'articolo 12 della L.P. 25.7.1970, n. 16 le parole: "sotto le quote di
1600 metri sul livello del mare" sono soppresse. E' soppressa altresì l'ultima
frase: "tutti gli interventi su superfici situate ad una quota sopra 1600 m sul livello del mare".
Dem Artikel 4-bis wird folgender Absatz 2 hinzugefügt: "Im Artikel 12,
Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes 25.7.1970, Nr. 16 werden die Worte
"unter 1600 m Meereshöhe" gestrichen; weiters wird der letzte Satz: "alle Eingriffe auf Flächen oberhalb 1600 m Meereshöhe" gestrichen".
Ha chiesto la parola il consigliere Berger per l'illustrazione.
BERGER (SVP): Werte Frau Präsidentin, es geht hier darum, daß
dieser Änderungsantrag von uns vorgelegt wurde, weil man davon ausgegangen ist, daß über 1600 Meter jede Tätigkeit dieser Landschaftsschutzgenehmigung untersteht. Das war ein Mißverständnis in der Auslegung der Artikel und
deswegen ziehen wir - die zwei Antragsteller Berger/Feichter - diesen Änderungsantrag zurück.
PRESIDENTE: L'emendamento è stato ritirato.
Chi chiede la parola sull'articolo 4/bis? Consigliera Kury, ne ha facoltà.
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KURY (GAF-GVA): Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen. Ich möchte noch einmal hier meinen entschiedenen Widerstand gegen
diesen Artikel 4/bis darlegen. Ich hatte letzten Samstag die Gelegenheit, mit
dem Herrn Fraktionssprecher Frasnelli in Brixen bei einer Podiumsdiskussion
teilzunehmen. Und anläßlich dieser Podiumsdiskussion habe ich neue Dinge
erfahren. Zum Beispiel hat Herr Frasnelli zur Begründung der Sammelpartei
erzählt, was denn alles in einer Sammelpartei so vertreten ist. Und da habe ich
zu meiner Verwunderung gehört: "Es gibt neben Konservativen, Sozialdemokraten usw. auch Frauen, und dann gibt es auch noch Grüne in der SVP". Das
hat er gesagt. Dann habe ich mir gedacht, so, dann muß ich besser aufpassen.
Bis jetzt sind mir in der SVP wenig bis keine untergekommen und gestern, meine Damen und Herren, habe ich eben gedacht, so da mußt Du einfach einmal
besser aufpassen, wenn Frasnelli das in der Podiumsdiskussion sagt, dann
wird das schon seine Richtigkeit haben. Und jetzt habe ich aufgepaßt. Und jetzt
frage ich Sie, Herr Frasnelli, wo sind sie denn? Denn ich habe große Schwierigkeiten, diese Grünen in der SVP ausfindig zu machen. Ich kann zwar ohne
weiteres feststellen, wo die Nicht-Grünen in der SVP sind, das sind jene Berger
und Co, die so nette Abänderungsanträge in die Kommissionen schmuggeln,
und diese dann so flugs, flugs über die Bühne peitschen wollen. Auch dieser
Streich von heute nachmittag war ein schönes Beispiel von dieser Taktik. Also
die Nicht-Grünen herauszufinden, fällt mir leicht, aber wo sind sie denn die
Grünen? Wenn ein Grüner in der SVP sitzt, dann möge dieser offiziell aufstehen und sich gegen diesen Artikel 4/bis aufregen. Und wenn sich jetzt niemand
aufregt, dann gibt es sie auch nicht, Herr Frasnelli. Und dann werde ich auch in
der nächsten Podiumsdiskussion ganz offiziell daraufhinweisen, daß ich nach
gründlicher Prüfung des Tatbestandes zu dieser Erkenntnis gekommen bin.
Genauso, Herr Peterlini, wie es auch die Tierschützer in der SVP nicht gibt,
auch wenn Sie nach außenhin immer wieder große Worte spucken. Denn ein
Tierschützer hätte heute zumindest Gelegenheit gehabt, hier seine tierschützerische Stimme zu erheben.
BENEDIKTER (UFS): Es bleibt also beim Artikel 4/bis, so wie ihn die
Kommission eingeführt hat, wo der Buchstabe d) im Buchstaben a) des
1. Absatzes vom Landschaftsschutzgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, gestrichen werden soll. Hier steht: "Die nachstehend angeführten Eingriffe in die Natur und Landschaft unterliegen der Ermächtigung durch die Landesverwaltung
und zwar mit dem vom 3. Kapitel des Landesgesetzes über die Einführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Verfahren: a) alle Eingriffe im
Bereiche der Schutzkategorien gemäß Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe a), b),
d)." Und d) betrifft die Naturparke. Jetzt soll der Buchstabe d) gestrichen werden. Er wird also der Ermächtigung durch die Landesverwaltung entzogen. Und
jetzt werden die Naturparks und Reservate entzogen.
DURNWALDER (SVP): (unterbricht)
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BENEDIKTER (UFS): Der Buchstabe d) wird entzogen!
DURNWALDER (SVP): (unterbricht)
BENEDIKTER (UFS): Der Buchstabe d) betrifft nur die Naturparke
und Reservate.
DURNWALDER (SVP): (unterbricht)
BENEDIKTER (UFS): Ja, aber ich muß das Gesetz auslegen, so wie
ich es schon imstande bin auszulegen. Wenn ich alle Eingriffe im Bereiche der
Schutzkategorien gemäß Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe d) streiche, dann habe
ich alle Eingriffe in den Naturparks und Reservaten gestrichen oder entzogen.
Das ist das Ende vom Lied. Ich bin in Schlanders aufgewachsen und da hat es
immer geheißen: "Das Doktor Waldele" - das schon vor dem 1. Weltkrieg neu
angepflanzt worden ist -", wenn wir das nicht hätten, dann wäre Schlanders
noch mehr den Erdrutschen ausgesetzt." Und wir haben es jetzt in Piemont
wieder erlebt, dort hat man, leider Gottes, eben zu viel Berghöfe - wenn man
sie so nennen kann -, aufgelassen. Ganze Täler und Seitentäler sind verlassen
worden und man hat weder aufgeforstet noch sonst etwas unternommen, um
zumindest den Wald zu erhalten. Und so ist das passiert, was wir heuer wieder
erlebt haben. Ich bin der Ansicht, an sich brauchen alle Südtiroler und alle in
Südtirol autochthon gewordenen Menschen nicht als Grüne gestempelt werden,
sondern sie müßten alle wissen - ich habe das jedenfalls so gelernt -, daß für
uns die Natur und im besonderen der Wald nicht nur der größte natürlichste
Reichtum, sondern die Vorbedingung für unsere Existenz ist. Ich meine jetzt
nicht unsere, sondern auch die Existenz der kommenden Generationen. Wenn
wir diesbezüglich nicht sorgen, daß der Wald erhalten bleibt und sogar vermehrt wird - wo immer es geht, ohne daß man deswegen Berghöfe aufläßt;
siehe im besonderen auch Vinschgau -, dann passiert uns eben das, was in
Piemont in den Westalpen geschehen ist. Daher verstehe ich nicht, warum man
hier die sogenannte Kontrolle abschwächt. Das verstehe ich einfach nicht. Ich
weiß, wir haben zuviel Bürokratie und zu viele Beamte. Für unsere 440.000 Einwohner sind es im Verhältnis viel zu viel, aber dort, wo es in erster Linie um die
Erhaltung unserer Wälder und des Bodens - besonders über 1600 Meter - geht,
der die Niederschläge auffangen soll, sollte man wirklich die Bestimmungen, die
wir haben, nicht abschwächen. Denn die Leute kommen zu uns und sagen:
"Was sind das für Häuser da oben?" "Ja, das sind Höfe!" "Bleiben die noch da
oben?" Und wir wissen, in Vinschgau gibt es einige Höfe von Forra usw. zwischen Tappein und St. Martin am Kofel, die schon lang aufgelassen sind, zum
Teil schon vor dem 1. Weltkrieg, zum Teil unmittelbar nach dem 1. Weltkrieg.
Aber im großen und ganzen sind die Höfe geblieben. Es stimmt nicht, Du hast
gesagt, ich hätte mich widersetzt, daß das Land den Beschäftigten in der
Landwirtschaft, wie aus einer Anfrage von seiten der Kollegen hervorgeht, Bei-
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träge gibt. Auf die Beschäftigten in der Landwirtschaft trifft es 7 Millionen Landesbeiträge, hingegen in der Industrie, im Handel und im Fremdenverkehr sind
es zwischen zweieinhalb und drei Millionen im Schnitt. Bei der Landwirtschaft
trifft es 7 Millionen. Ich habe gesagt, und war auch immer dieser Meinung, daß
es diese 7 Millionen braucht. Die sind gut angelegt, weil wir alles tun sollen, um
die Landschaft - so wie sie ist - und auch die Berghöfe zu erhalten. Aber das
setzt voraus, daß wir die Wälder erhalten und auch aufpassen, daß kein Wald
geschlagen wird. Wir müßten uns doch einsetzen, daß wir wenigstens soviel
Wald haben, wie das Trentino. Wie gesagt, das Trentino ist 1.200 km2 kleiner,
hat aber 45.000 ha mehr Waldbodenfläche. Wir müßten schauen, daß wir
50.000 ha Waldbodenfläche dazubekommen, um wenigstens gleich gut durch
den Wald geschützt zu sein, wie das Trentino, wo wir uns immer einbilden, daß
wir eigentlich, was Naturschutz, Landschaftspflege und die Liebe zur Natur betrifft, dem Trentino noch überlegen sind, weil dort vielfach auch Landschaftsschutzgesetze erlassen worden sind. Aber man braucht nur auf die
Mendel hinaufzugehen, dann sieht man, daß es auf der Südtiroler-Seite die
Almhütten gibt - aber neben den Almhütten gibt es nicht noch eine Menge Hüttchen -, auf der Trentiner-Seite hingegen gibt es noch neben den Almhütten man braucht gar nicht weit zu gehen; man braucht nur den Penegal zu besuchen - jede Menge Hüttchen und Fremdenverkehrshüttchen. Die gibt es bei uns
noch nicht. Insofern hat man bei uns die Gebirgslandschaft über 1600 Meter
wirklich bis auf heute, wo wir - zusammen mit der Region seit 1948 und seit
1972 die Provinz als solche - allein verantwortlich sind, besser geschützt - nicht
nur als das Trentino, sonder als das gesamte übrige Italien -. Ich möchte wirklich bitten, daß wir dabei bleiben und diesbezüglich nicht abschwächen. Denn
die Stelle muß gemäß Rahmengesetz für die Naturparks verantwortlich sein
und die Bewilligung geben. Sie ist verantwortlich und nicht der Bürgermeister.
Sie ist verantwortlich und muß verantwortlich gemacht werden können, wenn in
den Naturparks etwas passiert, was mit dem Begriff des Naturparks, mit dem
besonderen strengen Schutz, nicht verträglich ist. Deswegen verstehe ich nicht,
warum man den Buchstaben d) "die Naturparks" aus dem strengeren Schutzmechanismus herausnimmt, wenn wir sowieso wissen, daß an sich, leider Gottes, unser Gesetz nicht das enthalten hatte, was für die Nationalparks vorgesehen ist, daß einfach gewisse Eingriffe absolut verboten sind. Der Staat
kann trotzdem tun was er will und auch das Land kann nach dem bestehenden
Gesetz trotzdem Sachen erlauben, die an sich grundsätzlich verboten sind.
Also diese Ausnahmebefugnis ist ja schon da, aber wenigstens ist eine Stelle
im Land verantwortlich, und die auch die Verantwortung für das ganze Land
tragen muß, daß die Naturparks, und alles was über 1600 Meter liegt, auch
zukunftsträchtig geschützt werden. Daher täte ich bitten, daß man diesen Artikel 4/bis, wie in die Kommission vorgeschlagen hat, fallen läßt.
BERGER (SVP): Verehrte Frau Präsidentin! Ich gestatte mir aufgrund
der Wortmeldung von heute vormittag von Frau Kollegin Kury ganz kurz Stellung zu nehmen. Ich muß mich deren Wortschatz bedienen. Wenn sie gestern
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zum Landesrat Kofler gesagt hat, daß seine Ausführungen "Topfen" waren,
dann muß ich sagen, daß das, was die Frau Abgeordnete Kury gesagt hat,
schon ein "ausgereifter Käse" ist. Denn, wenn ich diese Ausführungen gehört
habe, dann muß ich davon ausgehen, daß Sie den Gesetzestext des Landschaftsschutzgesetzes nicht kennen. Denn, wenn Sie von Elektrowerken reden,
die durch die Einfügung des Artikel 4/bis möglich würden, dann wissen Sie, daß
auch die Elektrowerke bis zu 40 Kilowatt Nennleistung in den Bauleitplan einzutragen sind. Und Sie wissen, was ein Bauleitplaneintragung für einen Verfahrensweg darstellt. Sie wissen genauso, daß im Artikel 12 dieses Landschaftsschutzgesetzes drinnensteht, daß die Landschaftsschutzgenehmigung für Elektrowerke ab 50 Kilowatt Nennleistung erforderlich ist. Dies nur zu Ihrer Information.
Was den Bereich "Naturparke" angeht, stelle ich fest, daß Sie für die
Naturparke sind, aber in der Praxis möchte ich sehen, wie Sie die Naturparke
gegen den Willen der landwirtschaftlichen Bevölkerung durchsetzen wollen,
wenn Sie Planwirtschaft betreiben wollen, daß einer über sein Eigentum kein
Verfügungsrecht mehr hat, sondern alles die Behörde bestimmt, was er damit
tun kann und was nicht. Dann möchte ich wissen, wie die Naturparkidee Zukunft haben soll.
Der Abgeordnete Dr. Benedikter hat gesagt: "Mit der Streichung des
Buchstaben d) wird Tür und Tor geöffnet". Abgeordneter Dr. Benedikter, im
Artikel 12 dieses Landschaftsschutzgesetzes sind genau die Schwellenwerte
definiert, ab welchen ein Projekt der Landschaftsschutzbehörde des Landes
unterliegt und bis zu welchem Schwellenwert es der Gemeinde obliegt. Und
wenn jetzt dieser Buchstabe d) gestrichen wird, dann ändert das nur, daß bis zu
diesen Schwellenwerten auch in den Naturparkgebieten die Gemeindebaukommission zuständig ist. Wenn aber die Schwellenwerte überschritten werden,
dann ist die Landschaftsschutzbehörde zuständig. Nur das zu Ihrer Information.
Und ich sehe einen bestimmten Widerspruch, wenn Sie von der Erhaltung der
Berglandschaft reden und das nur auf finanzieller Basis sein soll. Ich glaube,
man muß den Bauern schon die Möglichkeit geben, Unternehmer zu bleiben
und auch noch die Landwirtschaft zu betreiben. Denn man kann den Bauer
nicht zu einer Museumsfigur degradieren, die nur mit finanziellen Mittel hoch
oben auf dem Berg gehalten wird, denn dann werden wir im Bereich der Landwirtschaft keine Generation mehr erleben.
Der Landeshauptmann hat bereits ausführlich zum Übergang der
Kompetenzen auf die Gemeinden geredet, deswegen möchte ich dazu nicht
mehr Stellung nehmen. Nur müssen wir wissen, daß in der Gemeindebaukommission auch ein Beauftrager des Landes sitzt, der die Möglichkeit hat, zu
verlangen, daß jedwedes Projekt jeder Größenordnung, egal wo es ist, der
Landschaftschutzgenehmigung unterworfen wird. Und ich glaube, mehr können
wir nicht mehr verlangen. Denn, wenn wir nur von Bürokratieabbau reden und
dann trotzdem die Gemeinde als inkompetent betrachten und glauben, daß nur
auf Landesebene die Sachverständigen da sind, dann sind wir ganz bestimmt
auf den Holzweg. Und wer von Bürokratieabbau geredet hat und das Wort nur
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in den Wahlreden gebraucht hat und hier nichts dafür tut, der kann ruhig gegen
die Einführung dieser Passage stimmen. Diejenigen, die für den Bürokratiebabbau sind und auch etwas auf das Eigentum und die Verfügungsmöglichkeit
des Eigentums halten, werden sicherlich für die Einfügung des Artikels 4/bis
stimmen.
PRESIDENTE: Metto in votazione l'articolo 4/bis.
KLOTZ (UFS): Ich beantrage die namentliche Abstimmung.
PRESIDENTE: La consigliera Klotz e altri due consiglieri hanno richiesto la votazione per appello nominale. E' stato estratto il n. 4.
BENUSSI (AN): Astenuto.
BERGER (SVP): Ja.
BOLZONELLO (AN): Astenuto.
CIGOLLA (PPI): Sì.
DENICOLO' (SVP): Ja.
DI PUPPO (PPI): Astenuto.
DURNWALDER (SVP): Ja.
FEICHTER (SVP): Ja.
FRASNELLI (SVP): Ja.
FRICK (SVP): Ja.
HOLZMANN (AN): (Assente)
HOSP (SVP): (Abwesend)
KASSLATTER-MUR (SVP): (Abwesend)
KLOTZ (UFS): Nein.
KOFLER (SVP): (Abwesend)
KURY (GAF-GVA): Nein.
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LAIMER (SVP): Ja.
LEITNER (Die Freiheitlichen): (Abwesend)
MAGNABOSCO (CCD): (Assente)
MAYR C. (SVP): Ja.
MAYR S. (SVP): Ja.
MESSNER (SVP): Ja.
MINNITI (AN): Astenuto.
MONTEFIORI (Lega Nord): (Assente)
MUNTER (SVP): Ja.
PAHL (SVP): Ja.
PETERLINI (SVP): Ja.
SAURER (SVP): (Abwesend)
VIOLA (PDS): Sì.
WALDNER (Die Freiheitlichen): (Abwesend)
WILLEIT (Ladins): (Abwesend)
ZENDRON (GAF-GVA): No.
ACHMÜLLER (SVP): Nein.
ATZ (SVP): Ja.
BENEDIKTER (UFS): Nein.
Comunico l'esito della votazione: con 16 voti favorevoli, 4 astensioni e
5 voti contrari l'articolo 4/bis è approvato.
CAPO II
Disposizioni urgenti nel settore della caccia
Art. 5
Modificazione della legge provinciale 17 luglio 1987, n. 14, concernente "Norme per la protezione della selvaggina e per l'esercizio
della caccia"
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1. La legge provinciale 17 luglio 1987, n. 14 è modificata come segue:
a) il comma 1 dell'articolo 2 è sostituito dal seguente:
"1. Fanno parte della fauna selvatica, oggetto di tutela della presente legge, le specie di mammiferi e di uccelli viventi, stabilmente
o temporaneamente in stato di naturale libertà nel territorio provinciale, esclusi le talpe, i ratti, i topi propriamente detti, le arvicole ed i
ghiri.";
b) al comma 4 dell'articolo 3 è aggiunto il seguente periodo: "Esso
rilascia i pareri di cui all'articolo 2, comma 3, della legge regionale
30 aprile 1987, n. 3, e di cui all'articolo 3, comma 2, della legge
provinciale 13 agosto 1973, n. 27.";
c) l'articolo 4 è sostituito dal seguente:
"Art. 4 (Specie cacciabili e periodi di caccia) - 1. Sono vietati l'uccisione e la cattura di esemplari di qualsiasi specie di mammiferi o
uccelli appartenenti alla fauna selvatica, fatta eccezione per le seguenti specie, oggetto di caccia, e per i periodi sotto indicati:
a) specie cacciabili dall'1 maggio al 15 dicembre:
1) capriolo;
2) cervo;
b) specie cacciabili dall'1 luglio al 15 dicembre:
1) volpe;
c) specie cacciabili dall'1 agosto al 15 dicembre:
1) camoscio;
2) faina;
d) specie cacciabili dall'1 settembre al 15 dicembre:
1) lepre comune;
2) lepre bianca;
3) marmotta;
4) tasso;
5) pernice bianca;
6) fagiano;
7) colombaccio;
8) germano reale;
9) folaga;
10) beccaccia;
11) merlo;
12) cesena;
e) specie cacciabili dal 15 ottobre al 15 dicembre:
1) maschio del fagiano di monte;
2) coturnice;
f) specie cacciabili in periodo da fissarsi annualmente con decreto
dell'assessore provinciale competente in materia di caccia, da pubblicarsi nel Bollettino Ufficiale della Regione:
1) muflone;
2) daino;
3) cinghiale;
4) coniglio selvatico;
5) ermellino;
6) maschio del gallo cedrone;
7) quaglia;
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8) marzaiola;
9) alzavola.
2. Con decreto del Presidente della Giunta provinciale, su conforme deliberazione della Giunta stessa e previo parere dell'Osservatorio faunistico provinciale, l'elenco delle specie cacciabili di
cui al comma 1 può essere modificato o integrato, nel rispetto dei
livelli di protezione risultanti dalle convenzioni internazionali o dalle
norme comunitarie introdotte nell'ordinamento statale sulla conservazione della fauna selvatica, allo scopo anche di evitare che l'aumento eccessivo di determinate specie pregiudichi in modo notevole l'equilibrio ecologico o l'agricoltura, la selvicoltura, la pescicoltura, la consistenza della fauna selvatica o la sicurezza pubblica.
3. Nel territorio della provincia l'esercizio della caccia è consentito
da un'ora prima del sorgere del sole fino ad un'ora dopo il tramonto
e per non più di tre giorni alla settimana, salvo che per la caccia agli ungulati. Ciascuna uscita di caccia, ad eccezione di quella agli
ungulati, deve essere precedentemente barrata sul permesso di
caccia o sul calendario di controllo messo a disposizione dal gestore della riserva.
4. Fino al raggiungimento di consistenze che garantiscono il prelievo costante e regolare, l'assessore provinciale competente in materia di caccia può, nelle riserve in cui viene accertata una consistenza soddisfacente, autorizzare la caccia allo stambecco limitandola
ai capi adulti, nonchè a quelli deboli e malati che per il loro stato fisico non hanno più alcun valore per lo sviluppo della popolazione
di appartenenza o rappresentano un pericolo per la consistenza
della medesima.
5. L'assessore provinciale competente in materia di caccia, sentito
l'Osservatorio faunistico provinciale determina, ai sensi e per i motivi di cui all'articolo 9 della direttiva 79/409/CEE del 2 aprile 1979,
le specie non comprese nel comma 1 che eventualmente possono
essere abbattute, specificando i tempi, i mezzi, gli impianti e le modalità di cattura e di abbattimento.";
d) l'articolo 5 è sostituito dal seguente:
"Art. 5 (Territorio di caccia) - 1. Nell'ambito del territorio della provincia di Bolzano e salvo quanto stabilito dall'articolo 11, l'esercizio
della caccia è consentito solamente a chi è titolare di un permesso
di caccia per la relativa zona nonché, in caso di cervidi, di un'autorizzazione speciale indicante il sesso, la qualità e l'età. A tale scopo
tutto il territorio della provincia di Bolzano è suddiviso nei seguenti
comprensori di caccia:
a) riserve di diritto;
b) riserve private di caccia;
c) oasi di protezione;
d) bandite.
2. L'articolazione del territorio di cui al comma 1, la disciplina per
l'accesso alla caccia e per il prelievo di cui agli articoli 25 e 27,
nonché i criteri per la definizione, il risarcimento e la prevenzione
dei danni arrecati dalla fauna selvatica di cui all'articolo 36 e seguenti, sostituiscono, in provincia di Bolzano, la disciplina statale
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concernente la pianificazione faunistico venatoria, la suddivisione
territoriale e la determinazione della densità venatoria.
3. In caso di modifiche o rettifiche al numero, al confine o alla estensione delle riserve di caccia di diritto ai sensi degli articoli 7 e
10, il proprietario o conduttore di un fondo incluso nel perimetro di
una delle riserve interessate, che intende vietare sullo stesso l'esercizio dell'attività venatoria può inoltrare, entro trenta giorni dalla
data di pubblicazione del relativo decreto nel Bollettino Ufficiale
della Regione, all'assessore provinciale competente in materia di
caccia richiesta motivata, che va decisa entro sessanta giorni.
4. La richiesta di cui al comma 3 è accolta se non ostacola l'attuazione della pianificazione faunistico venatoria o quando l'attività
venatoria sia in contrasto con l'esigenza di salvaguardia di colture
agricole specializzate o di produzioni agricole condotte con sistemi
sperimentali o a fine di ricerca scientifica, o quando sia motivo di
danno o di disturbo ad attività di rilevante interesse economico, sociale od ambientale.
5. Il divieto di caccia di cui al comma 3 è reso noto mediante l'apposizione di tabelle a cura del proprietario o conduttore del fondo,
le quali delimitino in maniera chiara e visibile il perimetro dell'area
interessata. In tali aree l'esercizio dell'attività venatoria è vietato a
chiunque, compreso il proprietario o il conduttore, e non sono risarciti eventuali danni causati dalla selvaggina";
e) all'articolo 7, comma 1, le parole: "il Comitato caccia" sono sostituite con le parole: "l'Osservatorio faunistico";
f) all'articolo 8, comma 1, le parole: "dal Comitato caccia" sono sostituite dalle seguenti: "dall'ufficio provinciale competente in materia
di caccia"; al comma 4, le parole: "del Presidente del Comitato caccia, su proposta del Comitato stesso" sono sostituite dalle seguenti:
"dell'ufficio provinciale competente in materia di caccia"; al comma
6, le parole: "del Presidente del Comitato caccia" sono sostituite
dalle seguenti: "dell'ufficio provinciale competente in materia di
caccia"; al comma 7, le parole: "al Comitato caccia" sono sostituite
dalle seguenti: "all'ufficio provinciale competente in materia di caccia";
g) all'articolo 9, comma 1, il secondo periodo è sostituito dal seguente: "L'assessore provinciale competente in materia di caccia,
sentito l'Osservatorio faunistico, può consentire per motivi biologici
e igienico-sanitari e per limitare i danni alle colture agricole e boschive, l'abbattimento di determinate specie di cui all'articolo 4,
commi 1 e 2.";
h) all'articolo 9, comma 2, è aggiunto il seguente periodo: "Lungo le
rotte di migrazione dell'avifauna la Giunta provinciale può istituire
ulteriori oasi di protezione finalizzate al mantenimento ed alla sistemazione, conforme alle esigenze ecologiche, degli habitat relativi.";
i) all'articolo 11, i commi 5 e 6 sono sostituiti dai seguenti:
"5. La selvaggina cacciabile abbattuta o catturata illegalmente appartiene al gestore del territorio di caccia cui essa è stata sottratta,
mentre il rinvenimento e la presa di selvaggina malata o ferita devono essere comunicati entro 24 ore al gestore del territorio di cac-
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cia competente che dispone in merito. Le specie di selvaggina non
cacciabile trovata morta devono essere o consegnate al Museo di
Scienze Naturali della Provincia di Bolzano o denunciate alla stazione forestale competente per territorio, che rilascia il certificato
d'origine di cui al terzo comma dell'articolo 22, salva la richiesta
dell'ufficio provinciale competente in materia di caccia di consegna
delle stesse per scopi didattici o di documentazione. Gli eventuali
trofei di ungulati abbattuti o catturati illegalmente o trovati morti devono, se ritenuti idonei per l'esame venatorio o per la preparazione
dei guardiacaccia, su richiesta, essere consegnati all'ufficio provinciale competente in materia di caccia.
6. La caccia può essere esercitata da chi abbia compiuto il diciottesimo anno di età e sia munito della relativa licenza di porto di fucile
per uso di caccia, di polizza assicurativa per la responsabilità civile
verso terzi derivante dall'uso delle armi o degli arnesi utili all'attività
venatoria, nonché di polizza assicurativa per infortuni correlati all'esercizio dell'attività venatoria, prescritte dalle norme statali.";
l) all'articolo 11, dopo il comma 8 è aggiunto il seguente:
"9. La ricerca autorizzata di selvaggina colpita nonché l'abbattimento di selvaggina cacciabile da parte degli organi di sorveglianza di
cui all'articolo 31 e da parte dei cacciatori, in stato di manifesta necessità non sono considerati esercizio di caccia.";
m) all'articolo 12, comma 1, sono soppresse le parole: ", residenti
in un comune dell'Alto Adige";
n) all'articolo 12, il comma 4 è sostituito dal seguente:
"4. La composizione della commissione deve adeguarsi alla consistenza dei gruppi linguistici esistenti in provincia, quale risulta dall'ultimo censimento generale della popolazione, fatta salva la possibilità di accesso al gruppo linguistico ladino.";
o) all'articolo 12, il comma 7 è sostituito dal seguente:
"7. In deroga alle disposizioni di cui al comma 6 la prova pratica di
tiro, ai fini dell'ammissione alla prova orale dell'esame venatorio è
svolta alla presenza del presidente o suo vicario e di un membro
della commissione.";
p) l'articolo 13 è sostituito dal seguente:
"Art. 13 (Tesserino di caccia) - 1. Il tesserino di caccia è rilasciato
gratuitamente dall'ufficio provinciale competente in materia di caccia per l'eventuale esercizio dell'attività venatoria fuori dal territorio
provinciale.
2. Nel tesserino di cui al comma 1 è indicata la forma di caccia
scelta che, per i titolari di un permesso di caccia per una riserva
della provincia, corrisponde alla forma vagante in zona Alpi.";
q) all'articolo 14, comma 2, le parole: "calendario venatorio" sono
sostituite dalle parole: "assessore provinciale competente in materia di caccia";
r) il comma 4 dell'articolo 14 è abrogato;
s) all'articolo 15, comma 1, le lettere g) e n) sono sostituite dalle
seguenti:
"g) usare munizione spezzata nel tiro agli ungulati e alle marmotte,
nonché fucili a canna rigata di calibro inferiore a millimetri 6,5 nella
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caccia al cervo; questi divieti non sussistono qualora sia necessario un ulteriore colpo per finire l'animale ferito;
n) praticare la caccia usando sostanze gassose od esplodenti, corrente elettrica o sostanze inebrianti o paralizzanti;";
t) all'articolo 15, comma 1, lettera q), le parole: "a metri 1,80" sono
sostituite dalle parole: "a metri 1,20";
u) all'articolo 15, comma 1, dopo la lettera r) sono aggiunte le seguenti lettere:
"s) l'esercizio venatorio con l'impiego di armi a canne corte, con
cartucce a percussione anulare e con cartucce a palla asciutta per
fucile a canna liscia nonché con armi da sparo munite di silenziatore;
t) cacciare sparando da veicoli a motore o da natanti o da aeromobili.";
v) all'articolo 15, comma 3, le parole: "Il Presidente del Comitato
caccia, sentito il Comitato stesso" sono sostituite con le parole:
"L'assessore provinciale competente in materia di caccia";
x) all'articolo 18, comma 1, le parole: "Il presidente del Comitato
caccia" sono sostituite con le parole: "L'assessore provinciale competente in materia di caccia";
z) all'articolo 19, comma 3, le parole: "del Comitato caccia" sono
sostituite con le parole: "dell'ufficio provinciale competente in materia di caccia";
aa) all'articolo 19, il comma 6 è sostituito dal seguente:
"6. Ai sensi dell'articolo 15, comma 1, lettera q), è vietato l'esercizio
della caccia nei centri di allevamento di selvaggina. Nei centri di
maggiore estensione gli eventuali abbattimenti, che necessitano
per motivi igienico-sanitari o sociobiologici, possono essere attuati
solo da guardiacaccia oppure dal titolare dell'autorizzazione di cui
al comma 3 se in presenza dell'agente di vigilanza del comprensorio di caccia confinante. Nei centri di allevamento di selvaggina a
scopo alimentare la cattura e successiva uccisione della fauna detenuta non sono considerati esercizio venatorio.";
bb) il comma 7 dell'articolo 19 è abrogato;
cc) dopo l'articolo 19 è inserito il seguente articolo:
"Art. 19-bis (Detenzione di uccelli a scopo ornamentale ed amatoriale) - 1. Il direttore dell'ufficio provinciale competente in materia di
caccia può autorizzare l'allevamento in cattività, l'esposizione, l'interscambio e la commercializzazione di uccelli di fauna autoctona
appartenenti alle famiglie dei fringillidi, degli emberizidi e dei ploceidi nonché di volatili esotici a scopo ornamentale ed amatoriale.
L'autorizzazione può contenere particolari prescrizioni e prevedere
controlli anche mediante l'inanellamento degli esemplari detenuti.
2. I criteri e le modalità per il rilascio e l'eventuale revoca dell'autorizzazione di cui al comma 1, vengono definiti dalla Giunta provinciale, che fissa il termine entro il quale coloro che si trovano in possesso dei volatili di cui al comma 1 devono denunciarli all'ufficio
provinciale competente in materia di caccia. La relativa deliberazione è pubblicata nel Bollettino Ufficila della Regione.";
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dd) all'articolo 21, comma 1, sono aggiunte, in fine, le parole: "e
previa autorizzazione del direttore dell'ufficio provinciale competente in materia di caccia.";
ee) all'articolo 21, comma 2, le parole: "dal Presidente del Comitato
caccia" sono sostituite con le parole": "dall'Osservatorio faunistico";
ff) all'articolo 22, comma 3, è aggiunto il seguente periodo: "Per le
specie consegnate al Museo di Scienze Naturali della Provincia di
Bolzano o all'ufficio provinciale competente in materia di caccia, la
relativa annotazione sul registro di entrata sostituisce il certificato
d'origine.";
gg) all'articolo 23, comma 4, è aggiunto il seguente periodo: "Su richiesta dell'interessato, il 50% del contributo concesso può essere
erogato in forma di acconto non appena il relativo provvedimento è
divenuto esecutivo.";
hh) all'articolo 24, il comma 2 è abrogato;
ii) all'articolo 24, il comma 4 è sostituito dal seguente:
"4. Le prescrizioni derivanti o contenute nelle suddette direttive devono essere pubblicate nel periodico dell'associazione alla quale è
affidata la gestione delle riserve di caccia di diritto ai sensi dell'articolo 23.";
ii-bis) all'articolo 25, dopo il comma 4 è aggiunto il seguente:
"5. La perdita anche temporanea di uno dei requisiti di cui all'articolo 11, comma 6, comporta comunque il venir meno del diritto al rilascio del permesso annuale o d'ospite.";
ii-ter) l'articolo 26 è abrogato;
ll) l'articolo 28 è abrogato;
mm) all'articolo 29, comma 1, le parole: "Il Comitato caccia" sono
sostituite con le parole: "L'assessore provinciale competente in materia di caccia";
nn) all'articolo 29, il comma 2 è sostituito dal seguente:
"2. L'assessore provinciale competente in materia di caccia può
permettere in ogni tempo la cattura o l'uccisione di specie cacciabili
di cui all'articolo 4, commi 1 e 2, per motivi di sanità e incolumità
pubblica, per la protezione delle colture agrarie e boschive, della
pesca e della zootecnia, nonché a scopo di ripopolamento, specificandone i mezzi, i tempi e le modalità, anche in deroga a quanto
disposto dall'articolo 15, comma 1, lettera j).";
oo) all'articolo 29, dopo il comma 2 è aggiunto il seguente comma
3:
"3. Per la migliore gestione del patrimonio zootecnico, per la tutela
del suolo o di edifici, per motivi sanitari, per la selezione biologica,
per la tutela del patrimonio storico artistico, per la tutela delle produzioni zoo-agro-forestali od ittiche, l'assessore provinciale competente in materia di caccia, previo parere dell'Osservatorio faunistico
provinciale, può autorizzare la cattura e l'uccisione di specie di selvaggina non cacciabili ai sensi dell'articolo 4 anche nelle zone in
cui la caccia è vietata.";
pp) all'articolo 30, comma 1, la lettera d) è abrogata;
qq) all'articolo 31, dopo il comma 4 è aggiunto il seguente comma
5:
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"5. Gli agenti venatori addetti alla vigilanza sull'osservanza delle
norme vigenti in materia di caccia ai sensi del comma 1 rivestono
la qualifica di agenti di polizia giudiziaria nell'esercizio dei compiti di
cui all'articolo 28 della legge 11 febbraio 1992, n. 157.";
rr) all'articolo 32, comma 8, le parole: "del presidente del Comitato
caccia" e "nel calendario venatorio" sono sostituite rispettivamente
con le parole: "dell'assessore provinciale competente in materia di
caccia" e "nell'articolo 4";
ss) all'articolo 34, comma 4, è aggiunto il seguente periodo: "Sono
ammessi inoltre all'esame coloro che hanno frequentato con esito
positivo un corso di istruzione per la nomina a guardia forestale e
sono in possesso della licenza di porto di fucile ad uso caccia.";
tt) dopo l'articolo 34 è inserito il seguente articolo:
"Art. 34-bis (Guardie venatorie volontarie) 1. La qualifica di guardia
venatoria volontaria può essere concessa a norma delle leggi di
pubblica sicurezza a cittadini in possesso di un attestato di idoneità
rilasciato previo superamento di un apposito esame dinanzi alla
commissione di cui all'articolo 34, comma 1."
tt-bis) all'articolo 35, dopo il comma 2 è aggiunto il seguente:
"3. I guardiacaccia dipendenti dall'amministrazione provinciale e gli
appartenenti al corpo forestale provinciale, muniti di licenza di porto
di fucile per uso caccia, sono autorizzati ad abbattere i cani vaganti
al di fuori delle immediate vicinanze dei nuclei abitativi e sospetti di
essere infetti da malattie contagiose, o comunque pericolosi per la
salute pubblica o per gli animali domestici al pascolo o per la selvaggina."
uu) all'articolo 36, comma 1, le lettere b) e c) sono sostituite dalle
seguenti:
"b) mette in forse l'esito dei rimboschimenti su superfici a vocazione forestale causando una quota perdita che supera il venticinque
per cento;
c) non consente l'insediamento della rinnovazione naturale in un
numero di esemplari sufficienti e nel rapporto di mescolanza necessaria determinati per ogni singola associazione boschiva dall'autorità forestale.";
vv) all'articolo 36, al comma 3 sono aggiunti i seguenti periodi:
"Il risarcimento per danni alle colture boschive di cui al comma 1,
lettere a), b) e c), può essere richiesto solo in caso di adempimento
inferiore all'85% del piano di abbattimento per gli ungulati ed unicamente per danni verificatisi nei cinque anni anteriori alla data della domanda di indennizzo ed accertati dall'autorità forestale. In caso di persistenza del danno a colture boschive la domanda di indennizzo può essere inoltrata a intervalli quinquennali.";
xx) all'articolo 36, comma 5, le parole: "il presidente del Comitato
caccia" sono sostituite dalle parole: "l'assessore provinciale competente in materia di caccia";
zz) all'articolo 37, il comma 4 è sostituito dal seguente:
"4. In deroga a quanto previsto dall'articolo 36, comma 3, la Giunta
provinciale può risarcire i danni arrecati da lepri, uccelli o predatori
malgrado le misure di prevenzione messe in atto dai gestori delle
riserve di caccia interessate.";
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aaa) il comma 5 dell'articolo 37 è abrogato;
bbb) all'articolo 38, ai commi 4 e 5 le parole: "il presidente del Comitato caccia" sono sostituite con le parole: "l'assessore provinciale
competente in materia di caccia";
ccc) all'articolo 39, comma 1, lettera f), le parole: "degli articoli 4,
settimo comma, o 5" sono sostituite con le parole: "dell'articolo 5";
ddd) all'articolo 39, comma 1, lettera i), l'ultimo periodo è sostituito
dal seguente:
"Non si applica la sanzione amministrativa se il mancato abbattimento non supera l'85% del numero di capi fissati nel piano di abbattimento per gli ungulati o se non è stato constatato alcun danno
causato da ungulati.";
eee) all'articolo 39, dopo il comma 1 è inserito il seguente comma
1-bis:
"1-bis. Le sanzioni amministrative pecuniarie di cui al comma 1 non
si applicano per le violazioni delle disposizioni della presente legge,
in riferimento alle quali l'articolo 30 della legge 11 febbraio 1992, n.
157, prevede la comminazione di sanzioni penali, salvo che il reato
si estingua per amnistia.";
eee-bis) dopo l'articolo 40 è inserito il seguente:
"Art. 40-bis (Sospensione del permesso annuale o d'ospite) - 1. In
caso di esercizio di caccia con mezzi vietati oppure senza licenza
di porto di fucile, senza la prescritta copertura assicurativa, senza
permesso di caccia o durante il periodo di divieto generale o giornaliero o in zone di divieto o di abbattimento di specie non cacciabili ovvero - su proposta dell'associazione cacciatori, alla quale è
stata affidata la gestione delle riserve di diritto - in presenza di altre
infrazioni, il direttore dell'ufficio provinciale competente in materia di
caccia dispone nei confronti dei cacciatori la sospensione del permesso annuale o d'ospite ovvero del permesso di caccia nelle riserve private per un periodo da tre mesi fino a tre anni, secondo la
gravità dei fatti, con effetto dall'inizio della stagione venatoria successiva a quella in cui è stato definito il procedimento amministrativo o penale.
2. I provvedimenti di cui al comma 1 sono immediatamente comunicati all'associazione dei cacciatori affidataria della gestione delle
riserve di diritto ovvero al gestore della riserva privata di caccia,
che ne dispongono l'attuazione."
fff) all'articolo 40, comma 1, le parole: "propone alla competente
autorità statale anche la sospensione, la revoca o l'esclusione definitiva dalla concessione della licenza di porto d'armi." sono sostituite dalle parole: "effettua la comunicazione di cui all'articolo 32,
comma 5, della legge 11 febbraio 1992, n. 157, al questore della
provincia del luogo di residenza del trasgressore.";
ggg) in tutti gli articoli in cui ricorrono, le parole: "licenza di porto
d'armi" sono sostituite con le parole: "licenza di porto di fucile";
hhh) in tutti gli articoli in cui ricorrono, le parole: "Osservatorio
scientifico" sono sostituite dalle parole: "Osservatorio faunistico".
2. Il proprietario o il conduttore di un fondo incluso nel perimetro di
una riserva di diritto di cui all'elenco allegato alla legge provinciale
17 luglio 1987, n. 14, modificato con decreto del Presidente della
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Giunta provinciale 20 febbraio 1991, n. 3, che intende vietare sullo
stesso l'esercizio dell'attività venatoria, può inoltrare, a pena di decadenza del diritto, entro trenta giorni dalla data di entrata in vigore
della presente legge all'assessore provinciale competente in materia di caccia, richiesta motivata che va decisa entro i successivi
sessanta giorni.
3. Le guardie volontarie in servizio alla data di entrata in vigore della presente legge sono esonerate dall'esame di cui all'articolo 34bis.
4. Le misure edittali delle sanzioni amministrative pecuniarie disposte dalla legge provinciale n. 14/1987 sono aumentate del cinquanta per cento e non possono comunque essere inferiori a lire 50.000
nel minimo edittale.
---------II. ABSCHNITT
Dringende Bestimmungen über die Jagd
Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14,
betreffend "Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung"
1. Das Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14 ist wie folgt geändert:
a) Artikel 2 Absatz 1 ist durch folgenden ersetzt:
"1. Unter Wild im Sinne dieses Gesetzes versteht man die in Südtirol ständig oder zeitweise freilebenden Säugetiere (Haarwild) und
Vögel (Federwild), nicht aber Maulwürfe, Ratten, Haus- und Wühlmäuse und Siebenschläfer.";
b) dem Artikel 3 Absatz 4 ist folgender Satz angefügt: "Sie gibt die
Gutachten ab, die in Artikel 2 Absatz 3 des Regionalgesetzes vom
30. April 1987, Nr. 3, und Artikel 3, Absatz 2 des Landesgesetzes
vom 13. August 1973, Nr. 27, vorgesehen sind.";
c) Artikel 4 ist durch folgenden ersetzt:
"Art. 4 (Jagdbare Tiere und Jagdzeiten)
1. Das Töten und Fangen jeder Art von Haarwild oder Federwild
sind verboten. Ausgenommen sind folgende Wildarten, die in den
unten angeführten Jagdzeiten erlegt werden dürfen:
a) vom 1. Mai bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
1) Rehwild;
2) Rotwild;
b) vom 1. Juli bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
1) Fuchs;
c)vom 1. August bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
1) Gamswild;
2) Steinmarder;
d)vom 1. September bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
1) Feldhase;
2) Schneehase;
3) Murmeltier;
4) Dachs;
5) Alpenschneehuhn;
- 88 -
6) Fasan;
7) Ringeltaube;
8) Stockente;
9) Bläßhuhn;
10) Waldschnepfe;
11) Amsel;
12) Wacholderdrossel;
e)vom 15. Oktober bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
1) Birkhahn;
2) Steinhuhn;
f)jagdbare Tiere, für welche die Jagdzeiten jährlich mit Dekret des
für die Jagd zuständigen Landesrates festgelegt werden, das im
Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist:
1) Muffelwild;
2) Damwild;
3) Schwarzwild;
4) Wildkaninchen;
5) Hermelin;
6) Auerhahn;
7) Wachtel;
8) Knäkente;
9) Krickente.
2. Mit Dekret des Landeshauptmanns, das aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung und eines Gutachtens der Wildbeobachtungsstelle erlassen wird, kann das Verzeichnis der jagdbaren Tiere laut Absatz 1 dieses Artikels geändert oder ergänzt werden, um die Jagd auf jene Arten auszudehnen, die durch übermäßige Vermehrung das ökologische Gleichgewicht, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischereiwirtschaft, den Wildbestand oder die öffentliche Sicherheit gefährden; dabei sind die in internationalen Abkommen oder in EG-Vorschriften vorgesehenen
Schutzbestimmungen, die in staatlichen Rechtsvorschriften über
die Wildhege übernommen wurden, zu beachten.
3. In Südtirol ist die Jagdausübung, sofern es sich nicht um Schalenwild handelt, an nicht mehr als drei Tagen in der Woche von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet. Außer bei Schalenwild ist jede Jagd vorher auf
dem Jagderlaubnisschein oder auf dem vom Revierverwalter zur
Verfügung gestellten Kontrollkalender zu vermerken.
4. Der für die Jagd zuständige Landesrat kann die Jagd auf Steinwild bis zum Aufbau nachhaltig nutzbarer Bestände in jenen Revieren erlauben, wo der Bestand gesichert ist, sofern die Entnahme
auf Alttiere sowie auf schwache und kranke Stücke beschränkt
bleibt, die wegen ihrer körperlichen Konstitution populationsdynamisch keine Rolle mehr spielen oder eine Gefahr für den Bestand
selbst darstellen.
5. Nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle bestimmt der für die
Jagd zuständige Landesrat, welche der in Absatz 1 nicht angeführten Arten im Sinne von Artikel 9 der EG-Richtlinie 79/409 vom 2.
April 1979 eventuell erlegt werden dürfen, und setzt dafür die Zeiten, Mittel und Vorrichtungen sowie die Art und Weise fest.";
- 89 -
d) Artikel 5 ist durch folgenden ersetzt:
"Art. 5 (Jagdgebiete) - 1. In Südtirol ist die Jagdausübung im Sinne
von Artikel 11 nur Inhabern von Jagderlaubnisscheinen, in der Folge Jagdausübungsberechtigte genannt, für ein bestimmtes Gebiet
gestattet; bei der Cervidenjagd ist außerdem eine Sonderbewilligung mit Angabe des Geschlechts, der Güte und der Altersklasse
erforderlich. Zu diesem Zweck wird die gesamte Landesfläche in
folgende Jagdgebiete unterteilt:
a) Jagdreviere kraft Gesetzes,
b) Eigenjagdreviere,
c) Wildschutzgebiete und
d) Schongebiete.
2. Die Aufteilung der Landesfläche laut Absatz 1, die Regelung der
Jagdausübung und der Entnahmen laut Artikel 25 und 27 sowie die
Kriterien für die Festlegung der Wildschäden und der entsprechenden Vergütungen und Schutzmaßnahmen laut Artikel 36 und folgende ersetzen in Südtirol die staatlichen Vorschriften über die
Planung der Wildbewirtschaftung, die Gebietseinteilung und die
Jägerdichte.
3. Bei Änderung oder Berichtigung der Anzahl, der Grenzen oder
der Ausdehnung der Jagdreviere kraft Gesetzes im Sinne der Artikel 7 und 10 kann der Eigentümer oder Pächter eines Grundes im
betreffenden Jagdrevier, wenn er auf diesem Grund die Jagdausübung verbieten will, innerhalb von dreißig Tagen ab der Veröffentlichung des entsprechenden Dekretes im Amtsblatt der Region
beim für die Jagd zuständigen Landesrat ein begründetes Ansuchen einreichen, über das innerhalb von sechzig Tagen zu entscheiden ist.
4. Der Antrag im Sinne von Artikel 3 wird angenommen, sofern er
nicht die Durchführung der Planung der Wildbewirtschaftung behindert oder falls die Jagdausübung nicht mit den Schutzbedürfnissen für die landwirtschaftlichen Sonderkulturen oder jenen
in Versuchsanlagen oder mit der wissenschaftlichen Forschung
vereinbar ist oder falls die Gefahr eines Schadens oder einer Beeinträchtigung für die Tätigkeiten von bedeutenden wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltinteresse gegeben ist.
5. Die Grundstücke, auf denen gemäß Absatz 3 Jagdverbot
herrscht, werden vom Eigentümer oder Pächter durch Anbringung
von Schildern gekennzeichnet. In diesen Gebieten darf niemand,
auch nicht der Eigentümer oder Pächter, jagen, und eventuelle
Wildschäden werden nicht vergütet.
e) in Artikel 7 Absatz 1 sind die Wörter: "des Jagdkomitees" durch
die Wörter: "der Wildbeobachtungsstelle" ersetzt;
f) in Artikel 8 Absatz 1 werden die Wörter: "vom Jagdkomitee"
durch folgende ersetzt: "von dem für die Jagd zuständigen Landesamt"; in Absatz 4 werden die Wörter: "vom Jagdkomitee vorgeschlagen und von seinem Präsidenten" durch folgende ersetzt:
"durch das für die Jagd zuständige Landesamt"; in Absatz 6 werden die Wörter: "durch den Präsidenten des Jagdkomitees" durch
folgende ersetzt: "durch das für die Jagd zuständige Landesamt";
- 90 -
in Absatz 7 werden die Wörter: "dem Jagdkomitee" durch folgende
ersetzt: "dem für die Jagd zuständigen Landesamt";
g) in Artikel 9 Absatz 1 ist der zweite Satz durch folgenden ersetzt:
"Der für die Jagd zuständige Landesrat kann, nach Anhören der
Wildbeobachtungsstelle, aus wildbiologischen und hygienischgesundheitlichen Gründen sowie zur Einschränkung von Wildschäden an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen den Abschuß
bestimmter Wildarten laut Artikel 4 Absätze 1 und 2 erlauben.";
h) dem Artikel 9 Absatz 2 ist folgender Satz angefügt: "Entlang der
von den Zugvögeln benutzten Routen kann die Landesregierung
weitere Wildschutzgebiete ausweisen, die entsprechend den ökologischen Erfordernissen zur Erhaltung und Pflege der natürlichen
Lebensräume dieser Vögel beitragen sollen.";
i) Artikel 11 Absätze 5 und 6 sind durch folgende ersetzt:
"5. Widerrechtlich erlegtes oder gefangenes jagdbares Wild gehört
dem Verwalter des Jagdgebietes, dem es entnommen wurde; wer
krankes oder verletztes Wild findet, muß dies dem Verwalter des
zuständigen Jagdgebietes, der darüber verfügt, innerhalb von 24
Stunden melden. Nicht jagdbare Wildarten, die tot gefunden wurden, sind entweder dem Naturkundemuseum des Landes zu übergeben oder der gebietsmäßig zuständigen Forststation zu melden,
welche den Ursprungsschein im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 erläßt, sofern das für die Jagd zuständige Landesamt dieselben nicht
für Lehr- oder Dokumentationszwecke verlangt. Allfällige Trophäen
von widerrechtlich erlegtem, gefangenem oder tot aufgefundenem
Schalenwild müssen, falls sie für die Jägerprüfung oder für die
Ausbildung der Jagdaufseher geeignet sind, auf Verlangen dem für
die Jagd zuständigen Landesamt übergeben werden.
6. Die Jagd darf nur ausüben, wer das 18. Lebensjahr vollendet
hat, den entsprechenden Jagdgewehrschein besitzt und eine Jagdhaftpflichtversicherung sowie eine Unfallversicherung in bezug auf
die Jagdausübung gemäß den staatlichen Bestimmungen abgeschlossen hat.";
l) dem Artikel 11 ist nach Absatz 8 folgender Absatz angefügt:
"9. Nicht als Jagdausübung gelten die genehmigte Nachsuche
nach krankgeschossenem Wild und der Abschuß von Wild durch
die mit dem Jagdschutz betrauten Personen laut Artikel 31 oder
durch Jäger bei offensichtlicher Notwendigkeit.";
m) in Artikel 12 Absatz 1 sind die Wörter "in Südtirol ansässigen"
gestrichen;
n) Artikel 12 Absatz 4 ist durch folgenden ersetzt:
"4. Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Sprachgruppenverhältnis der jeweils letzten amtlichen Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für die ladinische
Sprachgruppe.";
o) Artikel 12 Absatz 7 ist durch folgenden ersetzt:
"7. Abweichend von Absatz 6 ist die Kommission bei der Schießübung, die für die Zulassung zum mündlichen Teil zu bestehen ist,
beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und
ein Kommissionsmitglied anwesend sind.";
p) Artikel 13 ist durch folgenden ersetzt:
- 91 -
"Art. 13 (Jagdausweis) - 1. Der Jagdausweis wird für eine etwaige
Jagd außerhalb Südtirols von dem für die Jagd zuständigen Landesamt unentgeltlich ausgestellt.
2. Im Jagdausweis laut Absatz 1 ist die gewählte Jagdart angegeben; für Inhaber von Jagderlaubnisscheinen für ein Revier in Südtirol entspricht die Jagdart der Gebirgsjagd.";
q) in Artikel 14 Absatz 2 sind die Wörter: "vom Jagdkalender" durch
folgende ersetzt "von dem für die Jagd zuständigen Landesrat";
r) Artikel 14 Absatz 4 ist aufgehoben;
s) Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben g) und n) sind durch folgende
ersetzt:
"g) mit Flinten auf Schalenwild und Murmeltiere sowie mit Büchsen
mit einem kleineren Kaliber als 6,5 mm auf Rotwild zu schießen;
diese Verbote gelten nicht für den erforderlichen Fangschuß;
n) auf der Jagd Gase, Explosivstoffe, Strom oder Betäubungs- und
Lähmungsmittel zu verwenden;";
t) in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe q) ist die Maßangabe: "1,80 m"
durch jene von: "1,20 m" ersetzt;
u) dem Artikel 15 Absatz 1 sind nach Buchstabe r) folgende angefügt:
"s) mit Faustfeuerwaffen, Randfeuerpatronen, Flintenlaufgeschossen und schallgedämpften Schußwaffen zu jagen;
t) von Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeugen aus zu jagen.";
v) in Artikel 15 Absatz 3 sind die Wörter "Der Präsident des Jagdkomitees ist ermächtigt, nach Anhören des Komitees" durch folgende ersetzt: "Der für die Jagd zuständige Landesrat ist ermächtigt";
x) in Artikel 18 Absatz 1 sind die Wörter: "Der Präsident des Jagdkomitees" durch folgende ersetzt: "Der für die Jagd zuständige
Landesrat";
z) in Artikel 19 Absatz 3 sind die Wörter: "des Jagdkomitees" durch
folgende ersetzt: "des für die Jagd zuständigen Landesamtes";
aa) Artikel 19 Absatz 6 ist durch folgenden ersetzt:
"6. In den Gehegen ist die Jagd im Sinne von Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe q) verboten. In größeren Gehegen dürfen Abschüsse,
die eventuell aus hygienisch-gesundheitlichen oder sozialbiologischen Gründen erforderlich sind, nur von Jagdaufsehern
oder, in Anwesenheit des Jagdaufsehers des angrenzenden Jagdgebietes, vom Inhaber der in Absatz 3 genannten Bewilligung vorgenommen werden. In Gehegen, wo Wild zu Ernährungszwecken
gehalten wird, gelten das Einfangen und das anschließende Töten
der Tiere nicht als Jagdausübung.";
bb) Artikel 19 Absatz 7 ist aufgehoben;
cc) nach Artikel 19 ist folgender Artikel eingefügt:
"Art. 19-bis (Haltung von Vögeln zu Zier- und Liebhaberzwecken) 1. Der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes kann
bewilligen, daß einheimische Vögel der Familien der Finken, Ammern und Webern sowie exotische Vögel zu Zier- und Liebhaberzwecken gefangengehalten, ausgestellt, getauscht und vermarktet
werden. Die Bewilligung kann besondere Vorschriften enthalten
und Kontrollen, auch durch Beringung der Tiere, vorsehen.
- 92 -
2. Die Kriterien für die Ausstellung der Bewilligung laut Absatz 1
und für deren eventuellen Widerruf sowie die entsprechenden Vorgansweisen werden von der Landesregierung festgelegt, die auch
bestimmt, innerhalb welcher Frist Personen, die Vögel laut Absatz
1 besitzen, diese Tiere beim für die Jagd zuständigen Landesamt
zu melden haben. Der Beschluß der Landesregierung ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.";
dd) dem Artikel 21 Absatz 1 sind folgende Wörter angefügt: "; für
die Aussetzung ist die Genehmigung des Direktors des für die Jagd
zuständigen Landesamtes einzuholen.";
ee) in Artikel 21 Absatz 2 sind die Wörter: "vom Präsidenten des
Jagdkomitees" durch folgende ersetzt: "von der Wildbeobachtungsstelle";
ff) dem Artikel 22 Absatz 3 ist folgender Satz angefügt: "Für die Arten, welche dem Naturkundemuseum oder dem für die Jagd zuständigen Landesamt übergeben werden, ersetzt die entsprechende
Eintragung
im
Eingangsregister
den
Ursprungsschein.";
gg) dem Artikel 23 Absatz 4 ist folgender Satz angefügt: "Auf Antrag der betroffenen Vereinigung können 50 % des Zuschusses als
Vorschuß gezahlt werden, sobald die entsprechende Maßnahme
rechtskräftig ist.";
hh) Artikel 24 Absatz 2 ist aufgehoben;
ii) Artikel 24 Absatz 4 ist durch folgenden ersetzt:
"4. Die Vorschriften, die sich aus den genannten Richtlinien ergeben oder darin enthalten sind, müssen im Mitteilungsblatt der Vereinigung, die im Sinne von Artikel 23 mit der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes betraut ist, veröffentlicht werden.";
ii-bis) dem Artikel 25 Absatz 4 ist folgender angefügt:
"5. Der auch nur zeitweilige Verlust einer der in Artikel 11 Absatz 6
angeführten Voraussetzungen bewirkt den Verlust der Jahres- oder
Gastkarte.;
ii-ter) Artikel 26 ist aufgehoben;
ll) Artikel 28 ist aufgehoben;
mm) in Artikel 29 Absatz 1 sind die Wörter: "Das Jagdkomitee"
durch folgende ersetzt: "Der für die Jagd zuständige Landesrat";
nn) Artikel 29 Absatz 2 ist durch folgenden ersetzt:
"2. Der für die Jagd zuständige Landesrat kann jederzeit das Fangen oder Erlegen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 angeführten
jagdbaren Wildarten erlauben, wenn dies aus gesundheitspolizeilichen oder Sicherheitsgründen, zum Schutz der land- und
forstwirtschaftlichen Kulturen, der Fischerei und der Viehwirtschaft
oder zur Bestandssicherung erforderlich ist; in der Erlaubnis sind
die Mittel, die Zeiten und die Vorgangsweise, auch abweichend von
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe j), anzugeben.";
oo) nach Artikel 29 Absatz 2 ist folgender Absatz 3 angefügt:
"3. Der für die Jagd zuständige Landesrat kann nach Anhören der
Wildbeobachtungsstelle das Fangen und Erlegen nicht jagdbarer
Wildarten im Sinne von Artikel 4 auch in Gebieten mit Jagdverbot
erlauben, wenn dies für eine bessere Viehhaltung, zum Schutz des
Bodens oder von Gebäuden, aus gesundheitlichen Gründen, aus
- 93 -
Gründen der Hege, zum Schutz historisch oder künstlerisch wertvoller Güter oder zum Schutz der Viehhaltungs-, Landwirtschafts-,
Forst- oder Fischereiprodukte erforderlich ist.";
pp) Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d) ist aufgehoben;
qq) nach Artikel 31 Absatz 4 ist folgender Absatz 5 angefügt:
"5. Die hauptberuflichen Jagdaufseher, die im Sinne von Absatz 1
mit der Aufsicht über die Einhaltung der Jagdvorschriften betraut
werden, sind bei der Wahrnehmug der Aufgaben laut Artikel 28 des
Gesetzes vom 11. Februar 1992, Nr. 157 einfache Amtsträger der
Gerichtspolizei.";
rr) in Artikel 32 Absatz 8 sind die Wörter: "des Präsidenten des
Jagdkomitees" und "im Jagdkalender" durch folgende ersetzt: "des
für die Jagd zuständigen Landesrates" bzw. "in Artikel 4";
ss) dem Artikel 34 Absatz 4 ist folgender Satz angefügt: "Ebenfalls
zur Prüfung zugelassen wird, wer einen Ausbildungskurs für angehende Forstwachen abgeschlossen hat und den Jagdgewehrschein besitzt.";
tt) nach Artikel 34 ist folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34-bis (Freiwillige Jagdaufseher) 1. Die Bezeichnung freiwilliges Jagdaufseher darf nur Bürgern verliehen werden, die nach den Gesetzen über die öffentliche Sicherheit eine Eignungsbescheinigung haben, welche bei Bestehen einer Prüfung vor der Kommission laut Artikel 34 Absatz 1 ausgestellt wird."
tt-bis) dem Artikel 35 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"3. Die von der Landesverwaltung abhängigen Jagdaufseher und
die Angehörigen des Landesforstkorps, welche den Jagdgewehrschein besitzen, sind ermächtigt, außerhalb der näheren Umgebung von Wohnsiedlungen streunende Hunde zu erlegen, die
von ansteckenden Krankheiten befallen oder jedenfalls für die
menschliche Gesundheit, für die Haustiere auf der Weide oder für
das Wild gefährlich erscheinen."
uu) in Artikel 36 Absatz 1 sind die Buchstaben b) und c) durch folgende ersetzt
"b) den Erfolg von Aufforstungen auf Waldflächen durch eine Ausfallsquote von über fünfundzwanzig Prozent gefährden;
c) Naturverjüngungen nicht in der nötigen Individuenzahl und im erforderlichen Holzartenmischungsverhältnis aufkommen lassen,
welche beide von der Forstbehörde für jede Waldgesellschaft festgelegt werden.";
vv) dem Artikel 36 Absatz 3 sind folgende Sätze angefügt:
"Die Vergütung für Schäden an forstwirtschaftlichen Kulturen laut
Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) kann nur dann verlangt werden,
wenn weniger als 85 % des im Abschußplan vorgesehenen Schalenwildes erlegt wurden, und wenn der Schadensfall nicht mehr als
fünf Jahre vor dem entsprechenden Ansuchen zurückliegt und von
der Forstbehörde anerkannt wurde. Handelt es sich um einen sich
wiederholenden Schaden, kann dasVergütungsansuchen alle fünf
Jahre eingereicht werden.";
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xx) in Artikel 36 Absatz 5 sind die Wörter: "der Präsident des Jagdkomitees" durch folgende ersetzt: "der für die Jagd zuständige
Landesrat";
zz) Artikel 37 Absatz 4 ist durch folgenden ersetzt:
"4. Abweichend von Artikel 36 Absatz 3 kann die Landesregierung
Schäden vergüten, die trotz der Vorbeugungsmaßnahmen der
Verwalter der betreffenden Jagdreviere von Vögeln, Hasen oder
Raubwild verursacht werden.";
aaa) Artikel 37 Absatz 5 ist aufgehoben;
bbb) in Artikel 38 Absätze 4 und 5 sind die Wörter: "der Präsident
des Jagdkomitees" durch folgende ersetzt: "der zuständige Landesrat";
ccc) in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f) sind die Wörter: "von Artikel 4, Absatz 7, oder Artikel 5" durch folgende ersetzt: "von Artikel
5";
ddd) der letzte Satz von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe i) ist durch
folgenden ersetzt:
"Keine Geldbuße wird verhängt, wenn über 85 % der im Abschußplan für Schalenwild festgelegten Stückzahl erlegt worden
sind, oder wenn kein Schaden durch Schalenwild amtlich festgestellt wird.";
eee) nach Artikel 39 Absatz 1 ist folgender Absatz 1-bis eingefügt:
"1-bis. Die in Absatz 1 genannten Geldbußen werden nicht bei solchen Übertretungen angewandt, für die im Sinne von Artikel 30 des
Gesetzes vom 11. Februar 1992, Nr. 157 strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sind, sofern diese nicht unter Amnestie fallen.";
eee-bis) nach dem Artikel 40 ist folgender eingefügt:
"Art. 40-bis (Entzug der Jahres- oder Gastkarte) - 1. Bei Jagdausübung mit verbotenen Mitteln oder ohne den Gewehrschein, ohne
den vorgeschriebenen Versicherungsschutz oder ohne Jagderlaubnisschein oder während der allgemeinen bzw. Tagesschonzeit
oder in Verbotszonen, bei Abschuß von nicht jagdbaren Arten sowie - auf Vorschlag der Jägervereinigung, welcher die Verwaltung
der Jagdreviere kraft Gesetzes übertragen ist - bei anderen Übertretungen verfügt der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes den Entzug der Jahres- oder Gastkarte bzw. des Jagderlaubnisscheines für die Eigenjagdreviere für einen Zeitraum von
drei Monaten bis zu drei Jahren unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretungen. Der Entzug läuft für die Jäger ab Beginn der
Jagdsaison, welche auf jene folgt, in welcher das Verwaltungs- oder Strafverfahren abgeschlossen worden ist.
2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden sogleich der Jägervereinigung, welcher die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes übertragen ist, oder dem Revierleiter der Eigenjagd mitgeteilt, welche die Durchführung veranlassen."
fff) in Artikel 40 Absatz 1 sind die Wörter: "dieser schlägt der zuständigen Staatsbehörde auch den einstweiligen oder endgültigen
Entzug des Waffenscheins oder dessen Verweigerung vor." durch
folgende ersetzt: "dieser macht dem Polizeipräsidenten der Provinz, in der der Übertreter seinen Wohnsitz hat, die Mitteilung laut
Artikel 32 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. Februar 1992, Nr. 157.";
- 95 -
ggg) in allen Artikeln, in denen das Wort: "Jagdwaffenschein" vorkommt, ist es durch das Wort "Jagdgewehrschein" ersetzt;
hhh) in allen Artikeln des italienischen Textes, in denen die Wörter:
"Osservatorio scientifico" vorkommen, sind diese durch die Wörter:
"Osservatorio faunistico" ersetzt.
2. Wer Eigentümer oder Pächter eines Grundes ist, der zu einem
Jagdrevier kraft Gesetzes laut Anhang zum Landesgesetz vom 17.
Juli 1987, Nr. 14, geändert durch das Dekret des Landeshauptmannes vom 20. Februar 1991, Nr. 3, gehört, und auf diesem
Grund die Jagd verbieten will, muß innerhalb der Fallfrist von dreißig Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beim für die Jagd zuständigen Landesrat ein begründetes Ansuchen einreichen, über
das innerhalb von sechzig Tagen zu entscheiden ist.
3. Die Prüfung laut Artikel 34-bis ist für die freiwilligen Jagdaufseher, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Dienst leisten,
nicht erforderlich.
4. Die im Landesgesetz Nr. 14/1987 festgelegten Bußgelder sind
um fünfzig Prozent erhöht und dürfen auf keinem Fall weniger als
50.000 Lire betragen.
Sono stati presentati diversi emendamenti. Do lettura del primo presentato dalle consigliere Kury e Zendron che dice: "Nell'articolo 5, comma 1,
lettera a), nel testo proposto vengono stralciate le parole "ed i ghiri".
"Im Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe a), werden im neu vorgeschlagenen
Text die Worte "und Siebenschläfer" gestrichen."
La parola alla consigliera Kury per l'illustrazione.
KURY (GAF-GVA): Dieser Artikel, den wir abändern wollen, regelt die
Definition "Wild", was unter dem Wort "Wild" zu verstehen ist. Nun hat sich gegenüber der vorhergehenden Definition folgendes verändert: Es ist der Siebenschläfer angefügt worden, alles andere ist gleichgeblieben. Und nun heißt
das für den Siebenschläfer, daß er weder in die Kategorie "Wild" fällt, aber sicherlich auch nicht in die Kategorie, die - ich weiß keine Übersetzung - "animali
di affezione" heißt. Das bedeutet für den Siebenschläfer, daß jeder mit ihm machen kann, was er will. Er genießt also absolut keinen Schutz mehr. Ich frage
den Landeshauptmann, womit hat sich das der Siebenschläfer verdient? Ich
glaube nicht, daß er zur Landplage geworden ist. Und ich würde mir hier wirklich sehr wünschen, daß man den Siebenschläfer, wie bisher, unter die Kategorie "Wild" fallen läßt.
VORSITZ DER PRÄSIDENTIN:
Dr. SABINA KASSLATTER-MUR
PRESIDENZA DELLA PRESIDENTE:
PRÄSIDENTIN: Das Wort hat der Landeshauptmann, bitte!
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Ich bin sehr froh, daß
die Abgeordnete Kury sich für das Wild in unserem Lande einsetzt und daß Sie
- 96 -
sich dafür verwendet, daß möglichst alles als Wild klassifiziert wird. Ich hoffe,
daß Sie wahrscheinlich auch einen Abänderungsantrag über den Maulwurf,
über die Ratten und Mäuse bringt, daß auch sie als "Wild" klassifiziert werden
sollten. Tatsache ist, daß wir in unserem Lande sehr viele Siebenschläfer haben. Und jeder einzelne weiß, daß, wenn zum Beispiel ein Siebenschläfer in
einem Dachboden drinnen ist und mit einer Falle gefangen wird, so wie eine
Maus, das als Wildererei betrachtet wird. Und die betreffende Person könnte
dann als Wilderer angezeigt werden, weil diese einen Siebenschläfer gefangen
hat. Ich glaube nicht, daß ein Siebenschläfer in dieser Form als Wild betrachtet
werden kann. Wir glauben, so wie auch anderswo, daß der Siebenschläfer nicht
ein Wild im üblichen Sinn ist.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit
2 Ja-Stimmen und 4 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag, eingebracht von den
Abgeordneten Kury und Zendron: Im Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe c), wird im
neu vorgeschlagenen Text für Artikel 4 des LG. Nr. 14/87 der Text "a) vom 1.
Mai bis 15. Dezember jagdbare Tiere:" durch folgenden ersetzt: "a) vom 1. September bis 15. Dezember jagdbare Tiere".
Nell'articolo 5, comma 1, lettera c), nel nuovo testo proposto per l'art. 4
della l.p. n. 14/87 le parole "a) specie cacciabili dal 1 maggio al 15 dicembre"
sono sostituite con le parole "specie cacciabili dal 1 settembre al 15 dicembre".
Abgeordnete Kury, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
KURY (GAF-GVA): Hier wird definiert, in welcher Zeit Rehwild und
Rotwild gejagt werden darf. Der Landeshauptmann schlägt die Zeit vom 1. Mai
bis 15. Dezember vor, und begründet diesen Vorschlag - wenn ich es richtig
verstanden habe - damit, daß es besser ist, wenn die Zeit lang' ist, damit kein
Gedränge entsteht. So ungefähr habe ich es vorher verstanden. Nun ist es aber
so, Herr Landeshauptmann, daß man sowohl im Trentino als auch im Norden
Europas für eine kurze Jagdzeit plädiert, und zwar aus folgender Begründung.
Ich bitte meine Kollegen, mir diesbezüglich ein bißchen zuzuhören. Es geht in
erster Linie darum, daß Muttertiere samt Junge geschützt werden. Wenn man
die Jagd erst im Herbst beginnen läßt, dann ist gesichert, daß die Muttertiere
ihre Jungen aufgezogen haben und sich die Jungen selber versorgen können,
bzw. wenn wir die Jagdzeit zu dieser Zeit offen lassen, dann passiert immer
wieder - das werden Sie mir wahrscheinlich nicht ableugnen -, daß Muttertiere
abgeschossen werden. Ich weiß zwar, daß zum Unterschied von den Menschen bei den Tieren die Männchen ein schlechteres Leben haben, weil sie
begehrter sind, weil sie gerne abgeschossen werden, weil man sich ja gerne
das Haus mit Trophäen ausstattet, dennoch kommt es vor, daß weibliche Tiere
geschossen werden. Also zum Schutze dieser weiblichen Tiere und ihrer Jungen, plädiere ich strikt für die Einschränkung der Jagdzeit. Ich habe mir erklären
lassen, daß es für die Tiere auch besser ist, wenn man die Jagdzeit kürzt, weil
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Jagdzeit für Tiere eine Streßsituation mit sich bringt. Die Tiere werden aufgeschreckt. Sie merken, wenn die Jagdzeit beginnt. Insofern sollte man diese
Streßzeit relativ kurz halten. Man hat mir erklärt, daß sich bei einer so langen
Jagdperiode sogar das Verhalten der Tiere verändert. Sie fühlen sich bei Tage
nirgends sicher, und Tagtiere werden zu Jagdtiere.
Ein weiterer Einwand, den ich mir von Ihrer Seite erwartet habe und
Ihnen jetzt vorwegnehme: "Man schafft es nicht, die Abschußquote zu erfüllen,
wenn die Jagdzeit so kurz ist". Das werden Sie mir jetzt sagen. Daraufhin sage
ich Ihnen jetzt schon: "Zum Beispiel im Trentino schafft man es, auch wenn
man nur eine kurze Jagdperiode hat." Im übrigen wird mit diesem Vorschlag
auch beim Schalentier die Beschränkung der Jagd auf drei Wochentage aufgehoben. Also, praktisch können Schalentiere in dieser langen Jagdzeit immer
bejagt werden und das bedingt eben diese Streßsituation.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Die Kollegin Kury hat
sich schon selbst die Antwort gegeben. Es ist fürwahr so, daß es bei einer Auslesejagd besser ist, wenn eine längere Zeit vorhanden ist, weil dann besser
beobachtet werden kann, schwache Tiere bereits im Mai, Juni, Juli herausgenommen werden können, vor allem Schadwild rechtzeitig abgeschossen werden kann, da nicht abgewartet werden kann, bis die Schäden entstehen bzw.
bis schwache Tiere den Wildbestand in Gefahr gebracht haben. Schauen Sie,
Kollegin Kury, wenn Sie sagen, Sie haben sich sagen lassen, dann bitte lassen
Sie sich von jemanden aufklären, der von der Jagd etwas versteht. Tatsache
ist, daß in ganz Europa, wo ein halbwegs zivilisiertes Jagdrecht herrscht, die
Jagdzeit vom 1. Mai oder von Mitte Mai bis Dezember reicht. Das heißt, in ganz
Europa und selbst das wildbiologische Institut in Bologna hat sich dafür ausgesprochen, daß es bei einer Auslesejagd, wie wir sie haben, besser ist, eine lange Jagdzeit zur Verfügung zu haben. Und jeder Jäger, der in Südtirol die Jagd
ausübt, muß eine Jagdprüfung ablegen. Also müßte er in der Lage sein, feststellen zu können, ob ein Tier führend ist oder nicht, ob das Tier ein Junges hat
oder nicht. Und deswegen ist das einfach keine Ausrede. Deshalb bin ich überzeugt, daß es im Interesse des Wildbestandes ist, daß die Jagdzeit möglichst
lang ist, damit wirklich nur eine Auslesejagd betrieben wird, so wie es in ganz
Europa der Fall ist.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit
3 Ja-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag, eingebracht von den
Abgeordneten Kury und Zendron: Im Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe c), wird im
neu vorgeschlagenen Text für Artikel 4 des LG. Nr. 14/87 der Buchstabe d) des
ersten Absatzes folgendermaßen abgeändert:
"d) vom 1. September bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
1) Feldhase
2) Schneehase
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3) Dachs
4) Fasan
5) Ringeltaube
6) Stockente
7) Bläßhuhn
8) Amsel
9) Wacholderdrossel."
Nell'articolo 5, comma 1, lettera c), nel nuovo testo proposto per l'art. 4
della l.p. n. 14/87 la lettera d) del 1 comma viene modificata come segue:
"d) specie cacciabili dal 1 settembre al 15 dicembre:
1) lepre comune
2) lepre bianca
3) tasso
4) fagiano
5) colombaccio
6) germano reale
7) folaga
8) merlo
9) cesena."
Abgeordnete Kury, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
KURY (GAF-GVA): Aus der vorgelegten Liste habe ich folgende Tiere
gestrichen: Murmeltier, Alpenschneehuhn und Waldschnepfe, und zwar mit
folgender Begründung: Für das Murmeltier bestehen - wie bereits vormittag
angedeutet -, rechtliche Probleme, für die Aufnahme in die Liste. Ich bin aber
auch der Meinung, daß das Murmeltier zwar zunimmt, aber auf alle Fälle nicht
vom 1. September bis 15. Dezember zu jagen ist. Zweitens, das Alpenschneehuhn. Herr Landeshauptmann, Sie werden Bescheid wissen, daß das Alpenschneehuhn bei uns zwar vorkommt, daß es aber praktisch Jäger aus anderen
Regionen anlockt, die bei uns die Alpenschneehühner als Seltenheit schießen.
Und ich glaube, das hat dann wirklich nichts mit Hege und Pflege des eigenen
Reviers zu tun. Und drittens, die Waldschnepfe, weil sie sich im Rückgang befindet.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Ich bin gegen diesen
Abänderungsantrag. Wie ich bereits in meiner allgemeinen Intervention ausgeführt habe, verursachen die Murmeltiere auf den Almen nicht nur hydrogeologische Schäden, sondern auch Kulturschäden. Sie sind im großen Ausmaß vorhanden. Und es wird ohnedies nur 10 - 15 Prozent der geschätzten bzw. gezählten Tiere für den Abschuß freigegeben.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch einmal etwas sagen, was
die Vögel anbelangt. Schauen Sie, insgesamt 95 Prozent der gesamten in Südtirol vorkommenden Vögel sind geschützt. Von den 311 Arten, die in Südtirol
vorkommen, sind überhaupt nur 12 zur Bejagung freigegeben worden. Ich
glaube also schon, verehrte Frau Kollegin, daß wir hier einen großen Beitrag
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geleistet haben. Und wenn Sie immer wieder das Staatsgesetz zitieren, dann
muß ich Ihnen sagen, daß bei uns ein ganz, ganz kleiner Prozentsatz zur Bejagung freigegeben ist, von dem, was auf Staatsebene und auch auf EG-Ebene
der Fall ist. Das heißt, die Jäger in Südtirol haben sich selber in der Form eingeschränkt, daß von 311 Arten nur 12 zur Bejagung freigegeben sind.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit
4 Ja-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Ich verlese den Abänderungsantrag, eingebracht vom Landeshauptmann und Landesrat Di Puppo: Im Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe c, Buchstabe d, werden folgende Ziffern hinzugefügt:
"13. Aaskrähe
14. Eichelhäher
15. Elster"
All'articolo 5, comma 1, lettera c e lettera d vengono aggiunti i seguenti numeri:
"13. cornacchia
14. ghiandaia
15. gazza"
Landeshauptmann Durnwalder, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Diese drei Vogelarten
waren zunächst einmal von der EU-Richtlinie Nr. 409 aus dem Jahre 1979 verboten worden. Man hat dann, in Erkenntnis, daß man dabei einen Fehler gemacht hat, diese drei Vogelarten wiederum in das Verzeichnis aufgenommen,
vor allem, was die Aaskrähe und die Krähe generell anbelangt. Und man hat
auch im italienischen Staatsgesetz diese drei Vogelarten wieder aufgenommen.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit
1 Nein-Stimme, 5 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag, eingebracht von den
Abgeordneten Kury und Zendron: Im Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe c), wird im
neu vorgeschlagenen Text für Artikel 4 des LG. Nr. 14/87 der Buchstabe e) des
ersten Absatzes folgendermaßen abgeändert:
"e) vom 15. Oktober bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
1) Birkhahn;"
Nell'articolo 5, comma 1, lettera c), nel nuovo testo proposto per l'art. 4
della l.p. n. 14/87 la lettera e) del 1 comma viene modificata come segue:
"e) specie cacciabili dal 15 ottobre al 15 dicembre:
1) maschio del fagiano di monte;"
Abgeordnete Kury, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
KURY (GAF-GVA): Herr Landeshauptmann, Sie werden mir wahrscheinlich schon Recht geben. Das Steinhuhn, daß in der Kommission hineingeschwindelt worden ist, ist ein seltenes Tier. Es ist fast überall ausgestorben
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und nimmt nur noch im Vinschgau zu. Und Sie können wahrscheinlich viele
Biologen in unserem Lande fragen und alle werden sie die Hände über den
Kopf zusammenschlagen, daß man nun dieses Steinhuhn, das in Vinschgau
sich mühsam vom Rückgang erholt und sich praktisch dort wieder die Grundlage bildet, um wieder lebensfähig zu sein, in die Liste der jagdbaren Tiere aufgenommen hat. Gerade dort, wo es sich beim Erholen ist, muß es besonders geschützt werden, sonst werden wir in nächster Zukunft das Aussterben des
Steinhuhns zu beklagen haben. Sie sagen: "Nur 12 Vogelarten sind in dieser
Jagdliste", und vergleichen mit dem Staatsgesetz. Dann müssen Sie mir schon
erklären, warum Vögel dann überhaupt geschossen werden sollen. Müssen wir
Vogelfleisch essen, oder müssen wir sie ausstopfen. Haben wir nicht schon
überall von jeder Vogelart einen ausgestopft? Ich kann keinen erkennbaren
Grund sehen, daß man Vögel schießt, Amseln, Drosseln, Auerhähne und jetzt
auch noch das Steinhuhn.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): "Ob man überhaupt
Hühner essen sollte". Man könnte ohne weiteres hergehen und könnte sie
schonen. Ich meine, Kollegin Kury, in ganz Italien ist das Steinhuhn aufgrund
des italienischen Staatsgesetzes jagdbar. Wir haben einen derartigen Bestand,
daß das Steinhuhn als solches keineswegs gefährdet ist. Und aus diesem
Grund bin ich der Meinung, daß auch wir in unserem Jagdgesetz das Steinhuhn
für beschränkt jagdbar erklären sollten, das heißt, nur für die Zeit vom
15. Oktober bis 15. Dezember.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit
2 Ja-Stimmen, 4 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag, eingebracht von den
Abgeordneten Kury und Zendron: Im Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe c), wird im
neu vorgeschlagenen Text für Artikel 4 des LG. Nr. 14/87 der Buchstabe f) des
ersten Absatzes folgendermaßen abgeändert:
"f) jagdbare Tier, für welche die Jagdzeiten, die jedenfalls zwischen 1. September und 15. Dezember liegen müssen, jährlich mit Dekret des für die Jagd zuständigen Landesrates festgelegt werden, das im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist:
1) Muffelwild
2) Damwild
3) Schwarzwild
4) Wildkaninchen
5) Hermelin
6) Knäckente
7) Krickente."
Nell'articolo 5, comma 1, lettera c), nel nuovo testo proposto per l'art. 4
della l.p. n. 14/87 la lettera f) del 1 comma viene modificata come segue:
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"f) specie cacciabili in periodo, comunque entro il 1 settembre e il 15 dicembre,
da fissarsi annualmente con decreto dell'assessore provinciale in materia di
caccia, da pubblicarsi nel Bollettino ufficiale della Regione:
1) muflone
2) daino
3) cinghiale
4) coniglio selvatico
5) ermellino
6) marzaiola
7) alzavola."
Wer wünscht das Wort? Niemand. Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit 2 Ja-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen und dem Rest NeinStimmen abgelehnt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag, eingebracht von den
Abgeordneten Kury und Zendron: Im Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe c), wird im
neu vorgeschlagenen Text für Artikel 4 des LG. Nr. 14/87 der Absatz 2 gestrichen.
Nell'articolo 5, comma 1, lettera c), nel nuovo testo proposto per l'art. 4
della l.p. n. 14/87 viene stralciato il 2 comma.
Abgeordnete Kury, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
KURY (GAF-GVA): Hier wird dem Landeshauptmann die Möglichkeit
gegeben, daß er das Verzeichnis der jagdbaren Tiere, die wir vorher bestimmt
haben, verändern kann, wenn bestimmte Voraussetzungen eingetreten sind.
Wir sind zwar schon der Meinung, daß es Fälle geben kann, wo ein rasches
Eingreifen notwendig ist, zum Beispiel aufgrund des ökologischen Gleichgewichts usw., aber ich glaube, man sollte diese Änderung einfach mit Gesetz
vornehmen, wie es sonst passiert, denn es ist ja nicht weiß Gott welche große
Prozedur, wenn wir im Landtag ein Gesetz verabschieden. Wir haben es ja gesehen, dieser Gesetzentwurf ist im Jänner in die Kommission gekommen und
heute wird er schon behandelt. Insofern könnte man auch alle anderen Änderungen mit Gesetz vornehmen, deshalb beantragen wir die Streichung.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Wir sind natürlich gegen die Streichung, und zwar vor allem deshalb, weil, wenn irgendwie ein
Schaden besonderer Art an landwirtschaftlichen Kulturen entsteht, wenn irgend
eine Tierart, weiß Gott welche, Schäden hervorrufen würde, was die öffentliche
Sicherheit gefährdet, wenn vor allem auch andere ökologische Schäden entstehen würden, dann muß schnell gehandelt werden. Abgeordnete Kury, ich
muß Ihnen sagen - Sie wissen das wahrscheinlich besser als ich -, daß gerade
die EG-Richtlinie diesbezüglich genau das gleiche vorsieht, das heißt, wenn
zum Beispiel wegen Flugverkehr in gewissen Gebieten - hier ist das nicht der
Fall -, oder wenn aus ökologischen Gründen Schäden in landwirtschaftlichen
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Kulturen entstehen usw., so kann ein entsprechendes Dekret erlassen werden,
daß die betreffende Tierart, auch wenn sie nicht jagdbar ist, erlegt werden
kann.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit
3 Ja-Stimmen, 1 Stimmenthaltung und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag, eingebracht von den
Abgeordneten Kury und Zendron: Im Artikel 5, Buchstabe c), wird im neu vorgeschlagenen Text für Artikel 4 des LG. Nr. 14/87 der Absatz 4 gestrichen.
Nell'articolo 5, comma 1, lettera c), nel nuovo testo proposto per l'art. 4
della l.p. n. 14/87 viene stralciato il 4 comma.
Das Wort zur Erläuterung hat die Abgeordnete Kury, bitte.
KURY (GAF-GVA): Wir sind der Meinung, daß man die Jagd auf
Steinwild nicht genehmigen soll. Das Steinwild ist italienweit geschützt, warum
soll es in Südtirol gejagt werden können, zumal wir auch Bedenken an der Kontrolle anmelden. Wir zweifeln nämlich daran, daß nur kranke Tiere gejagt werden.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Die Südtiroler Jägerschaft hat die Wildbestände an Steinwild aufgebaut, und zwar innerhalb der
letzten Jahre von Null auf heute zirka 700 Stück Bestand. Ich glaube schon,
daß man Ihnen deshalb dankeschön sagen sollte, aber nicht in der Form, daß
man das Steinwild jetzt gefährden sollte, indem man kranke Stücke einfach
weiterhin im Bestand beläßt. Sie wissen ja selber, daß gerade Steinwild für
Wildkrankheiten sehr, sehr anfällig ist. Wir haben bereits Fälle von Räude und
ich bin deshalb der Auffassung, daß wir dem Steinwildbestand nur einen großen Dienst erweisen, wenn wir auch gezielt eingreifen. Es wird keine normale
Bejagung erfolgen, sondern es werden nur entsprechend alte, schwache,
nachweislich kranke Tiere aus dem Bestand herausgenommen. Wir haben dies
in den letzten Jahren in einzelnen Fällen mit großem Erfolg getan. Und ich
glaube schon, daß wir einen sehr gesunden Steinwildbestand in unserem Lande haben.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit
1 Ja-Stimme, 2 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag, eingebracht von den
Abgeordneten Kury und Zendron: Im Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe c), wird im
neu vorgeschlagenen Text für Artikel 4 des LG. Nr. 14/87 der 5. Absatz gestrichen.
Nell'articolo 5, comma 1, lettera c), nel nuovo testo proposto per l'art. 4
della l.p. n. 14/87 viene stralciato il 5 comma.
Abgeordnete Kury, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
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KURY (GAF-GVA): Ich habe schon in der Generaldebatte gesagt: "Es
häufen sich die Delegierungen an den Landeshauptmann, bzw. an den für die
Jagd zuständigen Landesrat." Hier haben wir wieder so eine Stelle. Obwohl wir
jetzt gerade vorher den Jagdkalender mit den jagdbaren Tieren festgelegt haben, kommt jetzt wieder der Freibrief: "Der Landesrat kann unabhängig von den
Tieren, die wir vorher festgelegt haben, neue festlegen und auch die Zeiten,
Mittel und Vorrichtungen können abgeändert werden." Insofern würde sich das,
was wir vorher gesagt haben, erübrigen. Und nachdem wir vorher etwas festgesetzt haben, sollte man sich daran halten. Deshalb sind wir für die Streichung
dieses Absatzes.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Dieses Komma bezieht
sich ausdrücklich auf die Tierarten, welche im Absatz 1 nicht angeführt worden
sind. Und es wird ausdrücklich gesagt, daß hier die Wildbeobachtungsstelle
befragt werden muß, und daß genau festgelegt wird, in welcher Zeit, mit welchen Mittel und Vorrichtungen die betreffende Wildart in diesem konkreten Fall
bejagt werden kann. Das heißt, das sind absolute Ausnahmen, aber man sollte
in einem Gesetz auch diese Möglichkeit offen lassen, wenn es wirklich drauf
ankommt. Sie können sicher sein, daß die Wildbeobachtungsstelle nicht leichtfertig eine diesbezügliche Genehmigung erteilen wird.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit
3 Ja-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag, eingebracht von den
Abgeordneten Kury und Zendron: Im Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe d), wird im
neu vorgeschlagenen Text für Artikel 5 des LG. Nr. 14/87 der 3. Absatz folgendermaßen verändert:
"3. Der Eigentümer oder Pächter oder Nutznießer eines Grundes kann, falls er
die Jagdausübung auf seinem Grund verbieten will, jederzeit an den für die
Jagd zuständigen Landesrat ein diesbezügliches Ansuchen einreichen. Wird
der Antrag nicht innerhalb von 60 Tagen begründet abgelehnt, gilt er als angenommen."
Der 2. Absatz des Artikels 5 wird gestrichen.
Nell'articolo 5, comma 1, lettera d), nel nuovo testo proposto per l'art.
5 della l.p. n. 14/87 il 3 comma viene modificato come segue:
"3. Il proprietario o il conduttore o l'usufruttuario di un fondo che intenda vietare
sullo stesso l'esercizio dell'attività venatoria, può inoltrare in qualsiasi momento
una relativa richiesta all'assessore provinciale competente in materia di caccia.
Se tale richiesta non viene respinta entro 60 giorni con provvedimento motivato,
essa è da considerarsi accolta."
Il 2 comma dell'articolo 5 è stralciato.
Abgeordnete Kury, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
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KURY (GAF-GVA): Unser Abänderungsantrag hat folgenden Sinn:
Laut Vorschlag der Landesregierung kann der Eigentümer oder Pächter eines
Grundes ein Gesuch machen, wenn er die Jagd auf seinem Grund verbieten
will. Nur wird ihm dieses Recht eingeschränkt, und zwar kann er von diesem
Recht Gebrauch machen, wenn die Grenzen oder die Ausdehnung der Jagdreviere verändert werden und dann hat er einen genauen Termin zu beachten. Er
muß innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung des entsprechenden
Dekretes dieses Gesuch abgeben. Und ich frage mich, warum sollte ein Eigentümer oder ein Pächter eines Grundes nicht zu jedem Zeitpunkt die Jagd auf
seinem Grund und Boden verbieten können? Hier sind die Herren der Wirtschaft gefragt, die immer wieder versichern, daß eigentlich das Grundeigentum
zu schützen ist. Bitte, liebe Herren, melden Sie sich zu Wort in diesem Fall.
Warum soll einer, dem ein Grundstück gehört, nicht zu jeder Zeit die Jagd auf
seinem Grund und Boden verbieten können? Wir haben in diesem Gesetz zwei
Artikel, der eine Artikel - und von dem reden wir jetzt gerade - verleiht dem
Grundeigentümer nur das Recht auf Gebrauch bei Änderung der Grenzen des
Jagdrevieres. Und dann haben wir weiter hinten den 2. Absatz des Artikels 5,
der noch einmal auf dieses Problem zurückkommt, wo auch wieder ein zeitlicher Termin festgesetzt wird, innerhalb welchem der Grundeigentümer ein Gesuch stellen muß, um die Jagd zu verbieten. Wir schlagen vor, der Eigentümer,
der Pächter soll jederzeit dieses Gesuch machen können, unabhängig ob die
Reviergrenzen verändert werden und unabhängig von irgendeinem Termin.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Können Sie sich vorstellen, welches Durcheinander dies abgeben würde, wenn jeder Grundeigentümer heute sagen könnte: "Auf meinen Grund darf nicht gejagt werden". Morgen sagt der eine wieder: "Auf dem Grund kann nicht gejagt werden!". Welches
Durcheinander würde das an entsprechenden Anschlagtafeln abgeben! Das
wäre unmöglich in der Praxis überhaupt durchzuführen. Das Staatsgesetz sagt:
"Bei der ersten Programmierung besteht die Möglichkeit, wenn jemand seine
Grundstücke einzäunen will, diese einzuzäunen." Es steht im Gesetz auch genau, unter welchen Bedingungen dies erfolgen kann, aber es wäre unmöglich,
wenn jeden Tag ein anderer sagen würde: "Ja, heute lasse ich jagen, morgen
wieder nicht" usw. Das wäre unmöglich.
PRÄSIDENTIN: Wir müssen über diesen gemeinsam formulierten
Abänderungsantrag getrennt abstimmen lassen, weil es sich um zwei Anträge
handelt. Wir stimmen über den ersten Abänderungsantrag ab: mit 1 Ja-Stimme,
3 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Wir stimmen über den zweiten Abänderungsantrag ab: mit 3 JaStimmen, 2 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag, eingebracht von den
Abgeordneten Kury und Zendron: Im Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe g), wird im
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neu vorgeschlagenen Text für Artikel 9 des LG. Nr. 14/87 der Ausdruck "Abschuß" durch "selektive Kontrolle" ersetzt.
Im Artikel 5, Absatz 1, wird ein neuer Buchstabe g bis) mit folgendem Text eingefügt:
"g bis) dem Artikel 9, Absatz, 1, wird folgender Text angefügt:
'Diese selektive Kontrolle hat in der Regel mit ökologischen Methoden zu erfolgen. Falls die Wildbeobachtungsstelle feststellt, daß diese Methoden nicht zielführend sind, kann ein Abschußplan ermächtigt werden, wobei dieser von den
von der Landesverwaltung abhängigen Jadgaufsehern oder die Angehörigen
des Landesforstkorps, welche den Jagdgewehrschein besitzen, erfüllt werden
muß.'"
Nell'articolo 5, comma 1, lettera g), nel nuovo testo proposto per l'art.
9 della l.p. n. 14/87 la parola "abbattimento" viene sostituita con le parole "controllo selettivo".
All'articolo 5, comma 1, viene inserito la seguente lettera g bis):
"g bis) all'articolo 9, comma 1, vengono aggiunti i seguenti periodi:
'Di norma questo controllo selettivo deve essere effettuato con metodi ecologici.
Qualora l'osservatorio faunistico dovesse constatare che questi metodi non
sono idonei, può essere autorizzato un piano di abbattimento da eseguire dai
guardiacaccia dipendenti dall'amministrazione provinciale o dagli appartenenti
al corpo forestale provinciale in possesso di un permesso di caccia.'"
Abgeordnete Kury, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
KURY (GAF-GVA): Bei diesem Artikel geht es um die Jagd in Wildschutzgebieten, in denen eigentlich der Abschuß verboten ist. Nun schlägt die
Landesregierung vor, daß wieder der Landesrat nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle den Abschuß bestimmter Wildarten erlauben kann. Wir schlagen hier die Regelung des Staatsgesetzes vor, nämlich, daß Jagd in Wildschutzgebieten prinzipiell verboten ist, daß man das Wort "Abschuß" mit "Selektion" ersetzt, und daß dann, wenn die Selektion nach ökologischen Methoden nicht funktioniert, nicht der Jäger in Wildschutzgebieten herumschießen
kann, sondern die von der Landesverwaltung abhängigen Jagdaufseher oder
von Angehörigen des Landesforstkorps, genauso wie es in Italien ist. Denn,
Herr Landeshauptmann, Sie wissen sicher, daß diese Geschichte mit der Jagd
in Wildschutzgebieten, wo man nicht genau weiß, wer dort jagen darf und was
dort erlegt wird, ziemlich ungutes Blut hervorruft. Ich glaube, daß diese Regelung sowohl ökologisch vertretbar ist und vielleicht auch seriöser ist, bzw. die
Jagd von dem Geruch, daß sie auch ein bißchen mit Freude am Töten zu tun
hat, befreien würde.
Schließlich ist hier noch zu erwähnen, daß im Wildschutzgebiet doch
auf alle Fälle Vertreter von Umweltschutzverbänden ein Wörtchen mitzureden
haben sollten, bzw. daß in ausgewiesenen Biotopen zumindest der Amtsdirektor für Natur- und Umweltschutz zugegen sein soll. Einfach alles dem Landesrat
zu delegieren, glaube ich, ist keine gute Vorgangsweise.
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DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): In Südtirol wird überhaupt keine Jagd in dem Sinn ausgeübt, wie Sie sagen, sondern überhaupt nur
selektive Jagd, das heißt nur Auslesejagd. Infolgedessen müßte man den Begriff "Jagd" abschaffen und nur mehr, wie Sie glauben der Begriff "selektive Kontrolle" einführen, denn in Wirklichkeit haben wir in Südtirol nur selektive Kontrolle. Aber ich glaube, das Wort "Jagd" muß im deutschen Sprachgebrauch auch
noch Verwendung finden können und nicht unbedingt durch die Worte "selektive Kontrolle" ersetzt werden. Jeder weiß, was wir darunter verstehen und was
nicht.
Was hingegen die Biotope anbelangt, so haben wir von uns aus - von
den Jägern, vom Land aus -, eine Bestimmung eingeführt in der Form, daß in
Biotopen unter 10 Hektar jede Form der Jagd verboten ist, und daß in Biotopen
von über 10 Hektar nur das Schalenwild erlegt werden kann. Das heißt also in
diesem konkreten Fall, daß bereits eine Kontrolle von vornherein vorgesehen
ist. Und eines, wenn schon ein Schalenwild erlegt werden sollte, dann ist es
dem Wild ziemlich gleich, ob der Schuß vom Jäger, Jagdaufseher oder vom
Förster abgegeben wird. Es braucht sowieso Leute, die von vornherein wissen,
was bejagt werden kann oder nicht. Und ich glaube schon, daß unsere Jäger
diese Voraussetzung haben.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen wieder getrennt ab, weil es sich wiederum um zwei Anträge handelt. Wir stimmen über den ersten Abänderungsantrag
ab: mit 1 Ja-Stimme, 5 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Wir stimmen jetzt über den zweiten Abänderungsantrag - Einfügung
eines Buchstabe g/bis - ab: mit 1 Ja-Stimme, 4 Stimmenthaltungen und dem
Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag eingebracht von den
Abgeordneten Kury und Zendron: Im Artikel 5, Absatz 1, wird der Text des
Buchstabens q) durch folgenden ersetzt:
"q) im Artikel 14 wird der Absatz 2 gestrichen."
Nell'articolo 5, comma 1, la lettera q) viene sostituita con la seguente:
"q) nell'articolo 14 è stralciato il comma 2".
Abgeordnete Kury, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
KURY (GAF-GVA): Im Artikel 5, Absatz 1 unter dem Buchstaben q)
wird eine Abänderung vorgeschlagen, die sich auf einen Artikel des alten Jagdgesetzes bezieht, wo die Fallenjagd geregelt wird. Und ich habe in der Generaldebatte schon deutlich zu erkennen gegeben, daß Fallenjagd in meinen Augen Tierquälerei ist. Und nachdem man schon eine Änderung des alten Artikels
vorsieht, schlage ich vor, daß der gesamte Artikel 14 gestrichen wird und somit
die Fallenjagd für Südtirol verboten wird.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Es ist nicht möglich auf
die Fallenjagd generell zu verzichten. Wir haben von vornherein eine Auslese
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gemacht, daß wir nur Fallen zulassen, die wirklich entweder schnell töten oder
das Tier entsprechend fangen. Denken Sie einmal, Sie haben in Ihrem Haus im
Unterdach einen Marder, der ständig Schäden verursacht. Sie haben dort keine
Möglichkeit den Marder zu schießen, denn jeder weiß, daß im Hause nicht herumgeschossen werden kann, und somit haben Sie nur die Möglichkeit, ihn mit
einer Falle - in diesem Fall mit einer Kastenfalle - zu fangen. Eine andere Möglichkeit haben Sie nicht. Ich glaube schon, daß das in diesem Fall wohl das
beste ist.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit
1 Ja-Stimme, 3 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag eingebracht von den
Abgeordneten Kury und Zendron: Im Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe z), Buchstabe cc), werden im neu vorgeschlagenen Text für Artikel 19/bis die Worte
"einheimische Vögel der Familien der Finken, Ammern, und Webern sowie"
gestrichen.
Nell'articolo 5, comma 1, lettera z), lettera cc) nel nuovo testo proposto
per l'articolo 19-bis le parole "di uccelli di fauna autoctona appartenenti alle famiglie dei fringillidi, degli emberizidi e dei ploceidi nonchè" sono stralciate.
Abgeordnete Kury, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
KURY (GAF-GVA): Mit diesem Artikel komme ich absolut nicht zurecht. Was kann jemanden bewegen, daß man generell erlaubt, daß einheimische Vögel der Familien Finken, Ammern und Webern zu Liebhaberzwecken gefangen gehalten, ausgestellt, ausgetauscht und vermarktet werden.
Ich glaube, wir haben da jetzt wirklich jede Art von Natursinn verloren, wenn wir
jetzt unsere einheimischen Vögel in Gefangenschaft besichtigen wollen. In Südtirol gibt es genug geführte Vogelwanderungen. Da muß man eben ein bißchen
früher aufstehen, dann kann man die Vögel in der Natur anschauen. Daß man
jetzt generell erlaubt, die einheimischen Vögel gefangen zu halten, finde ich
eigentlich widersinnig.
Und noch ein Letztes. Sie wissen wahrscheinlich alle, wie das mit den
"einheimischen" Vögeln so ist. Man sagt: "Das sind gezüchtete einheimische
Vögel", und in Wirklichkeit werden sie dann mit Leimruten usw. eingefangen.
Das ist das Problem, das hier unter der Vermarktung auch vorhanden ist.
Daher unser Vorschlag, daß man aus diesem Artikel die "einheimischen Vögel" streicht. Den Handel mit exotischen Tieren können wir leider Gottes nicht verbieten, aber den Handel mit einheimischen Vögeln sollte man doch
wohl nicht noch fördern.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Wir haben gerade in
diesem Jagdgesetz das Halten von einheimischen Vögeln nur auf drei Arten,
und zwar auf die Familien der Finken, Ammern und Webern beschränkt, das
heißt, auf die drei Arten, die die besten Voraussetzungen haben, überhaupt
gehalten zu werden. Sie wissen ja, daß es bisher so war, daß zum Teil auch
größere Vogelarten gehalten werden konnten und daß das Jagdkomitee ent-
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sprechende Genehmigungen erteilen konnte. Jetzt ist es so, daß man nur mehr
für diese drei Arten die Genehmigung erteilen kann.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit
1 Ja-Stimme, 5 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag eingebracht von den
Abgeordneten Kury und Zendron:
Im Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe z), wird der Buchstabe nn) gestrichen.
Nell'articolo 5, comma 1, Buchstabe z), viene stralciata la lettera nn).
Abgeordnete Kury, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
KURY (GAF-GVA): In diesem Artikel wird wieder dem zuständigen
Landesrat die Möglichkeit delegiert, daß er jederzeit das Fangen oder Erlegen
jener Tiere erlauben kann, die wir vorher beschlossen haben. Unabhängig vom
Jagdkalender kann der Landesrat also jederzeit die Erlaubnis geben, deshalb
sind wir dagegen.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Es hat keinen Sinn,
nochmals darauf zurückzukehren, weil es sich immer wieder wiederholt. Auch
in diesem konkreten Fall ist ausdrücklich vorgesehen, daß selbstverständlich
nur aus gesundheitspolizeilichen Gründen, bzw. aus Sicherheitsgründen solche
Genehmigungen ausgestellt werden können. Eine ähnliche Bestimmung ist
auch im Staatsgesetz vorhanden, weil dies einfach notwendig ist.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit
1 Ja-Stimme, 6 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag eingebracht von den
Abgeordneten Kury und Zendron:
Im Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe z), wird der Buchstabe oo) gestrichen.
Nell'articolo 5, comma 1, lettera z), viene stralciata la lettera oo).
Die Abgeordnete Kury hat das Wort zur Erläuterung.
KURY (GAF-GVA): Herr Landeshauptmann, Sie haben es vorher selber gesagt: "Es hat keinen Sinn die Sachen dauernd zu wiederholen". Es ist
Ihnen also anscheinend selber aufgefallen, wie oft sich in diesem Gesetz wiederholt, daß alles an Sie delegiert wird. Hier sind dauernd Delegierungsmöglichkeiten an Sie vorgesehen, und wir wehren uns dagegen, daß wir
zuerst einen Jagdkalender festlegen und Sie ihn nachher wieder abändern
können, daß wir zuerst Tierarten festlegen und Sie über Nacht die Tierarten
ablehnen können, daß wir zuerst Wildschutzgebiete festlegen und Sie dann die
Jagd in Wildschutzgebieten erlauben können, daß wir die Tiere festlegen, die
man jagen kann und Sie dann sagen können, daß jedes Tier jagdbar ist. Und
unter dem Buchstaben oo) haben wir wieder dasselbe: "Der für die Jagd zuständige Landesrat kann ... das Fangen und Erlegen nicht jagdbarer Wildarten ... erlauben". Das haben wir nicht gern.
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DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Daß Sie es nicht gerne
haben, das kann ich ja verstehen, aber es ist einfach notwendig. Es gibt Tiere,
wie zum Beispiel die Tauben, die vielleicht Zecken oder sonst irgendeine
Krankheit haben und damit eine allgemeine Gefahr darstellen. In diesem konkreten Fall muß ich doch die Möglichkeit haben, diese Tauben zu beseitigen,
weil sie eine Gefahr für die dort wohnenden Personen darstellen. Und wenn Sie
jetzt sagen: "Warum macht das der zuständige Landesrat?" Das war auch bisher bereits der Fall, daß für diese Fälle der zuständige Landesrat die betreffende Genehmigung erteilt hat. Es heißt: "Nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle", und bisher war es zum Teil auch das Jagdkomitee. Nachdem das Jagdkomitee jetzt abgeschaffen worden ist, muß jemand diese Verwaltungskompetenz übernehmen. Das ist eine Verwaltungskompetenz, die ganz bestimmt
niemanden eine Freude macht, die aber oft im Interesse der Gesundheit unserer Bevölkerung notwendig ist.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit
2 Ja-Stimmen, 5 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag eingebracht von den
Abgeordneten Klotz und Benedikter:
Folgender Buchstabe pp-bis wird eingefügt: "Der Artikel 31 des L.G.
vom 17. Juli 1987, Nr. 14, wird durch folgenden ersetzt:
"31 (Jagdschutz)
(1) Der Jagdschutz und im besonderen die Aufsicht über die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften obliegt den hauptberuflichen Jagdaufsehern der Landesregierung. Die Aufsicht obliegt ferner den Organen der Forstpolizei sowie
den Offizieren und Beamten der Gerichtspolizei.
(2) In den Jagdrevieren kraft Gesetz sorgt die Landesregierung für einen wirksamen Jagdschutz, wobei sie auf jeden Fall für je 10.000 ha Jagdfläche die
Bestellung eines hauptberuflichen Jagdaufsehers gewährleistet. Unter Beachtung dieser Auflage kann sie einen gemeinsamen Jagdaufseher für mehrere
Jagdreviere bestellen, sofern ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender
Jagdschutz gewährleistet ist."
Viene inserita la seguente lettera pp-bis: "L'articolo 31 della l.p. 17
luglio 1987, n. 14 viene sostituito dal seguente articolo:
"31 (Vigilanza venatoria)
(1) La sorveglianza sulla caccia ed in particolare la vigilanza sull'osservanza
delle norme vigenti spetta agli agenti venatori della Provincia. La sorveglianza
spetta inoltre agli organi di polizia forestale ed agli ufficiali ed agenti di polizia
giudiziaria.
(2) Nelle riserve di diritto la Giunta provinciale provvede ad una efficace vigilanza venatoria, garantendo comunque la presenza di un agente venatorio per
ogni 10.000 ettari di superficie venatoria. Nel rispetto di tale limite essa può
assumere un unico agente venatorio per più riserve, purché sia garantita una
vigilanza venatoria regolare, continua e sufficiente".
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Abgeordnete Klotz Sie haben das Wort zur Erläuterung.
KLOTZ (UFS): Es geht hier um das heikle Kapitel "Jagdaufsicht". Ein
Gesetz ist so gut, besonders in diesem Bereich, als die Kontrolle funktioniert.
Und gerade in diesem Bereich ist es jetzt so, daß man tatsächlich etwas ändern
sollte, auch ganz im Sinne der Jagdaufseher. Unser Gesetz verpachtet praktisch die gesamte Jagd an die Jäger, und die Jagdreviere stellen sich ihre eigenen Jagdaufseher an. Das heißt also, daß die Angestellten praktisch die Brotgeber kontrollieren müssen. Und das ist immer eine ungute Situation, in der es
nicht selten auch zu entsprechend psychologischem Druck kommen kann. Bereits bei der Verabschiedung dieses Gesetzes vom Jahre 1987 haben sich Gewerkschaft und Jagdaufseher bemüht, daß hauptberufliche Jagdaufseher nicht
zu Bediensteten der Reviere, sondern zu Angestellten des Landesjagdverbandes werden. Vom Revier angestellt zu sein bedingt nämlich ein totales Abhängigkeitsverhältnis zum Revierleiter und den anderen Mächten der lokalen Jagdorganisation. Und das ist eine sehr starke Organisation, wie wir wissen. Es stellt
sich die Frage, was ein Jagdaufseher tut, wenn er gegen einen Freund oder
Verwandten des Revierleiters oder diesen selbst vorzugehen hätte. Würde er
seine Polizeifunktion vergessen? Würde das Angestelltenverhältnis hingegen
direkt über den Jagdverband geregelt, wäre die Unabhängigkeit gegenüber
dem Revier garantiert. Die 92 Aufseher des Südtiroler Jagdaufsehervereines
haben schon damals im Jahre 1987 einen Brief an den Landeshauptmann und
an die Abgeordneten des Südtiroler Landtages zur Situation der Jagdaufsicht in
Südtirol zukommen lassen, in dem Sie folgendes schreiben. Ich zitiere wörtlich:
"Das Südtiroler Jagdgesetz hat die Regelung der Jagdaufsicht dem Südtiroler
Jagdverband überlassen. Dieser hat die Jagdaufseher aber nicht zentral übernommen, sondern der Großteil wurde direkt von den Jagdrevieren angestellt.
Dies führte zu folgenden Situationen: a) Der Jagdaufseher hat direkt seine
Brotgeber zu beaufsichtigen. Es ist klar, daß diese Abhängigkeit kein Garant
dafür sein kann, daß der Aufseher immer objektiv und frei von psychischen
Druck seine Entscheidung trifft. b) Die Verteilung der Aufsicht ist sehr inhomogen und auch unsozial weil große wildreichere und finanzstärkere Reviere nur
mit einem Aufseher auskommen, während kleinere Reviere, sofern sie sich
nicht zusammenschließen konnten, dieselben Kosten zu tragen haben. Bei Zusammenschlüssen liegen die Reviere manchmal überhaupt nicht oder nur ungünstig beieinander, was die Aufsicht zusätzlich erschwert. c) Hätten die Jagdaufseher nicht durch die Gründung des Südtiroler Jagdaufseherverbandes zur
Selbsthilfe gegriffen und inzwischen nicht wenigstens einige einheitliche Regelungen mit Jagdverband und Revieren erreicht, so hätten wir heute in Südtirol
zwar ein gutes Jagdgesetz, aber eine noch ungünstiger als heute geregelte
Jagdaufsicht. Da ein Gesetz nur so gut ist wie seine Kontrolle, glauben wir, daß
die gegenwärtige Situation nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann und
fordern deshalb - immer noch die Jagdaufseher -: "1. Einen Arbeitgeber für alle
Jagdaufseher. Wir glauben, daß der Aufsichtsdienst" - schreiben die Jagdaufseher - "am besten funktionieren könnte, wenn er der Landesverwaltung unter-
- 111 -
stellt wäre. Wobei den Großteil der Kosten weiterhin die Jäger zu tragen hätten.
Als Alternative wäre auch eine Körperschaft der Jagdaufseher vorstellbar, die
organisatorisch und verwaltungsmäßig im Südtirol-Jagdverband angegliedert
ist, wobei ein Aufsichtsrat vorzusehen wäre, in dem auch zuständige Landesbehörden vertreten sind. Dies würde die zitierten Mißstände weitgehend beheben und einer homogeneren, sozialeren und besser organisierbaren Jagdaufsicht förderlich sein. Der einzelne Aufseher könnte bei zum Teil im Team zu
organisierenden Aufgaben sicher besser motiviert werden, während er heute oft
in einer isolierten Position arbeitet. Kleinere Modelle, wo Aufseher beim Verband angestellt sind und in einem oder mehreren Revieren Dienst tun, die an
den Verband ihre Beiträge zahlen, funktionieren bereits. Natürlich müßte eine
gute Zusammenarbeit mit den Revieren weiterhin gegeben sein und vertraglich
geregelt werden." Und dann schließlich eine wichtige Forderung, was die Bezahlung, Einstufung und Sicherheit anbelangt. Denn diese Jagdaufseher gelten
heute als landwirtschaftliche Arbeiter mit wenig Sicherheit. Sie sind als landwirtschaftliche Arbeiter gemeldet, haben die totale finanzielle Abhängigkeit durch
das Revier, die Jäger bezahlen den Jagdaufseher, dadurch sind Übertritte
durch Jäger schwer zu ahnden - schließlich und endlich sind sie Gehaltsempfänger -, dann schlechte Organsition, nicht effizienter Dienst, schlechte
Ausbildung. Sie haben kaum die Möglichkeit, Kurse zu besuchen oder an einer
Weiterbildung teilzunehmen. Übrigens ist Südtirol angeblich die einzige Provinz,
die Privatangestellte als Jagdaufseher hat. Ich zitiere wörtlich, was die Jagdaufseher in diesem Zusammenhang ....
DURNWALDER (SVP): (unterbricht)
KLOTZ (UFS): Herr Landeshauptmann, entschuldigen Sie, es sind
hier viele Kollegen, die damals nicht hier waren und die das vielleicht doch interessiert. Ich zitiere: "2. Eine Angleichung der Lohnsituation an diejenigen der
Waldaufseher. Die Kollegen vom Trentino sind sozialrechtlich schon lange an
die öffentlichen Lokalkörperschaften angepaßt, obwohl sie nicht wie wir" schreiben die Jagdaufseher - "einen sechsmonatigen Vollzeitkurs bestehen
müssen. Bei der jetzigen Situation spezialisierte bzw. hochspezialisierte, landwirtschaftliche Arbeiter sehen sich gerade junge motivierte Leute nur in einer
Warteposition. Diese haben meistens auch noch eine andere abgeschlossene
Berufsausbildung. Der Jagdaufseher braucht um effizient zu arbeiten neben
genügend Idealismus eine längere Einarbeitungszeit während der er Umgebung und Leute kennenlernen und ein Vertrauensverhältnis aufbauen muß,
denn gute Zusammenarbeit der Bevölkerung ist in diesem Beruf unbedingt notwendig. Dies gelingt durch Kontinuität in der Jagdaufsicht, welche unter anderem nur durch eine angemessene soziale Integration dieses Berufes in unserer
Gesellschaft gewährleistet werden kann." Denn, ein Jagdaufseher, der den Jägern bei der Kontrolle irgendwo zu streng ist, kann selbstverständlich sofort
wieder entlassen werden und es kann dann ein neuer gefügigerer eingestellt
werden. Ich zitiere aber weiter: "Wir Jagdaufseher sind natürlich bereit, auch
- 112 -
andere Aufgaben, wie etwa die Überwachung des Pilzegesetzes und der Flora
oder forstlichen Belange zu übernehmen, was auch deshalb von Bedeutung
wäre, weil wir Dienstzeiten haben - frühmorgens, spätabends - welche durch
andere Aufsichtsbehörden unzureichend abgedeckt werden können. Wir möchten auch unsere Überzeugung zum Ausdruck bringen, daß für solche Aufgaben, aber auch für die bereits heute zu leistenden Dienste im Interesse der Allgemeinheit, wie unter anderem Gesetzeskontrolle, Wildschadensverhütung,
Überwachung der gänzlich geschützen Fauna und Aufklärungsarbeit bei der
Bevölkerung angemessene Unterstützung durch das Land angebracht wäre.
Diese Möglichkeit sieht das Jagdgesetz auch bereits vor. Dies zu fordern, ist
aber Sache unserer Arbeitgeber, der Jäger, und kann von uns nur unterstützt
und begründet werden." Soweit der Brief der Jagdaufsehervereinigung. Dem
Wunsch der Jagdaufseher hat sich schließlich auch der ASGB angeschlossen
und hat diese Forderungen gänzlich unterstützt. Es werden also gefordert: Übernahme der Jagdaufsicht durch den Südtiroler Jagdverband, Übernahme des
Aufsichtsdienstes durch die Landesverwaltung und eine Art Regelung wie im
Trentino. Ich bitte die Abgeordneten dem Antrag zuzustimmen, was natürlich
eine Illusion ist. Ich weiß es schon. Es ist nicht das erste Mal, daß das hier verlangt wird. Es wäre wirklich an der Zeit, weil es sich hier um junge motivierte
Leute handelt - Herr Landeshauptmann, Sie wissen es selber genau -, die im
Grunde genommen sehr viel Frust erleben.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Verehrte Frau Abgeordnete Klotz, recht erfinderisch oder intelligent ist es nicht, wenn man hier einen bereits im Jahre 1993 vorgebrachten Abänderungsantrag, der - soweit ich
informiert bin - nicht einmal von Ihnen selbst stammt, einbringt und dann einen
Brief eines Jagdaufseherverbandes verließt. Gar so intelligent ist das wirklich
nicht.
KLOTZ (UFS): (unterbricht)
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Aber unabhängig von
dem, haben Sie das Recht und können das machen. Diese Briefe kennen wir
zur Genüge und es ist selbstverständlich, daß jeder Angestellte vom Land angestellt werden möchte. Ich muß Ihnen nur eines sagen. Wir sind der Auffassung, daß die Jäger die Aufsicht selber zahlen sollen. Es wäre einfach nicht
richtig, daß das Land die Aufsicht für die Jagd zahlen müßte. Wir haben dem
Jagdverband die Verwaltung der Jagd übergeben und somit sollen auch die
Jäger die Aufsicht selber zahlen. Und wenn Sie immer wieder das Problem oder das Beispiel Trient hernehmen, so muß ich Ihnen zu Ihrer Information sagen: Gehen Sie hinunter und interessieren Sie sich, wie gut es in Trient klappt.
Die Trientner wären froh, wenn Sie unser Modell hätten. Wir sorgen dafür, daß
die Aufsicht garantiert sein muß. Wir haben eine Oberaufsicht dadurch, daß wir
zwei Landesjagdaufseher haben, die die einzelnen Kontrollen überprüfen. Wir
haben die Ausbildung der Jagdaufseher garantiert. Ich glaube, das System
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funktioniert gut und es wäre ein großer Fehler, wenn wir dieses gutfunktionierende System leichtfertig zerstören würden.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit
3 Ja-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Ich verlese den nächsten Abänderungsantrag eingebracht von den
Abgeordneten Klotz und Benedikter: Folgender Buchstabe rr-bis wird eingefügt:
"Dem Artikel 33 des L.G. Nr. 14 vom 17.7.1987 werden folgende Absätze angefügt:
"(2) Der Landeshauptmann ernennt die Jagdaufseher (Jagd- und Wildschutzpolizei), sobald festgestellt ist, daß die vom vereinheitlichten Text der Gesetze
über die öffentliche Sicherheit geforderten Voraussetzungen gegeben sind, und
sobald ein entsprechender Beschluß der Landesregierung vorliegt.
(3) Die Ernennung tritt mit Genehmigungsdekret des Polizeipräsidenten (im
Sinne von Art. 38 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche
Sicherheit, genehmigt mit kgl. Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773 und der Artikel
der entsprechenden Durchführungsverordnung, genehmigt mit kgl. Dekret vom
6. Mai 1940, Nr. 635) in Kraft; sie berechtigt die Jagdaufseher (Jagd- und Wildschutzpolizei) zur Durchführung von Kontrollen gemäß den einschlägigen
Rechtsvorschriften.
(4) Die Polizisten für Jagd- und Wildschutz sind Amtspersonen im Sinne des
Artikels 357 des Strafgesetzbuches mit den Befugnissen eines Beamten der
Gerichtspolizei. Bei der Ausübung ihres Dienstes tragen sie Uniform oder ein
Abzeichen, welche vom Polizeipräsidenten gemäß Artikel 254 des kgl. Dekrets
vom 6. Mai 1940 genehmigt werden. Sie weisen sich durch Vorzeigen eines
Lichtbildausweises aus, welcher vom Landeshauptmann ausgestellt und mit
Sichtvermerk des Polizeipräsidenten versehen ist.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des kgl. Dekrets vom 26. September 1935
Nr. 1952, werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz die Bestimmungen zur Koordinierung des Dienstes der Jagd- und Wildschutzpolizei sowie
die Abhaltung von Befähigungskursen festgesetzt".
Viene inserita la seguente lettera rr-bis: "All'articolo 33 della legge provinciale 17 luglio 1987, vengono aggiunti i seguenti commi:
"(2) Il Presidente della Giunta provinciale nomina gli agenti venatori (agenti
preposti alla vigilanza venatoria e alla protezione della fauna selvatica) non
appena è stato accertato che sussistono le premesse poste dal T.U. delle leggi
sulla pubblica sicurezza e previa relativa deliberazione della Giunta provinciale.
(3) La nomina diviene operativa con decreto di approvazione del Questore (ai
sensi dell'articolo 38 del T.U. delle leggi di pubblica sicurezza, approvato con
R.D. 18 giugno 1931, n. 773 e degli articoli del relativo regolamento di esecuzione, approvato con R.D. 6 maggio 1940, n. 635); essa abilita gli agenti venatori (agenti preposti alla vigilanza venatoria e alla protezione della fauna selvatica) ad effettuare i controlli previsti dalle norme vigenti in materia.
(4) Gli agenti preposti alla vigilanza venatoria e alla protezione della fauna selvatica sono pubblici ufficiali ai sensi dell'articolo 357 del Codice Penale con la
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qualifica di agenti di Polizia giudiziaria. Nell'espletamento del proprio servizio
essi vestono l'uniforme o portano il distintivo, approvati dal Questore, ai sensi
dell'art. 254 del R.D. del 6 maggio 1940. Essi si qualificano esibendo una tessera munita di fotografia, rilasciata dal Presidente della Giunta provinciale e vistata dal Questore.
(5) Fermo restando il disposto del R.D. del 26 settembre 1935, n. 1952, vengono fissate con regolamento di esecuzione alla presente legge le disposizioni per
il coordinamento del servizio di vigilanza venatoria e di protezione della fauna
selvatica nonché lo svolgimento di corsi di abilitazione".
Abgeordnete Klotz, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
KLOTZ (UFS): Es geht hier darum, daß die Jagdaufseher auch tatsächliche Befugnisse erhalten. Denn außerhalb der Jagdzeiten hat beispielsweise der Jagdaufseher kaum Befugnisse und diese sind insgesamt sehr eingeschränkt. Es geht darum die Jagd im Interesse der Allgemeinheit auszuüben.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Die Landesregierung
spricht sich gegen diesen Abänderungsantrag aus.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab.
KLOTZ (UFS): Ich ersuche um Feststellung der Beschlußfähigkeit.
PRÄSIDENTIN: Es wurde die Feststellung der Beschlußfähigkeit beantragt, daher ersuche ich einen der Präsidialsekretäre zu zählen. Wir stimmen
ab: mit 3 Ja-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen und 14 Nein-Stimmen abgelehnt.
Wir kommen zum letzten Abänderungsantrag der Kollegen Kury und
Zendron, mit folgendem Wortlaut:
Im Artikel 5, Absatz 1, wird der Buchstabe tt-bis gestrichen.
Nell'articolo 5, comma 1, viene stralciata la lettera tt-bis.
Abgeordnete Kury, Sie haben das Wort zur Erläuterung.
KURY (GAF-GVA): Dieser vorgeschlagene Artikel ist ganz eindeutig
im Widerspruch zum staatlichen Rahmengesetz über den Tierschutz. Es gibt
seit 1992 ein staatliches Rahmengesesetz über den Tierschutz, das Südtirol
schon längst hätte rezipieren müssen. Und ich denke, man ist jetzt langsam
doch soweit, daß die vorliegenden Gesetze in der Kommission behandelt werden können. Im staatlichen Rahmengesetz ist enthalten, daß streunende Hunde und Katzen nicht getötet werden dürfen. Die Ausnahme besteht darin, daß
Hunde, die nachweislich krank oder für die Umgebung gefährlich sind, von einem Veterinärmediziner getötet werden können. Und nun frage ich Sie, Herr
Landeshauptmann, wie Sie denn gedenken, diesen Artikel genehmigen zu lassen. Sollte dieser Artikel heute so verabschiedet werden, dann kündige ich
hiermit sofort einen Rekurs an. Ich glaube, wenn Italien uns im Bereich des
Tierschutzes, wo noch sehr viel zu tun ist, einmal ein Stückchen voraus ist,
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dann sollte man doch bitte das zur Kenntnis nehmen und dem Beispiel folgen
und nicht solche Gesetze einschleusen.
DURNWALDER (Landeshauptmann - SVP): Schauen Sie, Frau Kollegin Kury, wir haben ausdrücklich vorgesehen "in der Umgebung von Wohnsiedlungen streunende Hunde, die von ansteckenden Krankheiten befallen
sind, zu erlegen". Ich glaube, es wird jedermann zugeben, daß in diesem Fall
eine Intervention notwendig ist. Und dann sagen wir ausdrücklich: "Angehörigen des Landesforstkorps und Jagdaufseher". Das heißt, daß nicht jeder Jäger
einfach einen Hund erlegen kann, sondern nur dann, wenn dieser sich in der
Umgebung von Wohnsiedlungen aufhält und von ansteckenden Krankheiten
befallen ist. Ich glaube schon, daß man in diesem Fall den Menschen den Vorrang vor den Hunden geben muß.
PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit
2 Ja-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt.
Wünscht jemand das Wort zum Artikel 5? Niemand. Dann stimmen wir
darüber ab: mit 2 Nein-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen und dem Rest JaStimmen genehmigt.
Art. 6
Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, betreffend
"Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung"
1. Die Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10 ist
wie folgt geändert:
a) Ziffer 31 ist durch folgende ersetzt:
"31 Landwirtschaft -geschlossene Höfe, Nutzungsrechte und
Agrargemeinschaften
- Bodenverbesserung und Flurbereinigung
- ländliches Bauwesen
- Viehzucht
- Steuervergünstigungen
- Marktinterventionen des staatlichen Betriebes für Agrarmarktinterventionen AIMA
- Subventionen und Förderungsmaßnahmen
- Landmaschinen
- Unwetterschäden, Notstandmaßnahmen, Solidaritätsfonds
- Obst- und Weinbau
- Landespflanzenschutzdienst
- Kontrolle und Zertifizierung des Saatgutes
b) Ziffer 33 ist durch folgende ersetzt:
"33.Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen
- Forschung, Versuche und Gutachten in allen Bereichen der
Land- und Forstwirtschaft
- Forschung und Versuche auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
- Agrikulturchemische Laboruntersuchungen und Versuche
- 116 -
- Führung landeseigener Landwirtschaftsbetriebe".
---------Modificazione della legge provinciale 23 aprile 1992, n. 10, concernente
"Riordinamento della struttura dirigenziale della Provincia Autonoma di Bolzano"
1. L'allegato A della legge provinciale 23 aprile 1992, n. 10, è modificato come segue:
a) la cifra 31 è sostituita con la seguente:
"31 Agricoltura
- masi chiusi, usi civici e comunità agrarie
- bonifica e riordino fondiario
- edilizia rurale
- zootecnia
- agevolazioni fiscali
- interventi di mercato AIMA
- sovvenzioni ed interventi di promozione
- meccanizzazione agricola
- avversità atmosferiche, misure di emergenza, fondi di solidarietà
- frutti- e viticoltura
- servizio fitosanitario provinciale
- controllo e certificazione dei prodotti sementieri";
b) la cifra 33 è così sostituita:
"33. Sperimentazione agraria e forestale
- ricerca, sperimentazione e pareri in tutti i settori dell'agricoltura e foreste
- ricerca e sperimentazione nel settore della difesa fitosanitaria
- analisi e ricerche del laboratorio agrochimico
- conduzione ed amministrazione delle aziende agricole provinciali".
Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir ab: mit 6 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Art. 7
Dringlichkeitsklausel
1. Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes
der Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage
nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
---------Clausola d'urgenza
1. La presente legge è dichiarata urgente ai sensi dell'articolo 55
dello Statuto speciale per la Regione Trentino-Alto Adige ed entra
in vigore il giorno successivo a quello della sua pubblicazione nel
Bollettino Ufficiale della Regione.
Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir über die Dringlichkeitsklausel ab - ich mache darauf aufmerksam, daß es zur Genehmigung
- 117 -
18 Ja-Stimmen benögtigt -: mit 3 Nein-Stimmen, 4 Stimmenthaltungen und 16
Ja-Stimmen nicht genehmigt.
Wer möchte das Wort zur Stimmabgabeerklärung? Abgeordnete Kury,
Sie haben das Wort.
KURY (GAF-GVA): Ein ganz klares und deutliches Nein zu diesem
Gesetz. Es gibt eine Reihe von Gründen. Einen der ersten Gründe stellt der
Artikel 4-bis dar, der eine zusätzliche Verwässerung des bereits schwachen
Landschaftsschutzgesetzes einführt. Zweitens sind wir gegen das Gesetz, wegen all dieser Änderungen im Jagdgesetz, nämlich der Machtfülle, die dem
Landesrat wegen des Jagdkalenders gegeben wird, mit dem wir uns nicht einverstanden erklären, wegen der Liste der jagdbaren Tiere, die für uns inakzeptabel ist und schließlich noch einmal ein Nein, weil hier das staatliche Rahmengesetz über den Tierschutz nicht eingehalten wird. Herr Landeshauptmann, es
geht hier nicht darum, ob Hunde vor Menschen oder Menschen vor Hunde gehen, sondern es geht ganz einfach darum, daß Gesetze auch von Südtirol einzuhalten sind.
FRASNELLI (SVP): Frau Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Die
SVP stimmt dem Gesetzentwurf zu, handelt es sich nicht zuletzt, was den
Jagdbereich anlangt, um eine Angleichung an europäische Normen und Standards.
Was den engagiert diskutierten Artikel 4-bis anlangt, stellen wir fest,
daß damit den Gemeinden in landschaftlich besonders geschützten Gebieten
ein erweiterter Entscheidungsspielraum und somit auch ein Vertrauensvorschuß gewährt wird. Wir werden sorgfältig prüfen, ob er sich als gerechtfertigt erweist. Auch in diesem Sinne unser OK.
BOLZONELLO (AN): Il gruppo consiliare di Alleanza Nazionale si
asterrà dal votare questo disegno di legge per le considerazioni in particolare in
merito all'articolo 2 e ci permettiamo in questa sede anche di raccomandare al
Presidente della Giunta di riordinare queste norme in un Testo Unico anche per
renderle più comprensibili di quanto esse non lo siano, posto che vi è un articolo di ben 12 pagine che credo solo il Landeshauptmann abbia ben chiaro in
testa.
KLOTZ (UFS): Dem Gesetz kann ich so nicht zustimmen und zwar vor
allem wegen des Artikels 4-bis. Wir haben alle in den letzten Tagen einen Brief
des Dachverbandes für Natur- und Umweltschutz bekommen, in welchem vor
allen Dingen bemängelt oder sehr scharf kritisiert wird, daß die Landesverwaltung praktisch auf den Schutz der Naturparke verzichtet und daß sie auch darauf verzichtet, eine echte Kontrolle durchzuführen.
Dann verschiedene andere Details, die dazugekommen sind. Man
stellt auch fest, daß möglicherweise das Landesjagdkomitee eines jener Komi-
- 118 -
tees ist, die jetzt ... Herr Landeshauptmann, wird das Landesjagdkomitee abgeschafft? Denn die Aufgaben des Landesjagdkomitees werden nun mehr oder
weniger vom Landeshauptmann bzw. von der Landesregierung wahrgenommen und das fällt natürlich besonders auf. Herr Landeshauptmann, wird das
Landesjagdkomitee jetzt gestrichen?
DURNWALDER (SVP): Ja!
KLOTZ (UFS): Weiters tut es uns natürlich leid ...
DURNWALDER (SVP): (unterbricht)
KLOTZ (UFS): Sie haben ganz recht, es war nicht unser Gesetzentwurf, aber er ist im Landtag nie behandelt worden. Die Lage ist nach wie vor
aktuell und es ist immer noch im Interesse der vielen Jagdaufseher, die eine
einheitliche Regelung und auch eine entsprechende Absicherung haben wollen
und auch eine Behandlung wie sie im übrigen Europa auch üblich ist. Aus all
diesen Gründen, weil dieser wichtige Abänderungsantrag nicht genehmigt worden ist, und der Artikel 4-bis dringeblieben ist, werde ich dagegen stimmen.
BENEDIKTER (UFS): Auch ich wollte sagen, daß ich wegen des Artikels 4-bis dagegenstimme. Denn es hat sich herausgestellt, daß die kleinen EWerke dahinter stecken.
ABGEORDNETER: (unterbricht)
BENEDIKTER (UFS): Du weißt nicht, daß nach der bestehenden Gesetzgebung der Landesausschuß auch in den Naturparken - leider Gottes kleine E-Werke zulassen kann, nur liegt es wenigstens beim Landesausschuß,
der auf Landesebene grundsätzlich Entscheidungen fällt, ob das mit dem so
vielgepriesenen Naturpark verträglich ist oder nicht. Aber das könnte heute
schon der Fall sein. Und jetzt wird es dem Bürgermeister überlassen. Also,
praktisch wird dieser Naturschutz im Naturpark in einer derartigen Weise abgeschmückt, denn es hängt nur mehr vom Bürgermeister ab. Das ist keine
Grundsatzfrage mehr. Und der Staat kann in den Naturparks die großen EWerke sowieso zulassen, nur in den Nationalparks sind sowohl die großen als
auch die kleinen verboten. Die großen zuzulassen ist, ob das nun ein Naturpark
ist oder nicht. Die können nicht verhindert werden, auch nicht im Naturpark,
welcher Sand in Taufers interessiert, weil der Staat zuständig ist, und man dort
keinen Nationalpark einrichten wollte, denn dann hätte man endgültig für die
ganz interessierte Gegend, sowohl für das Ahrntal als auch für Sand in Taufers,
Großkraftwerke verhindern können. Hingegen so konnte der Landesausschuß
das kleine Kraftwerk trotzdem zulassen, aber nicht jeder Bürgermeister. Und
auf diese Weise wird der Naturpark noch mehr entkräftet und nur mehr eine
Täuschung, wo es gar nicht mehr dafürsteht, diese Naturparke überhaupt auf-
- 119 -
recht zu erhalten. Dann stimmt es, daß man sich die entsprechende Bürokratie
ersparen könnte und es ohne Naturpark belassen könnte, wenn der Bürgermeister sowieso alles zulassen kann.
PRÄSIDENTIN: Gibt es weitere Wortmeldungen? Keine. Dann ersuche ich um Verteilung der Stimmzettel.
(Geheime Abstimmung - votazione per scrutinio segreto)
Ich gebe das Wahlergebnis bekannt: abgegebene Stimmzettel 24,
davon 16 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 5 weiße Stimmzettel. Somit ist der
Gesetzentwurf genehmigt.
Die Sitzung ist geschlossen.
ORE 18.48 UHR
- 120 -
SITZUNG 47. SEDUTA
10.2.1995
Sono intervenuti i seguenti consiglieri:
Es haben folgende Abgeordnete gesprochen:
ACHMÜLLER 28, 33, 34, 36, 39, 78
BENEDIKTER 4, 19, 32, 33, 34, 35, 36, 39, 70, 72, 73, 74, 79, 118, 119
BERGER 37, 49, 73, 76, 77
BOLZONELLO 37, 65, 77, 118
DURNWALDER 38, 39, 50, 52, 53, 55, 56, 65, 71, 72, 74, 77, 96, 97, 99, 100, 102, 103,
104, 106, 107, 108, 109, 111, 112, 113, 114, 115, 118
KLOTZ 26, 37, 38, 66, 67, 77, 78, 110, 111, 113, 114, 118
KURY 38, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 69, 73, 78, 95, 96, 98, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 107,
108, 109, 115, 117
MINNITI 3, 38, 78